Linguistik – HF, Bachelor

Fachspezifischer Anhang Linguistik Hauptfach (ab WS 2019/20), Fachbereich 10 – Neuere Philologien, Bachelor

Nichtamtliche Lesefassung

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PARAGRAPHENTEIL RAHMENORDNUNG FACHBEREICH 10 - NEUERE PHILOLOGIEN, BACHELOR (Version 2016)


Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 13. Juli 2016


Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO-GU: § 1)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)
§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)
§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)
§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)
§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)
§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)
§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)
§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)
§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)
§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)
§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)
§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)
§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)
§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)
§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)
§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)
§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)
§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 30 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)
§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)
§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)
§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)
§ 34 Portfolio (RO-GU: § 37)
§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: § 38, 39)
§ 36 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)
§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO-GU: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO-GU: § 45)
§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO-GU: § 46)
§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 43 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)
§ 44 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)
§ 45 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)
§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)
§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)
§ 49 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO-GU: § 56)

Anlage 1: Studiengangspezifische AnhÄnge zur Bachelorordnung des Fachbereichs Neuere Philologien (BAO-FB10)

Teil I.-V. Paragraphenteil Fachspezifischer Anhang Linguistik HF (ab WS 2019/20)

Teil I: Geltungsbereich

I.1 Geltungsbereich

Teil II: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

II.1 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

II.1.1 Fachbeschreibung
II.1.2 Fachkompetenzen
II.1.3 Schlüsselkompetenzen
II.1.4 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

II.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

II.2.1 Allgemeine Voraussetzungen
II.2.2 Sprachkenntnisse
II.2.3 Deutschkenntnisse

II.3 Auslandsaufenthalte

II.3.1 Auslandstudium
II.3.2 Auslandspraktikum
II.3.3 Studienbeginn
II.3.4 Studienfachberatung und Orientierungsveranstaltung

Teil III: Studien- und Prüfungsorganisation

III.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

III.1.1 Aufbau des Studiums
III.1.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

III.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

III.2.1 Lehr-und Lernformen
III.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Teil IV: Bachelorprüfung

IV.1 Zulassung zur Bachelorprüfung; Zulassung zur Bachelorarbeit
IV.2 Bachelorarbeit
IV.3 Berechnung der Gesamtnote

Teil V: In-Kraft-Treten

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Anlage 2: Modulbeschreibungen

B1 – Basismodul: Linguistische Grundlagen
B2 – Basismodul: Logik
B3 – Basismodul: Mathematik und Methodenlehre
B4 – Basismodul: Phonetik und Phonologie
B5 – Basismodul: Historische Sprachwissenschaft und Typologie
B6 – Basismodul: Syntax und Morphologie
B7 – Basismodul: Semantik und Pragmatik
B8 – Basismodul: Psycho- und Neurolinguistik
Q1 – Qualifizierungsmodul: Syntax
Q2 – Qualifizierungsmodul: Semantik und Pragmatik
Q3 – Qualifizierungsmodul: Phonologie
Q4 – Qualifizierungsmodul: Historische Sprachwissenschaft
Q5 – Qualifizierungsmodul: Psycho- und Neurolinguistik
Abschlussmodul: Bachelorarbeit
O1 – Optionalmodul: Fremdsprachenerwerb
O2 – Optionalmodul: Praktikum
O3 – Freies Studium

Anlage 3: Importmodule

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Ab-schluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 13. Juli 2016

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 16. August 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philolo-gien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 13. Juli 2016 die folgende Ordnung für die Bachelorstudiengänge beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität ge-mäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 16. August 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

 

I. ALLGEMEINES


§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO-GU: § 1)

(1) Diese Ordnung (BAO-FB10) regelt das Studium und die Modulprüfungen für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien. Die studiengangspezifischen Bestimmungen für die in den Geltungsbereich dieser Ordnung fallenden Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien sind in den studiengangspezifischen Anhängen enthalten. Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln für den jeweiligen Studiengang insbesondere die Gliederung des Studiums als Ein-Fach- oder Mehr-Fach-Studiengang (Kombinationsstudiengang), den geeigneten Zeitrahmen für ein Auslandsstudium, die Ziele des Studiengangs, den Studienbeginn, Voraussetzungen für die Zulassung, Aufbau des Studiengangs und der Module, Vergabe von Studiennachweisen und die Zulassungsvoraussetzung zur Bachelorprüfung. Sie enthalten die Modulbeschreibungen für den jeweiligen Studiengang. Die studiengangspezifischen Anhänge sind Bestandteil der BAO-FB10.

(3) Das Bachelorstudium kann am Fachbereich Neure Philologien als Ein-Fach- oder Mehr-Fach-Studium angeboten werden. Ein Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang umfasst ein Hauptfach und ein Nebenfach.

(4) Im Falle eines Mehr-Fach-Studiums sind das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Die in der BAO-FB10 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nebenfach haben unmittelbare Geltung.

(5) Das Bachelor-Nebenfach kann frei aus dem Nebenfachkatalog der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden (vgl. Anlage 3 zur RO-GU). Die Kombination von zwei Teilstudiengängen (Haupt- und Nebenfach) desselben Fachs ist unzulässig.

(6) Das Nebenfach ist spätestens mit der Zulassung zur Bachelorprüfung § 22 zu benennen.

 

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO-GU: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summe der Modulprüfungen im Bachelorstudiengang – bei Mehr-Fach-Studiengängen die Summe der Modulprüfungen im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach – einschließlich der Bachelorarbeit bilden zusammen die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat, die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden sowie auf den Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

 

§ 3 Akademischer Grad (RO-GU: § 3)

(1) Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Neuere Philologien den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

(2) Die Regelung in Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn nur ein Nebenfach unter Geltung der BAO-FB10 absolviert worden ist. In diesem Fall gilt für die Verleihung des akademischen Grades die Regelung in der Hauptfachordnung.

 

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO-GU: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Bachelorarbeit sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind gemäß § 13 bei einem sechssemestrigen Studiengang 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen. Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen entfallen 120 CP auf das Hauptfach und 60 CP auf das Nebenfach.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Neuere Philologien und die an den Bachelorstudiengängen beteiligten Fachbereiche stellen auf der Grundlage der studiengangspezifischen Anhänge der BAO-FB10 ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Fest-setzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

§ 5 Auslandsstudium (RO-GU: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studien-fachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob und inwiefern in einem der Bachelorstudiengänge ein obligatorisches Auslandsstudium vorgesehen ist und weisen ggf. einen besonders geeigneten Zeitrahmen für das Auslandsstudium aus.

 

 

II. Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium


§ 6 Ziele des Studiengangs (RO-GU: § 6)

(1) Die Bachelorstudiengänge sind grundständige, wissenschaftliche Studiengänge. Sie vermitteln grundlegendes Fach- und Methodenwissen sowie implizit damit auch berufsfeldbezogene Qualifikationen. Das Bachelorstudium versetzt die Studierenden in die Lage, sich durch wissenschaftliches Denken und Arbeiten den Aufgaben der Praxis erfolgreich zu stellen, und bereitet sie auf weiterführende akademische Grade vor.

(2) Näheres zu den Gegenständen und Zielen der Bachelorstudiengänge und zu den möglichen Berufsfeldern, für die der jeweilige Bachelorstudiengang qualifizieren soll, findet sich in den studiengangspezifischen Anhängen.

 

§ 7 Studienbeginn (RO-GU: § 7)

Im jeweiligen studiengangspezifischen Anhang ist geregelt, ob das Studium im Bachelorstudiengang nur zum Wintersemester oder auch zum Sommersemester begonnen werden kann.

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO-GU: § 8)

(1) In die Bachelorstudiengänge kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für die Bachelorstudiengänge noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung im jeweiligen Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 22 Abs. 1a) und b) vorzulegen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch angegeben.

(3) Der studiengangspezifische Anhang kann die Zulassung vom Studiengang zusätzlich vom Nachweis besonderer studiengangspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufswahlfreiheit dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, deren Vorliegen für das Erreichen des Studienziels unabdingbar ist. Solche Voraussetzungen sind beispielsweise Fremdsprachenkenntnisse, die Gegenstand der schulischen Ausbildung sind, oder künstlerische Begabungen. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang für den Bachelorstudiengang legt diese Anforderungen fest und regelt, ob und wie der Nachweis zu führen ist.

(4) Die Immatrikulation erfolgt mit dem Vorbehalt, dass die in Abs. 3 geforderten Kenntnisse beziehungsweise Fähigkeiten im Hinblick auf die Zulassung zum Studium bis zum Ende des zweiten Semesters nachgewiesen werden. Andernfalls ist eine Rückmeldung zum dritten Semester ausgeschlossen .

(5) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis auf der Niveaustufe DSH-2 (B2 gemäß GeR) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind. Abweichend von Satz 1 können die studiengangspezifischen Anhänge die Deutschkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) voraussetzen.

(6) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß §§ 29, 30 vorzulegen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 22 geregelt.

(8) Sofern für die Bachelorstudiengänge aus Kapazitätsgründen eine Zugangsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

 

 

III. Studienstruktur und -organisation


§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO-GU: § 11)

(1) Bei den in dieser Ordnung geregelten Bachelorstudiengängen handelt es sich um Vollzeitstudiengänge.

(2) Die Bachelorstudiengänge sind modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester. In fachlich und didaktisch besonders begründeten Fällen sowie unter Berücksichtigung von dem in jedem Studiengang gewünschten Zeitfenster für Auslandsaufenthalte und Praktika können sich Module auch über mehr als zwei Semester erstrecken.

(3) Die Gliederung beziehungsweise der Aufbau des jeweiligen Bachelorstudiengangs ergibt sich aus den studiengangspezifischen Anhängen. Diese regeln auch die Zuordnung der Module insbesondere nach der Niveaustufe und ihrem Verpflichtungsgrad sowie den nach § 13 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) nach CP.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind. Weiterhin können Studiengänge ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus dem Studienangebot der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann.

(5) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 16 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 2 ist zu beachten.

