Musikwissenschaft HF, Bachelor

Studiengangspezifischer Anhang Musikwissenschaft HF (ab SoSe 2020), Bachelor, Fachbereich 9 – Gemeinsame Prüfungsordnung (Version 2015)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 9 - SPRACH- UND KULTURWISSENSCHAFTEN, BACHELOR


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Rahmenordnung; Gliederung des Studiums (RO-GU: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)
§ 35 Portfolio (RO-GU: § 37)
§ 36 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: §§ 38, 39)
§ 37 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records); Bescheinigung (RO-GU: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 41 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Nebenfächern (RO-GU: § 45)
§ 42 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO-GU: § 46)
§ 43 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 44 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)
§ 45 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)
§ 46 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 47 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)
§ 48 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)
§ 49 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)
§ 50 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 51 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO-GU: § 55)
§ 52 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO-GU: § 56)

PARAGRAPHENTEIL TEIL I. – IV. Studiengangsspezifischer Anhang Musikwissenschaft HF (ab SoSe 2020)

Teil I: Allgemeines; Gegenstände und Ziele des Studiums; Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1. Allgemeines

I.1.1. Geltungsbereich des studiengangspezifischen Anhangs
I.1.2.Aufbau und Ziel des Studiengangs und Zweck der Prüfungen
I.1.3. Regelstudienzeit
I.1.4. Auslandsstudium

I.2. Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.2.1. Studienbeginn
I.2.2. Studienvoraussetzungen
I.2.3. Sprachkenntnisse

Teil II: Studien- und Prüfungsorganisation

II.1. Studienaufbau
II.2. Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen

Teil III: Bachelorprüfung

III.1. Erstmeldung und Zulassung zu Prüfungen
III.2. Umfang der Bachelorprüfung
III.3. Anrechenbarkeit außerhochschulischer Kompetenzen
III.4. Bachelorarbeit
III 5. Bildung der Gesamtnote

Teil IV: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

TEIL V. MODULÜBERSICHT

TEIL VI. MODULBESCHREIBUNGEN

PM 1 – Methodik und musikalische Propädeutik
PM 2 – Analyse
PM 3 – Historiographie / Musikgeschichte
PM 4 – Musikkulturen: Lokal / Global
PM 5 – Interpretation / Performance
PM 6 – Mediale Kontexte
PM 7 – Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt
PM 8 – Optionalbereich
PM 9 – Abschluss

TEIL VII. EXEMPLARISCHER STUDIENVERLAUFSPLAN

ANLAGE 1: NEBENFÄCHERKATALOG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Rahmenordnung für Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 09 „Sprach- und Kulturwissenschaften“ der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 15. Juli 2015
Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 22.September 2015

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 „Sprach- und Kulturwissenschaften“ der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 15. Juli 2015 die folgende Rahmenordnung für Bachelorstudiengänge beschlossen. Diese Rahmenordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 22. September 2015 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Rahmenordnung; Gliederung des Studiums (RO-GU: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: §§ 4, 10)
§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

 

§ 1 Geltungsbereich der Rahmenordnung; Gliederung des Studiums (RO-GU: §§ 1, 10)

(1) Diese Rahmenordnung (BAO9) regelt das Studium und die Modulprüfungen für Bachelorstudiengänge des Fachbereichs 09 „Sprach- und Kulturwissenschaften“. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung (RO-GU). Sie enthält im Anhang die studiengangspezifischen Regelungen für die in den Geltungsbereich der BAO9 fallenden Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln für den jeweiligen Studiengang insbesondere: die Gliederung des Studiums als Ein-Fach- oder Mehr-Fächer-Studiengang (Kombinationsstudiengang), die gegebenenfalls zugelassenen Nebenfächer, die Regelstudienzeit, den geeigneten Zeitrahmen für ein Auslandsstudium, die Ziele des Studiengangs, den Studienbeginn, Voraussetzungen für die Zulassung, Aufbau des Studiengangs und der Module, Vergabe von Studiennachweisen, verpflichtende Studienfachberatung und zeitliche Vorgaben für das Ablegen vom Prüfungen, Anrechnung von Leistungen und die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Studiengang. Die studiengangspezifischen Anhänge sind Bestandteil der BAO9.

(3) Das Bachelorstudium kann am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften als Ein-Fach- oder als Mehr-Fächer-Studium angeboten werden. Die Studienumfänge bemessen sich nach Kreditpunkten (CP) gemäß § 15 RO-GU. Näheres zum Umfang und Kombinationsmöglichkeiten regeln § 10 Abs. 2 bis 4 RO-GU.

(4) Der für das Hauptfach zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen auf Antrag einer Studierenden oder eines Studierenden ein nicht im Nebenfachkatalog genanntes Fach im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des für dieses Fach zuständigen Fachbereichs ausnahmsweise zulassen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a) Das als Nebenfach zuzulassende Fach stammt aus dem Angebot der Bachelorfächer der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

b) Das als Nebenfach zuzulassende Fach ergänzt das gewählte Bachelor-Hauptfach sinnvoll.

c) Für das Fach liegt ein vom fachlich zuständigen Fachbereich erstellter Studienplan vor, welcher Module im Umfang von mindestens 60 CP ausweist; ein Überschreiten bis maximal 4 CP ist in begründeten Einzelfällen möglich; ein Unterschreiten ist unzulässig.

d) Im Studienplan ist festgelegt, nach welchen Regelungen die Nebenfachprüfung abzulegen ist. Soweit das entsprechende Fach als Bachelor-Hauptfach angeboten wird, ist die Nebenfachprüfung in entsprechender Anwendung der Hauptfachordnung abzulegen.

(5) Das Nebenfach ist gegebenenfalls mit der Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 22) zu benennen oder im Falle des Abs. 4 zu beantragen.

(6) Im Falle eines Mehr-Fach-Studiums sind das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach oder in den Nebenfächern nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Abs. 4 d) bleibt unberührt. Die in der BAO9 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

 

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen des Hauptfaches und des Nebenfaches oder der Nebenfächer im Bachelorstudiengang einschließlich der Bachelorarbeit bilden die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)

(1) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

(2) Die Regelung des Abs. (1) findet keine Anwendung, wenn nur ein Nebenfach unter Geltung der BAO9 absolviert worden ist. In diesem Fall gilt für die Verleihung des akademischen Grades die Regelung in der Hauptfachordnung.

 

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: §§ 4, 10)

(1) Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen einschließlich aller Prüfungen und der Bachelorarbeit sechs und höchstens acht Semester für Bachelorstudiengänge. In den studiengangspezifischen Anhängen sind die Regelstudienzeiten für die jeweiligen Studiengänge festgelegt. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen eines Bachelorstudiengangs sind gemäß § 13 bei einem sechssemestrigen Studiengang 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. In diesem Fall entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach. Bei einem achtsemestrigen Studiengang sind 240 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Dabei entfallen entweder 180 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach oder 120 CP auf das Hauptfach und jeweils 60 CP auf die beiden Nebenfächer.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften und die ggf. im Haupt- oder Nebenfach kooperierenden Fachbereiche stellen auf der Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge der BAO9 ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge sollen den für ein Auslandsstudium besonders geeigneten Zeitrahmen ausweisen.

 

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

 

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)

(1) Bachelorstudiengänge vermitteln fachwissenschaftliche Grundlagen und Methodenkompetenz, gleichzeitig implizieren sie damit auch berufsfeldbezogene Qualifikationen.

(2) Die jeweiligen studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche typischen Fähigkeiten, Kenntnisse, Kompetenzen und Qualifikationsziele mit dem jeweiligen Studiengang zu vermitteln sind und nennen Gegenstände und Ziele des Studiengangs sowie mögliche Berufsfelder. Die zu vermittelnden Kompetenzen orientieren sich am Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse.

 

§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)

Die jeweiligen studiengangspezifischen Anhänge legen fest, ob das Studium nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann. Die Aufnahme im Sommersemester kann unter Einschränkung des Studienangebots vorgesehen werden.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

(1) In einen Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung für den entsprechenden Bachelorstudiengang beziehungsweise für einen eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22 Abs. 1 a) und b) vorzulegen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch angegeben.

(3) Der studiengangspezifische Anhang kann die Zulassung zum Studiengang zusätzlich vom Nachweis besonderer studiengangspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufswahlfreiheit dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, deren Vorliegen für das Erreichen des Studienziels unabdingbar ist. Solche Voraussetzungen sind beispielsweise Fremdsprachenkenntnisse, die Gegenstand der schulischen Ausbildung sind, sportliche Fähigkeiten oder künstlerische Begabungen. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang für Bachelorstudiengang legt diese Anforderungen fest und regelt, ob und wie der Nachweis zu führen ist.

(4) Die Immatrikulation erfolgt mit dem Vorbehalt, dass die nach Abs. 3 in den studiengangspezifischen Anhängen geforderten Kenntnisse beziehungsweise Fähigkeiten bis zum Abschluss der ersten beiden Semester nachgewiesen werden, andernfalls ist eine Rückmeldung zum dritten Semester ausgeschlossen.

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe DSH-2 (C1-Niveau gemäß GER) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(6) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß §§ § 29, § 30 vorzulegen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(8) Sofern für einen Bachelorstudiengang aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

 

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

 

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)

(1) Die auf der BAO9 basierenden Studiengänge sind modular aufgebaut.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich in der Regel auf ein bis zwei Semester. In fachlich und didaktisch besonders begründeten Fällen sowie unter Berücksichtigung von den in jedem Studiengang gewünschten Zeitfenstern für Auslandsaufenthalte und Praktika können sich Module auch über mehr als zwei Semester erstrecken.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des Bachelorstudiengangs ergeben sich aus den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen. Diese regeln auch die Zuordnungen der Module insbesondere nach der Niveaustufe, ihrem Verpflichtungsgrad, in welcher Form Schlüsselkompetenzen erworben werden können sowie den nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin können Studiengänge ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann. Module können auch projekt- und/oder praxisorientiert ausgerichtet sein. Sie fördern dann gegenstandsbezogen die fachwissenschaftliche Reflexion. Näheres regeln die jeweiligen studiengangspezifischen Anhänge.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16(2) findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung der BAO9 bzw. des jeweiligen studiengangspezifischen Anhangs weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den im studiengangspezifischen Anhang geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12(4) und § 16(2) sind zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann in den Modulbeschreibungen vorsehen, dass einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs auf Englisch oder in einer anderen Fremdsprache angeboten werden. Er kann auch ein ausschließlich englischsprachiges Angebot vorsehen. In diesem Fall ist der studiengangspezifische Anhang in deutscher und in englischer Sprache abzufassen.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Bachelorstudiengänge nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in den studiengangsspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung weder im Hauptfach noch im Nebenfach mit einbezogen.

