Kinder- und Jugendliteratur / Buchwissenschaft – Master

Master Studiengang Kinder- und Jugendliteratur / Buchwissenschaft (ab WS 2019/20)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Paragraphenteil Kinder- und Jugendliteratur / Buchwissenschaft

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Zweck der Masterprüfung
§ 4 Akademischer Grad
§ 5 Regelstudienzeit
§ 6 Auslandsstudium

Abschnitt II: Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 7 Studienbeginn
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung
§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch
§ 11 Leistungspunkte (LP); Umfang des Studiums
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen
§ 13 Teilnahmenachweise und Studienleistungen
§ 14 Studienverlaufsplan

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 15 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 17 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 18 Erstmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 19 Versäumnis und Rücktritt
§ 20 Fristen und Nachteilsausgleich
§ 21 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 22 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module der JGU Mainz
§ 23 Anerkennung und Studien- und Prüfungsleistungen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der GU Frankfurt

Abschnitt VI: Durchführungen der Prüfungen

§ 24 Modulprüfungen
§ 25 Prüfungstermine und Meldung zu Modulprüfungen
§ 26 Mündliche Prüfungen
§ 27 Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 28 Hausarbeiten oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen
§ 29 Projektarbeiten, Portfolioprüfungen und andere Prüfungsformen
§ 30 Abschlussmodul

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 31 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote
§ 32 Bestehen und Nichtbestehen

Abschnitt VIII: Wechsel von Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 33 Wechsel von Studienschwerpunkten
§ 34 Wiederholung von Prüfungen
§ 35 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

Abschnitt IX: Abschlussdokumente

§ 36 Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 37 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 38 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 39 Widersprüche
§ 40 Prüfungsverwaltungssystem
§ 41 Elektronischer Dokumentenverkehr

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 42 Inkrafttreten

Anlage 1: Exemplarische Studienverlaufspläne

Anlage 2: Modulbeschreibungen

Abkürzungsverzeichnis

Ordnung für den Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur / Buchwissenschaft“ des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und des Fachbereichs Philosophie und Philologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit dem Abschluss „Master of Arts“ (M.A.) vom 29. April 2019

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 482), sowie des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, haben der Fachbereichsrat des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 6. Februar 2019 und der Fachbereich des Fachbereichs 05 – Philosophie und Philologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 13. Februar 2019 die folgende Ordnung für den Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes am 2. April 2019 und der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes am 29. April 2019 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Zweck der Masterprüfung
§ 4 Akademischer Grad
§ 5 Regelstudienzeit
§ 6 Auslandsstudium

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“, der vom Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, nachfolgend GU Frankfurt, und dem Fachbereich Philosophie und Philologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, nachfolgend JGU Mainz, gemeinsam angeboten wird.

(2) Die organisatorische Federführung für diesen gemeinsamen Studiengang liegt bei dem Fachbereich Neuere Philologien der GU Frankfurt. Auf das Kooperationsabkommen der beteiligten Hochschulen vom 2. Mai 2019 wird verwiesen. Für die Prüfungsorganisation ist die Universität zuständig, an welcher die jeweilige Studien- oder Prüfungsleistung angeboten wird.

§ 2 Ziele des Studiengangs

(1) Der Masterstudiengang ist ein wissenschaftlicher Studiengang, der aufbauend auf einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zu einem weiteren berufsqualifizierenden akademischen Abschluss führt. Der konsekutive, forschungsorientierte Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ dient der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Kinder- und Jugendmedien in ihren historischen und aktuellen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedeutungen, die im Zusammenspiel von literatur-, kultur-, buch- und weiteren medienwissenschaftlichen Fragestellungen erfasst werden. Er richtet sich an Studierende, die sich forschungsintensiv in disziplinübergreifenden, d.h. buch- und medienmarktorientierten sowie kultur-, literatur- und medienwissenschaftlichen Perspektiven systematisch weiterbilden möchten und dafür Kompetenzen zur Einordnung der verschiedenen Literatur- und Medienphänomene in ihre historischen und gegenwartsbezogenen Kontexte erwerben. Er vertieft fundierte Kenntnisse zur Geschichte sowie zu Themen, Erzähl- und Publikationsformen der Kinder- und Jugendliteratur und -medien. Es werden literatur-, buch- und kulturwissenschaftliche Forschungsansätze im Feld der Kinder- und Jugendliteratur im internationalen Kontext fokussiert und insbesondere die Auseinandersetzung mit literatur-, buch- und kulturwissenschaftlichen Theorien und Methoden unter Einschluss von Kindheits-, Jugend-, Gender- und Generationendiskursen eingeübt. Darüber hinaus bietet der Studiengang Möglichkeiten der eigenständigen Erprobung in Nachbardisziplinen sowie in forschungs- und berufsbezogenen Projekten.

