Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt, Master

Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt mit Abschluss „Master of Science (M.Sc.) (ab WS 2021/22)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Ordnung des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang „Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt“ mit dem Abschluss „Master of Science (M.Sc.)“ vom 30. März 2020 in der Fassung vom 07. Juli 2021

Genehmigt vom Präsidium am 24. August 2021

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 29. Januar 2020 und am 07. Juli 2021 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 24. August 2021 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

*NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG*

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 42 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 47 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen/ Eignungsfeststellungsverfahren für Masterstudiengänge (Anlage 2 RO)

Anlage 3: Modulbeschreibungen

MSc-1 Anatomy / Anatomie
MSc-2 Movement Science / Bewegungswissenschaft
MSc-3 Exercise Physiology / Leistungsphysiologie
MSc-4 Training and Exercise Science / Trainingswissenschaft
MSc-5 Sports Psychology / Sportpsychologie
MSc-6 Research Methods / Forschungsmethoden
MSc-7 Nutrition Science / Ernährungswissenschaft
MSc-8 Exercise and health sports / Gesundheitssport
MSc-9 Recreational and Competitive Sports / Breiten- und Leistungssport
MSc-10 Diagnostics / Diagnostik
MSc-11 Scientific Work / Wissenschaftliches Arbeiten
MSc-12 Research Internship / Wissenschaftliches Praktikum
MSc-13 Optional Module / Optionalmodul
MSc-14 Thesis & Colloquium / Abschlussmodul

Abkürzungsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt (MSBS). Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014 in der Fassung vom 15. Juli 2020, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 22. Dezember 2020 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften den akademischen Grad eines Master of Science, abgekürzt als M.Sc.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8Abs. 3 Auflagen von mehr als 7 CP bis höchstens 30 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums in der vorlesungsfreien Zeit für mehrere Wochen/Monate eine sportwissenschaftliche Forschungseinrichtung zu besuchen (MSBS11, Wissenschaftliches Praktikum, Lab Visit). Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Masterstudium ist natur- und lebenswissenschaftlich ausgerichtet und zielt auf den Erwerb fundierter wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden aus den Bereichen Sportmedizin, Leistungsphysiologie, Trainings- und Bewegungswissenschaft, Ernährung und Sportpsychologie ab. Die genannten sportwissenschaftlichen Disziplinen arbeiten empirisch, d.h. es wird systematisch beobachtet, gemessen und analysiert, vornehmlich die Zustände und das Verhalten des Menschen durch Methoden, die durch Reproduzierbarkeit und Replizierbarkeit ihre Ergebnisse sichern und das Ziel verfolgen, Regelmäßigkeiten herauszuarbeiten. Die breite Ausbildung in den genannten sportwissenschaftlichen Disziplinen befähigt die Studierenden dazu, eigenständig wissenschaftlich zu arbeiten und sich den Aufgaben in den späteren Berufsfeldern erfolgreich stellen zu können. Die dafür nötige detaillierte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Physiologie und Pathophysiologie des Menschen stellt den Schwerpunkt des Masterstudienganges Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt dar. Begleitend dazu werden die entsprechenden Methodenkenntnisse zur Diagnostik und Belastungssteuerung vermittelt. Dies gilt sowohl für den Bereich der trainingstherapeutischen Intervention im Rahmen der Prävention und Rehabilitation als auch für den Bereich Leistungssport.

(2) Der Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt ist forschungsorientiert.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums qualifiziert für spätere Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen des Sports und angrenzenden Bereichen, für die eine solide wissenschaftliche Ausbildung und eine anwendungsorientierte sportmedizinische, leistungsphysiologische und trainingswissenschaftliche Spezialisierung erforderlich sind. Zu diesen Bereichen gehören in einem sich laufend verändernden Berufsfeld z.B. Sportvereine, Sportverbände, kommunale und verbandsgebundene Sportverwaltungen, kommerzielle Sportanbieter, freiberufliche Trainer-, Übungsleiter- und Betreuertätigkeit, Sport- und Bewegungstherapie in Prävention und Rehabilitation sowie Krankenversicherungen. Das Masterstudium dient auch der Vorbereitung auf eine anschließende Promotion. Über die genannte naturwissenschaftliche Qualifikation hinaus werden auch Schlüsselqualifikationen vermittelt, die für das berufliche Weiterkommen gleichermaßen von Bedeutung sind und eine Befähigung für anspruchsvolle Tätigkeitsfelder in Wissenschaft, Industrie und Praxis gewährleisten, wie Teamfähigkeit, selbstständige Problemlösungskompetenz, fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse, Projektplanung, -ausführung und -präsentation.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. (8) Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines sportwissenschaftlichen oder eines verwandten primär bewegungsbezogenen und/oder gesundheitsbezogenen Bachelorabschlusses mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern oder

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

(3) In den Fällen des Abs. 2 b) und c) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Umfang von bis zu 30 CP erteilt werden.
Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 8 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen regelt Anlage 2.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau mindestens B2, des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch

a) Abiturzeugnis, Oberstufenzeugnis oder anderen Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht (ab Sekundarstufe 1) in Englisch,

b) Nachweis über einen UNIcert-Abschluss der Stufe II,

c) Nachweis über einen internet-basierten TOEFL-Test iBT, Score von mindestens 72,

d) Nachweis über einen IELTS-Test, Score von mindestens 5.5 oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 7 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine Magisterprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Der Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt gliedert sich in drei Bereiche. Der erste Bereich beinhaltet Fachwissenschaften der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Bereiche. Der zweite Bereich adressiert ausgewählte Anwendungsfelder im Sport und im dritten Bereich wird wissenschaftliches Arbeiten thematisiert.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.
Weiterhin ist im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann. Dabei werden hochschulpolitische Aktivitäten berücksichtigt.
Die Module MSBS10 und MSBS11 sind projekt- und/oder praxisorientiert ausgerichtet. Sie fördern gegenstandsbezogen die fachwissenschaftliche Reflexion. Näheres regelt § 11.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang „Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftliche-sportmedizinischem Schwerpunkt“ folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP)
Bereich 1: 36
Anatomie PF
6
Bewegungswissenschaft PF
6
Leistungsphysiologie PF 6
Trainingswissenschaft PF
6
Sportpsychologie PF
6
Ernährungswissenschaft PF 6
Bereich 2: 15
Anatomie PF
9
Bewegungswissenschaft PF
6
Bereich 3: 69
Forschungsmethoden PF
6
Diagnostik PF
6
Wissenschaftliches Arbeiten PF 8
Wissenschaftliches Praktikum PF
10
Optionalmodul WP
6
Abschlussmodul PF 30
Summe 120

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung.

