Sozialethik im Gesundheitswesen, Master

Masterstudiengang Sozialethik im Gesundheitswesen

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Masterstudiengang Sozialethik im Gesundheitswesen

*Nichtamtliche Lesefassung*

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Teilnahmenachweise und Studienleistungen (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt; Prüfungsverwaltungssystem (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen, z.B. Protokolle (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen;; (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 54)

Anlage 1: Modulbeschreibungen

M 1A – Einführung in die Ethik – Introduction to ethics
M 1B – Grundlagen der Sozialethik – Basics of social-ethics
M 2 – Medizinethik – Medical ethics
M 3 – Ethik und Wirtschaft/Gesellschaft – Ethics and economy/society
M 4A – Globalisierung und Digitalisierung – Globalization and digitalization
M 4B – Diversität & Interkulturalität – Diversity and interculturality
M 4C – Gesundheitssystem & Sozialsystem – Health system and social system
M 4D – Exklusion und Integration – Exclusion and integration
M 5 – Praxissemester – Internship
M 6 – Thesis – Thesis

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)
§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Ordnung des Fachbereichs 7 Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ mit dem Abschluss „Master of Arts (M.A.)” vom 3. Februar 2021

Genehmigt vom Präsidium am 2. März 2021

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 3. Februar 2021 die nachfolgende Ordnung für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Absatz 5 Hessisches Hochschulgesetz am 2. März 2021 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

*Nichtamtliche Lesefassung*

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO: § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den dualen Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (nachfolgend Goethe-Universität) vom 30. April 2014 in der Fassung vom 15. Juli 2020, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 22. Dezember 2020 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt. Der Studiengang wird in Kooperation mit der Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen auf der Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Kooperationsvereinbarung angeboten.

§ 2 Zweck der Masterprüfung (RO: § 2)

(1) Das Masterstudium schließt mit einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ einschließlich der Masterarbeit bilden zusammen die Masterprüfung.

(2) Durch die kumulative Masterprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Zusammenhänge des Faches überblickt, sowie ob sie oder er die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich 7 Katholische Theologie den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A..

§ 4 Regelstudienzeit (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ beträgt vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Sind für die Herbeiführung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses für den Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 8 Absatz 3 Auflagen von mehr als 7 CP erteilt worden, verlängert sich die Studienzeit um ein Semester.

(3) Bei dem Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs „Sozialethik im Gesundheitswesen“ sind 120 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 13 zu erreichen.

(5) Der Fachbereich 7 Katholische Theologie stellt zusammen mit der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es ist möglich, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das hohe medizinisch-technische, ökonomische und strukturelle Transformationstempo im Gesundheitswesen führt zu einem Bedarf an Fachpersonal, das im Umgang mit klinisch-ethischen Fragestellungen sowie mit organisationsethischen und führungsethischen Problemen kompetent ist. Einrichtungen im Gesundheitswesen müssen sich dauerhaft auf Herausforderungen durch den demographischen Wandel, durch gesellschaftlichen und religiös-weltanschaulichen Pluralismus, technologischen Fortschritt und Herausforderungen durch Migration einstellen. Die Absolvent*innen des Studiengangs werden dazu befähigt, in Stabs- und Führungspositionen in Gesundheitseinrichtungen sich der ethisch reflektierten Anpassung und der vorausschauenden Weiterentwicklung der jeweiligen Institutionen im Gesundheitswesen anzunehmen. Neben Analyse-, Evaluations- und Moderationskompetenzen erwerben sie Kommunikationskompetenzen, um angemessen z.B. zwischen Patient*in und Klinik, Ärzt*innen und Patient*innen sowie innerhalb des Personals in organisatorisch und normativ anspruchsvollen Problemstellungen zu vermitteln (verständigungsorientiertes Sprachhandeln). Die Studierenden erwerben außerdem die Befähigung zur Kooperation sowie die Kompetenz zur Wahrnehmung von Machtasymmetrien.
Die geforderten Kompetenzen entstammen fachlich der Ethik (Medizin- Institutions-, Unternehmens- und Führungsethik), den Sozialwissenschaften (Strukturfragen des Gesundheitswesens) und der Medizin (klinische Ethik).

(2) Der Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ ist aufgrund seines dualen Charakters eher anwendungsorientiert.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums qualifiziert für eine Tätigkeit im Gesundheitswesen. Absolvent*innen können in vielfältigen Stabs- und Funktionsbereichen von Unternehmen, Verbänden und öffentlichen Institutionen im Gesundheitswesen eingesetzt werden, wie z.B. in der Geschäftsführung von Ethik-Gremien (Klinische Ethik-Komitees, ethische Konsile), in der Fort- und Weiterbildung, der Organisationsentwicklung, dem Qualitätsmanagement, der internen und externen Kommunikation sowie der politischen und sozialethischen Planung und Beratung.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang (RO: § 9)

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ sind beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Goethe-Universität näher bezeichneten Stelle einzureichen. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Absatz 8 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht, sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung in der aktuell gültigen Fassung zu beachten. Die Regelungen zur Eignungsfeststellung finden dann keine Anwendung.

(2) Allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ist

a) der Nachweis eines Bachelorabschlusses in Katholischer Theologie, Religionswissenschaften oder in der gleichen Fachrichtung (z.B. evangelische Theologie) jeweils mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern oder

b) der Nachweis eines dem Bachelorabschluss mindestens gleichwertigen Abschlusses einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 Kreditpunkten (CP) oder

c) der Nachweis eines mindestens gleichwertigen ausländischen Abschlusses in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 CP oder

d) der Nachweis eines Bachelorabschlusses in einem anderen Fach (z.B. Soziologie, Pädagogik, Politologie, Psychologie, Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit, Pflege, Wirtschaftswissenschaften, Islamische Studien etc.), sowie gute Grundkenntnisse in Katholischer oder Evangelischer Theologie, Ethik, Sozialethik oder Medizin, die der/die Studierende gemäß Absatz 3 nachweisen kann.