(6) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(7) Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann in den Modulbeschreibungen vorsehen, dass Module oder einzelne Lehrveranstaltungen in einer anderen Sprache als Deutsch angeboten werden. Er kann auch ein ausschließlich englischsprachiges Angebot vorsehen. In diesem Fall ist der studiengangspezifische Anhang in deutscher und englischer Sprache abzufassen.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des jeweiligen Bachelorstudiengangs nach Maßgabe freier Plätze in weiteren als den im studiengangspezifischen Anhang vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das betreffende Bachelorfach nicht mit einbezogen. Die Zusatzmodule werden im Transcript of Records gemäß § 40 dokumentiert.

(10) Zum Studienaufbau und zur Modularisierung gelten im Übrigen die Regelungen des § 11 RO-GU.

 

§ 10 Modulverwendung (RO-GU: § 12)

(1) Sofern Module der Bachelorstudiengänge aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Sie sind in der Anlage der studiengangspezifischen Anhänge aufgeführt. Änderungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch (vgl. § 12) aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite (vgl. § 16 Abs. 2) hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung (RO-GU).

 

§ 11 Praxismodule (RO-GU: § 13)

Ob und inwiefern in den Bachelorstudiengängen interne oder externe Praxismodule vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

 

§ 12 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch (RO-GU: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthalten die studiengangspezifischen Anhänge eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO-GU. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der studiengangspezifischen Anhänge der BAO-FB10.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses enthält zusätzlichen Angaben nach Maßgabe von Abs. 3 und dient insbesondere der Information der Studierenden.

(3) In das Modulhandbuch werden nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 RO-GU mindestens aufgenommen:

- (ggf.) Kennzeichnung als Importmodul
- Angebotszyklus der Module (z.B. jährlich oder jedes Semester)
- studentischer Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Kreditpunkten (CP)
- Dauer der Module
- empfohlene Voraussetzungen
- Unterrichts-/Prüfungssprache
- Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Kreditpunkten
- Verwendbarkeit der Module
- Modulbeauftragte/Modulbeauftragter
- (ggf.) zeitliche Einordnung der Module

(4) Änderungen im Modulhandbuch, welche nicht die Inhalte der Modulbeschreibungen nach § 14 Abs. 2 RO-GU betreffen, sind durch Fachbereichsratsbeschluss rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltungszeit eines Semesters möglich und bis zu diesem Zeitpunkt auf der studiengangbezogenen Webseite bekanntzugeben. Sie dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen des Curriculums führen. Das Hochschulrechenzentrum soll rechtzeitig vor Beschlussfassung im Fachbereichsrat zu den Änderungen angehört werden.

(5) Änderungen bei den Importmodulen können durch den anbietenden Fachbereich vorgenommen werden, ohne dass eine Änderung dieser Ordnung notwendig ist. Sie werden vom Prüfungsausschuss rechtzeitig in das Modulhandbuch aufgenommen und auf der studiengangbezogenen Webseite bekannt gegeben.

 

§ 13 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO-GU: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für die sechssemestrigen Bachelorstudiengänge sind 180 CP nachzuweisen. Bei Mehr-Fach-Studiengängen entfallen davon 120 CP auf das Bachelor-Hauptfach und 60 CP auf das gewählte Bachelor-Nebenfach.

(4) Der Arbeitsaufwand für ein Modul, ausgedrückt in CP, ergibt sich aus der Modulbeschreibung

(5) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben. Für Einzelheiten zu dessen Berechnung gelten im Übrigen die Regelungen des § 15 Abs. 4 bis 7 der RO-GU.

(6) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann
die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(7) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

 

§ 14 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO-GU: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen in den Bachelorstudiengängen werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problem-stellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Praktikum: angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder in Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson.

h) Kolloquium: bietet den Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen die Gelegenheit, ihre laufenden Forschungsarbeiten zu präsentieren und zu diskutieren und fördern so den wissenschaftlichen Austausch;

i) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

j) Selbststudium: Welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, legen die studiengangspezifischen Anhänge fest.

(2) Die in Abs. 1 genannten Formen können in den studiengangspezifischen Anhängen durch weitere Lern- und Lehrformen, insbesondere fachspezifische oder Lehrformen unter Verwendung elektronischer Medien (E-Learning), ergänzt werden. Es können mehrere Lehrformen in einer Lehrveranstaltung kombiniert werden.

(3) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibungen der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in den Modulbeschreibungen für die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung ein Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(4) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

 

§ 15 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO-GU: § 17)

(1) Während des Studiums sind in der Regel Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Leistungsnachweise können nur in Modulen verlangt werden, die nicht mit einer kumulativen Prüfung nach § 31 Abs. 2 abschließen. Es gelten die Regelungen der studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6. Für Vorlesungen wird keine Anwesenheitspflicht formuliert. Dies gilt auch dann, wenn für eine Vorlesung ein Leistungsnachweis im Sinne von Abs. 6 und 7 verlangt wird.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20% der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 25 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme an einem Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 38 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

- Klausuren
- schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
- Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
- Fachgespräche
- Arbeitsberichte, Projektberichte
- Bearbeitung von Übungsaufgaben
- Durchführung von Versuchen
- Tests
- Literaturberichte oder Dokumentationen
- Exkursionen

Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Formen der Studienleistung vorsehen. Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 27 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Regelungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

 

§ 16 Studienverlaufsplan; Informationen (RO-GU: § 18)

(1) Jedem studiengangspezifischen Anhang ist ein Studienverlaufsplan beizufügen. Dieser gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für die in dieser Ordnung geregelten Bachelorstudiengänge jeweils eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch das Modulhandbuch, der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für die Bachelorstudiengänge auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

 

§ 17 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO-GU: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung der an der Lehre im jeweiligen Bachelorstudiengang beteiligten Institute des Fachbereichs Neuere Philologien aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- zu Beginn des ersten Semesters;
- bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;
- bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;
- bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, ob eine verpflichtende Studienfachberatung oder zeitliche Vorgaben für die Ablegung der Prüfungen gemäß § 28 RO-GU vorgesehen sind.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

 

§ 18 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO-GU: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs Neuere Philologien wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 5 Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

- Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

- Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu
§ 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

- ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan der betroffenen Fach-bereiche ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist zuständig für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch die BAO-FB10 zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

 

 

IV. PrÜfungsorganisation


§ 19 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO-GU: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien bildet für seine Bachelor- und Masterstudiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, deren Vorsitz die Studiendekanin oder der Studiendekan innehat.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Vertreterinnen und Vertreter der Professorenschaft und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Neuere Philologien an sowie zwei Studierende, von denen eine oder einer in einem Bachelorstudiengang des Fachbereichs und eine oder einer in einem Masterstudiengang des Fachbereichs immatrikuliert ist.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungs-ausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzu-berufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmen-mehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission, welche die Aufgaben eines Prüfungsamtes ausübt (nachfolgend Prüfungsamt genannt), oder an die akademische Leitung des Bachelor- oder Masterstudiengangs (§ 18) delegieren. Sie ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Sie führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 20 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO-GU: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesen Studien-gängen verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der BAO-FB10 eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen der BAO-FB10. Er entscheidet in allen Prüfungs-angelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

- Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

- Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

- Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

- die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 29, 30 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

- die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote;

- die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

- die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

- die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und der Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

- die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

- die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

- Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

- eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

- das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

- Anregungen zur Reform der BAO-FB10.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Aufgaben, die einen einzelnen Studiengang betreffen, an die jeweilige akademische Leitung des Studiengangs zur selbstständigen Erfüllung delegieren.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

 

§ 21 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO-GU: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Abschlussarbeiten und andere schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 37 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

 

 

V. PrÜfungsvoraussetzungen und -verfahren


§ 22 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO-GU: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im betreffenden Bachelorstudiengang hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim zuständigen Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im jeweiligen Fach oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen in dem Bachelorstudiengang oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

d) bei Kombinationsstudiengängen Angaben des Nebenfachs;

e) gegebenenfalls Nachweise über Fremdsprachenkenntnisse oder andere studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen nach Maßgabe des studiengangspezifischen Anhangs;

f) gegebenenfalls Nachweis über die Zahlung der nach § 50 zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht bei der Meldung zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 23 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO-GU: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten. § 42 Abs. 9 Satz 1 ist zu beachten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Der studiengangspezifische Anhang kann abweichend von Abs. 2 vorsehen, dass Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt werden.

(4) Sofern der studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung im Sinne von Abs. 3 Satz 4 trifft, setzt der Prüfungsausschuss für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder nach Festlegung durch das Prüfungsamt elektronisch anzumelden, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine abweichende Regelung trifft. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt, sofern der jeweilige studiengangspezifische Anhang keine anderen Zuständigkeiten für die Entgegennahme der Anmeldung vorsieht. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung anmelden beziehungsweise die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ablegen, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein, und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben. Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 24 Abs. 1.

 

§ 24 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO-GU: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 38 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

 

§ 25 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO-GU: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Er-krankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

 

§ 26 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO-GU: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studien-leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 15 Abs. 8, 31 Abs. 8, 34 Abs. 5, 37 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfer-tigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im jeweiligen Bachelorstudiengang erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie (z.B.: durch organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel wie Funkgeräte und Mobiltelefone) und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ bzw. 5,0) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, die Bachelorarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung gelten die studiengangspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

 

§ 27 Mängel im Prüfungsverfahren (RO-GU: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 28 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO-GU: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in den studiengangspezifischen Anhängen.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Magisterarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des jeweiligen Bachelorstudiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Studiengang bzw. im Bachelor-Hauptfach und im gewählten Nebenfach nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungs-weise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Kreditpunkte (CP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Kreditpunkten (CP) ver-sehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 29 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO-GU: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule er-worben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50% der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

 

 

VI. DurchfÜhrungen der ModulprÜfungen


§ 30 Modulprüfungen (RO-GU: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Nur in inhaltlich und didaktisch begründeten Ausnahmen können im studiengangspezifischen Anhang auch kumulative Modulprüfungen vorgesehen werden, deren Modulteilprüfungen im zeitlichen Zusammenhang mit unterschiedlichen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Kumulative Modulprüfungen dürfen aus höchstens drei Modulteilprüfungen bestehen und sollen unterschiedliche Prüfungsformen aufweisen. In welchen Modulen ggf. kumulative Modulprüfungen vorgesehen sind, regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbe-schreibung des studiengangspezifischen Anhangs. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Klausuren;
- Hausarbeiten;
- schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
- Thesenpapieren;
- Berichten;
- Portfolios;
- Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

- Einzelprüfungen;
- Gruppenprüfungen;
- Fachgesprächen;
- Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

- Seminarvorträge;
- Referate;
- Präsentationen;
- fachpraktische Prüfungen.