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt ist ein internes Praxismodul in der Studienphase „Bereich 3“ durch das Modul MSBS10 (Wissenschaftliches Arbeiten) vorgesehen. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(2) Im Masterstudiengangs Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt ist ein externes Praxismodul durch das Modul MSBS11 (Wissenschaftliches Praktikum) vorgesehen. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(3) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums.

(4) Soweit Studierende trotz Bemühens keine externe Praktikumsstelle für das Modul MSBS11 finden, kann der Fachbereich das externe Praktikum durch ein internes Praktikum ersetzen.

§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

Zu jedem Pflichtmodul enthält Anlage 3 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeits-belastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss M.Sc. Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden

b) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken

c) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen und aktive Beteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen in weitgehender Selbstständigkeit bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen und teilnahmeberechtigten Studierenden aufzunehmen; hierbei sind die Richtwerte für die Mindestgruppengrößen der Lehrveranstaltungsarten gemäß dem Ausführungserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Kapazitätsverordnung Hessen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. In diesem Fall ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats [oder des Fachbereichsrates] ein geeignetes transparentes Auswahlverfahren, das nicht die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt, durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben; dabei sind die Belange der Studierenden in besonderen Lebenslagen im Sinne von § 27 Abs.1 RO zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise sind von den Studierenden vorzulegen. Ein besonderes Interesse an der Aufnahme in die Lehrveranstaltung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise – zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung – als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen (siehe Modulbeschreibungen).

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 36(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein.

Sofern dies die Modulbeschreibung voraussetzt, ist für den Erwerb eines Leistungsnachweises auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erforderlich. Diese ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Durchführung von Versuchen
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26 Abs. 1 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 1 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt eine Webseite ein, auf welcher allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die Masterstudiengänge „Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt“ und „Sozialwissenschaften des Sports“ sowie für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaften“ einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, darunter drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren aus dem Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften und ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder aus dem Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften und eine/ein Studierende der unter §19(1) genannten Studiengänge.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über-tragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, Prüfungszeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– Entscheidung über die Anerkennungen und Anrechnungen gemäß § 28, § 29 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anerkennungen;

– Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– Entscheidungen zur Masterarbeit;

– Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Studiendekanin oder dem Studiendekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 35(17) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Sportwissenschaft oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Sportwissenschaft der einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen.

(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(3) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 2 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel 2 Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 36(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 2 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 15 Abs. 8, § 30 Abs. 7, § 33(5), § 35 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzuerkennen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anerkennung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anerkennung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Masterstudiengangs Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht anerkannt. Weiterhin ist eine mehrfache Anerkennung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang anerkannt werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Anerkannte Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 10 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anerkennung trifft der Prüfungsausschuss; die Anerkennung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(14) Soweit Anerkennungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender/m Studierenden/r oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 24 und § 26.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 30 Minuten und höchstens 90 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 45. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der
Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 30(7) versehen bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 32 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 26 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

§ 35 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudienganges. Sie bildet gemeinsam mit einem Masterkolloquium ein eigenständiges Abschlussmoduls MSBS13.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß § 2, § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 28 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten.

(4) Um die Zulassung zur Masterarbeit beantragen zu können, müssen die Module MSBS1, MSBS2, MSBS3, MSBS4, MSBS5 abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden, z.B. in Sportinstitutionen. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs, das eine Lehrtätigkeit im Studiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt ausübt, gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in vier schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in digitaler Form auf zwei einzelnen Speichermedien (z.B. Compact Discs) einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 36 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 36 Abs. 4 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 36 Abs. 4 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 oder § 26 findet Satz 1 keine Anwendung.

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden [in der Regel] benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;

2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen.

(6) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Module MSBS1-MSBS7 sowie MSPS11-MSBS12 gebildet. Zudem geht die Note für das Abschlussmodul zweifach in diese Mittelwertberechnung ein.

(7) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Tabelle, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(8) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

(9) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,2 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „with distinction“.

(10) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 43 aufgenommen.

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(3) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(4) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(5) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(6) Die erste Wiederholungsprüfung wird am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt. Zum Wiederholungstermin sind die Studierenden automatisch angemeldet sofern sie den Erstversuch nicht erfolgreich absolviert haben. Beim Erstversuch muss fristgerecht eine Anmeldung erfolgen. Eine Abmeldung kann spätestens bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(7) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist oder

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 39 überschritten wurde oder

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 42 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

§ 42 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Institutes für Sportwissenschaften sowie der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches für Psychologie und Sportwissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 36 Abs. 7 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 21 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 47 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Fassung der Ordnung für den Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt vom 07. Juli 2021 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft und gilt erstmals ab Wintersemester 2021/22 für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/2021 im Masterstudiengang Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt aufgenommen haben oder aufnehmen werden. Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag bis zum 31.12.2021 in die Fassung vom 30. März 2020 wechseln.

(2) Mit Inkrafttreten der Fassung vom 30. März 2020 ist die Ordnung für den Masterstudiengang Sportmedizinisches Training und Leistungsphysiologie vom 03. Februar 2016 (UniReport/Satzungen und Ordnungen vom 28. September 2016), zuletzt geändert am 31. Januar 2018 (UniReport/Satzungen und Ordnungen vom 20. März 2018) außer Kraft getreten. Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Sportmedizinisches Training und Leistungsphysiologie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach der Ordnung Masterstudiengang Sportmedizinisches Training und Leistungsphysiologie vom 3. Februar 2016 bis spätestens Wintersemester 23/24 ablegen.