(10) Zum Studienaufbau und zur Modularisierung gelten im Übrigen die Regelungen des § 11 RO-GU.

 

§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)

(1) Sofern Module der Bachelorstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), gelten für die Absolvierung des Moduls die Regelungen der Ordnung des das Modul anbietenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden rechtzeitig durch den Prüfungsausschuss in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16(2) hinterlegt. Die Adressen der Module anbietenden Fachbereiche sind in den studiengangspezifischen Anhängen nachzulesen.

(2) Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 12 RO-GU.

 

§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)

Ob und in wie fern in den Bachelorstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge nach den Vorgaben von § 13 RO-GU.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthalten die studiengangspezifischen Anhänge eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO-GU. Die Modulbeschreibungen sind verbindlicher Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge der BAO9.

(2) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge dies vorsehen, werden die Modulbeschreibungen ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO-GU mindestens aufgenommen:

- ggf. Kennzeichnung als Importmodul

- Angebotszyklus der Module (jährlich oder jedes Semester)

- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)

- Dauer der Module

- empfohlene Voraussetzungen

- Unterrichts- /Prüfungssprache

- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten

- Verwendbarkeit der Module

- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter

- ggf. zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO-GU betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung der BAO9 notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang sind 180 CP nachzuweisen, davon 120 CP für das Bachelor-Hauptfach und 60 CP für das gewählte Bachelor-Nebenfach. Für einen achtsemestrigen Bachelorstudiengang sind 240 CP nachzuweisen, davon entweder 180 CP für das Bachelor-Hauptfach und 60 CP für das gewählte Nebenfach oder 120 CP für das Hauptfach und jeweils 60 CP für die beiden gewählten Nebenfächer. Die Festlegung der CP eines Studiengangs ist im studiengangspezifischen Anhang niedergelegt.

(4) Der Arbeitsaufwand für ein Modul, ausgedrückt in CP, ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Für Einzelheiten zu dessen Berechnung gelten im Übrigen die Regelungen des § 15 Abs. 4 bis 7 der RO-GU.

(5) CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in Bachelorstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag, gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Praktikum: Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder in Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle), unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

h) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

i) Selbststudium: Der studiengangspezifische Anhang legt fest, welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden.

Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Formen vorsehen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs verantwortliche Person überprüft

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme an einem Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt wird. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)

(1) Während des Studiums in einem Bachelorstudiengang sind in der Regel Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Leistungsnachweise können nur in Modulen verlangt werden, die nicht mit einer kumulativen Modulprüfung nach § 9 Abs. 10 abschließen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. (6). Eine Anwesenheitspflicht soll nur festgelegt werden, wenn sie zur Gewährleistung des mit dem Modul verknüpften Kenntnis- und Kompetenzerwerbs zwingend erforderlich ist. Für Vorlesungen wird keine Anwesenheitspflicht formuliert. Dies gilt auch dann, wenn für eine Vorlesung ein Leistungsnachweis im Sinne des Abs. 7 formuliert wird.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) In der Modulbeschreibung kann für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3,sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Im Gegensatz zu Studienleistungen werden diese Aufgaben weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Wird im studiengangspezifischen Anhang ein Berufspraktikum vorgeschrieben, ist der Nachweis der aktiven Teilnahme Voraussetzung für die Vergabe der CP. Die aktive Teilnahme ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs benotet oder auch mit bestanden/nicht bestanden bewerten werden kann.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 38(3) mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein; § 38(7) bleibt unberührt. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 4erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein:

- Klausuren
- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
- Fachgespräche
- Arbeitsberichte, Protokolle
- Bearbeitung von Übungsaufgaben
- Durchführung von Versuchen
- Tests
- Literaturberichte oder Dokumentationen
- Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)

(1) Jedem studiengangspezifischen Anhang ist ein Studienverlaufsplan beizufügen. Dieser gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots. Bei möglichem Studienbeginn sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester sind entsprechend zwei Studienverlaufspläne zu erstellen.

(2) Der Fachbereich richtet für jeden von ihm angebotenen Studiengang eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für jeden Studiengang auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Bachelorstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters;

- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann den verpflichtenden Besuch der Studienfachberatung vorsehen und hierzu nähere Regelungen treffen.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(4) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von fünf Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. (2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist zuständig für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen sowie die ihr oder ihm durch die BAO9 zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann die Zuständigkeit für die Bestellung der oder des Modulbeauftragten abweichend von Satz 1 regeln.

 

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

 

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs einen gemeinsamen Prüfungsausschuss,
dessen Vorsitz der Studiendekan oder die Studiendekanin innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Die akademischen Leiter der Bachelorstudiengänge des jeweiligen Bachelorfaches wirken im Prüfungsausschuss mit beratender Stimme mit.

(8) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben zur Prüfungsorganisation an das Prüfungsamt zur selbständigen Erfüllung delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(11) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(12) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der BAO9 und der studiengangspezifischen Anhänge eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen der BAO9 und der Anhänge. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ § 29, § 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

- die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform der BAO9.

(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben, die einen einzelnen Studiengang betreffen, an die jeweilige akademische Leitung des Studiengangs zur selbständigen Erfüllung delegieren.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten. § 37(17) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)
§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen
§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)
§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)
§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)
§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

 

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im betreffenden Studiengang am Fachbereich Sprach- und Kulturwissenschaften hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig im jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im jeweiligen Bachelorstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) bei Kombinationsstudiengängen Angabe des Nebenfaches oder der Nebenfächer beziehungsweise Antrag auf Zulassung eines Nebenfaches gemäß § 1 Abs. 5

e) gegebenenfalls Nachweise über fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse oder über andere studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 50 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. (1) und Abs. (3) entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann abweichend von Abs. 2 vorsehen, dass Termine für mündliche Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt werden.

(4) Sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung im Sinne von Abs. 3 Satz 4 trifft, setzt der Prüfungsausschuss Meldefristen für die Anmeldung zu den Modulprüfungen (in der Regel zwei Wochen vor dem Prüfungstermin). Die Meldefrist muss spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung trifft. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine andere Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldungen vorsieht. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24(2) gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden beziehungsweise die Modulprüfung nur ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22(2) bleibt unberührt. Für die Anmeldung bzw. Ablegung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder die Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24(1).

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 38(3), wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der RO-GU beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer
Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Verpflichtende Studienfachberatung; zeitliche Vorgaben für das Ablegen der Prüfungen

Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienfachberatung oder zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen gemäß § 28 RO-GU vorgesehen sind.

 

§ 27 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach§ § 15(8), § 31(8), § 34(5), § 37(16) abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. (3) Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen (1) bis (5) vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelorarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. (1) nicht mehr getroffen werden.

 

§ 29 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. (2) findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. (2) ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der akademischen Leitung des Hauptfachstudiengangs ein Gespräch über die Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des aktuellen Bachelorstudiengangs des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Studiengang ist nicht möglich. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann für besondere Ausnahmefälle eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (4) i. V. mit Abs. (9) besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze (7) und (10) bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 30 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang benennt diejenigen Module, die für eine Anrechnung besonders geeignet sind. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 31 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)
§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)
§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)
§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)
§ 35 Portfolio (RO-GU: § 37)
§ 36 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: §§ 38, 39)
§ 37 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

 

§ 31 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Nur in inhaltlich oder didaktisch begründeten Ausnahmen können im studiengangspezifischen Anhang auch kumulative Modulprüfungen vorgesehen werden, deren Modulteilprüfungen im zeitlichen Zusammenhang mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Kumulative Modulprüfungen dürfen aus höchstens drei Modulteilprüfungen bestehen und sollen unterschiedliche Prüfungsformen aufweisen.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die Modulbeschreibung regelt ob und welche nicht bestandenen Modulteilprüfungen durch das Bestehen eines anderen Modulteils ausgeglichen werden können, damit das Modul insgesamt bestanden ist, sowie die Bildung der Modulnote. Ist ein Notenausgleich zwischen den Modulteilen zulässig, ist eine Wiederholung der nicht bestandenen, aber zum Ausgleich gebrachten Modulteilprüfungen unzulässig. Unzulässig ist auch ein Ausgleich von nach §§ 24, 27 und 32 Abs. 3 mit nicht ausreichend (5,0) gewerteten Modulteilprüfungen.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung. Im Studiengang sollen verschiedene Prüfungsformen angewendet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Form der Prüfungen geeignet ist, den Erwerb der jeweils vorgesehenen Kompetenzen festzustellen.

Schriftliche Prüfungen erfolgen z.B. in der Form von:

- Klausuren;
- Hausarbeiten;
- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
- Protokollen;
- Thesenpapieren;
- Berichten;
- Portfolios;
- Projektarbeiten;
- Zeichnungen;
- Beschreibungen.