Die studiengangspezifischen Anhänge können weitere Prüfungsformen vorsehen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modul-beschreibungen der studiengangspezifischen Anhänge geregelt. Bei der Festlegung der Prüfungsform können bis zu drei Varianten genannt werden, wenn die Prüfungsformen in ihren Bedingungen (wie Vorbereitungszeit und Niveau der Prüfung) gleichwertig sind. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vor-gesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch, sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildaus-weises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

 

§ 31 Mündliche Prüfungsleistungen (RO-GU: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Bei-sitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

 

§ 32 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO-GU: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25% der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25% der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

- Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen.

- Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig.

- Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss.

- Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25% „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50% (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die erstmals an der Prüfung teilgenom-men haben, um nicht mehr als 22% unterschreitet.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nach-holen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 24 und 27.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten und für die sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten, soweit in den jeweiligen studiengangspezifischen Anhängen keine hiervon abweichende Regelung getroffen ist.

(7) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der zu Prüfenden, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 48. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

 

§ 33 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO-GU: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Bei-trag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Work-load) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbe-schreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung, mit einer Erklärung gemäß § 31 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 24 oder auf § 27 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

 

§ 34 Portfolio (RO-GU: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Film, Hördateien, Hausaufgabenportfolio), die den Kompetenzzuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für das Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 34 entsprechend Anwendung.

 

§ 35 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen (RO-GU: § 38, 39)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Andere Prüfungsformen sind hinsichtlich ihres Inhalts, der Form, der Dauer sowie der Zahl der zu beteiligenden Prüferinnen und Prüfer in den studiengangspezifischen Anhängen zu regeln.

 

§ 36 Bachelorarbeit (RO-GU: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil der Bachelorstudiengänge. Sie bildet ein eigenständiges Abschlussmodul und kann zusammen mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einem Kolloquium abge-schlossen werden. Näheres regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Den Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit regeln die studiengangspezifischen An-hänge. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 CP und darf 12 CP nicht überschreiten. Dies entspricht einer Bearbeitungszeit zwischen fünf bis neun Wochen.

(4) Die studiengangspezifischen Anhänge legen die Module bzw. den Umfang der CP fest, die Studierende im jeweiligen Bachelorstudiengang nachweisen müssen, um die Zulassung zur Bachelorarbeit zu beantragen.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Aus-stattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Bachelorarbeit auch in einer Ein-richtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs Neuere Philologien gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied als Erstgutachterin oder Erstgutachter zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bewertet, soweit sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 prüfungsberechtigt sind.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Sofern die studiengangspezifischen Anhänge nichts anderes vorsehen, ist die Bachelorarbeit in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer (anderen als in den studiengangspezifischen Anhängen festgelegten) Fremdsprache angefertigt werden. In diesem Fall ist die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständnis-erklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Bachelorarbeit in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird in-folge des Rücktritts gemäß Abs. 13 Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abge-liefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Bachelorarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF ein-zureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen frem-den Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen ent-sprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 38 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Pro-fessorinnen und Professoren des Fachbereichs Neuere Philologien angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 38 Abs. 5 festgesetzt.

(18) Die Bachelorarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen von einer oder einem weiteren nach § 21 Prüfungsbe-rechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 38 Abs. 7 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 oder § 27 findet Satz 1 keine Anwendung.

(19) Die studiengangspezifischen Anhänge können vorsehen, dass die bestandene Bachelorarbeit im Rahmen eines Kolloquiums oder einer mündlichen Prüfung vorzustellen ist. Diese Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden. Der Termin für die Prüfung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschuss festgelegt und der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist der Inhalt der Bachelorarbeit sowie Frage- und/oder Aufgabenstellungen im Kontext des für die Bachelorarbeit gewählten Themas. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten. Sie wird in der Regel von der Betreuerin oder dem Betreuer der Bachelorarbeit in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. Näheres, insbesondere mit welchem Gewicht die Note für die mündliche Prüfung in die Note des Abschlussmoduls eingeht, regelt die Modulbeschreibung. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 32 entsprechend.

 

 

VII. Bewertung der Studien- und PrÜfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der GesamtprÜfung


§ 37 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO-GU: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibungen und von Abs. 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Die Modulbeschreibungen können auch vorsehen, dass die Studienleistungen mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit bestanden oder nicht-bestanden bewertet. Die Benotung bzw. Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann der jeweilige studiengangspezifische Anhang bei kumulativen Prüfungen regeln, dass sich die Modulnote als ein nach CP gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilnoten errechnet. In diesem Fall werden zur Ermittlung der Note der Modulprüfung die Noten der einzelnen Modulteilprüfungen mit den ihnen zugeordneten CP multipliziert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen CP dividiert. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Die Prüferinnen und Prüfer können von der rechnerisch ermittelten Note einer Modulprüfung zur Hebung abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Studierenden besser entspricht und die Abweichung keinen Einfluss auf das Bestehen hat (Bonusregelung). Hierbei sind insbesondere die während des Semesters in Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen zu berücksichtigen, dies jedoch maximal bis zu einem Wert von 25 von 100 der Gesamtbewertung der entsprechenden Modulprüfung. Näheres regelt die Modulbeschreibung oder das Modulhandbuch. Die zur Vergabe von Bonuspunkten führenden Studienleistungen sind spätestens zu Beginn eines Semesters in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Erworbene Bonuspunkte verfallen nach Ablauf jenes Semesters, welches auf das Semester folgt, in welchem der Bonus vergeben worden ist.

(7) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modul-note aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(8) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die studiengangspezifischen Anhänge regeln, welche Modulergebnisse in die Gesamtnote eingehen. Dabei müssen Module im Umfang von mindestens 60% der CP für den Gesamtstudiengang (vgl. § 11 Abs. 14 RO-GU) in die Gesamtnote eingehen. Die Nichteinbeziehung einzelner Module muss sich aus fachlichen und/oder didaktischen Gründen ergeben. Aus den Modulnoten, die in die Gesamtnote eingehen, wird ein arithmetisches Mittel gebildet, hierbei werden die Modulnoten einfach, die Note der Bachelorarbeit zweifach gewichtet, sofern die studiengangspezifischen Anhänge keine andere Regelung vorsehen.

(9) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(10) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(11) Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen gelten für die Bildung der Gesamtnote im Nebenfach die Vorgaben der betreffenden Ordnung.

(12) Bei Mehr-Fach-Bachelorstudiengängen errechnet sich die Gesamtnote des Bachelorstudiengangs durch die Gesamtnote des Hauptfachs und die Gesamtnote des Nebenfachs. Das Bachelor-Hauptfach wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet, das Bachelor-Nebenfach wird einfach gewichtet. Für die Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung gilt Abs. 9 entsprechend.

(13) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prü-fungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 Good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
Schlechter als 4,0 fail

(14) Bei einer Gesamtnote bis höchstens einschließlich 1,3 und einer mit der Note 1,0 bewerteten Bachelorarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die studiengangspezifischen Anhänge können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „excellent“.

(15) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 46 aufgenommen.

 

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO-GU: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind. Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die in der Modulbeschreibung vorgeschriebenen Studiennachweise vorliegen und die Modulprüfungen erfolgreich erbracht wurden.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in den studiengangspezifischen Anhängen vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss ent-scheidet darüber, ob die Noten anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die Modulprüfung be-ziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

 

§ 39 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO-GU: § 44)

(1) Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

(2) Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

 

VIII. Wechsel von Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von PrÜfungen; Verlust des PrÜfungsanspruchs und endgÜltiges Nichtbestehen


§ 40 Wechsel von Wahlpflichtmodulen/Studienschwerpunkten (RO-GU: § 45)

(1) Wird ein Wahlpflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann in ein neues Wahlpflichtmodul gewechselt werden.

(2) Der Wechsel eines Studienschwerpunkts ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt die Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Studienschwerpunkt werden angerechnet, sofern sie im Fall ihres Bestehens angerechnet worden wären. Die studiengangspezifischen Anhänge können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(4) Ein Wechsel des Nebenfaches ist voraussetzungslos möglich. Der Wechsel ist dem Prüfungsamt des Hauptfaches schriftlich mitzuteilen.

 

§ 41 Wiederholung von Prüfungen; (RO-GU: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden. Bei Modulteilprüfungen ist nur der nicht-bestandene Teil zu wiederholen.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit (gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung oder eines Kolloquiums) kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens sechs Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Zulassung zur Wiederholung der Bachelorarbeit kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden; in diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolf-gang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wieder-holungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen, mit Ausnahme der Bachelorar-beit, kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(8) Bei der zweiten Prüfungswiederholung müssen in der Regel die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden.

(9) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Studierende müssen Wiederholungstermine zum nächstmöglichen Termin antreten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellten Antrag der oder des Studierenden eine spätere Wiederholung der Modulprüfung gestatten und hierfu¨r einen Termin setzen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Bei nicht zu vertretendem Versäumen des Wiederholungs-termins setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Wegfall der Gründe für das Säumnis den Termin für die Wiederholung der Prüfung fest. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(10) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

 

§ 42 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung (RO-GU: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 42 Abs. 4 und Abs. 9 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 27 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsan-spruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die be-standenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

 

IX. PrÜfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement


§ 43 Prüfungszeugnis (RO-GU: § 48)

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Über-tragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der im Ein-Fach-Bachelorstudiengang absolvierten Module – bei Mehr-Fach-Studiengängen enthält es die im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach absolvierten Module – mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit, die Gesamtnote für das Nebenfach und die Gesamtnote der Bachelorprüfung. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

 

§ 44 Bachelorurkunde (RO-GU: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen
Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs, dem der Studiengang bzw. bei Mehr-Fach-Studiengängen dem das Hauptfach zugeordnet ist, sowie von der oder dem Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses für das Hauptfach unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

 

§ 45 Diploma Supplement (RO-GU: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Muster Anlage 10 RO-GU).