Frankfurt am Main, den 26.08.2021
Prof. Dr. Sonja Rohrmann
Dekanin/ des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften

Der in der Folge aufgeführte Studienverlaufsplan ist lediglich als Vorschlag zu begreifen. Ein Ablegen sämtlicher Prüfungsleistungen in vier Semestern ist auch bei anderen Studienverläufen möglich. Bei der individuellen Studienplanung berät die Studienfachberatung.

Semester Modul Veranstaltung SWS CP
1. Sem MSc-1: Anatomie V Funktionelle Anatomie – MSc 2 3
S Makroskopische Anatomie und Histologie – MSc 2 3
MSc-2: Bewegungswissenschaft S Bewegungswissenschaft – MSc 2 3
S Angewandte Bewegungswissenschaft – MSc 2 3
MSc-3: Leistungsphysiologie S Leistungsphysiologie – MSc 2 3
S Angewandte Leistungsphysiologie – MSc 2 3
MSc-4: Trainingswissenschaft S Trainingswissenschaft – MSc 2 3
S Angewandte Trainingswissenschaft – MSc 2 3
MSc-5: Sportpsychologie V Sportpsychologie – MA/MSc 2 3
MSc-6: Forschungsmethoden S Forschungsmethoden – MSc 2 3
2. Sem MSc-5: Sportpsychologie S Angewandte Sportpsychologie – MSc 2 3
MSc-6: Forschungsmethoden S Angewandte Statistik – MSc 2 3
MSc-7: Ernährungswissenschaft S Medizinische & leistungsphysiologische Aspekte der Ernährung – MSc 2 3
S Angewandte Ernährungswissenschaft – MSc 2 3
MSc-8: Gesundheitssport S Evidenzbasierte Therapie in der Sportmedizin – MSc 2 3
S Sporttherapie bei chronischen Erkrankungen – MSc 2 3
S Medizinische Trainingstherapie – MSc 2 3
MSc-9: Breiten- und Leistungssport S Evidenzbasierte Trainingssteuerung – MSc 2 3
S Trainingssteuerung im Breiten- & Leistungssport – MSc 2 3
MSc-10: Diagnostik S Sportwissenschaftliche Diagnostik I – MSc 2 3
3. Sem MSc-10: Diagnostik S Sportwissenschaftliche Diagnostik II – MSc 2 3
MSc-11: Wissenschaftliches Arbeiten Forschungsassistenz 2
Versuchspersonenstunden 2
Wissenschaftliches Projekt – MSc 3 4
MSc-12: Wissenschaftliches Praktikum Lab Visit 11
MSc-13: Optionalmodul Optionalveranstaltungen I – IV * 8
4. Sem MSc-14: Abschlussmodul Masterarbeit 28
Masterkolloquium 2
SUMME 120 CP

* in Abhängigkeit der gewählten Veranstaltungen.

(1) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und den in Abs. 2 genannten Unterlagen setzt die Zulassung die Teilnahme an einem Auswahlgespräch gemäß Abs. 3 voraus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

a) Zeugnis über den Erstabschluss gemäß § 8 Abs. 2 sowie Diploma Supplement;

b) Bescheinigung (Transcript of Records) der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule, aus der hervorgeht, dass 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP erworben wurden unter Angabe der errechneten Durchschnittsnote;

c) Tabellarischer Lebenslauf;

Über Ausnahmen der Voraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

d) Nachweis englischer Sprachkenntnisse gemäß § 8 Abs. 8;

e) Für ausländische Studienbewerber: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse § 8 Abs. 7.

(3) Der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 und führt das weitere Verfahren durch. Er kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch einen oder mehrere Zulassungsausschüsse einsetzen. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang prüfungsberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Setzt der Prüfungsausschuss mehrere Zulassungsausschüsse für denselben Masterstudiengang ein, so findet zu Beginn des Auswahlverfahrens, in der Regel unter dem Vorsitz des oder der Prüfungsausschussvorsitzenden, eine gemeinsame Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe statt. Prüfungs- oder Zulassungsausschuss können sich zu ihrer Unterstützung auch der Mitwirkung sonstigen Personals bedienen.

(4) Zum Auswahlgespräch wird mit angemessener Frist schriftlich eingeladen. Wer nicht erscheint, hat keinen Anspruch auf Anberaumung eines neuen Termins. Das Gespräch kann als Kleingruppengespräch mit max. 5 Bewerbern durchgeführt, ist nichtöffentlich und soll zwischen 20 und 30 Minuten dauern. In begründeten Ausnahmen kann es als Ferngespräch geführt werden, das gilt insbesondere, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Wohnsitz im Ausland hat oder aufgrund von Dienstverpflichtungen oder sozialen Einsätzen außer Landes weilt.

(5) Im Auswahlgespräch erhalten die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit, ihre Motivation und Eignung für das Masterstudium darzulegen und zu begründen. Über das Gespräch wird von einem Ausschussmitglied ein Protokoll angefertigt, das die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die Dauer des Gesprächs, die gestellten Fragen und Antworten sowie den wesentlichen Verlauf des Gesprächs enthält.

(6) Das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs wird entsprechend § 34 Abs. 3 bewertet, die sich auf die überzeugende Darstellung der Eignung und Motivation für den Studiengang stützt. Dazu können auch Studien-, Berufs- oder Praxiserfahrungen gehören. Es wird eine Gesamtbewertung gebildet, die sich zu 49 % auf der Note des Auswahlgesprächs und zu 51 % auf der Note des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses beruht. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0.

MSc-1 - Anatomy / Anatomie
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus einer Vorlesung und einem Seminar:

- In der Vorlesung „Funktionelle Anatomie“ werden im Wintersemester von Vorlesungsbeginn bis Weihnachten wöchentlich vertiefende Kenntnisse zur funktionell-anatomischen und topographischen Anatomie des Bewegungsapparates vermittelt. Im Anschluss (Jahreswechsel bis Ende des Wintersemesters) behandelt die Vorlesung ausgesuchte Themen der Histologie und Neuroanatomie.