Mündliche Prüfungen erfolgen z.B. in der Form von:

- Einzelprüfungen;
- Gruppenprüfungen;
- Fachgesprächen;
- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind z.B.:

- Seminarvorträge;
- Referate;
- Präsentationen;
- fachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Bei der Festlegung der Prüfungsform können bis zu drei Varianten genannt werden, wenn die Prüfungsformen in ihren Bedingungen (wie Vorbereitungszeit und Niveau der Prüfung) gleichwertig sind. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung. § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 32 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Mündliche Prüfungen in den philologischen Fächern können nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs in der Sprache, die Gegenstand des Studienfaches ist, durchgeführt werden. Ist diese mündliche Prüfung nicht bestanden, ist bei kumulativen Modulprüfungen ein Ausgleich durch andere bestandene Prüfungen des Moduls nicht zulässig.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 33 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Bei Klausuren dürfen “Multiple-Choice”-Fragen nur dann 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte überschreiten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ § 24 und § 27.

(6) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang legt die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten fest. Sie soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 48. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 34 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. (8) versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33(7) entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 27 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze (1) bis (6) entsprechend. Im studiengangspezifischen Anhang kann bestimmt werden, dass Abs. (7) ebenfalls entsprechende Anwendung findet.

 

§ 35 Portfolio (RO-GU: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien), die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 34 entsprechende Anwendung.

 

§ 36 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: §§ 38, 39)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen.

(4) Andere Prüfungsformen sind hinsichtlich ihres Inhalts, der Form, der Dauer sowie der Zahl der zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfer in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 37 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelor-Hauptfaches und bildet entweder ein eigenständiges Modul oder zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang regelt den Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 CP und darf 12 CP nicht überschreiten; dies entspricht einer Bearbeitungszeit zwischen fünf und neun Wochen.

(4) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang legt fest, welche Module Studierende abgeschlossen haben müssen, um die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragen zu können. Er kann die Zulassung zur Bachelorarbeit auch vom Nachweis einer bestimmten Anzahl von CP abhängig machen.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Bachelorarbeit auch in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des verantwortlichen Instituts des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften gestellt werden.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. (2) erfüllt sind.

(11) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß Abs. (13) Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Der studiengangspezifische Anhang legt fest, in wie vielen schriftlichen Exemplaren und in welcher weiteren Form (z.B. Datenträger) die Bachelorarbeit einzureichen ist. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 38(3) zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des zuständigen Faches angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 38(7) festgesetzt.

(18) Falls ein Prüfungsfach nur von einer bzw. einem einzigen Prüfungsberechtigten vertreten wird, kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang vorsehen, dass abweichend von Abs. 17 Satz 2 die Bewertung der Bachelorarbeit nur auf Antrag der oder des Studierenden durch eine zweite oder einen zweiten (ggf. auch auswärtigen) Prüfungsberechtigten erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Bachelorarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt wurde. Er kann auch regeln, dass eine weitere aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten zu bestellende Prüferin oder ein weiterer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten zu bestellender Prüfer die Bachelorarbeit binnen weiterer zwei Wochen bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 38 Abs. 6 gebildet.

(19) Der studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass die bestandene Bachelorarbeit im Rahmen eines Kolloquiums oder einer mündlichen Prüfung vorzustellen ist. Diese Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Der Termin für die Prüfung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschuss festgelegt und der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Bachelorarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Bachelorarbeit gewählten Themas. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Sie wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer der Bachelorarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Näheres, insbesondere mit welchem Gewicht die Note für die mündliche Prüfung in die Note des Abschlussmoduls eingeht, regelt die Modulbeschreibung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 32 entsprechend.

 

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung


§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)
§ 39 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)
§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records); Bescheinigung (RO-GU: § 44)

 

§ 38 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nicht benotet, jedoch von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sieht der jeweilige studiengangspezifische Anhang hiervon abweichend die Benotung vor, gilt Abs. 3 entsprechend.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet“. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 - sehr gut - eine hervorragende Leistung;

2 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Ausnahmsweise kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang abweichend von Abs. 3 regeln, dass die Benotung durch Verbalurteil gemäß Abs. 3 verknüpft mit Notenpunkten erfolgt. Die Prüfungsleistungen sind dabei entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten; zur besseren Differenzierung können Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt folgende Notenskala ergibt:

Notenpunkte - Notenstufen nach Abs. (3) - Dezimalnote

15 - sehr gut (1) - 1,0
14 - sehr gut (1) - 1,0
13 - sehr gut (1) - 1,3
12 - gut (2) - 1,7
11 - gut (2) - 2,0
10 - gut (2) - 2,3
9 - befriedigend (3) - 2,7
8 - befriedigend (3) - 3,0
7 - befriedigend (3) - 3,3
6 - ausreichend (4) - 3,7
5 - ausreichend (4) - 4,0
4 - 0 - nicht ausreichend - 5,0

(5) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Bei kumulativen Modulprüfungen kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang regeln, dass sich die Modulnote als ein nach CP gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen errechnet. In diesem Fall werden zur Ermittlung der Note der Modulprüfung die Noten der einzelnen Modulteilprüfungen mit den ihnen zugeordneten CP multipliziert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen CP dividiert. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(7) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(8) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer Modulprüfung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung oder das Modulhandbuch. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen bekannt gegeben wurde.

(9) Für die Bachelorprüfung in einem Bachelor-Hauptfach des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des jeweiligen Bachelor-Hauptfaches eingehen.

(10) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann abweichend regeln, dass mit Ausnahme der Noten für das Modul Bachelorarbeit die Noten für einzelne Module nicht in die Gesamtnote eingehen. Dabei müssen Module im Umfang von mindestens 60% der CP für den Gesamtstudiengang (vgl. § 11 Abs. 14 RO-GU) in die Gesamtnote eingehen. Die Nichteinbeziehung einzelner Module muss sich aus fachlichen und/oder didaktischen Gründen ergeben. Im Rahmen von Satz 2 kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang den Studierenden auch die Möglichkeit einräumen, zu entscheiden, welche Modulnoten in die Gesamtnote eingehen sollen.

(11) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren. Von den Sätzen 1 und 2 kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang abweichen.

(12) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Gesamtnote besonders gewichtet werden. Er kann auch vorsehen, dass der Bachelorarbeit ein besonderes Gewicht beizumessen ist.

(13) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung im Bachelor-Hauptfach ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 - sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 - gut
2,6 bis einschließlich 3,5 - befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 - ausreichend
über 4,0 - nicht ausreichend

(14) Für die Bildung der Gesamtnote im Nebenfach bzw. in den Nebenfächern gelten die Regelungen der Abs. 9 bis 13 entsprechend.

(15) Bei Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen errechnet sich die Gesamtnote des Bachelorstudiengangs durch die Gesamtnote des Hauptfaches und die Gesamtnote des Nebenfaches beziehungsweise die Gesamtnoten der Nebenfächer. Bei Hauptfächern mit einem Umfang von 120 CP geht die Note für das Hauptfach doppelt, bei denjenigen mit 180 CP dreifach in die Gesamtnote ein; die Note für das Nebenfach beziehungsweise die Noten für die Nebenfächer gehen jeweils mit einfachem Gewicht in die Gesamtnote für den Bachelorabschluss ein. Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung gilt Abs. (13) entsprechend.

(16) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 - very good
1,6 bis einschließlich 2,5 - good
2,6 bis einschließlich 3,5 - satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 - sufficient
über 4,0 - fail

(17) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt wird. Sie legt hierfür die Voraussetzungen fest. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(18) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 46 aufgenommen.

 

§ 39 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) beziehungsweise mit 5 Punkten bewertet worden sind. Der studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass nicht bestandene Teilprüfungen durch andere Einzelnoten des jeweiligen Moduls kompensiert werden können und damit die Modulprüfung insgesamt bestanden ist. Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Studiennachweise vorliegen und die Modulprüfungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in der BAO9 vorgeschriebene Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 40 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records); Bescheinigung (RO-GU: § 44)

(1) Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die
mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

(2) Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 41 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Nebenfächern (RO-GU: § 45)
§ 42 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO-GU: § 46)
§ 43 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

 

§ 41 Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten/Nebenfächern (RO-GU: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunktes ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde. Der studiengangspezifische Anhang kann nähere Regelungen treffen.

(3) Ein Wechsel des Nebenfaches bzw. der Nebenfächer ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

 

§ 42 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO-GU: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden. Im Falle der Modulteilprüfungen ist in der jeweiligen Modulbeschreibung geregelt, ob für nicht bestandene
Modulteilprüfungen ein Ausgleich gemäß § 31 Abs. 4 durchgeführt wird. Bei Modulteilprüfungen ist nur der nicht bestandene Teil zu wiederholen.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. In maximal zwei Modulen können nicht bestandene Prüfungsleistungen ein drittes Mal wiederholt werden. Die Regelungen gemäß § 41 und den Absätzen (11) und (12) bleiben unberührt.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums, kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Der studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit, eine mündliche Prüfung angesetzt wird.

(7) Der studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilt werden.

(8) Der studiengangspezifische Anhang legt die Fristen für die Wiederholung der Modulprüfungen sowie der Bachelorarbeit und das Verfahren fest. Die Termine für die Wiederholung werden vom Prüfungsausschuss bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Wiederholungsfristen sind so festzulegen, dass das Studium ohne größeren Zeitverlust fortgesetzt werden kann. Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite beziehungsweise dritte Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Sofern der studiengangspezifische Anhang nichts anderes bestimmt, müssen Studierende Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten und gelten insofern als angemeldet. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(9) Der studiengangspezifische Anhang bestimmt, ob bei der Prüfungswiederholung auch die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden müssen.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

(11) Der studiengangspezifische Anhang kann regeln, dass erstmals nicht bestandene Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen als nicht unternommen gelten, wenn sie jeweils spätestens zu dem im Regelstudienplan vorgesehenen Semester abgelegt werden (Freiversuch). Die Regelung kann die Möglichkeit des Freiversuchs auf bestimmte Module oder Modulteile und/oder auf eine bestimmte Anzahl der insgesamt abzulegenden Modulprüfungen beschränken. Die Bachelorarbeit gegebenenfalls einschließlich der mündlichen Prüfung bzw. eines Kolloquiums sowie Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind vom Freiversuch ausgenommen.