(2) Der Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ bereitet Studierende auf Tätigkeiten u.a. in folgenden Bereich vor:

– im kinder- und jugendliterarischen Verlagswesen (Lektorat, Presse, Marketing),

– in auditiven- und audiovisuellen Medienanstalten (Rundfunk- und Fernsehanstalten),

– im Kinder- und Jugendtheater,

– in der Kinder- und Jugendfilmbranche (Produktion, etc.),

– in Start-Ups zu neuen digitalen Angeboten für Kinder (Apps, Hörboxen, usw.),

– in Redaktionen, Presseabteilungen, Journalismus, Kritik (Fachpublizistik),

– in der Öffentlichkeits- und PR-arbeit in Kultureinrichtungen,

– in der Literatur- und Leseförderung bzw. -vermittlung,

– in Buchhandel, Bibliotheken, Museen, Sammlungen, Archiven,

– in Bildungs- und Kultureinrichtungen (z. B. Erwachsenenbildungszentren, Literaturhäusern) sowie

– in Agenturen und im Kultur- und Projektmanagement.

Die vermittelnden Kompetenzen beziehen sich auf:

– die Fähigkeit des wissenschaftlich qualifizierten Auswählens und Aufbereitens von Informationen zwecks Präsentation in Schrift und Bild,

– die Beurteilung von Bedeutung und Funktion des Kinder- und Jugendbuches im gesellschaftlichen und im Medien-Kontext,

– die Bedeutung von Medienumbrüchen in historischen und aktuellen Kontexten,

– die Kenntnis von Buchmarktstrukturen und kritische Bewertung von Faktoren der Buchmarktentwicklung, unter Berücksichtigung der geschichtlichen Voraussetzungen,

– die eigenständige Analyse von Problemkonstellationen in Bereich von Verlagsarbeit und Verlagsmanagement und Entwurf von Lösungsansätzen sowie

– die Fähigkeit, kreative Konzepte im Bereich der Buchwissenschaft und Kinder- und Jugendliteratur- und medienwissenschaft zu entwerfen und umzusetzen.

§ 3 Zweck der Masterprüfung

Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Masterstudiums erreicht haben. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Studierenden gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben haben und die Zusammenhänge des Faches überblicken sowie ob sie die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden und ob sie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet sind.

§ 4 Akademischer Grad

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleihen der Fachbereich Neuere Philologien der GU Frankfurt und der Fachbereich Philosophie und Philologie der JGU Mainz gemeinsam den akademischen Grad eines Master of Arts, abgekürzt als M.A. Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden.

§ 5 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Masterarbeit vier Semester. Das Masterstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ ist als Vollzeitstudiengang konzipiert.

(3) Bei dem Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre (zehn Semester).

(4) Der Fachbereich Neuere Philologien der GU Frankfurt und der Fachbereich Philosophie und Philologie der JGU Mainz sowie andere an dem Studiengang beteiligte Fachbereiche und kooperierende Einrichtungen stellen auf Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 6 Auslandsstudium

Es wird empfohlen, im Verlauf des Masterstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der GU Frankfurt und JGU Mainz mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office der GU Frankfurt Auskunft erteilt wird. Auf §§ 22 und 23 wird hingewiesen.

Abschnitt II: Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 7 Studienbeginn
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

§ 7 Studienbeginn

Das Studium im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ kann nur zum Wintersemester begonnen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ sind:

1. der Nachweis eines geisteswissenschaftlichen Bachelorabschlusses mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern an einer Hochschule in Deutschland oder eines Studienabschlusses an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, der sich davon nicht wesentlich unterscheidet.

2. der Nachweis von Kenntnissen im Bereich der Buchwissenschaft oder Germanistik oder einer neueren Philologie oder der Medienwissenschaft im Umfang von 60 LP. Diese müssen nicht im zugrundeliegenden Hochschulstudium erbracht worden sein.

(2) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser Ordnung nichts Anderes geregelt ist.

(3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung ist eine entsprechende Erklärung vorzulegen.

(4) Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, ist für die Einschreibung der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau (DSH 2) der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ erforderlich.

(5) Liegt bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz das Abschlusszeugnis für den Bachelorabschluss noch nicht vor, kann die Bewerbung stattdessen auf einen Immatrikulationsnachweis und auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Diese muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen LP beruhen, eine vorläufige Durchschnittsnote enthalten, die anhand dieser Prüfungsleistungen entsprechend der jeweiligen Ordnung errechnet ist, und von der für die Zeugniserteilung zuständigen Stelle der bisherigen Hochschule ausgestellt worden sein. Dem Zulassungsverfahren wird die vorläufige Durchschnittsnote zugrunde gelegt, solange nicht bis zum Abschluss des Verfahrens die endgültige Note nachgewiesen wird. Eine Zulassung auf Grundlage der besonderen Bescheinigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Bachelorzeugnis bis zum Ende des ersten Semesters vorgelegt wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung, und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

(6) Auch bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen hängt die Zulassung zum Masterstudiengang vom erfolgreichen Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ab, sofern für den Masterstudiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Hochschulauswahlsatzung der GU Frankfurt in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.