- In dem Seminar „Makroskopische Anatomie und Histologie“ findet in geringem zeitlichem Nachlauf zur Vorlesung bis Weihnachten eine Hospitation/Demo in Kleingruppen am Leichenpräparat statt. Vom Jahreswechsel bis Ende des Wintersemesters findet Kleingruppenarbeit an histologischen Demonstrationspräparaten statt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind mit Topographie, Lagebeziehungen und räumlicher Beschreibung des Bewegungsapparates vertraut, kennen Strukturen und Funktionsweise und können Skelettelemente und Muskulatur von Rumpfwand, Becken, untere Extremität, Schultergürtel und obere Extremität sicher zuordnen.

- haben Kenntnis von Epithelien, Binde- und Stützgewebe (Knorpel, Knochen), Arthrologie (Skelettverbindungen, Gelenkmechanik) und Myologie (Muskelarten, Faszien, Sehnen, Aponeurosen, Schleimbeutel).

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

M.Sc. Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05

Die Vorlesung „Funktionelle Anatomie“ und das Seminar „Makroskopische Anatomie und Histologie“ werden an der Dr. Senckenbergische Anatomie der Johann Wolfgang Goethe-Universität angeboten.

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im Seminar: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

mündliche Prüfung (ca. 30 Minuten)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Funktionelle Anatomie - MSc Vorlesung 2 3 x
Makroskopische Anatomie und Histologie - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSc-2 - Movement Science / Bewegungswissenschaft
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- Das Seminar „Bewegungswissenschaft“ behandelt relevante Fachgebiete der Analyse menschlicher Bewegungen wie zentralnervöse und Bewegungskontrolle, das Erlernen sportmotorischer Fertigkeiten, die motorische Entwicklung über die Lebensspanne sowie biomechanischen Gesetzmäßigkeiten der Kinematik und Dynamik. Es wird anwendungsbereites Wissen zu sportlicher Technik, biomechanischer Muskelfunktion, Belastungswirkungen und biomechanischen Untersuchungsmethoden vermittelt.

- In dem Seminar „Angewandte Bewegungswissenschaft“ werden ausgesuchte Themenfelder der Bewegungswissenschaft vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet und das praktische wissenschaftliche Arbeiten geschult. Dabei steht die Anwendung zuvor erworbener Kenntnisse im Vordergrund. Die Studierenden sollen in dieser Lehrveranstaltung lernen, bewegungswissenschaftlich relevante Themen in Kleingruppen theoretisch und praktisch zu erarbeiten sowie die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur zu präsentieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- kennen grundlegendende Theorien und Modelle zur Bewegungskontrolle und zum motorischen Lernen sowie Entwicklungstheorien als auch kinematische und dynamische Messgrößen und deren Relevanz im Sport. Sie sind mit den Grundlagen bewegungswissenschaftlicher Messungen vertraut und können Zuverlässigkeit und Relevanz erfasster Messdaten beurteilen.

- können bewegungswissenschaftlich relevante Themen in Kleingruppen erarbeiten und die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In beiden Seminaren: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Im Seminar „Angewandte Bewegungswissenschaft“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), Hausarbeit oder Durchführung von Versuchen

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) oder mündliche Prüfung (15 min) über die Inhalte beider Veranstaltungen

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Bewegungswissenschaft - MSc Seminar 2 3 x
Angewandte Bewegungswissenschaft - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSc-3 - Exercise Physiology / Leistungsphysiologie
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- Im Seminar „Leistungsphysiologie“ werden vertiefende Kenntnisse zu physiologischen Aspekten der körperlichen Aktivität vermittelt. Dazu gehören insbesondere die Funktionsweise der verschiedenen Organsysteme unter Belastung, die Anpassungen der Organsysteme an akute und chronische Belastungen sowie der Einfluss verschiedener Umweltbedingungen (z.B. Hitze, Kälte, Höhe) auf den Organismus.

- Im Seminar „Angewandte Leistungsphysiologie“ werden ausgesuchte Themenfelder der Leistungsphysiologie vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet und das wissenschaftliche Arbeiten geschult. Dabei steht die praktische Anwendung zuvor erworbener Kenntnisse im Vordergrund. Die Studierenden sollen in dieser Lehrveranstaltung lernen, leistungsphysiologisch relevante Themen in Kleingruppen theoretisch und praktisch zu erarbeiten sowie die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur zu präsentieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind mit den physiologischen Aspekten der körperlichen Aktivität vertraut, kennen die Funktionsweise der verschiedenen Organsysteme unter Belastung sowie deren akute und chronische Anpassungen an körperliche Aktivität und können den Einfluss verschiedener Umweltbedingungen auf die physiologischen Abläufe sicher einordnen.

- können leistungsphysiologisch relevante Themen in Kleingruppen erarbeiten und die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In beiden Seminaren: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Im Seminar „Angewandte Leistungsphysiologie“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), Hausarbeit oder Durchführung von Versuchen

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) oder mündliche Prüfung (15 min) über die Inhalte beider Veranstaltungen

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Leistungsphysiologie - MSc Seminar 2 3 x
Angewandte Leistungsphysiologie - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSc-4 - Training and Exercise Science / Trainingswissenschaft
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- Im Seminar „Trainingswissenschaft“ werden vertiefende Kenntnisse zur Trainingsgestaltung im Hinblick auf die Veränderung der körperlichen Leistungsfähigkeit vermittelt. Dazu gehören insbesondere aktuelle Konzepte der Leistungssteuerung und -diagnostik, moderne Trainingsverfahren sowie Regenerationsmaßnahmen.

- Im Seminar „Angewandte Trainingswissenschaft“ werden ausgesuchte Themenfelder der Trainingswissenschaft vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet und das wissenschaftliche Arbeiten praktisch geschult. Dabei steht die Anwendung zuvor erworbener Kenntnisse im Vordergrund. Die Studierenden sollen in dieser Lehrveranstaltung lernen, trainingswissenschaftlich relevante Themen in Kleingruppen theoretisch und praktisch zu erarbeiten sowie die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur zu präsentieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind mit den aktuellen trainingswissenschaftlichen Konzepten zur Verbesserung der sportlichen Leistungsfähigkeit vertraut, kennen moderne Trainingsverfahren und können die Effektivität verschiedener Regenerationsmaßnahmen sicher einordnen.