(12) Der studiengangspezifische Anhang kann auch vorsehen, dass bestandene Modulabschlussprüfungen oder Modulteilprüfungen einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden können, wobei die bessere Leistung angerechnet wird. Hierbei dürfen die Modulabschluss- oder -teilprüfungen aus maximal 5 Modulen stammen. Der jeweilige Anhang für den Studiengang bestimmt die Bedingungen und die Frist, innerhalb derer die Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung zu beantragen und die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind.

 

§ 43 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. eine Frist für die Erbringung bestimmter Leistungen gemäß § 26 überschritten worden ist;

3. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 42 überschritten wurde;

4. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt;

5. die Bachelorprüfung im Nebenfach oder in einem der beiden Nebenfächer unter Berücksichtigung von § § 41(2) und § 42 Abs. 3 endgültig nicht bestanden ist.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Gesamtprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden ist.

 

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 44 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)
§ 45 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)
§ 46 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

 

§ 44 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben dem Muster der RO-GU auszustellen. Das Zeugnis enthält die im Hauptfach sowie im Nebenfach bzw. den Nebenfächern absolvierten Module mit den in ihnen erzielten Noten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann vorsehen, dass im Zeugnis über die Bachelorprüfung ferner die Studienrichtung, die Studienschwerpunkte, das Ergebnis der Prüfungen in Zusatzmodulen und die erbrachten Studienleistungen aufgenommen werden. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

(2) Bei Zwei-Fächer- oder Mehr-Fächer-Studiengängen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in das Zeugnis die Angabe des Nebenfaches beziehungsweise der Nebenfächer und die in die Gesamtnote des Bachelorabschlusses eingegangenen Nebenfach-Module mit den in ihnen erzielten Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach aufgenommen wird.

 

§ 45 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Fachbereichs, dem der Studiengang beziehungsweise bei Zwei-Fächer- oder Mehr-Fächer-Studiengängen dem das Hauptfach zugeordnet ist, sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Hauptfach-Studiengang unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen. Bei interdisziplinären Studiengängen regelt der jeweilige studiengangspezifische Anhang, von wem die Urkunde unterzeichnet wird.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 46 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO-GU).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 38(13) zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so können nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einbezogen werden.

 

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 47 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)
§ 48 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)
§ 49 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)
§ 50 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

 

§ 47 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 48 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre/seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 49 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 50 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze (2) und (3) keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie betragen für die Bachelorprüfung im Hauptfach und im Nebenfach bzw. im
Hauptfach und in den Nebenfächern

1. für sechssemestrige Bachelorstudiengänge insgesamt 150,- Euro einschließlich der Bachelorarbeit;

2. für achtsemestrige Bachelorstudiengänge insgesamt 200,- Euro einschließlich der Bachelorarbeit.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt für das Hauptfach nachzuweisen.

 

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen


§ 51 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO-GU: § 55)
§ 52 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO-GU: § 56)

 

§ 51 Wechsel in Bachelorstudiengänge und Übergangsbestimmungen für Diplom- und Magisterstudiengänge (RO-GU: § 55)

(1) Voraussetzungen für einen Wechsel aus einem bisherigen Diplom- beziehungsweise Magisterstudiengang in den Bachelorstudiengang sind in den studiengangspezifischen Anhängen geregelt.

 

§ 52 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO-GU: § 56)

(1) Die BAO9 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.
UniReport Satzungen und Ordnungen vom 29.09.2015 39

(2) Die BAO9 gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2015/2016 in einem dem Geltungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Bachelorstudiengang aufnehmen.

(3) Mögliche Übergangsregelungen für bereits bestehende Bachelorstudiengänge regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

Frankfurt am Main, den 28.09.2015
Prof. Dr. Jost Gippert
Dekan des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften

 

*Nichtamtliche Lesefassung*

Studiengangspezifischer Anhang des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Musikwissenschaft mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (BA)“ vom 5. Februar 2020 zur Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften vom 15. Juli 2015

Genehmigt vom Präsidium am 25. Februar 2020

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBI. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBI. I, S. 284), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 5. Februar 2020 den folgenden studiengangspezifischen Anhang für das Hauptfach im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang Musikwissenschaft beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 25. Februar 2020 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Teil 1: Allgemeines; Gegenstände und Ziele des Studiums; Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.1. Allgemeines

I.1.1. Geltungsbereich des studiengangspezifischen Anhangs

(1) Dieser Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft im Hauptfach. Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften vom 15. Juli 2015 (BA09), UniReport Satzungen und Ordnungen vom 29.September 2015, und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 11. Juli 2014 (RO), UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang umfasst das Hauptfach Musikwissenschaft und ein nach §1 Abs. 3 bzw. §1 Abs. 4 BA09 zugelassenes Nebenfach. Das Fach Musikwissenschaft kann nicht gleichzeitig als Haupt- und Nebenfach im Bachelorstudiengang kombiniert werden.

(3) Als Nebenfach zum Bachelor-Hauptfach Musikwissenschaft sind alle in Anlage 1 aufgeführten Bachelor-Nebenfächer mit jeweils einem Umfang von 60 Kreditpunkten (CP) zugelassen.

I.1.2. Aufbau und Ziel des Studiengangs und Zweck der Prüfungen

(1) Musikwissenschaft erforscht und vermittelt als ein Teil der Geschichts- und Kulturwissenschaften die Genese, Funktionalität und Wirkung von Musik. Im Mittelpunkt stehen die kulturgeschichtlichen Zusammenhänge von europäischer und außereuropäischer Musik. Geschichtlich erstreckt sich der Gegenstandsbereich von den dokumentierten Anfängen bis in die Gegenwart, systematisch auf die akustischen, psychologischen, anthropologischen und soziologischen Bedingungen des Phänomens Musik.

(2) Der Bachelorstudiengang Musikwissenschaft Hauptfach vermittelt grundlegende Kenntnisse musikwissenschaftlicher Inhalte und Methoden, einen Überblick über die epochenspezifischen Repertoires nebst deren historischen und sozialen Kontexten, ferner die wesentlichen Entwicklungen und Diskurse der Disziplin. Das Fach verbindet die Bereiche Historische Musikwissenschaft, Systematische Musikwissenschaft sowie Musikethnologie/ Ethnomusikologie. Im Sinne einer integrativen Ausrichtung dieser unterschiedlichen musikwissenschaftlichen Teildisziplinen zielt der Studiengang auf eine Vermittlung musiktheoretischer, musikästhetischer, musiksystematischer sowie anwendungsbezogener Kenntnisse, wobei die intermediale und performative Perspektivierung besondere Berücksichtigung findet.

(3) Der Bachelorstudiengang Musikwissenschaft Hauptfach bereitet die Studierenden auf die mit dem Phänomen Musik in Beziehung stehenden Berufsfelder vor. Er vermittelt Kompetenzen, die den Anforderungen künftiger Berufspraxis in einem breiten Spektrum von Tätigkeiten entsprechen. Ausbildungsadäquate Tätigkeiten sind beispielsweise in folgenden Berufsfeldern zu finden: Archive, Bibliotheken, Dokumentationsstellen, Editionsprojekte, Theater- und Konzertwesen (Dramaturgie, Öffentlichkeitsarbeit), Verlags- und Redaktionswesen (Musikverlag, Rundfunk etc.), Medien- und Tonträgerproduktion (Fernsehen, Rundfunk, Print- Medien, CD- und Filmproduktion, Multimedia). Ein Nebenfach ergänzt das Hauptfach Musikwissenschaft in sinnvoller Weise durch den Erwerb von Grundlagenkenntnissen in einer weiteren Disziplin. Die dadurch mögliche Erlangung von fachübergreifenden Schlüsselkompetenzen und Kenntnissen unterstützt die Erschließung eines breiten Spektrums möglicher beruflicher Tätigkeitsfelder.

(4) Das Studium des Hauptfaches Musikwissenschaft und des gewählten Nebenfaches wird mit dem Bachelorgrad als erstem berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen.

(5) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende die Zusammenhänge des Faches Musikwissenschaft überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse des Faches selbstständig anzuwenden; ferner ob sie oder er in der Lage ist, aufgrund des erworbenen Grundlagenwissens sowie der disziplinären Wissenschaftsorientierung die Entwicklungen des (Haupt-)Faches Musikwissenschaft zu verstehen und ob sie oder er die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Den Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach regelt die Ordnung für das Nebenfach.

(6) Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudienganges Musikwissenschaft steht der Masterstudiengang Musikwissenschaft offen.

I.1.3. Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft als Hauptfach beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP genannt – zu erreichen. Dabei entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach.

I.1.4. Auslandsstudium

(1) Ein verpflichtendes Auslandsstudium ist nicht vorgesehen, es wird jedoch empfohlen, während des 3. bis 5. Studiensemesters für ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Im Ausland erbrachte Leistungen können gemäß § 29 BA09 anerkannt werden.

I.2. Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

I.2.1. Studienbeginn

Das Studium im Bachelorstudiengang Musikwissenschaft als Hauptfach kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.

I.2.2. Studienvoraussetzungen

Die allgemeinen Studienvoraussetzungen regelt § 8 BA09.

I.2.3. Sprachkenntnisse

Bei Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft beim Prüfungsamt ist der Nachweis von mindestens „ausreichenden“ Englischkenntnissen sowie von Kenntnissen einer weiteren Sprache zu erbringen. Die Englischkenntnisse müssen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen und können nachgewiesen werden durch

a) Abiturzeugnis, Oberstufenzeugnisse oder anderen Nachweis über mindestens fünfjährigen Schulunterricht in Englisch,

b) Nachweis über einen UNIcert-Abschluss der Stufe II,

c) Nachweis über einen internet-basierten TOEFL-Test iBT, Score von mindestens 72,

d) Nachweis über einen IELTS-Test, Score von mindestens 5.0 oder

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis.