(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Bachelor oder einen vergleichbaren berufsqualifizierenden Studiengang in einem anderen Fach (Absatz 2d)) absolviert haben, müssen ihre Grundkenntnisse in Katholischer oder Evangelischer Theologie, Ethik, Sozialethik oder Medizin nachweisen durch

a) durch ein abgeschlossenes Bachelor-Studium der Katholischen oder Evangelischen Theologie im Nebenfach oder

b) einen deutlich erkennbaren theologischen, ethischen oder medizinischen Themenschwerpunkt der Bachelorarbeit oder einer vergleichbaren Abschlussarbeit oder

c) den Erwerb von mindestens 18 CP durch Lehrveranstaltungen mit theologischer, ethischer oder medizinischer Ausrichtung während des Bachelorstudiengangs bzw. des anderen berufsqualifizierenden Studiengangs

(4) In den Fällen des Absatz 2 b), c) und d) kann die Zulassung unter der Auflage der Erbringung zusätzlicher Studienleistungen und Modulprüfungen bis zur Gleichwertigkeit mit dem Bachelorstudiengang Katholische Theologie an der Goethe-Universität im Umfang von in der Regel bis zu 30 CP erteilt werden. Die zusätzlichen Leistungen sind nicht Bestandteil des Masterstudiengangs. Im Falle von Auflagen kann sich das Studium entsprechend verlängern. Der Prüfungsausschuss bestimmt im Zulassungsbescheid die Frist, innerhalb derer der Nachweis der Auflagenerfüllung erbracht sein muss. Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. Werden die Auflagen nicht pflichtgemäß erfüllt, ist die mit ihr verbundene Entscheidung zu widerrufen.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf dem Niveau DSH-2 vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Sprachniveau B 1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates“ vom September 2000. Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden durch

a) vier Jahre Englischunterricht an einer Schule (letzte Zeugnisnote mindestens „ausreichend“) oder

b) einen UNIcert-Abschluss der Stufe 1 oder

c) einen TOEFL-Test (Computer basierter score iBT mindestens 43) oder

d) oder einen anderen durch den Zulassungsausschuss gebilligten Nachweis.

(7) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen CP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis unverzüglich, spätestens bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(8) Über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und gegebenenfalls die vorläufige Zulassung nach Absatz 7 entscheidet der Prüfungsausschuss. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann er auch einen Zulassungsausschuss gemäß Anlage 2 Absatz 3 Sätze 3 bis 7 einsetzen. Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(9) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Goethe-Universität zugelassen. Andernfalls erteilt der Prüfungs- oder Zulassungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Etwaige Auflagen nach Absatz 4 können, in der Regel mit gesondertem Bescheid des Prüfungs- oder Zulassungsausschusses, erteilt werden.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sind in § 22 geregelt. Danach hat die oder der Studierende bei der Zulassung zur Masterprüfung insbesondere eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie oder er bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Diplomprüfung, eine kirchliche Hochschulprüfung, eine Magisterprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an der Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 15 Teilnahmenachweise und Studienleistungen (RO: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Der Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ gliedert sich in sechs Module.

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Masterarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (LP) Erläuterung
Basisphase 30
Modul 1 a aPF
15 1 a oder 1 b
Modul 1 b aPF
15
Modul 2 PF
15
Aufbauphase 60
Modul 3 PF 15
Modul 4 a WP 15 4 a oder 4 b oder 4 c oder 4 d
Modul 4 b WP 15
Modul 4 c WP 15
Modul 4 d WP 15
Modul 5 PF 30 Praxissemester
Abschlussphase 30
Modul 6 PF 30 Masterarbeit
Summe 120

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden, sofern die inhaltliche Struktur und Ausrichtung des Studiengangs bestehen bleibt. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Absatz 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Absatz 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung und im elektronischen Vorlesungsverzeichnis (LSF) geregelt.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs „Sozialethik im Gesundheitswesen“ nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen, Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung.

§ 11 Praxismodule (RO: § 13)

Im Rahmen des Masterstudiengangs „Sozialethik im Gesundheitswesen“ ist ein externes Praxismodul durch das Modul 5 Praxissemester vorgesehen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Die oder der Praktikumsbeauftragte (Modulbeauftragte) berät die oder den Studierenden bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle und während des gesamten Praktikums. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 2 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 RO. Die Modul-beschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält die zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von § 14 Absatz 2 und Anlage 6 RO und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach Anlage 5 RO betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum und das für den Studiengang zuständige Prüfungsamt sind rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen zu hören. Die Anhörung erstreckt sich ausschließlich auf administrative Inhalte.

(4) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modul-beschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den Masterabschluss „Sozialethik im Gesundheitswesen“ werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 CP benötigt.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für die Masterarbeit ist ein Bearbeitungsumfang von 25 CP vorgesehen. Dies entspricht in Vollzeit einer Bearbeitungszeit von 5 Monaten (vgl. § 15 Absatz 7 RO).

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet.

(7) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: §16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

d) Berufspraktikum/Praxissemester: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

e) Directed Studies: Die Directed Studies, die in den meisten Modulen untergebracht sind, ziehen sich als roter Faden durch den Studiengang. Darin sollen die Lerninhalte aktiv mit Praxiselementen verknüpft werden. Im ersten Modul dienen sie der Verknüpfung von Theorie und Praxis sowie der Einübung und Vertiefung sozialogischer Methoden. Es sind Hospitationen im Umfang von etwa 30 h vorgesehen, um den Praxispartner und die eigene Einrichtung kennenzulernen. Die Directed Studies im zweiten Modul dienen ebenfalls der Theorie-Praxis Verknüpfung, außerdem liegt ein Schwerpunkt auf gesellschaftlichem Engangement. Die Studierenden sollen verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens kennenlernen und sich in Projekten des Service Learnings, wie z.B. Teddy Klinik oder Besuchsdienst, engagieren. Auch hier sind Hospitationen von etwa 30 h im Praxisbetrieb vorgesehen. Im vierten Modul dienen die Directed Studies unter anderem der Vorbereitung des Praxissemesters, die Studierenden sollen ein Projekt sowie eine Forschungsfrage entwickeln. Außerdem sind Hospitationen von mindestens 50 h vorgesehen. Im Falle der Directed Studies beträgt die Präsenzzeit für die einzelnen Sitzungen pro Semester 2 h (je eine Einführungs- und Reflexionssitzung). Die empfohlene Hospitationszeit beträgt in den Modulen 1 & 2 ca. 30 h (1 CP), im Modul 4 mindestens 50 h (2 CP). Für die Vor- und Nachbereitung der Hospitationen werden insgesamt ebenfalls 60 h veranschlagt (2 CP). Für die Vorbereitung (Textstudium, Erstellung der Essays) und Nachbereitung (Auswertung und Dokumentation der gewonnenen Erkenntnisse; evtl. Protokoll) werden 2 CP veranschlagt. Im Modul 2 kommt dazu die Teilnahme an einem Projekt im Bereich des Service Learnings (2 CP), im Modul 4 die Praktikumsvorbereitung (Projekterstellung, Forschungsfrage) im Umfang von 30 h (1 CP).

f) Kolloquium: Präsentation und Diskussion von selbstverfassten und fremden Texten, insbesondere der Masterarbeit.

g) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahmenachweis oder einer Studienleistung für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

(4) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen und –berechtigten Studierenden aufzunehmen; hierbei sind die Richtwerte für die Mindestgruppengrößen der Lehrveranstaltungsarten gemäß dem Ausführungserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Kapazitätsverordnung Hessen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. In diesem Fall ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats ein geeignetes transparentes Auswahlverfahren, das nicht die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt, durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben; dabei sind die Belange der Studierenden in besonderen Lebenslagen im Sinne von § 27 Absatz 1 RO zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise sind von den Studierenden vorzulegen. Ein besonderes Interesse an der Aufnahme in die Lehrveranstaltung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 15 Teilnahmenachweise und Studienleistungen (RO: § 17)

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Moduls kann, soweit dies in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus vom Erbringen von Teilnahmenachweisen und/oder Studienleistungen (im Sinne des Leistungsnachweises in Lehramtsstudiengängen) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums oder als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung abhängig gemacht werden. § 11 Absatz 15 RO bleibt hiervon unberührt.

(2) Unter Teilnahmenachweis ist der Nachweis einer regelmäßigen und/oder aktiven Teilnahme zu verstehen. Eine regelmäßige und/oder aktive Teilnahme im Sinne des Absatzes 3 und des Absatzes 4 können nur festgelegt werden, wenn sie zur Gewährleistung des mit dem Modul verknüpften Kenntnis- und Kompetenzerwerbs zwingend erforderlich sind. Für Vorlesungen kann weder regelmäßige noch aktive Teilnahme verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn für eine Vorlesung eine Studienleistung im Sinne der Absätze 6 und 7 formuliert wird.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Entsprechendes gilt für Blockveranstaltungen mit weniger als 5 Terminen. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, Mutterschutz, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Lehrende im Einvernehmen mit der oder dem Modulbeauftragten, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Die Modulbeschreibungen können vorsehen, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Absatz 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Praxissemester ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

(6) Studienleistungen können nur in den Modulen verlangt werden, die nicht mit einer kumulativen Modulprüfung abschließen. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 39 Absatz 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote ein; § 42 Absatz 7 RO bleibt unberührt. Sofern dies die Modulbeschreibung voraussetzt, ist neben der Studienleistung auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Absatz 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Exkursionen
– Portfolio

Über die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, entscheidet die oder der Lehrende gemäß der Modulbeschreibung und gibt sie den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer nicht positiv bewerteten schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Schriftliche Arbeiten, die nicht unter Aufsicht erbracht werden, sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang oder im selben Studiengang in einem anderen Modul als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 26 Absatz 1 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Die in der ursprünglichen Lehrveranstaltung nicht bestandene Studienleistung kann durch eine adäquate Leistung in anderer Form erbracht werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Lehrende der ursprünglichen Lehrveranstaltung.

(10) Teilnahmenachweise und Studienleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen dürfen im selben Studiengang nur einmal angerechnet werden.

§ 16 Informationen (RO: § 18)

(1) Der Fachbereich richtet für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, die Praktikumsordnung und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(2) Der Fachbereich erstellt für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ auf der Basis der Modulbeschreibungen ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ des Fachbereichs 7 Katholische Theologie aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;
– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Masterstudiengangs „Sozialethik im Gesundheitswesen“ nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs 7 Katholische Theologie wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Masterstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von einem Semester übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Absatz 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. In Pflichtmodulen muss, in Wahlpflichtmodulen soll, die oder der Modulbeauftragte eine hauptberuflich tätige Hochschullehrerin oder ein hauptberuflich tätiger Hochschullehrer (Professorin oder Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Qualifikationsprofessorin oder Qualifikationsprofessor) oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt; Prüfungsverwaltungssystem (RO: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt; Prüfungsverwaltungssystem (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die Studiengänge des Fachbereichs einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 7 Katholische Theologie gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne.

(6) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(7) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Goethe-Universität.

(8) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamtes (Prüfungsamt Geistes-, Kultur- und Sportwissenschaften) können an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.

(9) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(11) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(12) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(13) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(14) Für die elektronische Prüfungsverwaltung gilt § 21 Absatz 15 RO.

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang einschließlich der Erteilung von Auflagen zur Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang und der Entscheidung über die vorläufige Zulassung;

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anerkennungen und Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anerkennungen;

– die Grundsätze für die Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Masterabschluss;

– die Entscheidungen zur Masterarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Masterabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll; § 48 Absatz 2 bleibt unberührt.

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden (§ 18 Absatz 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorar-professorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. § 36 Absatz 6 bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Goethe-Universität oder Sankt Georgen angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36 Absatz 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Goethe-Universität oder Sankt Georgenbestellt werden, welches oder welche oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Masterprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung beim Prüfungsamt für den Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ einzureichen. Bei der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Katholische Theologie, Evangelische Theologie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Katholische Theologie oder evangelische Theologie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen.

(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Absatz 1 d) genannten Zulassungs-voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Absatz 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Absatz 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(3) Über Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modul-abschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch das Prüfungsamt, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Goethe-Universität immatrikuliert ist. Für die Anmeldung bzw. Ablegung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Masterprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Studienleistungen und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt aussprechen. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Studienleistungen erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Spitzenfachverbands im Deutschen Olympischen Sportbund oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin (bzw. vor dem Prüfungszeitraum) die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Absatz 1.

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 39 Absatz 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 10 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird in der Regel unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Absatz 8, 31 Absatz 8, 34 Absatz 5, 38 Absatz 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Absatz 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Eine Studierende oder ein Studierender kann bei wiederholten Störungen in einer Lehrveranstaltung oder in mehreren Lehrveranstaltungen von der Lehrveranstaltung beziehungsweise von den Lehrveranstaltungen für die Dauer eines Semesters ausgeschlossen werden; dies hat zur Folge, dass die Lehrveranstaltung beziehungsweise die Lehrveranstaltungen als nicht regelmäßig und aktiv teilgenommen gilt beziehungsweise gelten.

(6) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(7) Für die nach den Absätzen 1 bis 6 getroffenen Entscheidungen gilt § 50 Absatz 1.

(8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Masterarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(10) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung, bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland erbracht wurden, werden anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und der erreichten Qualifikationsziele bestehen. Bei dieser Anerkennung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzuerkennen.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Absatz 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(3) Für die Anerkennung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Absatz 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(4) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(6) Abschlussarbeiten (z.B. Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Masterstudiengangs „Sozialethik im Gesundheitswesen“ der Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ nicht möglich.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden.