- können trainingswissenschaftlich relevante Themen in Kleingruppen erarbeiten und die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In beiden Seminaren: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Im Seminar „Angewandte Trainingswissenschaft“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), Hausarbeit oder Durchführung von Versuchen

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) oder mündliche Prüfung (15 min) über die Inhalte beider Veranstaltungen

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Trainingswissenschaft - MSc Seminar 2 3 x
Angewandte Trainingswissenschaft - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSc-5 - Sports Psychology / Sportpsychologie
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus einer Vorlesung und einem Seminar:

- In der Vorlesung „Sportpsychologie“ werden vertiefende Kenntnisse zu Erleben und Verhalten im Sport vermittelt. Dazu gehören Theorien, Forschungsbefunde und praktische Anwendungen z. B. zu Fragestellungen aus der Allgemeinen und Sozialpsychologie im Kontext von Gesundheits-, Breiten- und Leistungssport.

- Im Seminar „Angewandte Sportpsychologie“ werden ausgesuchte Themenfelder der Sportpsychologie vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet und das wissenschaftliche Arbeiten geschult. Dabei steht die praktische Anwendung zuvor erworbener Kenntnisse im Vordergrund. Die Studierenden sollen in dieser Lehrveranstaltung lernen, sportpsychologisch relevante Themen in Kleingruppen theoretisch und praktisch zu erarbeiten sowie die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur zu präsentieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- kennen zentrale psychologische Theorien, Modelle, Konzepte und Konstrukte sowie aktuelle Verfahren in der sportpsychologischen Diagnostik und Evaluation und können psychologische Effekte auf die körperliche Leistungsfähigkeit sicher einordnen.

- sind mit den psychologischen Aspekten der körperlichen Aktivität vertraut. • können sportpsychologisch relevante Themen in Kleingruppen erarbeiten und die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Vorlesung Sportpsychologie: M.A. Sozialwissenschaften des Sports
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im Seminar: Regelmäßige und aktive Teilnahme Im Seminar „Angewandte Sportpsychologie“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), Hausarbeit oder Durchführung von Versuchen

Leistungsnachweise:

Im Seminar „Angewandte Sportpsychologie“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), Hausarbeit oder Durchführung von Versuchen

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) oder mündliche Prüfung (15 min) über die Inhalte beider Veranstaltungen

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sportpsychologie – MA/MSc Vorlesung 2 3 x
Angewandte Sportpsychologie - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSc-6 - Research Methods / Forschungsmethoden
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- Im Seminar „Forschungsmethoden“ werden – aufbauend auf den im Studiengang BA Sportwissenschaften erworbenen Methodenkenntnissen – vertiefend ausgewählte Verfahren der Studienplanung, Datenerhebung, -auswertung und -darstellung in unterschiedlichen Studiendesigns einschließlich studien-, berufs- und forschungsethischer Grundsätze behandelt.

- Im Seminar „Angewandte Statistik“ werden vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend Kompetenzen der Studierenden im Bereich der empirischen Erkenntnisgewinnung geschult. Ausgehend von grundlegenden Methoden biometrischer Analyse werden verschiedene Methoden der angewandten Statistik vertiefend dargestellt und in die praktische Anwendung gebracht. Die Studierenden sollen in dieser Lehrveranstaltung Techniken zur Verarbeitung und Darstellung von Forschungsresultaten erlernen und in Form der Erstellung von kurzen Publikationen eines sportwissenschaftlichen Themas praktisch erproben.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- haben Kenntnisse über und sind vertraut mit Auswahl, Anwendung und Interpretation fragestellungsadäquater Verfahren zur: Operationalisierung, Fallzahlplanung, Testgüte, Datenerhebung, deskriptiver und inferenzstatistischer Tests.

- kennen die Bedeutung evidenzbasierten Handelns in der Auswertung und Interpretation eigener und fremder Originalarbeiten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Seminar „Forschungsmethoden“ i. d. R. im Wintersemester, Seminar „Angewandte Statistik“ i.d.R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In beiden Seminaren: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Im Seminar „Angewandte Statistik“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), schriftliche Ausarbeitung bzw. Hausarbeiten oder Durchführung von Versuchen bzw. Bearbeiten von Aufgaben

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) oder mündliche Prüfung (15 min) über die Inhalte beider Veranstaltungen

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Forschungsmethoden - MSc Seminar 2 3
x
Angewandte Statistik - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSC-7 - Nutrition Science / Ernährungswissenschaft
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- Im Seminar „Medizinische & leistungsphysiologische Aspekte der Ernährung“ werden grundlegende Kenntnisse zum Einfluss der Ernährung auf die Gesundheit und die körperliche Leistungsfähigkeit vermittelt. Dazu gehören insbesondere der Aufbau und Stoffwechsel der verschiedenen Nahrungsbestandteile, der Flüssigkeitshaushalt, der Mehrbedarf bei körperlicher Belastung, die Supplementation von Nahrungsergänzungsmitteln, verschiedene Essstörungen sowie Methoden zur Erfassung des Ernährungsstatus.

- Im Seminar „Angewandte Ernährungswissenschaft“ werden ausgesuchte Themenfelder der Ernährungswissenschaft vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet und das wissenschaftliche Arbeiten geschult. Dabei steht die praktische Anwendung zuvor erworbener Kenntnisse im Vordergrund. Die Studierenden sollen in dieser Lehrveranstaltung lernen, ernährungsbezogene relevante Themen in Kleingruppen theoretisch und praktisch zu erarbeiten sowie die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur zu präsentieren.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind mit der Interaktion zwischen Ernährung und der körperlichen Aktivität vertraut, kennen die Stoffwechselwege der verschiedenen Nahrungsbestandteile sowie den Nährstoffbedarf in Ruhe und unter körperlicher Belastung. Zudem können sie den Nutzen von Nahrungsergänzungsmitteln sicher einordnen und sind mit verschiedenen Essstörungen vertraut.