Die Kenntnisse in der weiteren Sprache müssen dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen. Diese sind nachzuweisen durch eines der nachfolgend aufgeführten Dokumente:

a) Abiturzeugnis, Oberstufenzeugnisse oder anderen Nachweis über in der Regel mindestens vierjährigen Schulunterricht. Der Nachweis von drei Jahren Schulunterreicht reicht aus, sofern die Sprache bis zum Abschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, geführt wurde.

b) Nachweis über einen UNIcert-Abschluss der Stufe I,

c) einen anderen vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannten Nachweis (z. B. Latinum).

Der Nachweis der nicht-englischen Sprachkenntnisse kann innerhalb der ersten beiden Semester des Studiums nachgereicht werden.

Teil II: Studien- und Prüfungsorganisation

II.1. Studienaufbau

(1) Im Hauptfach Musikwissenschaft sind die zwei Pflichtmodule des Grundlagenbereichs „Methodik und Musiktheorie“, „Analyse und Musiktheorie“, sowie die vier Pflichtmodule des Vertiefungsbereichs „Historiografie/ Musikgeschichte“, „Musikkulturen: Lokal/ Global“, „Interpretation/ Performance“ und „Mediale Kontexte“, ferner die Module „Optionalbereich“, „Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt“ und „Abschluss“ zu absolvieren. Eine Liste der Pflichtmodule enthält „Teil V: Modulübersicht.“ Die Lerninhalte und -ziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie ihre Dauer ergeben sich aus den Modulbeschreibungen in „Teil VI: Modulbeschreibungen“.

(2) Das Modul M7 ist praxisorientiert. Es fördert gegenstandsbezogen die fachwissenschaftliche Reflexion.

(3) Der Studiengang besteht:

1.) im Grundlagenbereich aus den Pflichtmodulen

Modul M1 Methodik und musikalische Propädeutik 12 CP
Modul M2 Analyse 12 CP

2.) im Vertiefungsbereich aus den Pflichtmodulen

Modul M3 Historiografie/Musikgeschichte 15 CP
Modul M4 Musikkulturen: Lokal/Global 15 CP
Modul M5 Interpretation/Performance 15 CP
Modul M6 Mediale Kontexte 15 CP
Modul M7 Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt 10 CP
Modul M8 Optionalbereich 12 CP
Modul M9 Abschluss 14 CP

II.2. Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen

(1) Neben den in § 14 BAO9 genannten Lehr- und Lernformen werden die Studieninhalte in folgenden studiengangspezifischen Lehr- und Lernformen vermittelt:

1. Übungen (Ü)
2. Tutorien (T),?
3. Praktika (PR)
4. Kolloquien (K).

Übungen dienen der intensiven Erarbeitung fachspezifischer Grundlagen, hier insbesondere des musiktheoretischen und -analytischen Propädeutikums. Die musikanalytisch fokussierten Inhalte der Übungen werden durch Vor- und Nachbereitung sowie wöchentliche Übungsaufgaben gefestigt. Übungen können von einem Tutorium begleitet werden.

Grundlegende Veranstaltungen wie die Proseminare des Grundlagenbereichs und Übungen werden von Tutorien begleitet; diese dienen der ergänzenden Vertiefung der Lehrinhalte der jeweiligen Veranstaltungen. Für 30 Stunden Kontaktzeit umfassende Tutorien wird 1 CP für die Kontaktzeit bei regelmäßiger Teilnahme vergeben, der im Modul „Optionalbereich“ angerechnet werden kann, aber nicht mehr als 3 CP entsprechend 3 Tutorien des Grundlagenbereichs Musikwissenschaft.

Praktika sind Berufspraktika nach § 14 Abs. 1g) BA9 und umfassen eine Arbeitszeit von 150 Stunden. Hier erwerben die Studierenden Kompetenzen in der Anwendung der Studieninhalte im professionellen Rahmen, die in einem Bericht dargelegt werden.

Kolloquien bieten den Studierenden ein Forum zur Präsentation und Diskussion der zu erstellenden Bachelorarbeit. Sie dienen dem gemeinsamen Gedankenaustausch hinsichtlich Methodik, Vermittlung und Kontextualisierung von fachspezifischen Kenntnissen der unterschiedlichen Teilbereiche des Studiengangs Musikwissenschaft.

(2) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus „Teil VI: Modulbeschreibungen“. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung zu Modulen erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleitung.

Teil III: Bachelorprüfung

III.1. Erstmeldung und Zulassung zu Prüfungen

Für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind die in § 22 BA09 genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Insbesondere sind die in I.2.3. genannten Sprachkenntnisse nachzuweisen.

III.2. Umfang der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Hauptfach Musikwissenschaft setzt sich zusammen aus:

1. dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den beiden Pflichtmodulen des Grundlagenbereichs „Methodik und musikalische Propädeutik“ (Modul 1) und „Analyse“ (Modul 2)

2. den Modulabschlussprüfungen zu den vier Pflichtmodulen des Vertiefungsbereichs „Historiografie / Musikgeschichte“ (Modul 3), „Musikkulturen: Lokal / Global“ (Modul 4), „Interpretation und Performance (Modul 5)“ und „Mediale Kontexte“ (Modul 6). Drei der vier Modulabschlussprüfungen bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit. Eine der Modulabschlussprüfungen besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Studierenden können selbst entscheiden, welches der Pflichtmodule 3-6 sie mit einer mündlichen Prüfung abschließen.

3. dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Pflichtmodul „Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt“ (Modul 7);

4. dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme des Pflichtmoduls „Optionalbereich“ (Modul 8);

5. und der Modulabschlussprüfung des Pflichtmoduls „Abschluss“ (Modul 9).

(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls „Optionalbereich“ (Modul 8) setzt Studiennachweise über Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 CP voraus. Diese können sich zusammensetzen aus zusätzlich zu absolvierenden Übungen des Grundlagenbereichs, die nicht bereits in die Module 1 und 2 eingegangen sind, aus bis zu drei Tutorien des Grundlagenbereichs, aus zusätzlich zu absolvierenden Lehrveranstaltungen der vier Module des Vertiefungsbereichs (Module 3-6), aus musikwissenschaftlichen oder musikpädagogischen Lehrveranstaltungen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, aus Lehrveranstaltungen thematisch benachbarter Disziplinen (z.B. Theaterwissenschaft) oder der Teilnahme an einer Exkursion. Gewählte Vertreter können sich für hochschulpolititsche Gremienarbeit bis zu 2 CP anrechnen lassen.

(3) In Einzelfällen können Lehrveranstaltungen aus einem der Vertiefungsmodule mit Zustimmung der/des Modulbeauftragten auch aus dem Lehrangebot eines anderen an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angebotenen Faches entnommen werden, wenn es einen inhaltlichen Bezug zur Musikwissenschaft aufweist. Die Zulassung einer solchen Lehrveranstaltung aus dem Lehrangebot eines anderen Faches ist rechtzeitig unter Vorlage eines von einem Prüfer oder einer Prüferin dieses Moduls festgelegten Studienplans, der die für das Modul zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen sowie die für das Modul nachzuweisenden Kreditpunkte enthält, bei dem oder der jeweiligen Modulbeauftragen zu beantragen.

III.3. Anrechenbarkeit außerhochschulischer Kompetenzen

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Pflichtmodul „Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt“ (Modul 7).

III.4. Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, in der vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fachgebiet der Musikwissenschaft selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist forschungsorientiert und methodisch in einem musikanalytischen, musikdramaturgischen, musikethnologischen oder musikästhetischen Problemfeld angesiedelt; sie schließt in der Regel thematisch an eines der vier Vertiefungsmodule (Module 3-6) an. Der Umfang der Bachelorarbeit beträgt ca. 30 Seiten (ca. 45.000 Zeichen). Die Bearbeitungsdauer beträgt 9 Wochen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit sind der Nachweis über den Erwerb von mindestens 70 CP, der erfolgreiche Abschluss der Module 1 und 2 sowie drei der vier Module des Vertiefungsbereichs.

(3) Die BA-Arbeit ist während der Bearbeitungszeit im Rahmen eines Kolloquiums vorzustellen. Der Vortrag wird nicht benotet.

(4) Es sind drei schriftliche Exemplare der Bachelorarbeit bei der Philosophischen Prüfungskommission einzureichen. Eine elektronische Version ist an die Gutachterinnen und Gutachter weiterzuleiten.

(5) Wurde die BA-Arbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, ist die Wiederholungsprüfung innerhalb von 6 Monaten anzumelden.

III.5. Bildung der Gesamtnote

(1) Für das Hauptfach Musikwissenschaft wird eine Gesamtnote gebildet. Die Pflichtmodule 1 und 2 (Grundlagenbereich) sowie 7 und 8 (Vertiefungsbereich) gehen nicht in die Gesamtnote mit ein.

(2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten aller Modulabschlussprüfungen der Pflichtmodule 3–6 sowie der Bachelorarbeit.

(3) Das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ wird erteilt, wenn alle Modulprüfungen im Haupt- und Nebenfach mit mindestens 1,3 und die Bachelorarbeit mit 1,0 benotet wurden.

Teil IV: In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieser studiengangspezifische Anhang tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in den UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft vom 24. April 2013 in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (veröffentlicht im UniReport am 09. April 2015) außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2020 aufnehmen, studieren nach den Bestimmungen dieses studiengangspezifischen Anhanges.

(3) Studierende des Bachelorstudiengangs Musikwissenschaft, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses studiengangspezifischen Anhangs aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung nach der Ordnung für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft vom 24. April 2013 in der Fassung vom 18. Dezember 2013 (veröffentlicht im UniReport vom 09. April 2015) bis spätestens 31.03.2024 ablegen.

(4) Studierende des Bachelorstudiengangs Musikwissenschaft, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2020 aufgenommen haben, können, sofern sie den Prüfungsanspruch im Fach noch nicht endgültig verloren haben, auf Antrag in den durch diesen studiengangspezifischen Anhang geregelten Bachelorstudiengang wechseln. Bereits erbrachte und anrechenbare Studien- und Prüfungsleistungen werden gemäß § 29 BA09 anerkannt. Ggf. ist die Fachstudienberatung zu konsultieren.

