Sozialwissenschaften des Sports, Master

Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports (ab WS 2020/21 bzw. ab WS 2021/22)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

Prüfungsordnung Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports, Master (ab WS 2020/21 bzw. ab WS 2021/22)

Ordnung des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang
„Sozialwissenschaften des Sports“ mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ vom 6. Mai 2020 in der Fassung vom 07. Juli 2021

Genehmigt vom Präsidium am 24. August 2021

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 6. Mai 2020 und am 07. Juli 2021 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 24. August 2021 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

*NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG*

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP; RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise; RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 37 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anlage 1: Regelung für besondere Zugangsvoraussetzungen/ Eignungsfeststellungsverfahren für Masterstudiengänge (Anlage 2 RO)

Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 3: Modulbeschreibungen

Abkürzungsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014 in der Fassung vom 15. Juli 2020, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 22. Dezember 2020 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A.

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Abs. 3 Auflagen von mehr als 7 Kreditpunkten – nachfolgend CP – bis höchstens 30 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports sind 120 CP gemäß § 13 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Allgemeines Studienziel ist der Erwerb einer weiterführenden Ausbildung in den sozialwissenschaftlichen Disziplinen der Bewegungskultur und des Sports. Die explizite Wissenschaftsorientierung des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports zielt auf die Vermittlung theoretischer und methodischer Kenntnisse insbesondere in den Bereichen Sportsoziologie, Sportpsychologie und Sportpädagogik. Darüber hinaus sollen die Studierenden die Fähigkeiten erwerben, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten, sozialwissenschaftliche Forschungsinstrumentarien und Erkenntnisse anzuwenden sowie gesellschaftliche Zusammenhänge kritisch-konstruktiv zu reflektieren. Das theoretische Lehrangebot wird durch ein Spektrum (sport-)motorischer Inhalte mit vertiefendem Charakter ergänzt, um den Studierenden einen direkten Zugang zur körperlich-leiblichen Dimension ihres zukünftigen Berufsfeldes zu ermöglichen.

(2) Der Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports ist forschungsorientiert.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums qualifiziert für anspruchsvolle und leitende berufliche Tätigkeiten in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen der Bewegungskultur und des Sports (Sportvereine und -verbände, Sportverwaltungen und -redaktionen, kommerzielle und freiberufliche Sportanbieter, Ganztagsschulen, Krankenkassen, bewegungsorientierte Bildungsträger etc.), für die sportsoziologische, sportpsychologische und/oder sportpädagogische Erkenntnisse und Kompetenzen erforderlich sind. Des Weiteren erwerben die Studierenden Kompetenzen, die für eine sportwissenschaftliche Laufbahn (Universität, Forschungseinrichtungen) qualifizieren (z. B. Promotion). Über die genannten fachlichen Qualifikationen hinaus werden zudem Schlüsselqualifikationen vermittelt, die für das berufliche Weiterkommen von Bedeutung sind und zu anspruchsvollen Tätigkeiten in Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung und Sportpraxis befähigen (Teamkompetenz, Problemlösungskompetenz, Projektplanung, Projektausführung, Projektpräsentation u. Ä.).

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Abs. (9) Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines sportwissenschaftlichen oder eines verwandten, primär bewegungsbezogenen und/oder sozialwissenschaftlichen Bachelorabschlusses mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern oder

b) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

(3) Die Zulassung kann unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Umfang von in der Regel bis zu 30 CP erteilt werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen grundlegende Methodenkenntnisse der empirischen Sozialforschung nachweisen. Fehlen Methodenkenntnisse empirischer Sozialforschung, so wird die Auflage erteilt, die entsprechenden Module aus dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zu absolvieren.

Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil der Masterprüfung. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Abs. 9 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(4) Der Bewerbung ist weiterhin ein aktuelles, durch einen approbierten Arzt ausgestelltes Zeugnis beizulegen, in dem internistische und orthopädische Sportgesundheit bescheinigt wird.

(5) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen regelt Anlage 1.

(6) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(7) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau mindestens B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch

a) Abiturzeugnis, Oberstufenzeugnis oder anderen Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht (ab Sekundarstufe 1) in Englisch

b) Nachweis über eine UNIcert-Abschluss der Stufe II

c) Nachweise über einen internet-basierten TOEFL-Test IBT, Score von mindestens 72

d) Nachweis über einen IELTS-Test, Socher von mindestens 5.5 oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

(8) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 % der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(9) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und ggf. die vorläufige Zulassung nach Abs. 8 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Näheres regelt Anlage 1. Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(10) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Johann Wolfgang Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Abs. 3 können entweder im Zulassungsbescheid oder mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses erteilt werden.

(11) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine Magisterprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP; RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise; RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Bei dem Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“.

(2) Der Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(3) Der Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports gliedert sich in fachwissenschaftliche, methodische, sportpraktische und berufsqualifizierende Bereiche.

(4) Alle Module sind obligatorisch.
Weiterhin ist im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann. Dabei werden hochschulpolitische Aktivitäten berücksichtigt.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports folgender Studienaufbau:

Muster für den 120 CP-Masterstudiengang:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Bereich 1 (Fachwissenschaft) 27
Sportsoziologie PF/WP
9
Sportpsychologie PF/WP 9
Sportpädagogik PF/WP 9
Bereich 2 (Methodik) 61
Quantitative Sozialforschung PF 9
Qualitative Sozialforschung PF 9
Forschungsprojekt PF 13
Masterarbeit PF 30
Bereich 3 (Sportpraxis) 11
Praxis der Bewegungskultur I WP 5
Praxis der Bewegungskultur II WP 6
Bereich 4 (Berufsqualifikation) 21
Optionalmodul WP 10
Berufspraktikum PF 11
Summe 120

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht miteinbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung.

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

(1) Im Rahmen des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports ist ein Praxismodul durch das Modul M9 (Berufspraktikum) vorgesehen. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(2) Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Instituts für Sportwissenschaften.

(3) In dringenden Ausnahmefällen kann das externe Praktikum auch intern absolviert werden.