- können ernährungswissenschaftlich relevante Themen in Kleingruppen erarbeiten und die Ergebnisse im Kontext der internationalen Literatur präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In beiden Seminaren: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Im Seminar „Angewandte Ernährungswissenschaft“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), Hausarbeit oder Durchführung von Versuchen

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) oder mündliche Prüfung (15 min) über die Inhalte beider Veranstaltungen

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Medizinische & leistungsphysiologische Aspekte der Ernährung - MSc Seminar 2 3 x
Angewandte Ernährungswissenschaft - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSC-8 - Exercise and Health / Gesundheitssport
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 180 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus drei Seminaren:

- Das Seminar „Evidenzbasierte Therapie in der Sportmedizin“ konzentriert sich auf die Vermittlung evidenzbasierter Belege für die Wirksamkeit verschiedener therapeutischer Interventionen bei (sport-)traumatologischen Verletzungen oder bewegungsmangelassoziierten chronischen Erkrankungen.

- Im Seminar „Sporttherapie bei chronischen Erkrankungen“ werden Themen der Sport- und Bewegungstherapie (Gruppentherapie) bei ausgewählten Erkrankungen vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens vertiefend bearbeitet. Ein Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf der Erarbeitung und praktischen Anwendung von Methoden zum bewegungsbezogenen Gesundheitskompetenzerwerb. Die Studierenden sollen lernen, sporttherapeutisch relevante Themen im Kontext der internationalen Literatur in Kleingruppen theoretisch zu erarbeiten und therapeutisch-praktisch umzusetzen.

- Im Seminar „Medizinische Trainingstherapie“ werden im Kontext der internationalen Literatur und vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens typische Entstehungsmechanismen, Symptomatiken, Diagnose- und Therapiemöglichkeiten von Sportverletzungen vertiefend bearbeitet. Die Studierenden sollen Inhalte und Methoden der trainingstherapeutischen Intervention (Einzeltherapie) erarbeiten und unter didaktischen Gesichtspunkten praktisch erproben.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- haben Kenntnisse über chronische Erkrankungen und (sport-)traumatische Verletzungen und können deren Diagnostik und beeinträchtigte Funktionen erklären.

- kennen die Bedeutung des evidenzbasierten bewegungstherapeutischen Handelns und sind mit aktuellen Möglichkeiten und Grenzen rehabilitativer Behandlungsansätze vertraut.

- verstehen zielgruppen-, schadensbild- und Outcome-orientierte Best Practice-Kriterien und können sie in verschiedenen Praxisfeldern anwenden.

- können nach ärztlicher Verordnung dem Schweregrad entsprechend Sporttherapieeinheiten (Gruppen- und Einzelintervention) planen und durchführen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In allen Seminaren: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

In den Seminaren „Sporttherapie bei chronischen Erkrankungen“ und „Medinische Trainingstherapie“: Referat (mit oder ohne Ausarbeitung) und Bearbeitung von Übungsaufgaben (z.B. Praxisdemonstration)

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (max. 2000 Wörter), Bearbeitungszeit ca. 30 Stunden oder mündliche Prüfung (15 min) über die Inhalte aller Veranstaltungen

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Evidenzbasierte Therapie in der Sportmedizin - MSc Seminar 2 3 x
Sporttherapie bei chronischen Erkrankungen - MSc Seminar 2 3 x
Medizinische Trainingstherapie - MSc Seminar 2 3
x
Summe 6 9

 

MSC-9 - Recreational and Competitive Sports / Breiten- und Leistungssport
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- Das Seminar „Evidenzbasierte Trainingssteuerung“ konzentriert sich auf die Vermittlung evidenzbasierter Belege für die Wirksamkeit und Dosis-Wirkungsbeziehung verschiedener Trainingsansätze im Breiten- und Leistungssport.

- In dem Seminar „Trainingssteuerung im Breiten- & Leistungssport“ werden im Kontext der internationalen Literatur und vor dem Hintergrund des bereits erworbenen Wissens typische Situationen in der Beratung, Betreuung und Trainingsgestaltung im Breiten- und Leistungssport bearbeitet. Die Studierenden sollen Inhalte und Methoden der Trainingsgestaltung erarbeiten und unter didaktischen Gesichtspunkten praktisch erproben.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- verfügen über Handlungskompetenzen für die Beratung, Betreuung und Trainingsgestaltung im Breiten- und Leistungssport.

- haben Kenntnisse über trainingsspezifische Anpassungen des Organismus und sind in der Lage, das Training in Abhängigkeit von der gewünschten Anpassung zu planen.

- kennen die Bedeutung des evidenzbasierten Handelns der Trainingsplanung und sind mit aktuellen Möglichkeiten und Grenzen der Trainingsgestaltung vertraut.

- verstehen zielgruppen- und Outcome-orientierte Best Practice-Kriterien und können sie in verschiedenen Praxisfeldern anwenden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In beiden Seminaren: Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Im Seminar „Trainingssteuerung im Breiten- und Leistungssport“ Referat (mit oder ohne Ausarbeitung) und Bearbeitung von Übungsaufgaben (z.B. Praxisdemonstration)

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (max. 2000 Wörter); Bearbeitungszeit ca. 30 Stunden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Evidenzbasierte Trainingssteuerung - MSc Seminar 2 3 x
Trainingssteuerung im Breiten- & Leistungssport - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSc-10 - Diagnostics / Diagnostik
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 120 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Seminaren:

- Im Seminar „Sportwissenschaftliche Diagnostik I“ werden Kenntnisse zur praktischen Durchführung und Interpretation ausgewählter moderner diagnostischer Verfahren aus den Bereichen Trainingswissenschaft, Bewegungswissenschaft und Biomechanik vermittelt und daraus resultierende Implikationen für die Praxis besprochen.

- Im Seminar „Sportwissenschaftliche Diagnostik II“ werden Kenntnisse zur praktischen Durchführung und Interpretation ausgewählter moderner diagnostischer Verfahren aus den Bereichen Sportmedizin, Sport und Ernährung und Leistungsphysiologie vermittelt und daraus resultierende Implikationen für die Praxis besprochen.