(8) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Anerkannte Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anerkennung beziehungsweise die Anrechnung nach Absatz 10 erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 i.V. mit Absatz 8 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Satz 1 und Absätze 6 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anerkennung trifft der Prüfungsausschuss; die Anerkennung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anerkennung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(13) Soweit Anerkennungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Modul 5. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten] (RO: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen, z.B. Protokolle (RO: § 36)
§ 34 Portfolio (RO: § 37)
§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

§ 30 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modul-prüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Protokollen;
– Thesenpapieren;
– Portfolios;
– Projektarbeiten;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

– Seminarvorträge;
– Referate;
– Präsentationen;
– Poster.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch.
Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang oder im selben Studiengang in einem anderen Modul als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 15 Absatz 8 gilt entsprechend.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfenden Studierenden oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschul-öffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 32 Klausurarbeiten [und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice-Fragen“, dies beinhaltet auch „Single-Choice-Fragen“, sind bei Klausuren zugelassen, wenn dadurch der notwendige Wissenstransfer in ausreichendem Maße ermöglicht wird. Dabei sind folgende Voraussetzungen zwingend zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

(3) Machen Multiple-Choice/und Single-Choice-Fragen mehr als 25 % der in der Klausur zu erreichenden Gesamtpunktzahl aus, müssen außerdem folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

(4) Eine Klausur, die ausschließlich aus Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 besteht, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen beziehungsweise bei einem Punktesystem – wenn die Zahl der von der oder dem Studierenden erreichten Punkte – die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der gleichen Prüfung beteiligten Studierenden um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Besteht eine Klausur nur teilweise aus Aufgaben nach Satz 1 und machen diese Aufgaben mehr als 25 % der in der Klausur zu erreichenden Gesamtpunktzahl aus, so gilt die Bestehensregelung nach Satz 1 nur für diesen Klausurteil.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Hochschulrechenzentrum für diesen Zweck freigegebener Datenverarbeitungssysteme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, in das mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 49. Die Aufgabenstellung gegebenenfalls einschließlich einer vorhandenen Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen, z.B. Protokolle (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Bei Hausarbeiten, die während der Veranstaltungszeit geschrieben werden, kann der Bearbeitungszeitraum entsprechend verlängert werden. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 31 Absatz 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Absatz 7 entsprechende Anwendung.

(7) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 34 Portfolio (RO: § 37)

(1) Eine Portfolio-Prüfung dient dazu, studienbegleitend den individuellen Lern- und Entwicklungsprozess darzustellen und zu reflektieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder ein Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen. In der Portfolio-Prüfung werden studienbegleitende Teilleistungen erbracht. Diese Beiträge können schriftliche Leistungen, Leistungen in Textform, mündliche und praktische Leistungen sein. Das Portfolio ist auch als elektronische Sammelmappe, sogenanntes e-Portfolio, möglich. Die Modulbeschreibung trifft Angaben zum Umfang des Portfolios insgesamt. Art und Umfang der einzelnen Prüfungselemente werden von den Lehrenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen mitgeteilt. Gegenstand der Bewertung sind alle Teilleistungen; hierbei erfolgt keine schematische Einzelbetrachtung der einzelnen Teilleistungen, sondern eine Gesamtwürdigung aller Leistungen im Zusammenhang.

(2) Für das Portfolio findet § 34 entsprechende Anwendung.

§ 35 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

§ 36 Masterarbeit (RO: §§ 40, 41)

(1) Die Masterarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Masterstudiengangs und bildet zusammen mit einem begleitenden Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist entsprechend den Zielen gemäß §§ 2 und 6 ein Thema umfassend und vertieft zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 25 CP; dies entspricht in Vollzeit einer Bearbeitungszeit von 5 Monaten.

(4) Die Zulassung zur Masterarbeit setzt den Nachweis von 60 CP aus dem Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ voraus.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Eine gesonderte Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers durch den Prüfungsausschuss ist nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine in einer Einrichtung außerhalb der Goethe-Universität oder Sankt Georgen angefertigte Masterarbeit (externe Masterarbeit). Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist Erst- oder Zweitgutachterin beziehungsweise Erst- oder Zweitgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Goethe-Universität angefertigt werden, z.B. PalliativTeam Frankfurt. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs 7 Katholische Theologie gestellt werden.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Masterarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Masterarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Für die Anfertigung der Masterarbeit in englischer Sprache bedarf es dieser Zustimmung nicht. Die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache (mit Ausnahme Englisch) ist spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst wird, ist der Masterarbeit eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Absatz 13 Satz 4 ein neues Thema für die Masterarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. § 24 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Maximal kann eine Verlängerung der nach Absatz3 festgelegten Bearbeitungszeit um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in Form einer PDF-Datei einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Masterarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Masterarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37 Absatz 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden muss professorales Mitglied, das im Studiengang lehrt, sein. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens acht Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 37 Absatz 5 festgesetzt.

(18) Die Masterarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 39 Absatz 6 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut – eine hervorragende Leistung;

2 – gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 – befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 – ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 – nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteil-prüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle anderen Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen.

(7) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(8) Bei der Bildung der Gesamtnote gehen die Noten für die Module 1,2,3 & 4 mit dem Gewicht einfach (1x) ein. Die Note für das Abschlussmodul geht in die Gesamtnote mit dreifachem (3x) Gewicht ein.

(9) Die Gesamtnote einer bestanden Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(10) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

(11) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 47 aufgenommen.

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Bei kumulativen Modulprüfungen bestimmt die Modulbeschreibung, welche Modulteilprüfungen bestanden sein müssen, damit die Modulprüfung insgesamt bestanden ist.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Teilnahmenachweise vorliegen und die Studienleistungen sowie die Modulprüfungen einschließlich der Masterarbeit erfolgreich erbracht, das heißt mit mindestens „ausreichend“ (4,0) beziehungsweise mit mindestens 5 Punkten bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Masterarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der gegebenenfalls eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Masterarbeit wiederholt werden kann.

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records, Muster Anlage 3) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen;; (RO: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 40 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO: § 45)

Wird ein Wahlpflichtmodul nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden. Es kann einmalig gewechselt werden.

§ 41 Wiederholung von Prüfungen (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Die Regelungen der Absätze 11 und 12 bleiben unberührt.

(4) Eine nicht bestandene Masterarbeit, einschließlich eines Kolloquiums kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Masterarbeit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters angeboten werden. Die zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung angeboten werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt.

(10) Es wird empfohlen, dass die Studierenden zum nächstmöglichen, regulären Termin die Wiederholung antreten. Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gilt § 23 entsprechend.