§ 12 Modulbeschreibungen/ (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflichtmodul enthält Anlage 3 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP; RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss M.A. Sozialwissenschaften des Sports werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag, gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben

c) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken

d) Praktikum: Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe

e) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen und aktive Beteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen in weitgehender Selbständigkeit bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung

f) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson

g) Fachpraxiskurs: Lehrveranstaltungen mit sowohl theoretisch-fachwissenschaftlichen als auch sportpraktischen Inhalten. Auf Basis fachwissenschaftlicher Grundlagen werden sportmotorische Qualifikationen, Kenntnisse und spezifische Vermittlungsansätze innerhalb verschiedener Bewegungsfelder oder Sportarten thematisiert und ggf. in kurzen Unterrichtssequenzen umgesetzt, ausgewertet und weiterentwickelt. Weiterhin können die Fachpraxiskurse der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten in ausgewählten Bewegungsfeldern oder Sportarten und die Erarbeitung eigener Forschungsprojekte ermöglichen

h) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat des veranstaltenden Fachbereichs auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen und teilnahmeberechtigten Studierenden aufzunehmen; hierbei sind die Richtwerte für die Mindestgruppengrößen der Lehrveranstaltungsarten gemäß dem Ausführungserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Kapazitätsverordnung Hessen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. In diesem Fall ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats oder des Fachbereichsrates des veranstaltenden Fachbereichs ein geeignetes transparentes Auswahlverfahren, das nicht die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt, durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben; dabei sind die Belange der Studierenden in besonderen Lebenslagen im Sinne von § 25 Abs.1 zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise sind von den Studierenden vorzulegen. Ein besonderes Interesse an der Aufnahme in die Lehrveranstaltung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommen Studierenden, auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise; RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise – zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung – als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise (TN) oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (6).

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Lehrende im Einvernehmen mit der oder dem Modulbeauftragten, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. (3) kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises (TN) auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. (3), sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten oder die Bewältigung sportpraktischer Aufgabenstellungen. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Instituts für Sportwissenschaften.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis (LN) dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 38(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein.
Sofern dies die Modulbeschreibung voraussetzt, ist für den Erwerb eines Leistungsnachweises (LN) auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erforderlich. Diese ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Lehrende im Einvernehmen mit der oder dem Modulbeauftragten, in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte oder Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Durchführung von Versuchen
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Exkursionen
– Lehrversuche
– sportpraktische Tests

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis (LN) dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26 Abs. 1 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 2 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die Masterstudiengänge „Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt“ und „Sozialwissenschaften des Sports“ sowie für den Bachelorstudiengang „Sportwissenschaften“ einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, darunter drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren aus dem Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder aus dem Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften und eine Studierende/ein Studierender der unter §19(1) genannten Studiengänge.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nichtöffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren, das hier zuständige Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission der Johann Wolfgang Goethe-Universität. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, Prüfungszeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidung zur Prüfungszulassung;

– Entscheidung über die Anrechnungen gemäß § 28, § 29 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– Entscheidungen zur Masterarbeit;

– Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– Entscheidung über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– Entscheidung über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– Entscheidung zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidung über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen.
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 37 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Sportwissenschaft oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat, oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Sportwissenschaft(en) oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.
Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (i. d. R. zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung bzw. Ablegung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a) des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 38 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch die Haus-/Fachärztin oder den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studien-leistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 15 Abs. 8, § 30 Abs. 7, § 33 Abs. 5, § 37 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungs-anspruch im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzuerkennen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anerkennung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anerkennung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren-konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschafts-verträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z. B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Masterstudiengangs Sozialwissenschaften des Sports der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht anerkannt. Weiterhin ist eine mehrfache Anerkennung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports nicht möglich.

(8) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang anerkannt werden.

(9) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Anerkannte Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(12) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i. V. mit Abs. 10 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anerkennung trifft der Prüfungsausschuss; die Anerkennung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anerkennung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(14) Soweit Anerkennungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 37 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von

– Klausuren
– Hausarbeiten
– schriftlichen Ausarbeitungen (z. B. Essays, schriftliche Referate)
– Protokollen
– Thesenpapieren
– Berichten
– Portfolios
– Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von

– Einzelprüfungen
– Gruppenprüfungen
– Fachgesprächen
– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind

– Seminarvorträge
– Referate
– Präsentationen
– fach- bzw. sportpraktische Prüfungen
– Lehrversuche
– sportdidaktische Vermittlungsprüfungen.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von zwei Prüfenden als Einzelprüfung abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von einer oder einem der beiden Prüfenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von beiden Prüfenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note beraten sich die beiden Prüfenden unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann zwischen Beginn und Ende der Klausur nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen, in dem mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 24 und § 26.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 30 Minuten und höchstens 90 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 47. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d. h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 30 Abs. 7 versehen bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 32 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 26 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§ 34 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien), die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 33 entsprechende Anwendung.

§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

§ 36 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)

(1) Soweit die Modulbeschreibung sportpraktische Prüfungsleistungen verlangt, umfassen diese sowohl einen sportpraktischen als auch in einigen Fällen einen theoretischen Prüfungsteil.

(2) Im sportpraktischen Prüfungsteil werden anhand spezifischer Aufgaben sowohl die (sport-)motorische Leistungsfähigkeit als auch die Handlungsfähigkeit in verschiedenen berufsfeldnahen Situationen geprüft. Die genauen Anforderungen an den sportpraktischen Teil dieser Prüfungsleistung werden zu Beginn des Moduls von der die jeweilige Lehrveranstaltung leitenden Person bekannt gegeben. Die Zahl der Prüfungsversuche in der Sportpraxis beträgt pro fachpraktischer Prüfung höchstens drei.

(3) Im theoretischen Prüfungsteil werden Kenntnisse in der Theorie der jeweiligen Sportarten oder Bewegungsfelder abgeprüft. Dieser Prüfungsteil besteht in der Regel aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(4) Jeder Teil der sportpraktischen Prüfungsleistung muss mindestens mit der Note „ausreichend“ bestanden sein.

§ 37 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudienganges. Sie bildet gemeinsam mit einem Masterkolloquium ein eigenständiges Abschlussmodul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß § 2, § 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 27 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von fünf Monaten.

(4) Um die Zulassung zur Masterarbeit beantragen zu können, müssen die Module M1, M2, M3, M4 und M5 abgeschlossen sein.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden, z. B. in Institutionen und Organisationen des Sports. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs, das eine Lehrtätigkeit im Studiengang Sozialwissenschaften des Sports ausübt, gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in vier schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in digitaler Form auf einem Speichermedium (z. B. Compact Disc oder USB-Stick) einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 38 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Instituts für Sportwissenschaften des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 38 Abs. 4 festgesetzt.

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungs-leistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;
2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen oder wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bzw. der Noten der Prüferbewertungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle anderen Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In diese gehen die Noten der Module M1, M2, M3, M4, M5 und M10 ein. Die Berechnung erfolgt nach den CP-gewichteten Modulnoten, wobei die Note des Abschlussmoduls (M10) doppelt gewichtet wird.

(6) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Tabelle, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(7) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 fail

(8) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,2 lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „with distinction“.

(9) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 45 aufgenommen.

§ 39 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modul-prüfungen einschließlich der Masterarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Eine nicht bestandene Masterarbeit (einschließlich des begleitenden Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(4) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangswechsel, von einer Anrechnung absehen.