- Die einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls bauen nicht im Sinne eines Stufenmodells aufeinander auf und müssen daher nicht in der vorgegebenen Reihenfolge belegt werden.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind in der Lage, die erlernten diagnostischen Verfahren selbstständig durchzuführen, die Ergebnisse daraus adäquat zu interpretieren, entsprechende Interventionsmaßnahmen abzuleiten und die Interventionsmaßnahmen zu evaluieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
M.Sc. Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Seminar „Sportwissenschaftliche Diagnostik I“ i.d.R. im Sommersemester, Seminar „Sportwissenschaftliche Diagnostik II“ i.d.R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

Referat (mit oder ohne Ausarbeitung), Hausarbeit oder Durchführung von Versuchen

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Sportwissenschaftliche Diagnostik I - MSc Seminar 2 3 x
Sportwissenschaftliche Diagnostik II - MSc Seminar 2 3 x
Summe 4 6

 

MSC-11 - Scientific Work / Wissenschaftliches Arbeiten
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - Kontaktstudium 3 SWS / 45 h - Selbststudium 195 h - 3 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus drei Bereichen:

- In den Bereichen „Forschungsassistenz“ und „Versuchspersonenstunden“ erhalten Studierende durch Teilnahme an Forschungsstudien (Probandin oder Proband, Versuchsperson) als auch als Forschungsassistentin oder Forschungsassistent von Versuchsleiterinnen oder Versuchsleitern in der universitären sportwissenschaftlichen Forschung (in der Regel in den Arbeitsbereichen Sportmedizin, Trainings- und Bewegungswissenschaft und weiteren empirisch arbeitenden sportwissenschaftlichen Fachdisziplinen) Einblicke in Strategien, Abläufe und Organisation wissenschaftlicher Untersuchungen. Um hierbei ein möglichst breites Spektrum kennen zu lernen, sollen sowohl die Forschungsassistenz wie auch die Versuchspersonenstunden nach Möglichkeit in unterschiedlichen Projekten erworben werden.

- Im „Wissenschaftliches Projekt“ führen die Studierenden ein eigenes sportwissenschaftliches Forschungsprojekt durch, inklusive der Planung, Datenerhebung, Ergebnispräsentation und Diskussion der Ergebnisse.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- kennen die Forschungspraxis, die Bedeutung ethischer Aspekte und die Relevanz einer angemessenen und den Empfehlungen guter wissenschaftlicher Praxis entsprechende Probandenbetreuung aus der Perspektive von Studienteilnehmenden.

- kennen wichtige Aspekte der Versuchsleitung, von der Konzeption und Realisierung von Forschungsvorhaben bis hin zu Strategien der Datenaufbereitung und -auswertung unter Anleitung erfahrener Versuchsleiterinnen und Versuchsleitern.

- sind in der Lage, selbst kleine Forschungsprojekte zu planen, methodisch umzusetzen, angemessen auszuwerten sowie die Ergebnisse im Kontext der aktuellen Literatur zu interpretieren und adäquat in mündlicher (z.B. Vortrag, Poster) und/oder in schriftlicher Form (z. B. wissenschaftlicher Projektbericht, Manuskript) darzustellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Die Studierenden können im Verlauf ihres gesamten Masterstudiums Nachweise im Bereich der Versuchspersonenstunden und der Forschungsassistenz erwerben. Es wird empfohlen, das wissenschaftliche Projekt im dritten Semester durchzuführen.
Dauer des Moduls
Ein Semester (Forschungsassistenz und Versuchspersonenstunden können auch über mehrere Semester gestreckt werden)
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Die Studierenden legen Nachweise zu aktiv erbrachten „Versuchspersonenstunden“ und „Forschungsassistenz“ mit entsprechender Stundenangabe (pro Bereich sind 50 Zeitstunden erforderlich) vor. Bei Zweifel über die Anerkennungsfähigkeit müssen die Studierenden im Vorhinein Rücksprache mit dem Modulbeauftragen halten. Im „Wissenschaftliches Projekt“ wird die aktive und regelmäßige Teilnahme vorausgesetzt.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Projekt
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Mündliche Prüfung (ca. 10 Min pro Person)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Forschungsassistenz - 2 (x) (x) x (x)
Versuchspersonenstunden - 2 (x) (x) x (x)
Wissenschaftliches Projekt - MSc Projekt 3 4
x
Summe 3 8

 

MSC-12 - Research Internship / Wissenschaftliches Praktikum
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 0 SWS / 0 h - Selbststudium 330 h - 0 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus einem Laborpraktikum in Projektform.

Hierbei handelt es sich um ein Laborpraktikum („Lab Visit“), im Umfang von mindestens 300 Stunden, welches die Studierenden in einem sportwissenschaftlich arbeitendem Labor mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung in Projektform absolvieren. Vorzugsweise sollte das Praktikum in Laboren durchgeführt werden, die nicht zum Institut für Sportwissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt gehören. Internationale Laborpraktika werden ausdrücklich befürwortet. In begründeten Ausnahmefällen kann das wissenschaftliche Praktikum auch intern durchgeführt werden. Inhaltlich dient das Praktikum „Lab Visit“ der Vertiefung und Erweiterung von Methodenkenntnisse und dem Kennenlernen wissenschaftlicher Arbeitsabläufe in fremden Laboratorien.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- haben erweiterte Kenntnisse über sportwissenschaftliche und / oder medizinische Analyseverfahren und Technologien.

- erwerben soziale Kompetenzen (Vernetzung, Teamarbeit und interkulturelle Kompetenz).