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 38 Abs. 10 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/
Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

 

 

X. UngÜltigkeit der BachelorprÜfung; PrÜfungsakten; EinsprÜche und WidersprÜche; PrÜfungsgebÜhren


§ 46 Ungültigkeit von Prüfungen (RO-GU: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend be-richtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 47 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO-GU: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 48 Einsprüche und Widersprüche (RO-GU: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 49 Prüfungsgebühren (RO-GU: § 54)

(1) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(2) Die Prüfungsgebühren sind ausschließlich für den Verwaltungsaufwand der Prüfungsämter zu erheben. Sie be-tragen für die Bachelorprüfung einschließlich der Bachelorarbeit insgesamt in sechssemestrigen Bachelorstudiengängen 150,- Euro.

(3) Die Prüfungsgebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungs-gebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

 

 

XI. Schlussbestimmungen


§ 50 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO-GU: § 56)

(1) Die BAO-FB10 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Die BAO-FB10 gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2017/18 in einem dem Gel-tungsbereich dieser Ordnung unterfallenden Bachelorstudiengang aufnehmen. Mögliche Übergangsregelungen aus bereits bestehenden Bachelorstudiengängen regeln die studiengangspezifischen Anhänge.

Frankfurt, den 01.09.2016

Prof. Dr. Cecilia Poletto
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien



Anlage 1: Studiengangspezifische AnhÄnge zur Bachelorordnung des Fachbereichs Neuere Philologien (BAO-FB10)


 

a) Bachelor-Hauptfächer

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
American Studies
English Studies
Germanistik

b) Bachelor-Nebenfächer

American Studies
English Studies
Germanistik

 

 

*Nichtamtliche Lesefassung*

Studiengangspezifischer Anhang des Fachbereichs Neuere Philologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Linguistik mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 22. Mai 2019 zur Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 13. Juli 2016

Genehmigt vom Präsidium am 23. Juli 2019

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 22. Mai 2019 den folgenden studiengangspezifischen Anhang für den Bachelorstudiengang Linguistik beschlossen. Diesen studiengangspezifischen Anhang hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 23. Juli 2019 genehmigt. Er wird hiermit bekannt gemacht.

Teil I: Geltungsbereich

I.1 Geltungsbereich

Dieser studiengangspezifische Anhang enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Ein-Fach-Bachelorstudiengang Linguistik. Er gilt in Verbindung mit der Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Neuere Philologien vom 13. Juli 2016 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Ordnung FB 10 (BA-O FB 10), und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014, in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO-GU) genannt.

Teil II: Gegenstände und Ziele des Studiums, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

II.1 Gegenstände und Ziele des Studiums; berufliche Tätigkeiten

II.1.1 Fachbeschreibung

Die Linguistik ist eine wissenschaftliche Disziplin, deren Gegenstandsbereich die menschliche Sprache ist. Sie befasst sich mit diesem Phänomenbereich mit dem Ziel, theoretische und praktische Aspekte von Sprache und Sprechen zu beschreiben und zu erklären. Die Erforschung der Sprachfähigkeit umfasst somit die Untersuchung der Verwendung von Sprache im Kommunikationsprozess, der biologischen und physiologischen Grundlagen von Sprache im menschlichen Gehirn, der historischen Entwicklung und typologischen Variation der Sprachen sowie der Prozesse des muttersprachlichen (und fremdsprachlichen) Spracherwerbs. Hinzu kommen ferner die Analysen sprachpathologischer Phänomene sowie kommunikativer Bedingungen und Auswirkungen sprachlichen Verhaltens.

Ausgehend vom Zeichencharakter der Sprache lassen sich folgende Hauptgebiete der Linguistik unterscheiden:

– Phonetik und Phonologie, die sich mit der lautlichen Struktur von Sprache befassen;

– Morphologie und Syntax, die die Bausteine der sprachlichen Form und ihrer Verknüpfung zu komplexen Ausdrücken untersuchen;

– Semantik, die mit Hilfe formallogischer Methoden die Bedeutung sprachlicher Äußerungen untersucht;

– Pragmatik, die die situationsangemessene Verwendung von Ausdrücken beim sprachlichen Handeln untersucht.

II.1.2. Fachkompetenzen

Der Bachelorstudiengang Linguistik soll die Studierenden befähigen, theoretisch fundierte und empirisch abgesicherte Aussagen über verschiedene Aspekte des Gegenstands Sprache zu machen. Zu diesem Zweck soll das Studium die theoretischen Grundlagen und Techniken der linguistischen Sprachbeschreibung vermitteln sowie zu den verschiedenen Tätigkeitsfeldern der wissenschaftlichen Forschung in Beziehung setzen.

II.1.3 Schlüsselkompetenzen

Der Bachelorstudiengang integriert den Erwerb wichtiger, fächerübergreifender Schlüsselkompetenzen in die fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen. Das hochschuldidaktische Konzept fördert sowohl die Grundlagenkompetenz als auch Informations-, Text-, Vermittlungs , Team- und Medienkompetenz. Zudem vermittelt der Studiengang Fremdsprachenkenntnisse.

– Grundlagenkompetenz: Im Bachelorstudiengang entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, fächer-, theorie- und sprachübergreifend Zusammenhänge herzustellen und in Zusammenhängen zu denken. Sie erwerben damit auch die Fähigkeit, die weiteren spezifischen Kompetenzen adäquat und zielführend einzusetzen.

– Informationskompetenz: Die Studierenden üben in Vorlesungen mit Gesprächsanteilen, Tutorien und Seminaren die effiziente, selbstständige Erschließung von Informationen. Basis für den Wissenserwerb sind wissenschaftliche Literatur, Datencorpora und Kontakt zu den Lehrenden.

– Textkompetenz: Einen Schwerpunkt bildet die zunächst angeleitete, dann selbstständig Prioritäten setzende und übersichtliche, schriftliche Präsentation von Information in Thesenpapieren und Hausarbeiten.

– Vermittlungskompetenz: Die Studierenden verwenden für ihre mündliche Präsentation verschiedene Medien. Die Eignung unterschiedlicher Präsentationstechniken wird in der Vorbereitung mit den Lehrenden diskutiert und die Präsentation in der Lehrveranstaltung offen und produktiv evaluiert.

– Teamkompetenz: Die Erarbeitung von Thesenpapieren und Referaten in Kleingruppen fördert Teamarbeit, Kommunikations- und Integrationsfähigkeit. Die Studierenden erwerben überdies Strategien, Konfliktpotentiale im Vorfeld zu entschärfen bzw. entstandene Konflikte positiv und kreativ zu bewältigen

– Medienkompetenz: Elektronische Datenverarbeitungssysteme und das Internet sind integrierte Bestandteile von Forschung (Recherche, Text-/Informationsverarbeitung und Auswertung von Daten) und Lehre (Lehrmaterialien, virtuelle Lehrveranstaltungen).

II.1.4 Tätigkeitsfelder im Anschluss an das Studium

(1) Der Abschluss im Bachelorstudiengang Linguistik oder einem vergleichbaren Studiengang bildet die formale Voraussetzung für die wissenschaftliche Weiterqualifizierung im Masterstudiengang Linguistics. Mögliche Berufsfelder ergeben sich in vielen Tätigkeitsbereichen, in denen die Struktur und der Aufbau sprachlicher Äußerungen eine Rolle spielt. Linguistinnen und Linguisten arbeiten in der industriellen Forschung, in der Kommunikations- und Informationstechnologie, bei der Lektorierung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Texte und in den Massenmedien. Darüber hinaus bildet die Sprachwissenschaft die theoretische Grundlage für jede intensive Beschäftigung mit Einzelsprachen, sei es bei der redaktionellen Bearbeitung von Sprachlehrwerken oder von Lexika oder in der Sprachvermittlung. Sprachwissenschaftliche Grundlagenforschung bringt sich außerdem in der Pädagogik und im Bereich der Sprachtherapie zur Geltung.

(2) Linguistinnen und Linguisten finden daher Beschäftigungsmöglichkeiten in Forschung und Lehre (hier bildet zumindest ein Masterabschluss die Voraussetzung), in Bibliotheken und Archiven, bei Dokumentationsstellen, bei Redaktionen, Verlagen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, in der IT und Internetbranche, in Ministerien (Bund und Länder), in der sachverständigen Begutachtung bei Gericht, der Spracherkennung im kriminalistischen Bereich sowie der Sprachberatung in der Gesetzgebung, bei internationalen Behörden, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, bei entsprechender Spezialisierung auch in therapienahen Arbeitsbereichen oder im Umfeld der Darstellenden Künste.

II.2 Studienvoraussetzungen, Studienbeginn und Studienfachberatung

II.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Ein ausgeprägtes Interesse für Sprachen und deren Strukturen wird erwartet.

II.2.2 Sprachkenntnisse

(1) Ein Großteil der Lehrbücher und der Forschungsliteratur zur Linguistik ist auf Englisch verfasst. Das Studium der Linguistik setzt daher Kenntnisse des Englischen auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) voraus.

(2) Der Nachweis der Englischkenntnisse erfolgt durch:

– Abiturzeugnis oder entsprechende Oberstufenzeugnisse, die Englischunterricht im Umfang von mindestens 5 Jahren belegen, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. „fünf Punkte“ sein darf; oder

– einer Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem Englisch Amtssprache ist, oder

– ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Englischkurse von deutschen und/oder ausländischen Hochschulen, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, oder

– Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden und die erforderlichen Englischkenntnisse nachweisen, wobei das gemäß Abs. 1 vorausgesetzte Sprachniveau explizit erwähnt sein muss, oder

– einen standardisierten Test, aus dem das Niveau B 2 klar ersichtlich ist und der zum Zeitpunkt der Einschreibung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf; anerkannt werden folgende Sprachnachweise:

a. TOEFL (Internet based mind. 85 Punkte);
b. IELTS (mindestens 6,0 in jedem Teil);
c. Cambridge First, Advanced oder Proficiency (mindestens ‘Good’ in jedem Teil).