(5) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(6) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der oder des Studierenden eine Verlängerung der Wiederholungsfrist zwecks erneuten Besuchs der Lehrveranstaltung beschließen.

(8) Die erste Wiederholungsprüfung wird am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters, durchgeführt. Studierende gelten für die erste Wiederholungsprüfung als angemeldet. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist oder

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 41 überschritten wurde oder

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass der erworbene Masterabschluss inhaltlich dem entsprechenden Diplomabschluss beziehungsweise dem entsprechenden Magisterabschluss entspricht.

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Instituts für Sportwissenschaften sowie der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 38(6) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 21 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 49 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Fassung der Ordnung für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports vom 07. Juli 2021 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft und gilt ab Wintersemester 2021/22 für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/2021 im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports aufgenommen haben oder aufnehmen werden. Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 2020/21 begonnen haben, können auf Antrag bis zum 31.12.2021 in die Fassung vom 06. Mai 2020 wechseln.

(2) Mit Inkrafttreten der Fassung vom 06. Mai 2020 ist die Ordnung für den Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports vom 25. Januar 2012 (UniReport/Satzungen und Ordnungen vom 30.09.2014) außer Kraft getreten. Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports vor Inkrafttreten der Fassung vom 06. Mai 2020 aufgenommen haben, können die Masterprüfung nach der Ordnung vom 30.09.2014 bis spätestens Wintersemester 2023/24 ablegen. Diese Studierenden können jedoch auch auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach dieser Ordnung ihr Studium absolvieren und die Masterprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 28 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 26.08.2021

Prof. Dr. Sonja Rohrmann
Dekanin des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften

(1) Neben dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und den in Abs. 2 genannten Unterlagen setzt die Zulassung ein Studienexposé und ein Eingangskolloquium gemäß Abs. 4 voraus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

a) Zeugnis über den Erstabschluss gemäß § 8 Abs. 2 sowie Diploma Supplement oder Bescheinigung (Transcript of Records) der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule, aus der hervorgeht, dass mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP erworben wurden unter Angabe der errechneten Durchschnittsnote;

b) Tabellarischer Lebenslauf;

c) Studierende, die keinen sportwissenschaftlichen, sondern einen sozialwissenschaftlichen Bachelorabschluss haben, müssen ihre sportpraktische Eignung nachweisen. Als Nachweis gelten:

– Deutsches Sportabzeichen (mind. Bronze) oder

– gültige sportfachliche Übungsleiter B-/A-Lizenz oder gültiges Trainerdiplom;

Über Ausnahmen der Voraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

d) Nachweis englischer Sprachkenntnisse gemäß § 8 Abs. 7;

e) Für ausländische Studienbewerber: Nachweis deutscher Sprachkenntnisse § 8 Abs. 6.

(3) Der Prüfungsausschuss für den Masterstudiengang überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 und führt das weitere Verfahren durch. Er kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch einen oder mehrere Zulassungsausschüsse einsetzen. Ein Zulassungsausschuss besteht mindestens aus zwei im Masterstudiengang prüfungsberechtigten Professorinnen oder Professoren, einer im Masterstudiengang prüfungsberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem im Masterstudiengang eingeschriebenen studentischen Mitglied, das mit beratender Stimme teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Setzt der Prüfungsausschuss mehrere Zulassungsausschüsse für denselben Masterstudiengang ein, so findet zu Beginn des Auswahlverfahrens, in der Regel unter dem Vorsitz des oder der Prüfungsausschussvorsitzenden, eine gemeinsame Abstimmung der Bewertungsmaßstäbe statt. Prüfungs- oder Zulassungsausschuss können sich zu ihrer Unterstützung auch der Mitwirkung sonstigen Personals bedienen.

(4) Der Bewerbung ist ein Studienexposé, das Auskunft über die Studienmotivation und die angestrebte berufliche Perspektive gibt, von bis zu 500 Wörtern beizufügen. Nach Vorlage des Exposés geladene Bewerber nehmen an einem Eingangskolloquium teil (Aufnahmegespräch in Gruppen mit jeweils max. 5 Personen, Dauer 25 Minuten pro Gruppe). Das Eingangskolloquium wird von zwei prüfungsberechtigten Lehrenden des Masterstudiengangs geführt und protokolliert. Ein Mitglied der Studierendenvertretung des Prüfungsausschusses kann am Eingangskolloquium beobachtend teilnehmen und wird dazu eingeladen.

(5) Die Benotung von Studienexposé und Eingangskolloquium nehmen zwei prüfungsberechtige Lehrende des Fachbereiches konsensusbasiert anhand eines standardisierten Bewertungsbogens vor, der vier gleichwertig gewichtete Punkte umfasst:

– Wie gut sind die Kandidaten in der Lage, ihren bisherigeren Werdegang und ihre praktischen Erfahrungen angemessen zu reflektieren und zu kommunizieren?

– Inwieweit lassen die Studierenden anhand ihres Werdeganges Hard und Soft Skills erkennen, die für ein erfolgreiches Studium und den Einstieg in das Berufsleben relevant sind?

– Wie gut werden eine dauerhafte und tragfähige Motivation zur intensiven Auseinandersetzung mit der Materie und die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Studium erkennbar?

– Können die Kandidaten überzeugend eine Passung zwischen den im Masterstudiengang vermittelten Inhalten und Qualifikationen zu ihren beruflichen Vorstellungen und Zielen sichtbar machen?

Studienexposé und Eingangskolloquium werden jeweils mit einer Note von 1 bis 5 nach folgender Notenskala bewertet:

1 – sehr gut
2 – gut
3 – befriedigend
4 – ausreichend
5 – nicht ausreichend

Es wird eine Gesamtbewertung gebildet, die zu 60 % auf der Note des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses und zu jeweils 20% auf den Noten des Studienexposés und des Eingangskolloquiums beruht. Die Zulassung erfordert eine Gesamtbewertung von mindestens 3,0 (Grad der besonderen Eignung).

Der in der Folge aufgeführte Studienverlaufsplan ist lediglich als Vorschlag zu begreifen. Ein Ablegen sämtlicher Prüfungsleistungen in vier Semestern ist auch bei anderen Studienverläufen möglich. Bei der individuellen Studienplanung berät die Studienfachberatung.