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
Hinweis: Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt den Studierenden; die Modulkoordinatorin bzw. der Modulkoordinator kann die Studierenden bei der Wahl eines Praktikumsplatzes und der Durchführung des Praktikums unterstützen. Soweit Studierende trotz Bemühens keine externe Praktikumsstelle für das Modul MSBS11 finden, kann der Fachbereich das externe Praktikum durch ein internes Praktikum ersetzen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul kann zwischen den Semestern oder semesterbegleitend absolviert werden
Dauer des Moduls
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Bescheinigung der Praktikumsstelle über die dort erbrachten Zeitstunden sowie die erfolgreiche Durchführung der anvertrauten Tätigkeiten

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Projekt
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (Praktikumsbericht im Umfang von 2000 Wörtern); Bearbeitungszeit ca. 30 Stunden

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Lab Visit Projekt - 11 x
Summe - 11

 

MSC-13 - Optional Module / Optionalmodul
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h- Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 120 h - 8 SWS
Inhalte

Das „Optionalmodul“ besteht aus Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 CP, welche die Studierenden frei aus den Angeboten der Goethe Universität Frankfurt wählen können. Dazu gehören neben fachwissenschaftlichen oder fachpraktischen Veranstaltungen des Institutes für Sportwissenschaften:

- extra-curriculare strukturierte Elemente: Sprachkurse, Schlüsselkompetenzen,

- curriculare externe Elemente: Besuch fachfremder Lehrveranstaltungen,

- nicht-strukturiertes zusätzliches Engagement: Betätigung in Hochschulpolitik/ Hochschulgruppen/ Initiativen, Konferenzen, fachspezifisches Engagement.

Die Kreditierung der besuchten Lehrveranstaltungen richtet sich nach den Studienordnungen der Fächer, denen sie entstammen. Es ist keine festgelegte Verteilung der erforderlichen 8 CP vorgesehen, die untenstehende Aufteilung auf vier Veranstaltungen ist daher exemplarisch zu verstehen. Veranstaltungen, die bereits im Rahmen eines vorangegangenen BA-Studiums besucht wurden, können nicht in das Optionalmodul eingebracht werden. In bestimmen Fällen ist eine Anrechnung hochschulpolitischen Engagements (z.B. Arbeit in Gremien der universitären Selbstverwaltung) im Umfang von bis zu 4 CP möglich.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- erwerben überfachliche Kompetenzen mit dem Ziel der Erweiterung des Kompetenzspektrums.

- werden ermutigt, sich gesellschaftlich zu engagieren und gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen.

- erweitern ihre akademische Allgemeinbildung.

- erwerben ergänzende, für die wissenschaftliche Qualifikation und spätere berufliche Tätigkeit nützliche Kenntnisse.

- können das eigene Fachstudium im Kontext anderer wissenschaftlicher Disziplinen verorten.

- erwerben Kompetenzen im Bereich fachübergreifender und berufsfeldunspezifischer Schlüsselqualifikationen, zur Identifikation wissenschaftlicher und berufspraktischer Abschlussmöglichkeiten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
regelmäßig (jedes Semester)
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Eventuelle Teilnahmenachweise richten sich nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltung.

Leistungsnachweise:

Eventuelle Leistungsnachweise richten sich nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltung. Die Anrechnung hochschulpolitischen Engagements erfordert eine studentische Gremientätigkeit in der universitären Selbstverwaltung der Goethe-Universität über eine Dauer von mindestens einer Legislaturperiode sowie einer ca. 5-seitigen Reflektion dieser Tätigkeit (ca. 8000 Zeichen)

Lehr- / Lernformen
Je nach besuchter Veranstaltung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine (unbenotetes Modul)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Optionalveranstaltung I offen 2 8 (x) (x) x (x)
Optionalveranstaltung II offen 2 8 (x) (x) x (x)
Optionalveranstaltung III offen 2 8 (x) (x) x (x)
Optionalveranstaltung IV offen 2 8 (x) (x) x (x)
Summe 8 8

 

MSC-14 - Thesis & Colloquium / Abschlussmodul
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 870 h - 2 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus einem Masterkolloquium und einer aus einer eigenen wissenschaftlichen Untersuchung bestehenden Masterarbeit:

- Die wissenschaftliche Untersuchung wird selbstständig geplant, durchgeführt und die Ergebnisse in Form einer schriftlichen Arbeit kommuniziert. Die Arbeit wird semesterbegleitend parallel in den höheren Semestern des Studiums angefertigt. Das Thema der Abschlussarbeit muss dem Gegenstandsbereich der lebenswissenschaftlichen Gegenstandsbereichen der Sportwissenschaft entstammen. Die Festlegung des Themas erfolgt durch eine oder einen nach § 29 zur Ausgabe und Betreuung der Arbeit befugte Hochschullehrerin oder befugten Hochschullehrer. Studierende können dieser betreuenden Person einen Themenvorschlag unterbreiten. Das Thema ist so auszuwählen, dass die Abschlussarbeit innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein kann.

- Zur Unterstützung und Begleitung der wissenschaftlichen Untersuchung im Rahmen der Abschlussarbeit bietet das „Masterkolloquium“ Gelegenheit zur Präsentation und Diskussion von Problemen. Bei der Themenfindung und -bearbeitung ermöglicht es die gemeinsame Auseinandersetzung mit theoretischen und methodischen Fragen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind in der Lage, unterschiedliche forschungsmethodologische Fragestellungen kritisch zu bewerten.

- haben eine Diskussionskompetenz entwickelt.

- sind in der Lage, sich mit eigenen Forschungsdesigns und -ideenkritischen auseinanderzusetzen.

- sind in der Lage, unter wissenschaftlicher Betreuung eine Forschungsfrage eigenständige zu entwickeln und zu bearbeiten.

- sind in der Lage, ihre Daten und Ergebnisse in Form einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit zu kommunizieren.

- haben ihre Kompetenzen und Techniken bei Präsentationen und Vorträgen erweitert.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Um die Zulassung zur Masterarbeit beantragen zu können, müssen die Module MSBS1, MSBS2, MSBS3, MSBS4 und MSBS5 abgeschlossen sein.
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MSc Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt/FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Siehe studiengangsspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im Masterkolloquium: regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Schriftliche Masterarbeit im Umfang von maximal 50 Seiten in deutscher oder englischer Sprache, im letzteren Fall muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden; die Dauer der Bearbeitungszeit beträgt maximal 6 Monate.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4
Masterarbeit - - 28 x
Masterkolloquium Seminar 2 2 x
Summe 2 30

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. I, S. 284)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94, zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 18)
FPK Fachpraxiskurs
PF Pflichtmodul
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt, Master (ab WS 2021/22)*

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PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.