(11) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden beziehungsweise der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist und keine Wechselmöglichkeit nach § 40 besteht.

2. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 26 vorliegt.

3. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 41 überschritten wurde,

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung beziehungsweise und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden beziehungsweise und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen und nicht bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist beziehungsweise der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 43 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Masterprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Masterprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtzahl der CP sowie die Gesamtnote. Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereichs 7 Katholische Theologie und der Rektorin oder des Rektors der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungs- oder Studienleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis trägt das Logo der Goethe-Universität und der Hochschule Sankt Georgen.

§ 44 Masterurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Die Urkunde ist zusätzlich in Englisch auszustellen.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs 7 Katholische Theologie und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Rektorin oder des Rektors der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen unterzeichnet und mit dem Siegel der Goethe-Universität versehen. Die Urkunde trägt das Logo der Goethe-Universität und der Hochschule Sankt Georgen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 45 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Das Diploma Supplement wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 39 Absatz 11 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 21 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten mit Ausnahme der Masterarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens werden die Masterarbeiten ausgesondert.

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 49 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 54)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2021/22 im Masterstudiengang „Sozialethik im Gesundheitswesen“ aufnehmen.

Frankfurt am Main, den 23.03.2021

Prof. Dr. Christof Mandry
Dekan des Fachbereichs Katholische Theologie

 

Modul 1a - Einführung in die Ethik [Introduction to ethics]
Alternatives Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit grundlegenden Ansätzen und Theorien der Ethik sowie mit grundlegenden Fragestellungen im Bereich der Medizinethik, einschließlich sozialethischer Aspekte. Die Vermittlung zwischen wissenschaftlichen Theorien und praktischen Problemstellungen bzw. Anwendungen wird aus unterschiedlichen disziplinären Zugängen behandelt. Das Modul vermittelt organisatorische und methodische Grundlagen der Selbstorganisation im Studium und für das interdisziplinäre Arbeiten sowie eine Vertiefung in sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden. Bei den Forschungsmethoden sowie im Bereich der Schlüsselkompetenzen können eigenständige Schwerpunkte gesetzt werden.

Die Directed Studies dienen der Verknüpfung von Praxis und Theorie. Hier werden soziologische Methoden wie z.B. teilnehmende Beobachtung, durch Texte vertieft und können bei den Praxispartnern aktiv ausgeübt werden. Es werden Hospitationen von etwa 30 h empfohlen, dies erfolgt nach Maßgabe der Praxispartner. Näheres zu den Directed Studies in §14 (e) der Studienordnung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf Ansätze und Theorien der Ethik in theologischer und nicht-theologischer Tradition

2) Kompetenzen zum reflektierten Umgang mit Theorie-Praxis-Vermittlungen

3) Vertieftes Verständnis grundlegender Probleme der Ethik in der Medizin

4) Fähigkeit zu interdisziplinärer, vernetzter Reflexion und Kenntnis auch empirischer und sozialwissenschaftlicher Methoden sowie Umgang mit Methodenpluralität

5) explizit berufsqualifizierende Kompetenzen, besonders Bewerbungstraining, Präsentation, Schreib-und Ausdrucksfähigkeit, Diskussionskompetenz, Strukturierungsfähigkeit, Leitungskompetenz.

6) Vertiefung von Soft Skills, wie Rhetorik, Zeitmanagement, Projektmanagement, Kommunikation, Lernstrategien.

7) Selbstreflexion der eigenen Stärken und Schwächen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Das Modul richtet sich an Studierende mit einem Bachelorabschluss bzw. vergleichbaren Abschluss in außertheologischen Fächern, z.B. Bachelor Soziologie, Pädagogik, Politologie, Psychologie, Erziehungswissenschaften, Soziale Arbeit, Pflege etc.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr (WS), einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Professur für Moraltheologie und Sozialethik
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren und Directed Studies, Nachweis der Schlüsselkompetenzen über Laufzettel

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar, Übung, Directed Studies
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung
Im Seminar „Ansätze theologischer Ethik“ eine Hausarbeit (27.000 Zeichen/ 15 Seiten).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Einführung in die Ethik/Moraltheologie V 2 3 x    
Ansätze theologischer Ethik S 2 3 x    
Schlüsselkompetenzen 1
x    
Methoden Ü/S 2 3 x    
Directed Studies DS 5 x    
   
Summe 6 15    

 

Modul 1B - Grundlagen der Sozialethik [basics of social-ethics]
Alternatives Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit grundlegenden Ansätzen und Theorien der Sozialwissenschaften sowie mit grundlegenden Fragestellungen im Bereich der Medizinethik, einschließlich sozialethischer Aspekte. Die Vermittlung zwischen wissenschaftlichen Theorien und praktischen Problemstellungen bzw. Anwendungen wird aus unterschiedlichen disziplinären Zugängen behandelt. Das Modul vermittelt organisatorische und methodische Grundlagen der Selbstorganisation im Studium und für das interdisziplinäre Arbeiten sowie eine Vertiefung in sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden. Bei den Forschungsmethoden sowie im Bereich der Schlüsselkompetenzen können eigenständige Schwerpunkte gesetzt werden.

Die Directed Studies dienen der Verknüpfung von Praxis und Theorie. Hier werden soziologische Methoden wie z.B. teilnehmende Beobachtung, durch Texte vertieft und können bei den Praxispartnern aktiv ausgeübt werden. Es werden Hospitationen von etwa 30 h empfohlen, dies erfolgt nach Maßgabe der Praxispartner. Näheres zu den Directed Studies in §14 (e) der Studienordnung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Differenziertes Problembewusstsein im Hinblick auf Theorien und Schlüsselbegriffe der Soziologie

2) Vertieftes Verständnis grundlegender Probleme der Ethik in der Medizin

3) Kompetenzen zum reflektierten Umgang mit Theorie-Praxis-Vermittlungen

4) Fähigkeit zu interdisziplinärer, vernetzter Reflexion und Kenntnis auch empirischer und sozialwissenschaftlicher Methoden sowie Umgang mit Methodenpluralität

5) explizit berufsqualifizierenden Kompetenzen, besonders Bewerbungstraining, Präsentation, Schreib-und Ausdrucksfähigkeit, Diskussionskompetenz, Strukturierungsfähigkeit, Leitungskompetenz.

6) Vertiefung von Soft Skills, wie Rhetorik, Zeitmanagement, Projektmanagement, Kommunikation, Lernstrategien.