Semester Modul Veranstaltung SWS CP
1. Sem MA-1: Sozialwissenschaftliche Grundlagen S Sportsoziologie – MA 2 12
S Sportpädagogik – MA 2
V Sportpsychologie – MA/MSc 2
MA-2: Quantitative Sozialforschung S Quantitative Sozialforschung I – MA 2 3
MA-3: Qualitative Sozialforschung S Qualitative Sozialforschung I – MA 2 3
MA-6: Praxis der Bewegungskultur I* FPK Fachpraxiskurs – L2/L3/WP/MA 4 5
MA-8: Optionalmodul Optionalveranstaltung I 2 2
Optionalveranstaltung II 2 3
Optionalveranstaltung III 2 2
2. Sem MA-2: Quantitative Sozialforschung S Quantitative Sozialforschung II – MA 2 6
MA-3: Qualitative Sozialforschung S Qualitative Sozialforschung II – MA 2 6
MA-4: Sozialwissenschaftliche Vertiefung S Vertiefung Sportsoziologie, Sportpädagogik oder Sportpsychologie I – MA 2 3
S Vertiefung Sportsoziologie, Sportpädagogik oder Sportpsychologie II – MA 2 3
MA-5: Forschungsprojekt S Forschungsfragen – MA 2 2
MA-7: Praxis der Bewegungskultur II* FPK Wahlpflicht- oder Schwerpunktkurs I – L3/WP/BA/MA 2-4 3
MA-8: Optionalmodul Optionalveranstaltung IV 2 3
MA-9: Berufspraktikum Praktikum Teil 1 5
3. Sem MA-9: Berufspraktikum Praktikum Teil 2 6
MA-7: Praxis der Bewegungskultur II* FPK Wahlpflicht- oder Schwerpunktkurs II – L3/WP/BA/MA 2-4 3
MA-4: Sozialwissenschaftliche Vertiefung S Vertiefung Sportsoziologie, Sportpädagogik oder Sportpsychologie III – MA 2 9
S Vertiefung Sportsoziologie, Sportpädagogik oder Sportpsychologie IV – MA 2
MA-5: Forschungsprojekt Ü Planung, Durchführung, Auswertung und Präsentation eines eigenen Forschungsprojekts – MA 2 11
4. Sem MA-10: Masterthesis Masterarbeit 27
S Kolloquium – MA 2 3
SUMME 120 CP

* Veranstaltungen dieses Moduls werden (sofern die räumliche und personelle Kapazität des Instituts dies zulässt) jeweils sowohl im Sommer- wie auch im Wintersemester angeboten und können entsprechend in beiden Semestern belegt werden.

M1 - Foundations of social science / Sozialwissenschaftliche Grundlagen
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte

- Im Seminar „Sportsoziologie“ werden klassische und zeitgenössische Theorien der Allgemeinen Soziologie vorgestellt und mit Bezugnahme auf den Sport diskutiert.

- Im Seminar „Sportpsychologie“ werden grundlegende Theorien der Sportpsychologie vorgestellt und diskutiert.

- Im Seminar „Sportpädagogik“ werden bewegungs- und sportbezogene Bildungskonzepte aus historischer, theoretisch-systematischer und/oder international-vergleichender Perspektive behandelt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- kennen die für die jeweiligen Wissensgebiete grundlegenden Begriffe, Modelle und Theorien und sind imstande, sie kritisch zu reflektieren sowie eigenständig mit ihnen zu arbeiten,

- kennen die aktuellen wissenschaftlichen Diskussionen in den Forschungsdisziplinen und können theoriegeleitet eigene Positionen argumentativ stützen,

- verstehen, inwiefern dieses vertiefte Wissen für Anwendungsfelder im Bereich des Sports von Bedeutung ist.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Organisatorische Hinweise
-
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme (Erarbeitung von kleineren seminarspezifischen Aufgabenstellungen wie z. B. Referat, Handout, Protokoll, etc.) in jeder Lehrveranstaltung des Moduls).

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Mündliche Prüfung (30 Minuten) zu den Inhalten von zwei der drei Seminaren (3 CP).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Sportsoziologie Seminar 2 3 x
Sportpädagogik Seminar 2 3 x
Sportpsychologie Seminar 2 3
x
Modulprüfung 3 x
Summe 6 12

 

M2 - Quantitave social research / Quantitative Sozialforschung
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte

- Im Seminar „Quantitative Sozialforschung I“ werden zentrale methodologische Prinzipien quantitativer Sozialforschung vermittelt und ein umfassender Einblick in das Feld quantitativer Methoden der Datenerhebung und -auswertung sowie der Prinzipien der Versuchsplanung gegeben.

- Im darauf aufbauenden Seminar „Quantitative Sozialforschung II“ werden ausgewählte Methoden quantitativer Sozialforschung vertiefend behandelt. Das Seminar enthält zudem praktische Übungen zur Erhebung und Auswertung empirischer Untersuchungen (z. B. Befragungen, ggf. unter Anwendung computerbasierter Datenanalysen) sowie zur Präsentation quantitativer Forschungsergebnisse.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls erwerben vertiefte Kenntnisse

- methodologischer Prinzipien quantitativer Sozialforschung,

- bezüglich der Logik, des Forschungsdesigns und des Forschungsprozesses quantitativer Sozialforschung,

- ausgewählter quantitativer Methoden der Datenerhebung und Datenauswertung.

Sie erwerben damit Kompetenzen zur

- reflektierten Methodenauswahl und Methodenkritik,

- selbständigen Planung, Konzeption, Durchführung und Präsentation eines eigenen quantitativen Forschungsprojekts,

- Bewertung der Qualität von Publikationen im Bereich quantitativer Sozialforschung.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Voraussetzung für das Seminar „Quantitative Sozialforschung II“ ist die erfolgreiche Teilnahme am Seminar „Quantitative Sozialforschung I“.
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Die Veranstaltungen des Moduls werden alle zwei Semester angeboten, i. d. R. das Seminar „Quantitative Sozialforschung I“ im Wintersemester und das Seminar „Quantitative Sozialforschung II“ im Sommersemester.
Organisatorische Hinweise
-
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme (Erarbeitung von kleineren seminarspezifischen Aufgabenstellungen wie z. B. Referat, Handout, Protokoll, etc.) in jeder Lehrveranstaltung des Moduls.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulabschlussprüfung in Form einer 90-minütigen Klausur oder einer Hausarbeit (im Umfang von 3 CP, ca. 50.000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Quantitative Sozialforschung I Seminar 2 3 x
Quantitative Sozialforschung II Seminar 2 3 x
Modulprüfung 3 x
Summe 4 9

 

M3 - Qualitative social research / Qualitative Sozialforschung
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte

- Im Seminar „Qualitative Sozialforschung I“ werden zentrale methodologische Prinzipien qualitativer Sozialforschung vermittelt und ein umfassender Einblick in das Feld qualitativer Methoden der Datenerhebung und -auswertung sowie der Prinzipien der Versuchsplanung gegeben.