Frankfurt am Main, den 05.03.2020

Prof. Dr. Thomas Betzwieser
Dekan des Fachbereichs Sprach und Kulturwissenschaften

Grundlagenbereich

Pflichtmodul 1: Methodik und musikalische Propädeutik Modulkürzel Modulbezeichnung CP
M1-ÜH Übung Harmonielehre I oder II 4 CP
M1-ÜT Übung Tonsatzanalyse A oder B oder C 4 CP
M1-PS Proseminar Einführung in die Musikwissenschaft 4 CP
12 CP
Pflichtmodul 2: Analyse Modulkürzel Modulbezeichnung CP
M2-ÜH Übung Harmonielehre II oder III 4 CP
M2-ÜT Übung Tonsatzanalyse B oder C oder A 4 CP
M2-PS Proseminar Einführung in die musikalische Analyse 4 CP
12 CP

Vertiefungsbereich

Pflichtmodul 3: Historiografie/ Musikgeschichte Modulkürzel Modulbezeichnung Angebotsturnus CP
M3-PS Proseminar Kulturwissenschaftliche Konzepte Sommersemester 5 CP
M3-S Seminar Wintersemester 8 CP
M3-V Vorlesung 2 CP
15 CP
Pflichtmodul 4: Musikkulturen: Lokal / Global Modulkürzel Modulbezeichnung Angebotsturnus CP
M4-PS Proseminar Musikethnografie Wintersemester 5 CP
M4-S Seminar Sommersemester 8 CP
M4-V Vorlesung 2 CP
15 CP
Pflichtmodul 5: Interpretation / Performance Modulkürzel Modulbezeichnung Angebotsturnus CP
M5-PS Proseminar Inszenierungs-und Aufführungsanalyse Wintersemester 5 CP
M5-S Seminar Sommersemester 8 CP
M5-V Vorlesung 2 CP
15 CP
Pflichtmodul 6: Mediale Kontexte Modulkürzel Modulbezeichnung Angebotsturnus CP
M6-PS Proseminar Notationen Sommersemester 5 CP
M6-S Seminar Wintersemester 8 CP
M6-V Vorlesung 2 CP
15 CP
Pflichtmodul 7: Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt Modulkürzel Modulbezeichnung CP
M7-Pr Berufspraktikum in der Metropolregion Rhein/Main (oder anderswo) mit Bericht 5 CP
M7-S Praxisorientiertes Seminar in Zusammenarbeit mit einer Frankfurter Kulturinstitution 5 CP
10 CP
Pflichtmodul 8: Optionalbereich Modulbezeichnung CP
Zusätzliche LV aus den Modulen 1–6, aus dem Lehrangebot anderer verwandter Fächer an der Goethe-Universität oder der HfMDK Frankfurt, Exkursion, Tutorien 12 CP
Pflichtmodul 9: Abschluss (schriftliche Arbeit und Kolloquium) Modulkürzel Modulbezeichnung CP
M9-K Präsentation der BA-Arbeit im Kolloquium 2 CP
M9-K Bachelor-Arbeit 12 CP
14 CP

modul 1 - Methodik und musikalische Propädeutik
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Modul vermittelt elementare musikwissenschaftliche Arbeitstechniken und Grundlagen von Musiktheorie und Satztechnik. Methodik und Fachgeschichte bilden den Schwerpunkt der Einführungsveranstaltung, die den reflektierten Einblick in musikhistorische Konstellationen schult und einen genuin wissenschaftlichen Umgang mit Musik eröffnet. Zu den Inhalten des Moduls gehört darüber hinaus die Vermittlung von Kenntnissen in Harmonielehre und Tonsatzanalyse. Musiktheoretische Konzepte wie Satztechniken, Stimmführungs- und Modulationsregeln und harmonische Zusammenhänge werden in ihrem historischen Kontext verortet und an Beispielen aus dem Repertoire der abendländischen Kunstmusik diskutiert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden erwerben die fundamentalen Kompetenzen des wissenschaftlichen Arbeitens: Literaturrecherche, Lektüretechniken, Gliederung und formaler Zuschnitt einer schriftlichen Arbeit. Zudem erhalten die Studierenden einen Überblick über die vielfältigen Methoden der Musikwissenschaft und die Geschichte des Faches. In den Übungen gewinnen sie Kenntnisse der satztechnischen Grundlagen, auf denen die wissenschaftliche Betrachtung von Musik aufbaut, ferner werden sie zum Nachvollzug musikalischer Gestaltungsstrukturen durch die Bearbeitung kleiner Tonsatzaufgaben angeleitet. Die chronologische Ausrichtung der Kurse Tonsatzanalyse A, B und C, deren Belegung sich über die Module 1 und 2 erstreckt, sorgt zudem für die Vermittlung von überblickshaftem musikhistorischem Epochenwissen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
Kenntnisse in allgemeiner Musiklehre (als vorbereitende Lektüre z.B. Christoph Hempel: Neue allgemeine Musiklehre; Hermann Grabner: Allgemeine Musiklehre)
Organisatorische Hinweise

Jeweils begleitend zum Proseminar Einführung in die Musikwissenschaft und der Übung Harmonielehre I wird ein Tutorium angeboten. Die regelmäßige Teilnahme kann jeweils mit 1 CP im Optionalbereich angerechnet werden. Die Kurse Tonsatzanalyse A, B und C bauen nicht aufeinander auf und können daher in beliebiger Reihenfolge studiert werden. Die für die Module 1 und 2 vorgesehenen Kurse in Harmonielehre sollten sukzessive studiert werden, also entweder Harmonielehre I in Modul 1 und Harmonielehre II in Modul 2 oder Harmonielehre II in Modul 1 und Harmonielehre III in Modul 2.

Die bereits in Modul 1 absolvierten Übungen können nicht noch einmal in Modul 2 angerechnet werden. Es besteht die Möglichkeit, diejenigen Kurse in Harmonielehre und Tonsatzanalyse, die nicht in die Module 1 und 2 eingehen, zu belegen und im Rahmen von Modul 8 (Optionalbereich) anrechnen zu lassen.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1–2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
OStR i. H. Michael Quell
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme (Beteiligung an Diskussionen oder Gruppenarbeiten oder Erbringung von Kurzreferaten) im Proseminar M1-PS und den Übungen M1-ÜH und M1-ÜT

Leistungsnachweise:

Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M1-ÜH; Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M1-ÜT; Mündliche Präsentation und schriftliche Arbeit (Essay oder Protokoll oder kleine Hausarbeit) im Zusammenhang mit dem Proseminar M1-PS

Lehr- / Lernformen
Proseminar/Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (in Ausnahmefällen Englisch)
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M1-ÜH Übung Harmonielehre I oder II Ü 2 4 x (x)
M1-ÜT Übung Tonsatzanalyse A, B oder C Ü 2 4 x
M1-PS Proseminar Einführung in die Musikwissenschaft PS 2 4
x
Summe 6 12

 

modul 2 - Analyse
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte
Das Modul legt den Schwerpunkt auf die analytische Betrachtung von Musik. Musikalische Analyse befasst sich mit der grundlegenden Frage, wie über Musik adäquat zu sprechen ist und reflektiert die technische Beschreibung klanglicher Strukturen, die auch höranalytisch zu erschließen sind. Auf der Vermittlung eines terminologischen Instrumentariums liegt daher ein besonderes Augenmerk, gleichzeitig nimmt das historisch angelegte Proseminar Fragen der Gattungstheorie oder der Personalstilistik einzelner Komponisten in den Blick. In den beiden Übungen werden die in den Kursen aus Modul 1 erworbenen Kenntnisse vertieft und erweitert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden erarbeiten sich ein theoretisches Fundament, das für jede historische Betrachtung von Musik unerlässlich ist. In praktischen Übungen und Hausaufgaben lernen sie selbständig die Methodik einer Tonsatzanalyse und erproben einen eigenen Zugang zur Verbalisierung klanglicher Strukturen. Außerdem werden die harmonische Klangvorstellung und das Hörverstehen optimiert.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
Kenntnisse in allgemeiner Musiklehre (als vorbereitende Lektüre z.B. Christoph Hempel: Neue allgemeine Musiklehre; Hermann Grabner: Allgemeine Musiklehre)
Organisatorische Hinweise

Begleitend zum Proseminar Einführung in die musikalische Analyse wird ein Tutorium angeboten. Die regelmäßige Teilnahme kann mit 1 CP im Optionalbereich angerechnet werden.

Die Kurse Tonsatzanalyse A, B und C bauen nicht aufeinander auf und können daher in beliebiger Reihenfolge studiert werden. Die für die Module 1 und 2 vorgesehenen Kurse in Harmonielehre sollten sukzessive studiert werden, also entweder Harmonielehre I in Modul 1 und Harmonielehre II in Modul 2 oder Harmonielehre II in Modul 1 und Harmonielehre III in Modul 2.