(3) Die Englischkenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Anmeldung zur Bachelorprüfung gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen. Anderenfalls dürfen bis zum Vorliegen der Nachweise keine Prüfungsleistungen erbracht werden.

II.2.3 Deutschkenntnisse

Für das Studium sind gute Deutschkenntnisse erforderlich. Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis, entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH), mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen.

II.3 Auslandsaufenthalte

II.3.1 Auslandstudium

Es wird dringend empfohlen, Möglichkeiten für Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken zu nutzen. Hierzu zählen auch die Teilnahme an Sprachkursen, an Austauschprogrammen oder sonstige Aufenthalte. Besonders empfohlen wird ein mindestens einsemestriges Studium im Ausland möglichst im 4.-5. Semester. Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe von § 28 BA-O FB 10 individuell anerkannt. Es wird empfohlen, vor Aufnahme des Auslandsstudiums ein Learning Agreement abzuschließen, um sicherzustellen, dass die im Ausland erbrachten Leistungen anerkannt werden. Studienaufenthalte an nicht-deutschsprachigen Universitäten können zudem für das Modul Fremdsprachenerwerb im Rahmen des Optionalbereichs angerechnet werden (vgl. III.2.1).

II.3.2 Auslandspraktikum

Ein Auslandspraktikum kann ebenso wie ein Praktikum im Inland im Optionalmodul (O2) angerechnet werden.

II.3.3 Studienbeginn

Das Studium im Bachelorstudiengang Linguistik kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

II.3.4 Studienfachberatung und Orientierungsveranstaltung

Es wird empfohlen zu Beginn des Studiums eine Studienfachberatung aufzusuchen und die Orientierungsveranstaltung wahrzunehmen. Näheres zum Beratungsangebot ist der Website des Instituts für Linguistik zu entnehmen.

Teil III: Studien- und Prüfungsorganisation

III.1 Aufbau des Studiums, Module, Kreditpunkte

III.1.1 Aufbau des Studiums

(1) Der Bachelorstudiengang Linguistik besteht aus einer Basisphase, einer Qualifizierungsphase und einem Optionalbereich. Die Module der Basisphase bieten eine Einführung in Methoden, Theorien und Probleme der Linguistik und machen mit den verschiedenen Arbeitsgebieten des Fachs vertraut. Auf diesen Grundlagen aufbauend erweitern und vertiefen die Studierenden in der Qualifizierungsphase die erworbenen Kenntnisse. Im Optionalbereich können Fremdsprachenkenntnisse oder andere fachliche oder berufsvorbereitende Qualifikationen erworben werden.

Die Basisphase umfasst die acht Pflichtmodule 1. Linguistische Grundlagen, 2. Logik, 3. Mathematik und Methodenlehre, 4. Phonetik und Phonologie, 5. Historische Sprachwissenschaft und Typologie, 6. Syntax und Morphologie, 7. Semantik und Pragmatik sowie 8. Psycho- und Neurolinguistik. Die Qualifizierungsphase umfasst drei Wahlpflichtmodule, die aus den Arbeitsgebieten 1. Syntax, 2. Semantik und Pragmatik, 3. Phonologie, 4. Historische Sprachwissenschaft und 5. Psycho- und Neurolinguistik gewählt werden, sowie das Abschlussmodul (Bachelorarbeit). Die Qualifizierungsmodule unterscheiden sich von den Basismodulen dadurch, dass in ihnen umfangreichere theoretische Kenntnisse erworben werden. Sie fördern die Anwendung des bereits Gelernten auf die Untersuchung neuer Probleme, sie geben den Studierenden in höherem Maße die Möglichkeit, Aufgabenstellung und Arbeitsablauf der Seminare mitzugestalten, sie dienen so einer Spezialisierung im Studium und bereiten damit auf die Lösung individuell gestellter wissenschaftlicher Aufgaben am Ende des Studiums vor. Der Optionalbereich umfasst drei Wahlpflichtmodule, von denen mindestens zwei belegt werden müssen. Insgesamt müssen im Optionalbereich 36 CP erworben werden.

(2) Das Kommentierte Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Linguistik (online) informiert darüber, welche Lehrveranstaltungen innerhalb der Module zu belegen sind. Einzelne Lehrveranstaltungen können aufgrund ihres Themas für mehrere Arbeitsgebiete des Fachs einschlägig sein und daher auch mehreren Modulen zugeordnet sein. Die in diesen Lehrveranstaltungen erworbenen Credit Points dürfen nur für jeweils ein Modul angerechnet werden. Lehrveranstaltungen, die nicht ausdrücklich im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis des Instituts für Linguistik aufgeführt werden, können nur nach Absprache mit den jeweiligen Modulbeauftragten besucht und angerechnet werden.

(3) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 13 BA-O FB 10 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Kreditpunkte (CP) ergibt sich für den Ein-Fach-Bachelor Linguistik folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 99
B1: Linguistische Grundlagen PF 12
B2: Logik PF 13
B3: Mathematik und Methodenlehre PF 14
B4: Phonetik und Phonologie PF 12
B5: Historische Sprachwissenschaft und Typologie PF 12
B6: Syntax und Morphologie PF 12
B7: Semantik und Pragmatik PF 12
B8: Psycho- und Neurolinguistik PF 12
Qualifizierungsphase 33
Q1: Syntax WP 11 Es werden drei Wahlpflichtmodule belegt.
Q2: Semantik und Pragmatik WP 11
Q3: Phonologie WP 11
Q4: Historische Sprachwissenschaft WP 11
Q5: Psycho- und Neurolinguistik WP 11
Optionalbereich 36
O1: Fremdsprachenerwerb WP 12 Es werden mindestens zwei Wahlpflichtmodule belegt.
O2: Praktikum WP 12
O3: Freies Studium WP 12
Abschlussphase 12
Abschlussmodul: Bachelorarbeit PF 12
Summe 180

III.1.2 Vergabe der Kreditpunkte (CP)

Der Bachelorstudiengang Linguistik ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) erreicht wurden. Dabei entfallen in der Basisphase insgesamt 99 CP auf die Pflichtmodule; in der Qualifizierungsphase entfallen 33 CP auf die Wahlpflichtmodule, 12 CP auf die Bachelorarbeit und 36 CP auf den Optionalbereich.

III.2 Studiengangspezifische Lehr- und Lernformen, Prüfungsformen und Leistungsnachweise

III.2.1 Lehr- und Lernformen

Zusätzlich zu den in § 14 BA-O FB 10 genannten Lehr- und Lernformen werden im Bachelorstudiengang Linguistik verwendet:

Tutorium: Die Tutorien sind in den Basismodulen B1, B2 und B3 veranstaltungsbezogen, ihr Besuch ist für jede Veranstaltung des Moduls verpflichtend. In den Basismodulen B4 bis B8 muss lediglich ein Tutorium pro Modul besucht werden.

Optionalmodul „Fremdsprachenerwerb“ (O1): Im Rahmen des Optionalmoduls können Fremdsprachenkenntnisse erworben und vertieft werden. Die Fremdsprachen sind frei wählbar, wobei Deutsch, Englisch und die jeweilige Mutter-/Erstsprache(n) ausscheiden. Die Kenntnisse können entweder (a) durch den Besuch von Fremdsprachenkursen aus dem Angebot aller Fachbereiche der Goethe-Universität und anderer Anbieter oder (b) durch einen Studienaufenthalt im nicht-deutschsprachigen Ausland erworben werden. Voraussetzung für die Vergabe der CP sind Teilnahmenachweise der besuchten Sprachkurse; die Vergabe der CP richtet sich nach den Regelungen des anbietenden Fachbereichs.

Optionalmodul „Praktikum“ (O2): Anerkannt werden Praktika im Inland oder im Ausland in einem für die Linguistik einschlägigen Anwendungsbereich (zum Beispiel in einer Klinik mit sprachtherapeutischer Abteilung, bei einer für den Bereich Sprache und Recht relevante Instanz oder in einer wissenschaftlichen Einrichtung). Praktika in anderen Bereichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft des Instituts. Praktika, die im Rahmen des Optionalmoduls O2 absolviert werden, vermitteln Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hoch-schule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson. Im Rahmen des Optionalmoduls können bis zu zwei Praktika absolviert werden. Als Praktika anerkannt werden Tätigkeiten im Umfang von mindestens 300 und höchstens 600 Arbeitsstunden, die fachlich einschlägig sind und/oder der Vertiefung der in I.2.3 genannten Schlüsselkompetenzen dienen und/oder Einblicke in potentielle Berufsfelder bieten. Über das Praktikum ist eine Praktikumsbestätigung der praktikumsgebenden Institution mit Angaben zur Dauer des Praktikums und der im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder vorzulegen und ein Tätigkeitsbericht zu verfassen. Der Umfang des Tätigkeitsberichts beträgt mindestens 10 und maximal 15 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite). Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich selbst um eine Praktikumsstelle bemühen. Ob ein Praktikum anerkannt werden kann, sollte im Vorfeld mit der oder dem Modulbeauftragten abgesprochen werden. Der oder die Modulbeauftragte berät die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsplätzen und während der Absolvierung des Praktikums.

Optionalmodul „Freies Studium“ (O3): Im Rahmen des Optionalmoduls können in Absprache mit der/dem Modulbeauftragten CP für folgende Leistungen vergeben werden:

Fachrelevante extra-curriculare Aktivität Richtlinie für CP-Werte
Lehrveranstaltungen anderer Fächer aus dem Angebot der Goethe Universität oder anderer Hochschulen CP entsprechend den Regelungen des anbietenden Fachs (Teilnahmenachweis)
Teilnahme als Versuchsperson bei linguistischen Experimenten CP entsprechend Teilnahmenachweis
die Teilnahme an wissenschaftlichen Fachtagungen
1 CP pro Veranstaltungstag (3-5 seitiger Tagungsbericht, 1.800 Zeichen/Seite)
Vorbereitung und Durchführung eines Autonomen Tutoriums 3 CP
Mitwirkung in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremium der universitären Selbstverwaltung 1 CP pro Semester (Bescheinigung)
sonstige fachliche, wissenschaftsorganisatorische oder berufs-qualifizierende Tätigkeiten, die geeignet sind, zu den in I.2.2 und I.2.3 spezifizierten Qualifikationen beizutragen 1-3 CP; nach Rücksprache mit der/dem Modulbeauftragten (Teilnahmenachweis)

Voraussetzung für die Vergabe der CP sind Teilnahmenachweise beziehungsweise die Vorlage eines aussagekräftigen Tagungsberichts. Die Zumessung der CP-Anzahl erfolgt auf Grundlage der für die Leistungen ausgewiesenen Arbeitsbelastung.