- Im darauf aufbauenden Seminar „Qualitative Sozialforschung II“ werden ausgewählte Methoden qualitativer Sozialforschung vertiefend behandelt. Das Seminar enthält zudem praktische Übungen zur Erhebung und Auswertung qualitativer Forschungsdaten sowie zur schriftlichen Präsentation qualitativer Forschungsergebnisse.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls erwerben vertiefte Kenntnisse

- methodologischer Prinzipien qualitativer Sozialforschung,

- bezüglich der Logik, des Forschungsdesigns und des Forschungsprozesses qualitativer Sozialforschung,

- ausgewählter qualitativer Methoden der Datenerhebung und Datenauswertung.

Sie erwerben damit Kompetenzen zur

- reflektierten Methodenauswahl und Methodenkritik,

- selbständigen Planung, Konzeption, Durchführung und Präsentation eines eigenen qualitativen Forschungsprojekts,

- Bewertung der Qualität von Publikationen im Bereich qualitativer Sozialforschung.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

- Voraussetzung für das Seminar „Qualitative Sozialforschung II“ ist die erfolgreiche Teilnahme am Seminar „Qualitative Sozialforschung I“.

- Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Instituts für Gesellschaftswissenschaften gibt es keine Zugangsvoraussetzung.

Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Seminar „Qualitative Sozialforschung I“ i. d. R. im Wintersemester, Seminar „Qualitative Sozialforschung II“ i. d. R. im Sommersemester.
Organisatorische Hinweise
Alternativ können thematisch gleiche Lehrveranstaltungen des Instituts für Gesellschaftswissenschaften (FB 03) gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit, anstelle von zwei Seminaren mit je 2 SWS ein Seminar mit 4 SWS zu wählen.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme (Erarbeitung von kleineren seminarspezifischen Aufgabenstellungen wie z. B. Referat, Handout, Protokoll, etc.) in jeder Lehrveranstaltung des Moduls.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

- Modulabschlussprüfung in Form einer 90-minütigen Klausur oder einer Hausarbeit (im Umfang von 3 CP, ca. 50.000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

- Sofern Veranstaltungen aus den Angeboten des MA „Soziologie“ belegt werden, wird das Thema der Modulabschlussprüfung durch die oder den Modulbeauftragten unter Berücksichtigung der Inhalte der am Institut für Gesellschaftswissenschaften belegten Veranstaltungen festgelegt.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Qualitative Sozialforschung I S 2 3 x
Qualitative Sozialforschung II S 2 3 x
Modulprüfung 3 x
Summe 4 9

 

M4 - Specialisation in social sciences / Sozialwissenschaftliche Vertiefung
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h - 8 SWS
Inhalte

In den vier Seminaren werden die im Modul M1 erarbeiteten sozialwissenschaftlichen Grundlagen des Sports um weiterführende Begriffe, Konzepte, Modelle und Theorien ergänzt und auf ausgewählte Fragestellungen, Themen und Probleme des Sports bezogen.

- In den sportsoziologischen Seminaren werden ausgewählte Theorien der Allgemeinen Soziologie mit Bezugnahme auf den Sport vertiefend behandelt und kritisch reflektiert.

- In den sportpsychologischen Seminaren werden ausgewählte Theorien der Sportpsychologie vertiefend behandelt und kritisch reflektiert.

- In den sportpädagogischen Seminaren werden ausgewählte bewegungs- und sportbezogene Bildungskonzepte aus historischer, theoretisch-systematischer und/oder international-vergleichender Perspektive vertiefend behandelt und kritisch reflektiert

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- erwerben in den gewählten Fachgebieten vertiefte Kenntnisse aktueller Theorien, Modelle und Ansätze des Sports und der Bewegung, können diese kritisch reflektieren und auf sportbezogene Fragestellungen und Problemfelder beziehen. Sie erwerben damit Kompetenzen zur

- vergleichenden Analyse, Evaluation und Kritik wissenschaftlicher Theorien und Modelle,

- Formulierung und Beantwortung fachwissenschaftlicher Probleme und Fragestellungen,

- Reflexion soziologischer, psychologischer und pädagogischer Möglichkeiten und Grenzen der Analyse des Sports,

- Herstellung theoretischer, methodischer und empirischer Bezüge zwischen den Disziplinen Sportsoziologie, Sportpsychologie und Sportpädagogik,

- Bewerkstelligung des Transfers soziologischer, psychologischer und pädagogischer Erkenntnisse in die Praxis des Sports und damit verwandter sozialer Kontexte,

- wissenschaftlich fundierten Unterstützung individueller und kollektiver Akteure des Sports.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Voraussetzung für die Seminare in den einzelnen Teildisziplinen ist der erfolgreiche Abschluss der zugehörigen Einführungsveranstaltung im Modul M1 „Sozialwissenschaftliche Grundlagen“.
Empfohlene Voraussetzungen
Erfolgreicher Abschluss des Moduls M1 „Sozialwissenschaftliche Grundlagen“.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Ausgewählte Seminare können auch in den Studiengängen L2, L3 und L5 besucht werden.
Häufigkeit des Angebots
In jedem Semester wird aus jedem der drei Bereiche mindestens ein Seminar angeboten.
Organisatorische Hinweise
Das Modul „Sozialwissenschaftliche Vertiefung“ besteht aus vier Seminaren, die aus den drei Bereichen Sportsoziologie, Sportpsychologie und Sportpädagogik auszuwählen sind. Aus jedem Bereich können maximal zwei Seminare belegt werden. Es wird empfohlen, die vier Seminare auf zwei Fachgebiete zu beschränken (2:2:0), möglich ist jedoch auch die Kombination 2:1:1.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme (Erarbeitung von kleineren seminarspezifischen Aufgabenstellungen wie z. B. Referat, Handout, Protokoll, etc.) in jeder Lehrveranstaltung des Moduls.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Schriftliche Hausarbeit (im Umfang von 3 CP, ca. 50.000 Zeichen inklusive Leerzeichen) in dem Fachgebiet, in dem zwei Veranstaltungen belegt wurden, bezugnehmend auf eine der besuchten Lehrveranstaltungen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar 1 aus einem der Bereiche Sportsoziologie, Sportpsychologie oder Sportpädagogik Seminar 2 3 x
Seminar 2 aus dem gleichen Bereich wie Seminar 1 Seminar 2 3 x
Seminar 3 aus einem Bereich, der nicht in den Seminaren 1 und 2 gewählt wurde Seminar 2 3
x
Seminar 4 aus einem Bereich, der nicht in den Seminaren 1 und 2 gewählt wurde Seminar 2 3 x
Modulprüfung 3 x
Summe 8 15

 

M5 - Research project / Forschungsprojekt
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 390 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 330 h - 4 SWS
Inhalte

- Im Seminar „Forschungsfragen“ erarbeiten sich die Studierenden ein Forschungsthema, entwickeln eine Forschungsfrage sowie ein dazu passendes methodisches Verfahren.