7) Selbstreflexion der eigenen Stärken und Schwächen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Das Modul richtet sich an Studierende mit einem Bachelor bzw. vergleichbaren Abschluss in Theologie (kath., evang.) oder Religionswissenschaften.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr (WS), einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Professur für Moraltheologie und Sozialethik
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren und Directed Studies, Nachweis der Schlüsselkompetenzen über Laufzettel

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

Im Seminar „Ansätze theologischer Ethik“ eine Hausarbeit (27.000 Zeichen/ 15 Seiten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Soziologie V 2 3 x    
Ansätze theologischer Ethik S 2 3 x    
Schlüsselkompetenzen 1
x    
Methoden Ü/S 2 3 x    
Directed Studies DS 5 x    
   
Summe 6 15    

 

Modul 2 - Medizinethik [medical ethics]
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit aktuellen und grundlegenden Fragen der Medizinethik und der Sozialethik im Gesundheitswesen. Es verbindet Problemstellungen aus der medizinischen Wissenschaft wie Versorgungsforschung, Qualitätsmanagement und Patientensicherheit mit Perspektiven und Themenstellungen aus der Medizinethik. Organisationsformen der Ethik im Gesundheitswesen wie klinische Ethikkomitees und Ethikkonsile werden behandelt. Die Studierenden bringen eigene Einsichten aus Praxisanteilen wie z.B. Hospitationen ein und üben die selbstständige Auseinandersetzung mit relevanten Fragestellungen vor dem Hintergrund der aktuellen ethischen und der Fachdiskussionen.

Die Directed Studies dienen der Verknüpfung von Praxis und Theorie. Hier werden verschiedene Institutionen des Gesundheitswesens besucht, wie z.B. Gesundheitsamt, Krankenkassen, Krankenhausträger etc. Außerdem kann an Projekten im Bereich des Service Learning, wie z.B. Teddy Klinik oder Besuchsdienst teilgenommen werden. Zudem werden Hospitationen im Umfang von etwa 30 h empfohlen, dies erfolgt nach Maßgabe der Praxispartner. Näheres zu den Directed Studies in §14 (e) der Studienordnung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Vertieftes Verständnis aktueller Problemstellungen und Diskussionen der Ethik in der Medizin

2) Fähigkeit, medizinische und ethische sowie sozialwissenschaftliche und rechtlich Zugänge und Fragestellungen reflektiert in Beziehung zu setzen.

3) Einblick in den Zusammenhang zwischen Gesellschaft, Krankheit und Gesundheitsversorgung

4) Verständnis grundlegender rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen

5) Entwicklung eines spezifischen Rollenbewusstseins

6) Zielgerichtetes, selbstgesteuertes Arbeiten und Lernen

7) Entwicklung eigener Fragen- und Problemstellungen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr im WS, einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan*in
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme in den Seminaren und Directed Studies

Leistungsnachweise:

Portfolio (Zusammenstellung der Essays, 10.000 Zeichen/ 5-7 Seiten) in Directed Studies

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Directed Studies

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

Im Seminar „Aktuelle Fragen der Medizinethik“ eine mündliche Prüfung (à 30 Minuten) oder falls durch den Studierenden gewählt eine Klausur in der Vorlesung (à 60 Minuten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Aktuelle Fragen der Medizinethik S 2 3 x    
Gesundheitssystem oder Rechtsmedizin V/S 2 2 x    
Directed Studies DS 7
   
Modulprüfung 3    
   
Summe 15 15    

 

Modul 3 - Ethik und Wirtschaft/Gesellschaft [ethics and economy/society]
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h - 8 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit der Vertiefung in sozial-, wirtschafts- und gesellschaftsethischen Ansätzen, Theorien und Fragestellungen, darunter auch interkulturellen Perspektiven auf Medizin und Gesundheitswesen sowie die Verhältnisbestimmung zwischen Religion und moderner Gesellschaft. Die Herausforderungen der Moderne wie z.B. Digitalisierung werden ebenfalls behandelt. Das Modul vermittelt außerdem Methoden der Biometrie und Statistik und gibt Einblick in die medizinische Informatik.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Vertieftes Verständnis von sozial-, wirtschafts- und gesellschaftsethischen Theorien und Ansätzen

2) Fähigkeit, sozial- und wirtschaftsethische Problemstellungen wahrzunehmen, analysieren und ethisch reflektiert bearbeiten zu können

3) Analyse- und Bewertungsfähigkeit für die Stellung von Religionen in der modernen Gesellschaft,

4) reflektiertes Wahrnehmen von Grundlagen des gesellschaftlichen Pluralismus

5) Vertieftes Verständnis von Theorie-Praxis-Vermittlungen

6) Vertiefte Beschäftigung mit medizinethischen und sozialethischen Fragestellungen anhand exemplarischer Probleme

7) Einführung in die Methoden von Biometrie und Statistik

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1 und 2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr im Sommersemester, einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester.
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Lehrstuhl für Christliche Gesellschaftsethik und Sozialphilosophie (Sankt Georgen)
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme an den Seminaren

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminar

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

In einem Seminar eine mündliche Prüfung (à 30 Minuten), eine Präsentation (à 30 Minuten) oder eine Moderation (à 45-90 Minuten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Wirtschaftsethik/Gesellschaftsethik Kol/S 2 3 x    
Sozialethik S 2 3 x    
Interkulturalität und Medien in der Resonanz der theologischen Ethik S 2 3
x    
Methoden II S 2 3 x    
Modulprüfung 3    
Summe 8 15    

 

Modul 4a - Globalisierung und Digitalisierung [globalization and digitalization]
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit grundlegenden Herausforderungen des gesellschaftlichen Wandels als einen Kontext des Gesundheitswesens. Es vermittelt Kenntnisse und Kompetenzen hinsichtlich sozialer und technologisch-ökonomischer Entwicklungen wie transnationale Migration, Digitalisierung der Lebens- und Berufswelt sowie zu Umweltfragen. Es leitet zur sozialethischen Analyse und Bewertung dieser Phänomene an.