III.2.2 Prüfungsformen und Leistungsnachweise

Hausarbeit (Prüfungsform): Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Eine Hausarbeit ist eine thematisch zusammenhängende Analyse einer selbst gewählten wissenschaftlichen Fragestellung. Dabei legt die Verfasserin oder der Verfasser neben eigenen Überlegungen zum Gegenstand auch dar, dass sie oder er sich mit der relevanten Forschungsliteratur zum Thema auseinandergesetzt hat. Die verwendete Forschungsliteratur ist in der Arbeit nachzuweisen. Der Umfang einer Hausarbeit beträgt maximal 15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite), die Bearbeitungszeit beträgt 2 Wochen in Vollzeit (2 CP).

Hausaufgabenportfolio (Leistungsnachweis): Ein „Hausaufgaben-Portfolio“ ist eine zielgerichtete Sammlung von kleineren, schriftlichen Arbeitsleistungen, die regelmäßig über den Zeitraum der Veranstaltung angefertigt und die mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird. Soweit ein „Hausaufgaben-Portfolio“ als Studienleistung verlangt wird, korrigiert die Veranstaltungsleitung die einzelnen Arbeitsleistungen zeitnah und individuell oder stellt Musterlösungen zur Verfügung. Darüber hinaus kann im Rahmen des Hausaufgaben-Portfolios das selbststa¨ndige Verfassen, Auswa¨hlen und Zusammenstellen von schriftlichen Dokumenten u¨ber die Themen eines Studienmoduls eingeübt werden. Auch hierzu gewährleistet die Veranstaltungsleitung ein kontinuierliches Feedback.

Klausur (Leistungsnachweis, Prüfungsform): Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit von Klausuren beträgt 90 bzw. 180 Minuten. Die Anzahl der in einer Klausur zu erwerbenden Kreditpunkte hängt vom Vorbereitungsaufwand ab und überschreitet nie 4 CP.

Mündliche Prüfung (Prüfungsform): Die mündliche Prüfung dient der Überprüfung der im jeweiligen Modul erworbenen Kenntnisse. Mündliche Prüfungen könne als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden; sie haben eine Dauer von 20 Minuten/Teilnehmer.

Veranstaltungsbegleitendes Referat (Prüfungsform): Die Prüfung umfasst ein 20-30 minütiges mündliches Referat.

Tätigkeitsbericht (Leistungsnachweis): Der Tätigkeitsbericht (Tagungs-, oder Praktikumsbericht) dient der Reflexion der in den Optionalmodul besuchten Tagungen und Praktika etc. Tätigkeitsberichte zum Praktikum dokumentieren die im Rahmen des Praktikums gesammelten Erfahrungen und reflektiert das Verhältnis zwischen universitärer Ausbildung und außeruniversitärer Berufspraxis. Der Umfang des Tätigkeitsberichts soll maximal 20 Standardseiten (1.800 Zeichen pro Seite) betragen.

Teil IV: Bachelorprüfung

IV.1 Zulassung zur Bachelorprüfung; Zulassung zur Bachelorarbeit

(1) Für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind die in § 22 BA-O FB 10 genannten Erklärungen und Nachweise sowie der Nachweis der Sprachkenntnisse nach II.2.2 vorzulegen.

(2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die Pflichtmodule der Basisphase erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens 90 CP im Bachelorstudiengang Linguistik nachweisen kann.

IV.2 Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit (12 CP) ist obligatorischer Bestandteil des Bachelorstudiengangs und bildet das Abschlussmodul. Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von neun Wochen selbständig angefertigt. Sie hat einen Umfang von ca. 30 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite). Das Thema wird von den Studierenden in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer selbst gewählt.

IV.3 Berechnung der Gesamtnote

Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

– zu 25% aus dem Mittel der drei besten Noten für Modulprüfungen aus den Basismodulen des Pflichtbereichs;

– zu 45% aus dem Mittel der Noten für die Modulprüfungen der drei gewählten Qualifizierungsmodule des Wahlpflichtbereichs;

– zu 30% aus der Note für die Bachelorarbeit.

Teil V: In-Kraft-Treten

(1) Dieser studiengangspezifische Anhang tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Er gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2019/20 im Ein-Fach-Bachelor Linguistik aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium im Ein-Fach-Bachelor Linguistik vor dem Inkrafttreten dieses studiengangspezifischen Anhangs aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen ablegen. Sie können jedoch auf Antrag an den Prüfungsausschuss nach diesem studiengangspezifischen Anhang ihr Studium fortsetzen und die Bachelorprüfung ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 28 der BA-O FB 10 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 22. August 2019

Prof. Dr. Britta Viebrock
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien

Der in der Folge aufgeführte Studienverlaufsplan ist als Vorschlag zu verstehen. Bei der individuellen Planung des Studiums berät die Studienfachberatung.

Semester Modul Veranstaltung SWS CP
1. Semester B1 PS: Einführung in die Sprachwissenschaft 1 2 3
T: Tutorium 2 2
B2 V: Einführung in die Logik 4 7+4
T: Tutorium 2 2
B4 V+G: Phonetik 1 2 4
B6 V+G: Morphologie I 2 4
O3 Freies Studium 2 4
16 30
2. Semester B1 PS: Einführung in die Sprachwissenschaft 2 2 3+2
T: Tutorium 2 2
V+G: Statistik und Methodenlehre 2 4+1
B3 T: Tutorium 2 2
V+G: Mathematische Grundlagen 2 4+1
T: Tutorium 2 2
B4 V+G Phonologie I 2 4+2
T: Tutorium 2 4
16 29
3. Semester B5 V+G: Historische Sprachwissenschaft I 2 4+2
T: Tutorium 2 2
B6 V: Syntax I 2 4+2
T: Tutorium 2 2
B7 V: Semantik I 2 4+2
T: Tutorium 2 2
B8 V: Psycho-/Neurolinguistik Ia 2 4
O1 Sprachkurs 2 3
16 31
4. Semester B5 V: Typologie I 2 4
B7 V: Pragmatik I 2 4
B8 V: Psycho-/Neurolinguistik Ib 2 4+2
T: Tutorium 2 2
Q (Schwerpunkt 1) V: Teil II 2 5
O1 Sprachkurs 2 3
O3 Freies Studium 2 6
12 30
5. Semester Q (Schwerpunkt 1) S: thematisches Seminar 2 6
Q (Schwerpunkt 2) V: Teil II 2 5
Q (Schwerpunkt 3) V: Teil II 2 5
O1 Sprachkurs 3
O2 Praktikum 12
6 31
6. Semester Abschlussmodul Bachelorarbeit 12
Q (Schwerpunkt 2) S: thematisches Seminar 2 6
Q (Schwerpunkt 3) S: Thematisches Seminar 2 6
O1 Sprachkurs 3
O3 Freies Studium 2
4 29
SUMME 180 CP

Module der Basisphase

B1 - Basismodul: Linguistische Grundlagen
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 240 h - 8 SWS
Inhalte
In dem Modul werden die grammatiktheoretischen Grundlagen für die fortgeschrittenen Module des Studiums gelegt und ein Verständnis für die Abgrenzung der Teilgebiete der Grammatik sowie ihrer jeweils spezifischen Fragestellungen und Zugänge zur Sprache entwickelt. Die in den Prüfungen nachzuweisenden Kenntnisse werden in den Basismodulen B6, B7 und B8 sowie in den Qualifizierungsmodulen benötigt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über die Fähigkeit, einfache phonologische, morphologische, syntaktische, semantische und pragmatische Phänomene zu erkennen und zu beschreiben.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Wintersemester und im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Markus Bader
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive und regelmäßige Teilnahme an den Seminaren und Tutorien.

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar, Tutorium, Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) in Einführung in die Sprachwissenschaft II.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Einführung in die Sprachwissenschaft I V/S 2 3 x
Einführung in die Sprachwissenschaft II V/S 2 3+2 x
Tutorium Einführung in die Sprachwissenschaft I T 2 2 x
Tutorium Einführung in die Sprachwissenschaft II T 2 2 x
Summe 8 12

 

B2 - Basismodul: Logik
Pflichtmodul - 13 CP (insg.) = 390 h - Kontaktstudium 6 SWS / 180 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte
In dem Modul werden die Grundlagen in Logik für die Basismodule B6 und B7 gelegt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über grundlegende Kenntnisse der Aussagen-, Prädikaten-, Typen- und Modallogik, wie sie für das Basismodul B7 sowie in computerlinguistischen Anwendungsbereichen benötigt werden.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA Philosophie / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Cornelia Ebert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Tutorium

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) in Einführung in die Logik.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Einführung in die Logik V 4 7+4 x
Tutorium Einführung in die Logik T 2 2 x
Summe 6 13

 

B3 - Basismodul: Mathematik und Methodenlehre
Pflichtmodul - 14 CP (insg.) = 420 h - Kontaktstudium 8 SWS / 240 h - Selbststudium 180 h - 8 SWS
Inhalte
In dem Modul werden mathematische und methodische Grundlagen für das Linguistikstudium gelegt. Im Zentrum stehen Begriffe und Resultate aus Mengenlehre (boole¬sche Operationen, Relationen, Funktionen, Kardi¬nali¬tä¬ten), Automatentheorie (endliche Automaten, kontextfreie Sprachen, Chomsky-Hierarchie) Statistik (mithilfe des Programmpakets R) und Methodenlehre (Experimentdesign, Datenerhebung, Korpus¬analyse).
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Mit dem Abschluss des Moduls verfügen die Studierenden über die in der Linguistik unerlässlichen grundlegenden Kenntnisse aus Mengenlehre, Automatentheorie, Statistik und Methodenlehre.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Cornelia Ebert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Tutorium