- In dem darauf aufbauenden Projekt „Durchführung, Auswertung und Präsentation eines eigenen Forschungsprojekts“ nutzen die Studierenden ihre in den Modulen M2 und M3 erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen sozialwissenschaftlicher Forschungsmethoden für die Beantwortung ihrer im Seminar entwickelten Forschungsfrage. Neben der eigenständigen, Durchführung der Untersuchung werden in den Präsenssitzungen Zwischenergebnisse diskutiert. Am Ende des Projekts erfolgt eine Präsentation und Verteidigung des Gesamtprojekts.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls erwerben vertiefte Kenntnisse in der

- Entwicklung einer wissenschaftlichen Fragestellung,

- Konzeption, Durchführung und Auswertung eines empirischen Forschungsprojekts,

- Präsentation wissenschaftlicher Ergebnisse.

Sie erwerben damit Kompetenzen zur

- eigenständigen methodischen Projektarbeit,

- argumentativen Begründung und Verteidigung einer eigenen Forschungsarbeit,

- wissenschaftlich-kritischen Selbstreflexion,

- selbständigen Vorbereitung der Masterthesis.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Voraussetzung für das Projekt „Durchführung, Auswertung und Präsentation eines eigenen Projekts“ ist die erfolgreiche Teilnahme am Seminar „Forschungsfragen“.
Empfohlene Voraussetzungen
Für das Projekt wird der erfolgreiche Abschluss der Module M2 „Quantitative Sozialforschung“ und M3 „Qualitative Sozialforschung“ empfohlen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Die Veranstaltungen des Moduls werden alle zwei Semester angeboten, i. d. R. das Seminar im Sommer- und das Projekt im Wintersemester.
Organisatorische Hinweise
Das Projekt behandelt eine eigenständige Forschungsfrage, die thematisch in einem der Bereiche Sportsoziologie, Sportpsychologie oder Sportpädagogik anzusiedeln ist. Es wird empfohlen, entweder ein quantitatives oder ein qualitatives Forschungsprojekt durchzuführen.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

- Regelmäßige und aktive Teilnahme in jeder Lehrveranstaltung des Moduls

- Im Projektseminar: Präsentation und Verteidigung des eigenen Forschungsprojekts

Leistungsnachweise:

Im Proseminar: Erstellen eines Exposés zum geplanten Forschungsprojekt.

Lehr- / Lernformen
Seminar/Projekt
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Wissenschaftlicher Forschungsbericht (im Umfang von 5 CP, ca. 80.000 Zeichen inklusive Leerzeichen), in dem die Konzeption, Durchführung sowie die Ergebnisse des Projekts präsentiert werden.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Forschungsfragen Seminar 2 2 x
Durchführung, Auswertung und Präsentation eines eigenen Projekts Projekt 2 6 x
Modulprüfung 5 x
Summe 4 13

 

M6 - Movement culture I / Praxis der Bewegungskultur I
Pflichtmodul - 5 CP (insg.) = 150 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 90 h - 4 SWS
Inhalte

Im Rahmen dieses Moduls wählen die Studierenden die fachpraktischen Angebote aus einem der Bewegungsfelder „Bewegen an und mit Geräten“, „Zielschussspiele“ (Fußball und Basketball oder Handball), „Laufen, Springen, Werfen“, „Bewegungen gestalten“, „Bewegen im Wasser“ oder „Rückschlagspiele“ (Volleyball und Badminton oder Tischtennis) des Sport für das Lehramt an Gymnasien (L3).

Hinweise:

- Eine genaue inhaltliche Beschreibung der einzelnen Bewegungsfelder sowie die Auflistung der jeweils zu belegenden Veranstaltungen finden sich im fachspezifischen Anhang für den Studienanteil Sport im Studiengang Lehramt an Gymnasien (Module L3 - 7 bis L3 - 12). Bei Wahl eines der Bewegungsfelder „Zielschussspiele“ oder „Rückschlagspiele“ müssen alle Veranstaltungen in einem der beiden Bereiche belegt werden, das Einbringen von Veranstaltungen aus beiden Bereichen ist nicht möglich.

- Im Falle eines vorangegangenen sport- oder bewegungswissenschaftlichen Studiums muss eine Sportart bzw. ein Bewegungsfeld gewählt werden, die bzw. welches nicht bereits in diesem Studiengang belegt wurde. Im Zweifelsfall wird um Rücksprache mit der/dem Modulbeauftragten gebeten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- erwerben in der gewählten Sportart bzw. dem gewählten Bewegungsfeld zentrale motorische und ggf. taktische Fertigkeiten und Fähigkeiten und können diese regelkonform demonstrieren, beschreiben und funktional erklären, um so in Spiel- und Wettkampfsituationen regelkonform und taktisch adäquat (re)agieren zu können.

- verfügen über Kenntnisse fachdidaktischer Positionen sowie Strukturierungsansätze zur Konzeption von Vermittlungsprozessen.

- kennen verschiedene Möglichkeiten der Organisation, Durchführung und Analyse von Inhalten in den gewählten Sportarten bzw. Bewegungsfeldern.

- sind in der Lage, sportwissenschaftliche Ansätze und Methoden zur Verbesserung der sportartspezifischen Leistung anzuwenden, auszuwerten, zu reflektieren und ggf. weiterzuentwickeln.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Sport für das Lehramt an Gymnasien (L3)
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester (inhaltlich wechselndes Angebot)
Organisatorische Hinweise
Im Falle der Belegung einer der Module „Zielschussspiele“ oder „Rückschlagspiele“ werden die jeweils überzähligen 2 CP im Modul MA-7 (Praxis der Bewegungskultur II) angerechnet
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme sowie Nachweis von Regelkenntnissen in der jeweiligen Sportart.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Fachpraxiskurs (FPK)
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Sportdidaktische Vermittlungsprüfung

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Fachpraxiskurs - L3/WP/BA/MA FPK 4 5 x
Summe 4 5

 

M7 - Movement culture II / Praxis der Bewegungskultur II
Pflichtmodul - 6 CP (insg.) = 180 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 60 h - 4 SWS
Inhalte

Im Rahmen dieses Moduls wählen die Studierenden fachpraktische Angebote aus dem Angebot der sportpraktischen Wahlpflicht- oder Schwerpunktkurse im Gesamtumfang von insgesamt 6 CP (dies entspricht i.d.R. zwei oder drei Veranstaltungen).

- In den Wahlpflichtkursen (WPK) werden Sport- und Bewegungsbereichen außerhalb der fachpraktischen Angebote des Moduls MA-6 (Praxis der Bewegungskultur I) thematisiert. Dabei werden sportartspezifische und sportartübergreifende Vermittlungsansätze sowie fachwissenschaftliche Wissensinhalte des jeweiligen Sport- oder Bewegungsbereichs thematisiert.