Die Directed Studies dienen der Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Studierenden entwickeln auf Basis ihrer Kenntnis verschiedener Einrichtungen des Gesundheitswesens ein Projekt für das Praxissemester. Es werden Hospitationen von mindestens 50 h empfohlen, dies erfolgt nach Maßgabe der Praxispartner. Die Hospitationen dienen als Grundlage für die schriftliche Ausarbeitung. Näheres zu den Directed Studies in §14 (e) der Studienordnung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Verständnis von grundlegenden Vorgängen und der Herausforderungen der Globalisierung

2) Ethische Reflexions- und Argumentationskompetenzen in Bezug auf grundlegende Globalisierungsphänomene wie Migration, Umweltprobleme und Digitalisierung

3) Vertiefte Fähigkeiten zum interdisziplinären Arbeiten

4) Vertiefte Fähigkeiten zu anwendungsbezogenen sozialethischen Reflexion

5) Vertieftes Verständnis von Theorie-Praxis-Vermittlungen

6) Vertiefte Beschäftigung mit medizinethischen und sozialethischen Problemstellungen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1 und 2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr im Sommersemester, einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester.
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan*in
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren und Directed Studies.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Seminar, Kolloquium, Directed Studies

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

In den Directed Studies ein Portfolio (27.000 Zeichen/ 15 Seiten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Migrationsethik V + Koll./S 2 3 x    
Seminar zu Globalisierung und Digitalisierung S 2 3 x    
Directed Studies DS 6
x    
Modulprüfung 3    
   
Summe 4 15    

 

Modul 4B - DiversitÄt & InterkulturalitÄt [diversity and interculturality]
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit grundlegenden sowie mit vertiefenden Themen und Fragestellungen zur politischen, sozialen und kulturellen Rolle und Funktion von Religion in der modernen Gesellschaft. Es untersucht die Wechselbeziehungen zwischen Religion und Recht in einer säkularen Gesellschaft, die Verhältnisbestimmungen und Kooperationsbereiche zwischen Kirchen, Religionsgemeinschaften und Staat. Die Problematiken von Diversität (einschließlich Gender-Diversität), Interkulturalität, Pluralismus und Fundamentalismus werden voneinander abgegrenzt und zueinander in Beziehung gesetzt. Sozialwissenschaftliche, sozial- bzw. politisch-philosophische und sozialethische sowie theologische Zugangsweisen zu diesen Themenstellungen werden vermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt.

Die Directed Studies dienen der Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Studierenden entwickeln auf Basis ihrer Kenntnis verschiedener Einrichtungen des Gesundheitswesens ein Projekt für das Praxissemester. Es werden Hospitationen von mindestens 50 h empfohlen, dies erfolgt nach Maßgabe der Praxispartner. Die Hospitationen dienen als Grundlage für die schriftliche Ausarbeitung. Näheres zu den Directed Studies in §14 (e) der Studienordnung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Vertieftes Verständnis der sozialen und kulturellen Herausforderungen, die mit Diversität und Pluralität moderner Gesellschaften verbunden sind

2) Fähigkeit, Theorien der Interkulturalität und Diversität in unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen reflektiert einzuordnen und interdisziplinär zu diskutieren

3) Verständnis für die sozialethischen Herausforderungen von kulturellem, religiösem und sozialem Pluralismus sowie von Gender Diversity und sozialethische Reflexions- und Bewertungskompetenz in Bezug auf diese Sachverhalte

4) Differenziertes Problembewusstsein und Fähigkeit, interkulturelle, gender-bezogene, religiöse Problemstellungen in Gesellschaft und insbesondere im Gesundheitswesen wahrzunehmen, theoretisch einzuordnen und in Bezug auf vertretbare Lösungen zu diskutieren

5) Vertieftes Verständnis von Theorie-Praxis-Vermittlungen

6) Vertiefte Beschäftigung mit medizinethischen und sozialethischen Problemstellungen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1 und 2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr im Sommersemester, einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester.
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan*in
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren und Directed Studies.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen

Seminar, Directed Studies

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

In den Directed Studies ein Portfolio (27.000 Zeichen / 15 Seiten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Interkulturalität S 2 3 x    
Seminar zu Diversität und Interkulturalität S 2 3 x    
Directed Studies DS 6
x    
Modulprüfung 3    
   
Summe 4 15    

 

Modul 4C - Gesundheitssystem & Sozialsystem [health system and social system]
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit den Wechselwirkungen zwischen Gesellschaft und Gesundheit / Krankheit sowie den damit zusammenhängenden Anforderungen an die Gesundheitsversorgung und die Gestalt des Gesundheitssystems, dazu gehören auch die Rahmenbedingungen medizinischen Handelns und der medizinischen Versorgung. Es thematisiert die rechtlichen und öffentlichen Regelungen des Gesundheitssystems als gesellschaftliche Ordnungsleistungen, die auf gesellschaftliche Funktionen, Bedürfnisse und Herausforderungen ausgerichtet sind. Auch Einblicke in sozial- und arbeitsmedizinische Fragestellungen werden behandelt. Hierbei wird besonderen Wert auf die Wechselbeziehungen zwischen dem Menschen, der Arbeit und der Gesellschaft gelegt. Insbesondere werden auch neuartige Entwicklungen und Herausforderungen thematisiert, wie Digitalisierung und gesellschaftlicher Wandel, die rechtlich, politisch und sozialethisch zu reflektierende Veränderungen erfordern.

Die Directed Studies dienen der Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Studierenden entwickeln auf Basis ihrer Kenntnis verschiedener Einrichtungen des Gesundheitswesens ein Projekt für das Praxissemester. Es werden Hospitationen von mindestens 50 h empfohlen, dies erfolgt nach Maßgabe der Praxispartner. Die Hospitationen dienen als Grundlage für die schriftliche Ausarbeitung. Näheres zu den Directed Studies in §14 (e) der Studienordnung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Differenziertes Problembewusstsein im Blick auf die Organisation des Gesundheitssystems, die auf unterschiedlichen Ebenen das medizinische Handeln und die medizinische Versorgung bestimmen

2) Fähigkeit zur Analyse und multidisziplinärer Bewertung aktueller Herausforderungen für die Entwicklung des Gesundheitssystems

3) Ethische Reflexionskompetenz in Bezug auf grundsätzliche sowie aktuelle normative Anforderungen im Gesundheitssystem und an das Gesundheitssystem

4) Vertieftes Verständnis der Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Faktoren wie Umwelt und Arbeit mit Gesundheit und Krankheit

5) Vertieftes Verständnis von Theorie-Praxis-Vermittlungen 6) Vertiefte Beschäftigung mit arbeits- und sozialmedizinischen Problemstellungen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1 und 2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr im Sommersemester, einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester.
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan*in
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme an den Seminaren und Directed Studies.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen

Seminar, Directed Studies

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

In den Directed Studies ein Portfolio (27.000 Zeichen / 15 Seiten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Arbeits-/Sozial- oder Umweltmedizin V 2 3 x    
Seminar zu Sozialstruktur und soziale Ungleicheit oder Wirtschaft, Arbeit und Organisation S 2 3 x    
Directed Studies DS 6
x    
Modulprüfung 3    
   
Summe 4 15    

 

Modul 4D - Exklusion und Integration [exclusion and integration]
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 390 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul befasst sich mit den Wechselwirkungen zwischen Gesellschaft und Gesundheit / Krankheit sowie den damit zusammenhängenden Anforderungen an die Gesundheitsversorgung und die Gestalt des Gesundheitssystems. Dabei liegt das besondere Augenmerk auf nichtsomatischen also psychiatrischen Erkrankungen. Wichtige Betrachtungsgebiete sind dabei der Gesundheitsbegriff und Normalitätsvorstellen. Betrachtet werden auch die Stigmata psychischer Erkrankungen sowie Exklusion und Integration von Kranken in die Gesellschaft. Die sozialethischen Aspekte dieser Entwicklungen werden im interdisziplinären Zusammenhang bearbeitet.