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Jeweils eine Klausur (90 Min.) in Mathematische Grundlagen und in Statistik und Methodenlehre

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

Beide Modulteilprüfungen müssen bestanden sein und gehen zu gleichen Teilen in die Modulnote ein.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Mathematische Grundlagen V 2 4+1 x
Tutorium Mathematische Grundlagen T 2 2 x
Statistik und Methodenlehre V 2 4+1
x
Tutorium Statistik und Methodenlehre T 2 2 x
Summe 8 14

 

B4 - Basismodul: Phonetik und Phonologie
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 240 h - Selbststudium 120 h - 6 SWS
Inhalte
In diesem Modul werden die phonetischen und phonologischen Grundlagen für das Linguistikstudium gelegt. Neben der Kenntnis der artikulatorischen Akustik steht vor allem die Kompetenz der lautlichen Grammatik im Vordergrund: Merkmale, Segmente, prosodische Konstituenten, phonologische Phänomene und Prozesse (Assimilationen, komplementärer Distribution,…) einerseits sowie die formalen und theoretischen Werkzeuge, die den Linguisten ermöglichen, diese Bausteine und Prozesse zu studieren andererseits.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls verstehen die Studierenden die Grundlagen der phonologischen Analyse und ihrer Modellisierung. Sie können Unterschiede zwischen Sprachen aufgrund ihrer lautlichen, silbischen und metrischen Eigenschaften einordnen, und selbstständig eine Analyse der lautlichen Struktur einer unbekannten Sprache vornehmen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Wintersemester angeboten.
Dauer des Moduls
drei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Frank Kügler
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Tutorium

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Phonetik I; Hausaufgabenportfolio zu Phonologie I.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) in Phonologie I.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Phonetik I V 2 4 x
Phonologie I V 2 4+2 x
Tutorium Phonologie I T 2 2
x
Summe 6 12

 

B5 - Basismodul: Historische Sprachwissenschaft und Typologie
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 240 h - Selbststudium 120 h - 6 SWS
Inhalte
Gegenstandsbereich des Moduls sind die Methoden grammatischer Beschreibung, Typologisierung und Dokumentation natürlicher Sprachen in synchroner und diachroner Perspektive. Neben einer Einführung in verschiedene Theorien des Sprachwandels und Aspekten der Etymologie, historischen Phonologie, Morphologie und Syntax stehen die Klassifizierung von Sprachen und Sprachsystemen anhand ihrer grammatischen Merkmale sowie Erkenntnisse der Universalienforschung im Mittelpunkt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die Veränderung natürlicher Sprachen zu analysieren und ausgewählte Phänomene unter Berücksichtigung sprachlicher wie außersprachlicher Kriterien historisch angemessen zu interpretieren. Ferner können sie strukturelle Gesetzmäßigkeiten natürlicher Sprachen beschreiben und typologisch einordnen sowie die relevanten empirischen Generalisierungen im Rahmen eines formalen Grammatikmodells in Ansätzen erklären.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird im Sommersemester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Helmut Weiß
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Tutorium

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Typologie I; Hausaufgabenportfolio zu Historische Sprachwissenschaft I

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) in Historische Sprachwissenschaft I.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Historische Sprachwissenschaft I V 2 4+2 x
Tutorium Historische Sprachwissenschaft I T 2 2 x
Typologie I V 2 4
x
Summe 6 12

 

B6 - Basismodul: Syntax und Morphologie
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 240 h - Selbststudium 120 h - 6 SWS
Inhalte
In dem Modul werden die grundlegenden Strukturbegriffe und Strukturtheorien der Syntax und/oder der Morphologie eingeführt. Dabei werden anhand von natürlichsprachlichen Beispielen Fertigkeiten im syntaktischen Argumentieren und in der morphologischen Analyse vermittelt. Den theoretischen Rahmen des Moduls bildet die generative Grammatik, deren Terminologie und kognitive Grundlagen ausführlich diskutiert werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach erfolgreichem Abschluss sind die Studierenden in der Lage, im Rahmen der generativen Grammatik einfache und komplexe hierarchische Strukturanalysen von Wörtern und Sätzen vorzunehmen. Sie erkennen morpho-syntaktische Zusammenhänge sowohl innerhalb einer Sprache als auch im Sprachvergleich.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss des Basismoduls B1.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Katharina Hartmann
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Tutorium

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Morphologie I; Hausaufgabenportfolio zu Syntax I.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) in Syntax I.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Syntax I V 2 4+2 x
Tutorium Syntax I T 2 2 x
Morphologie I V 2 4
x
Summe 6 12

 

B7 - Basismodul: Semantik und Pragmatik
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 240 h - Selbststudium 120 h - 6 SWS
Inhalte
Gegenstandsbereich des Moduls bildet die Beschreibung und Erklärung sprachlicher Bedeutung, die analytisch aufgespalten wird in einen konventionellen (wörtlichen) und einen kontextuellen Anteil. Ersterer wird mithilfe den Methoden der formalen Semantik erfasst (Wahrheitsbedingungen, Extension und Intension), letzterer mit pragmatischen Prinzipien hergeleitet (Grice’sche Maximen, konversationelle Implikaturen, pragmatische Präsuppositionen).
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, die wörtliche Bedeutung einfacher sprachlicher Ausdrücke mit formalsemantischen Methoden zu analysieren und ihre kontextuelle Bedeutung mit pragmatischen Prinzipien herzuleiten.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss des Basismoduls B1.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Empfohlen wird zudem der Abschluss der Basismodule B2 und B3.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Cornelia Ebert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Tutorium

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Pragmatik I; Hausaufgabenportfolio zu Semantik I.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) in Semantik I.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Semantik I V 2 4+2 x
Tutorium Semantik I T 2 2 x
Pragmatik I V 2 4
x
Summe 6 12

 

B8 - Basismodul: Psycho- und Neurolinguistik
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 240 h - Selbststudium 120 h - 6 SWS
Inhalte
Gegenstandsbereich des Moduls bildet die Beschreibung und Erklärung der Prozesse des Erwerbs phonologischen, morphosyntaktischen, semantischen und pragmatischen Wissens (Erstspracherwerb, Zweitspracherwerb), der kognitiven Sprachverarbeitung nach abgeschlossenem Spracherwerb (Sprachproduktion und Sprachverstehen auf Wort- und Satzebene), sowie die für Sprache relevanten Strukturen und Funktionen des Gehirns. Die zentralen Methoden zur Durchführung und zur Evaluation psycho- und neurolinguistischer Experimente werden eingeführt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, grundlegende Zusammenhänge zwischen sprachlichem Wissen, Spracherwerb und Sprachverarbeitung zu benennen und Prozesse der Verarbeitung und des Erwerbs von Sprache auf der Basis wissenschaftlichen Methodenwissens zu analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss des Basismoduls B1.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Empfohlen wird zudem der Abschluss des Basismoduls B3.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Markus Bader, Petra Schulz
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Aktive Teilnahme im Tutorium

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Psycho-/Neurolinguistik Ia; Hausaufgabenportfolio zu Psycho-/Neurolinguistik Ib.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Tutorium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 Min.) in Psycho-/Neurolinguistik Ib.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Psycho-/Neurolinguistik Ia V 2 4 x
Psycho-/Neurolinguistik Ib V 2 4+2 x
Tutorium Psycho-/ Neurolinguistik Ib T 2 2
x
Summe 6 12

 

Module der Qualifizierungsphase

In der Qualifizierungsphase müssen insgesamt drei der angebotenen Wahlpflichtmodule gewählt und abgeschlossen werden. Zwei der Qualifizierungsmodule müssen mit einer Hausarbeit als Modulprüfung, eines mit einem Referat oder einer mündlichen Prüfung als Modulprüfung abgeschlossen werden.

Die Seminare Syntax II, Semantik II, Phonologie II, Historische Sprachwissenschaft II, Psycho/Neurolinguistik II können in englischer Sprache angeboten werden.

Q1 - Qualifizierungsmodul: Syntax
Wahlpflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 4 SWS / 120 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte
In diesem Modul werden die im Basismodul B6 erworbenen Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Syntax erweitert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe sprachliche Ausdrücke mit syntaktischen Methoden zu analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss der Veranstaltung Syntax I aus dem Basismodul B6; dies wird von den Lehrenden bei der Zulassung der Lehrveranstaltung überprüft.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Katharina Hartmann
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Syntax II.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite; Bearbeitungszeit 2 Wochen in Vollzeit) oder 20-30 minütiges Referat oder 20 minütige mündliche Prüfung im Seminar zur Syntax.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Syntax II V 2 5 x
Seminar zur Syntax S 2 4+2 x
Summe 4 11

 

Q2 - Qualifizierungsmodul: Semantik und Pragmatik
Wahlpflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 4 SWS / 120 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte
In diesem Modul werden die im Basismodul B7 erworbenen Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Semantik und Pragmatik erweitert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe sprachliche Ausdrücke und formalsemantische Methoden zu analysieren und ihre kontextuelle Bedeutung mit pragmatischen Prinzipien herzuleiten.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss der Veranstaltung Semantik I aus dem Basismodul B7; dies wird von den Lehrenden bei der Zulassung zur Lehrveranstaltung überprüft.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Cornelia Ebert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Semantik II.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite; Bearbeitungszeit 2 Wochen in Vollzeit) oder 20-30 minütiges Referat oder 20 minütige mündliche Prüfung im Seminar zur Semantik oder im Seminar zur Pragmatik.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Semantik II V 2 5 x
Seminar zur Semantik oder Seminar zur Pragmatik S 2 4+2 x
Summe 4 11

 