- In den Schwerpunktkursen erfolgt auf Grundlage des im Modul MA-6 gewählten Angebots oder eines geeigneten Wahlpflichtkurses eine Vertiefung in einer ausgewählten Sportart. Neben der Erweiterung der sportartgebundenen Kenntnisse und motorischen Qualifikationen findet eine vertiefte Auseinandersetzung mit spezifischen didaktisch-methodischen sowie sportwissenschaftlichen Ansätzen statt.

Hinweise:

- Die Wahlpflichtkurse können auch als Blockveranstaltung (z.B. in den Abendstunden oder am Wochenende), Lehrgang oder Exkursion, auch außerhalb der Vorlesungszeit, angeboten werden.

- Der Besuch eines Schwerpunktkurses setzt den erfolgreichen Abschluss des jeweils zugehörigen vorherigen sportartbezogenen Moduls oder Wahlpflichtkurses, auf das die gewählte Vertiefung aufbaut, voraus. In besonderen Fällen ist bei Nachweis einer mindestens gleichwertigen Qualifikation (z.B. durch außeruniversitäre Wettkampfpraxis auf einem entsprechenden Niveau) der Besuch eines Vertiefungskurses auch ohne vorherigen Besuch des jeweiligen Grundmoduls oder Wahlpflichtkurses möglich. Die Entscheidung über eine solche Zulassung obliegt der/dem jeweiligen Modulbeauftragten in Rücksprache mit der/dem Veranstaltungsleiter/in.

- Im Falle eines vorangegangenen sport- oder bewegungswissenschaftlichen Studiums können nur Wahlpflicht- oder Schwerpunktkurse gewählt werden, die nicht bereits in diesem Studiengang belegt wurden. Im Zweifelsfall wird um Rücksprache mit der/dem Modulbeauftragten gebeten.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- erwerben in den gewählten Sportarten zentrale motorische Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie ggf. Taktiken und können diese regelkonform demonstrieren, beschreiben und funktional erklären, um so in Spiel- und Wettkampfsituationen regelkonform und taktisch adäquat (re)agieren zu können.

- verfügen über Kenntnisse fachdidaktischer Positionen sowie Strukturierungsansätze zur Konzeption von Vermittlungsprozessen.

- kennen verschiedene Möglichkeiten der Organisation, Durchführung und Analyse von Inhalten in den gewählten Sportarten bzw. Bewegungsfeldern.

- sind in der Lage, sportwissenschaftliche Ansätze und Methoden zur Verbesserung der sportartspezifischen Leistung anzuwenden, auszuwerten, zu reflektieren und ggf. weiterzuentwickeln.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Voraussetzung für den Besuch eines bestimmten Vertiefungskurses ist die erfolgreiche Teilnahme an dem zugehörigen Fachpraxiskurs (Modul MA-6).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots

Wechselndes Angebot in jedem Semester

Organisatorische Hinweise
Sofern im Modul „Praxis der Bewegungskultur I“ „Zielschussspiele“ oder „Rückschlagspiele“ gewählt wurden, erfolgt eine Anrechnung von 2 CP auf dieses Modul
Dauer des Moduls
je nach Wahl der Veranstaltungen 1 bis 2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme (Voraussetzung zur Teilnahme an der jeweiligen Abschlussprüfung)

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Fachpraxiskurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

In den Wahlpflichtkursen: Sportdidaktische Vermittlungsprüfung

In den Vertiefungskursen: Sportdidaktische Vermittlungsprüfung (75%) und Lehrversuch (25%)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Wahlpflicht- oder Schwerpunktkurs I - L3/WP/BA/MA Fachpraxiskurs 2 2-3 x
Wahlpflicht- oder Schwerpunktkurs II - L3/WP/BA/MA Fachpraxiskurs 2 2-3 x
(Wahlpflicht- oder Schwerpunktkurs III - L3/BA/MA) Fachpraxiskurs (2) (2) (X) (X)
Summe 4 6

 

M8 - Optional module / Optionalmodul
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 180 h - 8 SWS
Inhalte
Im Rahmen des Moduls besuchen die Studierenden Veranstaltungen, in denen sie ihre akademische Allgemeinbildung erweitern (im Sinne eines Studium Generale) sowie Schlüsselkompetenzen erwerben, die über die universitäre Wissensvermittlung hinausgehen (z. B. Kommunikations- und Sozialkompetenz, interkulturelle Kompetenz, Medienkompetenz, Rhetorik, Präsentationstechniken, Konfliktmanagement, Ethik & Moral in der Wissenschaft, Führung & Vision). Hierzu werden nach vorheriger Absprache mit der/dem Modulbeauftragten Vorlesungen, Seminare, Workshops oder sonstige Veranstaltungen der Goethe-Universität oder ggf. auch externer Anbieter besucht, die in keinem thematischen Zusammenhang zueinander oder zu den anderen Modulen des Masterstudiengangs „Sozialwissenschaften des Sports“ stehen müssen. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen außerhalb des Fachbereichs 05 zu besuchen. Nachgewiesen werden muss der Besuch von Veranstaltungen im Gesamtumgang von 10 CP. In bestimmen Fällen ist eine Anrechnung hochschulpolitischen Engagements (z.B. Arbeit in Gremien der universitären Selbstverwaltung) im Umfang von bis zu 4 CP möglich.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- erweitern ihre akademische Allgemeinbildung,

- erwerben ergänzende, für die wissenschaftliche Qualifikation und spätere berufliche Tätigkeit nützliche Kenntnisse.

Sie erwerben damit Kompetenzen

- zur Verortung des eigenen Fachstudiums im Kontext anderer wissenschaftlicher Disziplinen,

- im Bereich fachübergreifender und berufsfeldunspezifischer Schlüsselqualifikationen,

- zur Identifikation wissenschaftlicher und berufspraktischer Anschlussmöglichkeiten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltungen.
Empfohlene Voraussetzungen
Nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltungen.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
regelmäßig (jedes Semester)
Organisatorische Hinweise
-
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Eventuelle Teilnahmenachweise richten sich nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltung.

Leistungsnachweise:

Eventuelle Leistungsnachweise richten sich nach Maßgabe der jeweiligen Veranstaltung. Die Anrechnung hochschulpolitischen Engagements erfordert eine studentische Gremientätigkeit in der universitären Selbstverwaltung der Goethe-Universität über eine Dauer von mindestens einer Legislaturperiode sowie einer ca. 5-seitigen Reflektion dieser Tätigkeit (ca. 8000 Zeichen).