Die Directed Studies dienen der Verknüpfung von Theorie und Praxis. Die Studierenden entwickeln auf Basis ihrer Kenntnis verschiedener Einrichtungen des Gesundheitswesens ein Projekt für das Praxissemester. Es werden Hospitationen von mindestens 50 h empfohlen, dies erfolgt nach Maßgabe der Praxispartner. Die Hospitationen dienen als Grundlage für die schriftliche Ausarbeitung. Näheres zu den Directed Studies in §14 (e) der Studienordnung.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Differenziertes Problembewusstsein in Hinblick auf den gesellschaftlichen Umgang mit Krankheit

2) Ethische Reflexionskompetenz in Bezug auf den Umgang mit psychisch Kranken

3) Differenzierte Betrachtung sozialer Ausgrenzung und Integration

4) Vertieftes Verständnis von Theorie-Praxis-Vermittlungen

5) Vertiefte Beschäftigung mit medizinethischen und sozialethischen Problemstellungen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1 und 2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Jahr im Sommersemester, einzelne Veranstaltungen auch jedes Semester.
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Studiendekan*in
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive und regelmäßige Teilnahme in den Seminaren und Directed Studies.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen

Seminar, Directed Studies

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

In den Directed Studies ein Portfolio (27.000 Zeichen/ 15 Seiten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Psychologie S/V 2 3 x    
Seminar zu Diversität und Interkulturalität S 2 3 x    
Directed Studies DS 6
x    
Modulprüfung 3    
   
Summe 4 15    

 

Modul 5 - Praxissemester [internship]
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium 1 SWS / 15 h - Selbststudium 885 h - 1 SWS
Inhalte

Das Modul vermittelt vertiefte Praxiserfahrungen in einem Tätigkeitsbereich des Gesundheitswesens bzw. des gesundheitsbezogenen Sozialwesens und gibt die Gelegenheit, multidisziplinäre Zugänge zu exemplarischen konkreten Fragestellungen anzuwenden. Das Ziel ist die reflektierte Analyse, sozialethische Erwägung und nachvollziehbare Erarbeitung eines Lösungsvorschlags für eine Thematik bzw. einen Themenkomplex im Praxisbereich.

Im Praxissemester sollen 300 h bei dem Praxispartner verbracht werden. Empfohlen ist es diese auf die 15 Semesterwochen aufzuteilen, dies entspricht 20 h pro Woche. Die Studierenden können jedoch individuelle Absprachen mit ihrem Praxispartner treffen. Die Begleitveranstaltung wird als Block durchgeführt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Vertiefte Erfahrung im interdisziplinären Arbeiten und Fähigkeit, mit Theorie-Praxis-Zusammenhängen methodisch kontrolliert umzugehen

2) Vertiefte Berufsfeldorientierung

3) Beobachtungs-, Deutungs-und Darstellungskompetenz

4) Selbstreflexion zum Abgleich zwischen eigenem Potential und beruflichen Vorstellungen mit beruflichen Anforderungen und Perspektiven

5) Selbstorganisation, Eigeninitiative und Eigenverantwortung

6) Soziale und kommunikative Kompetenz

7) Fähigkeiten und Kenntnisse (ggf. Qualifikationen) im Praxisfeld sowie interdisziplinäre Vermittlungskompetenz

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1 und 2
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1-4
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Praktikumsbeauftragte*r
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Nachweis des Praktikums erfolgt über einen Praxisnachweis.

Leistungsnachweise:

Posterpräsentation mit schriftl. Ausarbeitung (20.000 Zeichen / 8-10 Seiten).

Lehr- / Lernformen

Directed Studies

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung

Keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Praxisphase 29 x    
Begleitveranstaltung 1 1 x    
   
Summe 30    

 

Modul 6 - Thesis [thesis]
Pflichtmodul - 30 CP (insg.) = 900 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 870 h - 2 SWS
Inhalte

Das Modul dient der Anfertigung einer Masterarbeit zu einem selbstgewählten Thema. Wichtige Schritte dabei sind auch Reflexion und Diskussion des eigenen Forschungsvorhabens.

Die Masterarbeit kann auch als Weiterführung des Projektes aus dem Praxissemester verfasst werden. Auch literaturbasierte Arbeiten sind möglich.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

1) Fähigkeit zur Präsentation und Diskussion des eigenen Projekts und der eigenen Forschungsergebnisse in einem Forschungskolloquium

2) Fähigkeit zur Konzeption, methodischen Durchführung und wissenschaftsadäquaten und zugleich im Berufsfeld verständlichen Abfassung einer längeren wissenschaftlichen Arbeit

3) Schrittweise Reflexion und Analyse der eigenen Arbeitsprozesse

4) Erweiterung der Kompetenz systematischen und argumentativen Problemlösens

5) Rhetorische Kompetenzen, routinierter Einsatz von Medien und Präsentationstechniken

6) Feedback zu den Arbeiten anderer geben, sowie Aufnehmen, Beurteilen und angemessene Verarbeitung von an der eigenen Arbeit geäußerten Kritik

7) Integration von Theorie und Praxis

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Studienleistungen im Masterstudiengang Sozialethik im Gesundheitswesen in Höhe von mindestens 60 CP.
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1-5
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Master Sozialethik im Gesundheitswesen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Betreuer*in der Masterarbeit
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Kolloquium

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen

-

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch, nach Absprache kann die Masterarbeit auch in einer anderen Sprache verfasst werden

Modulprüfung

Masterthesis (der Bearbeitungszeitraum für die Masterthesis beträgt 26 Wochen, Umfang etwa 150000-200000 Zeichen/ ca. 80 Seiten).

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Kolloquium Kol 2 5 x    
Masterarbeit 25 x    
   
Summe 30    

 

Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

DS: Directed Studies

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sozialethik im Gesundheitswesen, Master*

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