Die bereits in Modul 1 absolvierten Übungen können nicht noch einmal in Modul 2 angerechnet werden. Es besteht die Möglichkeit, diejenigen Kurse in Harmonielehre und Tonsatzanalyse, die nicht in die Module 1 und 2 eingehen, zu belegen und im Rahmen von Modul 8 (Optionalbereich) anrechnen zu lassen.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1–2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
OStR i. H. Michael Quell
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme (Beteiligung an Diskussionen oder Gruppenarbeiten oder Erbringung von Kurzreferaten) in Proseminar M2-PS und den Übungen M2-ÜH und M2-ÜT

Leistungsnachweise:

Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M2-ÜH; Klausur (90 Min.) über den Stoff der Übung M2-ÜT; Hausaufgaben oder kleinere schriftliche Leistungen und Klausur (90 Min.) im Zusammenhang mit dem Proseminar M2-PS

Lehr- / Lernformen
Proseminar/Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (in Ausnahmefällen Englisch)
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M2-ÜH Übung Harmonielehre II oder III Ü 2 4 (x) x
M2-ÜT Übung Tonsatzanalyse A, B oder C Ü 2 4 x
M2-PS Proseminar Einführung in die musikalische Analyse PS 2 4
x
Summe 6 12

 

modul 3 - Historiografie / Musikgeschichte
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
Das Modul fokussiert Musik im historischen Kontext. Repräsentative Ausschnitte der Musikgeschichte von den Anfängen der Notation bis ins 21. Jahrhundert werden kompositions- und ideenhistorisch sowie analytisch verortet, gleichzeitig liegt das Augenmerk auf Konstruktionen von Historizität in westlichen ebenso wie außereuropäischen Kulturen. Das Proseminar Kulturwissenschaftliche Konzepte macht die Studierenden mit den Grundlagen einer kulturwissenschaftlichen Methodik vertraut und ermöglicht auf diese Weise die Diskussion alternativer Modelle der (Musik-) Geschichtsschreibung.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden erwerben anhand des Umgangs mit ausgewählten musikhistorischen Einzelphänomenen ein solides Instrumentarium des musikwissenschaftlichen Arbeitens und erhalten Einblicke in die problemorientierte Handhabung historischer Quellen. Gleichzeitig befähigt die Demonstration unterschiedlicher historiografischer Zugänge die Studierenden dazu, den Konstruktionscharakter von Geschichtsschreibung aktiv reflektieren sowie gegenstandsnah verbalisieren zu können und dadurch auf dem neuesten Stand historischer Forschung zu argumentieren.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
erfolgreicher Abschluss der Module 1 und 2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester; das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar findet im Wintersemester, das Proseminar im Sommersemester statt. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Apl. Prof. Dr. Daniela Philippi
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

im Proseminar M3-PS und Seminar M3-S

Leistungsnachweise:

Studienleistung (Präsentation oder Protokoll oder Essay) im Proseminar M3-PS und im Seminar M3-S

Lehr- / Lernformen
Proseminar/Seminar/Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (in Ausnahmefällen Englisch)
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 12–15 Seiten (18.000–22.000 Zeichen; Bearbeitungsdauer 4 Wochen) oder mündliche Prüfung (Dauer 30 Minuten) im Zusammenhang mit dem Seminar M3-S.

Drei der vier Modulabschlussprüfungen in den Pflichtmodulen 3-6 bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit. Eine der Modulabschlussprüfungen besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Studierenden können selbst entscheiden, welches der Pflichtmodule 3-6 sie mit einer mündlichen Prüfung abschließen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M3-PS Proseminar Kulturwissenschaftliche Konzepte PS 2 5 x
M3-S Seminar S 2 8 x
M3-V Vorlesung V 2 2
x (x)
Summe 6 15

 

modul 4 - Musikkulturen : Lokal / Global
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
Das Modul widmet sich weltweiten Erscheinungsformen von Musik, die mit primär musikethnologischen Methoden in den Blick genommen werden. Musik wird in diesem Kontext in ihren lokalen, regionalen, nationalen und globalen Bezügen sowie als Gegenstand oder Teil sozialer, kultureller und politischer Prozesse verstanden. Das Modul ist daher auch nicht auf die Betrachtung bestimmter Kategorien von Musik beschränkt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
In diesem Modul lernen die Studierenden musikethnologisch geprägte Arbeitsmethoden kennen und erhalten Einblicke in aktuelle und historische Standardwerke der Fachliteratur. Das Proseminar Musikethnografie vermittelt grundlegende Kenntnisse zu Arbeitstechniken und theoretischen Ansätzen der Musikethnologie.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
erfolgreicher Abschluss der Module 1 und 2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester; das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar findet im Sommersemester, das Proseminar im Wintersemester statt. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Barbara Alge
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

im Proseminar M4-PS und Seminar M4-S

Leistungsnachweise:

Studienleistung (Präsentation oder Protokoll oder Essay oder Transkription) im Proseminar M4-PS und im Seminar M4-S

Lehr- / Lernformen
Proseminar/Seminar/Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (in Ausnahmefällen Englisch)
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 12–15 Seiten (18.000–22.000 Zeichen; Bearbeitungsdauer 4 Wochen) oder mündliche Prüfung (Dauer 30 Minuten) im Zusammenhang mit dem Seminar M4-S.

Drei der vier Modulabschlussprüfungen in den Pflichtmodulen 3-6 bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit. Eine der Modulabschlussprüfungen besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Studierenden können selbst entscheiden, welches der Pflichtmodule 3-6 sie mit einer mündlichen Prüfung abschließen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M4-Ps Proseminar Musikethnografie PS 2 5 x
M4-S Seminar PS 2 8 x
M4-V Vorlesung V 2 2
x
Summe 6 15

 

modul 5 - Interpretation / Performance
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
Die Ausrichtung des Moduls trägt dem Umstand Rechnung, dass Musik erst in der klanglichen Realisierung zu einem greifbaren Artefakt wird und sich nicht im Notentext erschöpft. Der inhaltliche Fokus liegt daher auf Ansätzen und Methoden aus Interpretations- und Aufführungsforschung sowie performance studies, in denen Musik als verwirklichtes Ereignis und nicht als Abstraktum verstanden wird. Das Proseminar Inszenierungs- und Aufführungsanalyse zeigt am Beispiel der vielseitigen Spielformen von Musiktheater und Konzertformaten auf, welche Beschreibungsmodi zur Erfassung der Verwirklichung musikalischer Texte zur Verfügung stehen, während Vorlesung und Seminar auch interpretatorische Fragen der exemplarischen Werkrezeption innerhalb unterschiedlicher kultureller Kontexte in den Blick nehmen, wobei auch außereuropäische Musik Berücksichtigung finden kann.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Im differenzierten Umgang mit der Aufführung und Interpretation von Musik werden die Studierenden mit einer bedeutsamen aktuellen Forschungsrichtung vertraut gemacht, die als Komplement zu den in Modul 3 vermittelten Methoden der Kompositions- und Ideengeschichte den thematischen Schwerpunkt des Instituts darstellt. In der Auseinandersetzung mit der Pluralität klanglicher und szenischer Umsetzungen gewinnen sie Einsichten in die Hybridität des klassischen Werkbegriffs, wodurch sich interdisziplinäre Schnittstellen mit den Aufführungs- und Ritualkonzepten benachbarter Fächer wie Theaterwissenschaft und Ethnologie ergeben.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
erfolgreicher Abschluss der Module 1 und 2
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester; das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar findet im Sommersemester, das Proseminar im Wintersemester statt. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Thomas Betzwieser
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

im Proseminar M5-PS und Seminar M5-S

Leistungsnachweise:

Studienleistung (Klausur oder Präsentation oder Protokoll oder Essay) im Proseminar M5-PS und im Seminar M5-S

Lehr- / Lernformen
Proseminar/Seminar/Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (in Ausnahmefällen Englisch)
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 12–15 Seiten (18.000–22.000 Zeichen; Bearbeitungsdauer 4 Wochen) oder mündliche Prüfung (Dauer 30 Minuten) im Zusammenhang mit dem Seminar M5-S.

Drei der vier Modulabschlussprüfungen in den Pflichtmodulen 3-6 bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit. Eine der Modulabschlussprüfungen besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Studierenden können selbst entscheiden, welches der Pflichtmodule 3-6 sie mit einer mündlichen Prüfung abschließen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M5-PS Proseminar Inszenierungs- und Aufführungsanalyse PS 2 5 x
M5-S Seminar S 2 8 x (x)
M5-V Vorlesung V 2 2
(x) x
Summe 6 15

 

modul 6 - Mediale Kontexte
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 360 h - 6 SWS
Inhalte
Die Lehrinhalte des Moduls zielen auf die medialen Prozesse, mittels derer Musik transportiert wird bzw. mit anderen Medien interagiert. Dazu gehört neben der Entwicklung der Speichermedien für Musik und den Wechselwirkungen zwischen Musik und Technologie auch die Geschichte und Theorie der schriftlichen Fixierung von Musik, weshalb das Modul auch den historisch ausgerichteten Kurs Notationen enthält. Darüber hinaus behandeln die Lehrveranstaltungen die intermedialen Dependenzen zwischen Musik und Film, Literatur, bildender Kunst und den ihnen anverwandten theatralen und performativen Kunstformen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden erwerben grundlegende Kompetenzen in Medientheorie und Mediengeschichte und werden befähigt, historische Formen der Notation zu lesen und zu transkribieren. Von dort ausgehend gewinnen sie die Fähigkeit zur Analyse musikalischer Produktions-, Überlieferungs- und Rezeptionsprozesse. Die intermediale Ausrichtung erlaubt zudem den Kontakt mit anderen Fachdisziplinen und schafft ein theoretisches Fundament für die spätere Arbeit in Bereichen wie Journalismus, Radio und Fernsehen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
erfolgreicher Abschluss der Module 1 und 2
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester; das Modul kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Das Seminar findet im Wintersemester, das Proseminar im Sommersemester statt. Die Vorlesung kann wahlweise im Winter- oder im Sommersemester besucht werden.
Dauer des Moduls
2 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
i.V. Prof. Dr. Daniela Philippi
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

im Proseminar M6-PS und Seminar M6-S

Leistungsnachweise:

Studienleistung (Klausur oder Präsentation oder Protokoll oder Essay) im Proseminar M6-PS und im Seminar M6-S

Lehr- / Lernformen
Proseminar/Seminar/Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Proseminar/Seminar/Vorlesung
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 12–15 Seiten (18.000–22.000 Zeichen; Bearbeitungsdauer 4 Wochen) oder mündliche Prüfung (Dauer 30 Minuten) im Zusammenhang mit dem Seminar M6-S.