Lehr- / Lernformen
offen
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine (unbenotetes Modul)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Optionalveranstaltung I offen 2 2 x
Optionalveranstaltung II offen 2 3 x
Optionalveranstaltung III offen 2 2
x
Optionalveranstaltung IV offen 2 3 x
Summe 8 10

 

M9 - Professional traineeship / Berufspraktikum
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 0 SWS / 0 h - Selbststudium 330 h - 0 SWS
Inhalte
Die Studierenden sollen durch Hospitanz, Assistenz oder selbständiges Handeln einen vertiefenden Einblick in die Geschäftsabläufe und Arbeitsorganisation praktikumsgebender Institutionen erhalten und sich dort aktiv integrieren.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- erhalten Zugang zu potentiellen zukünftigen Arbeitsfeldern und sammeln dort Erfahrungen,

- erproben Berufsrollen und erlernen Tätigkeiten in einschlägigen Handlungsfeldern des Sports,

- knüpfen berufliche Kontakte her und erweitern ihr persönliches Netzwerk.

Sie erwerben damit Kompetenzen

- die ihnen den Einstieg in das spätere Berufsleben erleichtern,

- zum Transfer des im Studium erworbenen Wissens in den Berufsalltag,

- um typische, in nahezu allen Berufsfeldern auftretende Problem-, Konflikt- und Entscheidungssituationen konstruktiv bewältigen zu können.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
-
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
Das Modul kann zwischen den Semestern oder semesterbegleitend absolviert werden.
Organisatorische Hinweise

Das Modul besteht aus einem Berufspraktikum (Langzeitpraktikum) oder zwei Berufspraktika (Kurzzeitpraktikum).

- Die Studierenden haben die Wahl zwischen einem Langzeitpraktikum von mindestens 300 Stunden in einer Institution oder zwei Kurzzeitpraktika im Umfang von je mindestens 150 Stunden in zwei verschiedenen Institutionen. Nach vorheriger Absprache mit der/dem Modulbeauftragten sind bei der Wahl zweier Kurzzeitpraktika auch geringfügig andere Stundenaufteilungen (z. B. 180:120) möglich.

- Praktika können ganz oder teilweise sowohl in der Vorlesungszeit als auch in der vorlesungsfreien Zeit in einem berufsrelevanten Bereich abgeleistet werden. Es kann als Blockpraktikum oder längerfristig studienbegleitend absolviert werden.

- Als Praktikumsstellen kommen kommunale oder verbandsgebundene Sportverwaltungen, Ganztagsschulen, Sportvereine, Sportredaktionen unterschiedlicher Medien, kommerzielle Sportanbieter, wissenschaftlichen Einrichtungen, etc. in Betracht. Die grundsätzliche Eignung einer Praktikumsstelle muss vor Antritt des Praktikums durch die/den Modulbeauftragte/n bestätigt werden.

- Die Pflicht zur Gewinnung eines geeigneten Praktikumsplatzes obliegt den Studierenden, die/der Modulbeauftragte kann die Studierenden bei der Wahl eines Praktikumsplatzes und der Durchführung des jeweiligen Praktikums unterstützen. Das Praktikum bzw. die Praktikumsstelle müssen sich erkennbar von evtl. im vorherigen Bachelor-Studiengang eingebrachten Praktika unterscheiden.

- Praktika müssen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Masterstudiengang Sozialwissenschaften des Sports erbracht werden. Eine Anrechnung von Tätigkeiten, die vor Aufnahme des Studiums absolviert wurden, ist nicht möglich.

Dauer des Moduls
ein bis zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Bescheinigung der Praktikumsstelle über die dort erbrachten Zeitstunden sowie die erfolgreiche Durchführung der anvertrauten Tätigkeiten

Leistungsnachweise:

Praktikumsbericht im Umfang von 1 CP (ca. 20.000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Lehr- / Lernformen
offen
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Praktikum Teil I 5 x
Praktikum Teil II 5 x
MAP 1 x
Summe 11

 

M10 - Masterthesis
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 870h - 2 SWS
Inhalte

- In diesem Modul wird eine wissenschaftliche Untersuchung selbstständig geplant und durchgeführt. Die Ergebnisse werden in Form einer schriftlichen Arbeit vorgestellt.

- Das Thema der Abschlussarbeit muss dem Gegenstandsbereich der Sportsoziologie, der Sportpsychologie oder der Sportpädagogik entstammen.

-• Die Festlegung des Themas erfolgt durch eine nach § 32 Abs. 4 zur Ausgabe und Betreuung der Arbeit befugte Hochschullehrerin oder einen befugten Hochschullehrer

- Studierende können der betreuenden Person einen Themenvorschlag unterbreiten. Das Thema ist so auszuwählen, dass die Abschlussarbeit innerhalb von fünf Monaten fertiggestellt sein kann.

- Das die Masterthesis begleitende Kolloquium bietet Gelegenheit zur Präsentation und Diskussion des eigenen Arbeitsprozesses.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls erwerben Kompetenzen

- zur Entwicklung einer eigenen wissenschaftlichen Fragestellung und eines hierzu adäquaten Forschungsdesigns,

- zur eigenständigen Anwendung wissenschaftlicher Theorien und Methoden im Rahmen einer größeren Forschungsarbeit,

- zum eigenständigen Erschließen von wissenschaftlichen Informationsquellen,

- zur Durchführung und Reflexion eines komplexen Forschungsprozesses in all seinen Stadien, zur Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Die Zulassung zur Masterthesis setzt den erfolgreichen Abschluss der Module M1, M2, M3, M4 und M5 voraus (vgl. § 37 Abs. 4).
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
MA Sozialwissenschaften des Sports / FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Organisatorische Hinweise
-
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
-
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch und/oder Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

schriftliche Masterarbeit im Umfang von ca. 80 – 120 Seiten (27CP)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Schriftliche Hausarbeit 27 x
Kolloquium 3 x
Summe 30

 

HHG Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. I, S. 284)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94, zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 18)
FPK Fachpraxiskurs
PF Pflichtmodul
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014
CP Kreditpunkte
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
Didaktische Übung
ECTS European Credit Point Transfer System
Ex Exkursion
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HMWK Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
HRG Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999
Ko Kolloquium
LN Leistungsnachweis
MA Master of Arts
MAP Modulabschlussprüfung
MBP Berufspraktikum
MP Pflichtmodul
PR Wissenschaftliche Praktika
P Projektarbeit
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden
TN Teilnahmenachweis
TOEFL Test of English as a Foreign Language
V Vorlesung
WPK Wahlpflicht-Kurs Sportpraxis
ZfW Zentrum für Weiterbildung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sozialwissenschaften des Sports, Master (ab WS 2020/21 bzw. ab WS 2021/22)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.