Q3 - Qualifizierungsmodul: Phonologie
Wahlpflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 4 SWS / 120 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte
In diesem Modul werden die im Basismodul B4 erworbenen Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Phonologie erweitert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe sprachliche Ausdrücke mit phonologischen Methoden zu analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss des Basismoduls B4.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Frank Kügler
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Phonologie II.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite; Bearbeitungszeit 2 Wochen in Vollzeit) oder 20-30 minütiges Referat oder 20 minütige mündliche Prüfung im Seminar zur Phonologie oder im Seminar zur Phonetik.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Phonologie II V 2 5 x
Seminar zur Phonologie oder Seminar zur Phonetik S 2 4+2 x
Summe 4 11

 

Q4 - Qualifizierungsmodul: Historische Sprachwissenschaft
Wahlpflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 4 SWS / 120 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte
In diesem Modul werden die im Basismodul B5 erworbenen Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der historischen Sprachwissenschaft erweitert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe sprachliche Ausdrücke in Hinblick auf ihre diachrone Genese zu analysieren.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss des Basismoduls B5.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Helmut Weiß
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Historische Sprachwissenschaft II.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite; Bearbeitungszeit 2 Wochen in Vollzeit) oder 20-30 minütiges Referat oder 20 minütige mündliche Prüfung im Seminar zur Historischen Sprachwissenschaft.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Historische Sprachwissenschaft II V 2 5 x
Seminar zur Historischen Sprachwissenschaft S 2 4+2 x
Summe 4 11

 

Q5 - Qualifizierungsmodul: Psycho- und Neurolinguistik
Wahlpflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 4 SWS / 120 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte
In diesem Modul werden die im Basismodul B8 erworbenen Kenntnisse vertieft und um weitere Methoden und Phänomene aus dem Bereich der Psycho- und Neurolinguistik erweitert.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls sind die Studierenden in der Lage, komplexe Zusammenhänge von zerebralen Strukturen und Sprachfähigkeit sowie die Methoden zur Analyse von Sprachverarbeitungsprozessen und Spracherwerb differenziert zu beurteilen.
Teilnahmevoraussetzungen
Abschluss der Veranstaltung Psycho/Neurolinguistik I aus dem Basismodul B8; dies wird von den Lehrenden bei der Zulassung zur Lehrveranstaltung überprüft.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
--
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Markus Bader, Petra Schulz
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

aktive Teilnahme im Seminar

Leistungsnachweise:

Klausur und Hausaufgabenportfolio zu Psycho/ Neurolinguistik II.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Englisch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit im Umfang von 15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite; Bearbeitungszeit 2 Wochen in Vollzeit) oder 20-30 minütiges Referat oder 20 minütige mündliche Prüfung im Seminar zur Psycholinguistik oder im Seminar zur Neurolinguistik.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Psycho-/Neurolinguistik II V 2 5 x
Seminar zur Psycholinguistik oder Seminar zur Neurolinguistik S 2 4+2 x
Summe 4 11

 

Abschlussmodul: Bachelorarbeit
Pflichtmodul - 12 12 CP (insg.) = 360 h - Selbststudium 360 h
Inhalte
Die Bachelorarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit zu einem Thema aus dem Bereich eines der gewählten Qualifizierungsmodule. Das Thema wird von der oder dem Studierenden in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer festgelegt. Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von neun Wochen selbstständig angefertigt.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Bachelorarbeit zeigt, dass der oder die Studierende in der Lage ist, eine Fragestellung aus einem Teilgebiet der Linguistik selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden schriftlich zu bearbeiten.
Teilnahmevoraussetzungen
Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann beantragen, wer die erfolgreiche Absolvierung von insgesamt mindestens 90 CP und den erfolgreichen Abschluss aller Basismodule nachweist.
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Die Bachelorarbeit wird innerhalb eines Zeitraums von neun Wochen selbstständig angefertigt.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Markus Bader, Katharina Hartmann, Frank Kügler, Matthias Schulze-Bünte, Petra Schulz, Helmut Weiß, Cornelia Ebert
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

--

Leistungsnachweise:

--

Lehr- / Lernformen
--
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Bachelorarbeit im Umfang von 30 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite). Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Bachelorarbeit 12 x
Summe 12

 

Module des Optionalbereichs

Aus dem Optionalbereich sind 36 CP in die Bachelorprüfung einzubringen. Der Optionalbereich umfasst die folgenden Wahlpflichtmodule:

- O1: Fremdsprachenerwerb

- O2: Praktikum

- O3: Fachfremdes Studium

Es müssen mindestens zwei Wahlpflichtbereiche absolviert werden. Aus jedem der Module müssen mindestens 12 und maximal 24 CP in die Bachelorprüfung eingebracht werden.

O1 - Optionalmodul: Fremdsprachenerwerb
Wahlpflichtmodul - 12-24 CP (insg.) = 360-720 h - Kontaktstudium + Selbststudium 360-720 h
Inhalte
Das Modul dient dem Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache. Die Fremdsprachen sind frei wählbar, wobei Deutsch, Englisch und die jeweilige Mutter-/Erstsprache(n) ausscheiden. Die Kenntnisse können entweder (a) durch den Besuch von Fremdsprachenkursen aus dem Angebot aller Fachbereiche der Goethe-Universität oder anderer Anbieter, (b) durch einen Studienaufenthalt im nicht-deutschsprachigen Ausland erworben werden.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls besitzen die Studierenden grundlegende Grammatikkenntnisse in der gewählten Sprache. Das Lernen von Fremdsprachen gestattet einen Einblick in die Vielfalt grammatischer Variation und bietet zudem Bewerbungsvorteile im Berufsleben.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Der erfolgreiche Abschluss des Moduls muss von der/dem Modulbeauftragten bescheinigt werden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Matthias Schulze-Bünte
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Teilnahmenachweise in den besuchten Sprachkursen

Leistungsnachweise:

-

Lehr- / Lernformen
Sprachkurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Fremdsprache
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Sprachkurs K 12-24 x
Summe 12-24

 

O2 - Optionalmodul: Praktikum
Wahlpflichtmodul - 12-24 CP (insg.) = 360-720 h - Kontaktstudium + Selbststudium 360-720 h
Inhalte
Das Praktikum muss in einem für die Linguistik einschlägigen Anwendungsbereich im Inland oder im Ausland absolviert werden. Das kann zum Beispiel eine Klinik mit sprachtherapeutischer Abteilung sein, eine für den Bereich Sprache und Recht relevante Instanz oder eine wissenschaftliche Einrichtung. Praktika in anderen Bereichen bedürfen der schriftlichen Zustimmung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft des Instituts.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Das Praktikum gibt Studierenden Gelegenheit, erste für die Berufspraxis relevante Erfahrungen in einem der Anwendungsbereiche der Linguistik zu machen.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Die Vergabe der CP richtet sich nach dem Zeitaufwand für Praktikum und anschließenden Bericht. Entsprechende Nachweise sind dem Modulbeauftragten vorzulegen. Es können bis zu zwei Praktika im Umfang von 300 Arbeitsstunden (12 CP) absolviert werden. Maximal können in diesem Modul 24 CP erworben werden.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
300 bis 600 Arbeitsstunden
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Matthias Schulze-Bünte
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Praktikumsbescheinigung

Leistungsnachweise:

Praktikumsbericht im Umfang von ca. 10-15 Standardseiten (1.800 Zeichen/Seite)

Lehr- / Lernformen
Praktikum
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch; ggf. Fremdsprache
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Praktikum 12-24 x
Summe 12-24

 

O3 - Optionalmodul: Freies Studium
Wahlpflichtmodul - 12-24 CP (insg.) = 360-720 h - Kontaktstudium + Selbststudium 360-720 h
Inhalte
In diesem Modul können Inhalte beliebiger Lehrveranstaltungen anderer Fächer gewählt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, universitäre Gremienarbeit und die Teilnahme als Versuchsperson bei linguistischen Experimenten, die Teilnahme an wissenschaftlichen Fachtagungen oder die Durchführung von Autonomen Tutorien, etc. einzubringen (vgl. II.2.1).
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Nach Abschluss des Moduls besitzen die Studierenden – je nach Fächerwahl – über das Studienfach Linguistik deutlich hinausgehende Kenntnisse, die insbesondere Bewerbungsvorteile im Berufsleben bieten können.
Teilnahmevoraussetzungen
keine
Hinweise / Empfohlene Voraussetzungen
Lehrveranstaltungen der Goethe-Universität und anderer Hochschulen sind grundsätzlich anrechenbar. Zugang und Vergabe der CP richten sich nach dem Anbieter. In diesem Modul darf eine beliebige Anzahl von Lehrveranstaltungen auch verschiedener Fächer besucht werden. Es dürfen maximal 24 CP nachgewiesen werden. Studentische Mitarbeit als gewähltes oder nominiertes, stimmberechtigtes oder vertretendes Mitglied universitärer Selbstverwaltungsgremien auf Instituts-, Fachbereichs- oder Universitätsebene kann nach Absprache und im Rahmen des nachzuweisenden Zeitaufwands (workload) als Leistung im Rahmen des freien Studiums angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Teilnahme als Versuchsperson bei linguistischen Experimenten, die Teilnahme an wissenschaftlichen Fachtagungen, die Durchführung Autonomer Tutorien etc.
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
BA LINGUISTIK/Fachbereich Neuere Philologien
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
--
Häufigkeit des Angebots
Das Modul wird jedes Semester angeboten.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Matthias Schulze-Bünte
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Nachweis der aktiven Teilnahme nach Maßgabe der gewählten Veranstaltungen; ggf. Bescheinigung über den Zeitaufwand für Versuchspersonenstunden, Gremienarbeit, etc. Der Abschluss des Moduls wird von der/dem Modulbeauftragten bescheinigt.

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Selbststudium
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
(nach Angebot) 12-24 x
Summe 12-24
Herkunftsstudiengang Modul (Titel, Nummer) FB [Nummer] SoSe / WiSe CP
Bachelor Philosophie: Basismodul BM 3: Logik B2: Basismodul Logik FB 08 WiSe 13

CP Credit Points, Kreditpunkte
ECTS European Credit Transfer Systems
GeR Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen
BA-O FB 10 Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs „Neuere Philologien“ vom 13. Juli 2016
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014
S Seminar
HS Hauptseminar
SWS Semesterwochenstunden

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Linguistik (HF), Bachelor (ab WS 2019/20)*

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