Drei der vier Modulabschlussprüfungen in den Pflichtmodulen 3-6 bestehen aus einer schriftlichen Hausarbeit. Eine der Modulabschlussprüfungen besteht aus einer mündlichen Prüfung. Die Studierenden können selbst entscheiden, welches der Pflichtmodule 3-6 sie mit einer mündlichen Prüfung abschließen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M6-PS Proseminar Notationen PS 2 5 (x) x
M6-S Seminar S 2 8 x
M6-V Vorlesung V 2 2
x (x)
Summe 6 15

 

modul 7 - Praxisorientierung: Musikstadt Frankfurt
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 270 h - 2 SWS
Inhalte
Das Modul ermöglicht erste Einblicke in die musikwissenschaftliche Berufswelt durch die Kooperation des Instituts mit Kulturinstitutionen in Frankfurt und der Metropolregion Rhein/Main (Opernhäuser, Hessischer Rundfunk, Internationales Quellenlexikon RISM, Gluck-Gesamtausgabe, Hindemith-Institut, Telemann-Gesellschaft, Frankfurter Gesellschaft für Neue Musik, Tageszeitungen und Musikverlage der Region, Campusradio dauerWelle). Die Studierenden absolvieren ein Berufspraktikum von 150 Stunden Arbeitszeit (ca. 4 Wochen, mit entsprechendem Nachweis der praktikumsgebenden Stelle) in der Metropolregion Rhein/Main oder andernorts und besuchen ein berufsorientiertes Seminar.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Im Praktikum erwerben die Studierenden Kompetenzen in der Anwendung der Studieninhalte in professionellem Rahmen, die in einem Bericht dargelegt werden. Im berufsorientierten Seminar vermitteln Lehrbeauftragte aus der Praxis Arbeitstechniken aus dem musikwissenschaftlichen Berufsalltag.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
/
Empfohlene Voraussetzungen
/
Organisatorische Hinweise
Die fachliche und methodische Begleitung (Beratung zu möglichen Praktikumsgebern und organisatorischen Fragen) übernimmt der oder die Modulbeauftrage und bestätigt auch den Abschluss des Moduls.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Apl. Prof. Dr. Daniela Philippi
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

im Praktikum M7-Pr (150 Arbeitsstunden) und im praxisorientierten Seminar M7-S

Leistungsnachweise:

Praktikumsbericht (3-4 Seiten) im M7-Pr und Werkstück praxisorientierten Seminar M7-S

Lehr- / Lernformen
Berufspraktikum und Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (in Ausnahmefällen Englisch)
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M7-Pr Praktikum mit Bericht Pr 5 (x) x
M7-S Praxisorientiertes Seminar in Zusammenarbeit mit einer Frankfurter Musikinstitution S 2 5 x (x)
Summe 2 10

 

modul 8 - Optionalbereich
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium variabel - Selbststudium variabel
Inhalte
Dieses Modul ermöglicht den Studierenden die stärkere Setzung individueller Studienschwerpunkte. In frei gewählten Lehrveranstaltungen aus dem Angebot des Musikwissenschaftlichen Instituts, anderer Fächer der Goethe-Universität oder der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt kann auf diese Weise das vorhandene Wissen vertieft und je nach persönlichem Interesse zusätzliche Kenntnisse erworben werden. Ferner können Tutorien und/oder Exkursionen des Musikwissenschaftlichen Instituts in die CP-Vergabe einfließen. Gewählte Vertreter können sich für hochschulpolitische Gremienarbeit bis zu 2 CP anrechnen lassen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Übungen des Grundlagenbereichs, die noch nicht in Modul 1 oder 2 angerechnet wurden, ermöglichen den Studierenden die Vertiefung musiktheoretischer Kenntnisse. Zusätzliche Seminare aus den Modulen des Vertiefungsbereichs bieten die Möglichkeit der breiteren inhaltlichen und methodischen Orientierung der Studierenden. Thematisch affine Seminare aus anderen Fächern fördern den Erwerb grundlegender Kenntnisse über die Fachgrenzen hinaus und damit das interdisziplinäre Denken. Die existierende Kooperation mit der HfMDK stellt eine ideale Voraussetzung für die Erweiterung des Kompetenzspektrums um musikpädagogische und musiktheoretische Inhalte dar. In Tutorien können zudem die in den Seminaren erworbenen Kenntnisse vertiefend diskutiert werden. Exkursionen erlauben den Besuch wichtiger Kulturstätten der Musikgeschichte und das Lernen in direkter Anschauung von historischen Artefakten.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
/
Empfohlene Voraussetzungen
/
Organisatorische Hinweise
Der Modulbeauftagte bestätigt den den Abschluss des Moduls.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
variabel
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Barbara Alge
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

gemäß den Bestimmungen für die gewählte Lehrveranstaltung

Leistungsnachweise:

gemäß den Bestimmungen für die gewählte Lehrveranstaltung

Lehr- / Lernformen
variabel
Unterrichts- / Prüfungssprache
variabel
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 CP 12 (x) (x) (x) (x) (x) (x)
Summe 12

 

modul 9 - Abschluss
Pflichtmodul - 14 CP (insg.) = 420 h - Kontaktstudium 2 SWS/ 30 Std. - Selbststudium 390 Std. - 2 SWS
Inhalte
Ein in Absprache mit der Prüferin oder dem Prüfer frei gewähltes Thema wird innerhalb eines Zeitraums von 9 Wochen selbständig bearbeitet. Das Thema umfasst einen klar umrissenen Ausschnitt aus der gesamten Breite musikwissenschaftlicher Beschäftigungsfelder. Der Umfang der Abschlussarbeit sollte bei etwa 30 Standardseiten (ca. 45.000 Zeichen) liegen. Die Präsentation im Kolloquium dient der Diskussion der Forschungsergebnisse mit anderen fortgeschrittenen Studierenden sowie den Mitarbeiterinnnen und Mitarbeitern des Instituts.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
In der Bachelorarbeit werden die in den Grundlagen- und Vertiefungsmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Qualifikationen im Rahmen einer selbstständig bearbeiteten fachlichen Problemstellung nachgewiesen, in welcher Forschungsliteratur kritisch implementiert und ein eigener Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion geliefert wird. Im Kolloquiumsvortrag stellen die Studierenden darüber hinaus ihre Fähigkeit zur komprimierten Präsentation komplexer Inhalte unter Beweis.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Nachweis über den Erwerb von mindestens 70 CP, erfolgreicher Abschluss der Module 1 und 2 sowie von drei der vier Module des Vertiefungsbereichs.
Empfohlene Voraussetzungen
/
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelorstudiengang Musikwissenschaft – Fachbereich 09: Sprach - und Kulturwissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
/
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
1 Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Prof. Dr. Barbara Alge, Prof. Dr. Thomas Betzwieser, Apl. Prof. Dr. Daniela Philippi
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

Präsentation im Kolloquium

Lehr- / Lernformen
Kolloquium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch (in Ausnahmefällen Englisch)
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Bachelorarbeit im Umfang von ca. 30 Seiten (ca. 45.000 Zeichen)

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
M9-K Kolloquium K 2 2 x
M9-BA Bachelorarbeit 12 x
Summe 14
1. Sem CP 2. Sem CP 3. Sem CP 4. Sem CP 5. Sem CP 6. Sem CP
M1-ÜH: Harmonie- lehre I oder II 4 M2-ÜH: Harmonie- lehre II oder III 4 M3-S: Seminar Historio- graphie / Musikgeschichte 8 M4-S: Seminar Musik- kulturen: Lokal / Global 8 M6-S: Seminar Mediale Kontexte 8 M5-V: Vorlesung Inter- pretation und Performance 2
M1-ÜT: Tonsatz- analyse A oder B 4 M2-ÜT: Tonsatz- analyse B oder C 4 M3-V: Vorlesung Historio- graphie / Musikgeschichte 2 M4-V: Vorlesung Musik- kulturen: Lokal / Global 2 M6-V: Vorlesung Mediale Kontexte 2 M6-PS: Proseminar Notationen 5
M1-PS: Einführung in die Musik- wissenschaft 4 M2-PS: Einführung in die musikalische Analyse 4 M4-PS: Proseminar Musik- ethnografie 5 M3-PS: Proseminar Kultur- wissen- schaftliche Konzepte 5 M5-PS: Proseminar Inszenierungs- und Aufführungs- analyse 5 M9-K: Kolloquium 2
M7-S: Praxis- orientiertes Seminar 5 M5-S: Seminar Interpretation und Performance 8 M7-Pr: Praktikum 5 M9-BA: Bachelor- arbeit 12
M8: Optional- bereich 4 M8: Optional- bereich 4 M8: Optional- bereich 2 M8: Optional- bereich 2
16 16 22 23 22 21
Studiengang Fachbereich
Altorientalische Philologie FB 09
American Studies FB 10
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen FB 09
Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike FB 09
Betriebswirtschaftslehre FB 02
Empirische Sprachwissenschaft FB 09
English Studies FB 10
Erziehungswissenschaft FB 04
Ethnologie FB 08
Gender Studies FB 03
Geographie FB 11
Germanistik FB 10
Geschichte FB 08
Geschichte und Philosophie der Wissenschaften FB 08
Griechische Philologie FB 09
Japanologie FB 09
Judaistik FB 09
Katholische Theologie FB 07
Klassische Archäologie FB 09
Koreastudien FB 09
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie FB 09
Kunst-Medien-Kulturelle Bildung FB 09
Kunstgeschichte FB 09
Lateinische Philologie FB 09
Philosophie FB 08
Politikwissenschaft FB 03
Rechtswissenschaft FB 01
Religionswissenschaft FB 06
Romanistik FB 10
Sinologie FB 09
Skandinavistik FB 10
Soziologie FB 03
Sprachen und Kulturen Südostasiens FB 09
Volkswirtschaftslehre FB 02
Vorderasiatische Archäologie FB 09
Vor- und Frühgeschichte FB 09

CP Credit points
E Exkursion
K Kolloquium
LN Leistungsnachweis
LV Lehrveranstaltung
BAO9 Ordnung für die Bachelorstudiengänge des FB Sprach-und Kulturwissenschaften vom 15. Juli 2015
PR Praktikum
PS Proseminar
RO Rahmenordnung für die für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014
S Seminar
SWS Semesterwochenstunde(n)
T Tutorium
TN Teilnahmenachweis
Ü Übung
V Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Musikwissenschaft (HF), Bachelor (ab SoSe 2020)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.