(7) Die Bewerbung auf Zulassung zum Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ erfolgt über die GU Frankfurt. Sie ist zusammen mit den erforderlichen Nachweisen in der von der GU Frankfurt geforderten Form und zu den von der GU Frankfurt gesetzten Fristen beim Prüfungsausschuss oder einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GU Frankfurt näher bezeichneten Stelle einzureichen. Dies gilt auch im Falle einer Bewerbung für ein höheres Fachsemester. Der Prüfungsausschuss regelt die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens und entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Prüfungsausschuss auch einen Zulassungsausschuss einsetzen. Ein Zulassungsausschuss besteht aus mindestens zwei Professorinnen oder Professoren bzw. Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem studentischen Mitglied, das beratend teilnimmt. Die professorale Mehrheit ist zu gewährleisten. Prüfungs- oder Zulassungsausschuss können sich zu ihrer Unterstützung auch der Mitwirkung sonstigen Personals bedienen.

(8) Liegen die Zugangsvoraussetzungen vor und wird der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber im Falle des Abs. 5 ein Studienplatz zugewiesen, lässt die GU Frankfurt die Studienbewerberin oder den Studienbewerber durch einen Bescheid zu. Andernfalls erteilt die GU Frankfurt einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

(9) Die JGU Mainz übernimmt die Entscheidungen über die Zulassungen und den Studierendenstatus (eingeschrieben, beurlaubt, exmatrikuliert) sowie die für Einschreibung erforderlichen Angaben von der GU Frankfurt. Die für die Einschreibung an der JGU notwendigen Daten werden von der GU Frankfurt gemäß § 41 an die JGU transferiert. Eine Einschreibung und Rückmeldung im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ an der JGU setzt eine entsprechende Einschreibung und Rückmeldung an der GU Frankfurt im gleichnamigen Studiengang voraus.

(10) Die Einschreibung in ein höheres Fachsemester setzt voraus, dass die Studien- und Prüfungsleistungen, die für das vorhergehende Fachsemester bzw. die vorhergehenden Fachsemester entsprechend den Modulbeschreibungen in Anlage 2 vorgesehen sind, an der GU Frankfurt oder an der JGU Mainz anerkannt wurden.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung
§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch
§ 11 Leistungspunkte (LP); Umfang des Studiums
§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen
§ 13 Teilnahmenachweise und Studienleistungen
§ 14 Studienverlaufsplan

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung

(1) Bei dem Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ handelt es sich um einen „Ein-Fach-Studiengang“, der modular aufgebaut ist.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich in der Regel auf ein bis zwei Semester.

(3) Ein Modul gilt als erfolgreich absolviert, wenn sämtliche Studienleistungs- und Teilnahmenachweise gemäß § 13 erbracht und die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen des Moduls gemäß § 32 bestanden sind.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Das Curriculum beginnt mit einem interdisziplinären Einstiegsmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft/Buchwissenschaft (KJL/BW MA-1). Es ermöglicht beide Forschungsschwerpunkte und -methoden vorzustellen und forschungsbezogene Einblicke auch in berufsfeldorientierte Anschlussmöglichkeiten zu geben.

Es folgen fünf vertiefende Pflichtmodule, davon zwei literatur-/kulturwissenschaftliche Module in Frankfurt, die sich vertiefend mit Themen und Formen der Kinder- und Jugendliteratur in diachroner wie synchroner Perspektive auseinandersetzen (KJL/BW MA-3/Geschichte, Themen, Formen der Kinder- und Jugendliteratur- und -medien), zudem Aspekte von Medienkulturen und Medienwandel fokussieren (KJL/BW MA-5/Medienkulturen, Medienwandel und Medienkritik), sowie zwei buchwissenschaftliche Module in Mainz, die diachrone Perspektiven der Buch- und Verlagswissenschaft (KJL/BW MA-2/Diachrone Perspektiven der Buchwissenschaft) einschließlich empirischer Forschungen zum Lesen im digitalen Zeitalter sowie mediale Transformationsprozesse im Kontext der Digitalisierung erörtern (KJL/BW MA-4/Lesen im digitalen Zeitalter).

Mit Wahl des sechsten Moduls differenziert sich der Studiengang nach den Schwerpunkten Buchwissenschaft bzw. Kinder- und Jugendliteraturwissenschaften aus: Die Studierenden wählen entweder ein Pflichtmodul mit literatur-/kulturwissenschaftlicher Fokussierung zu Medien- und Kulturtheorien und Kindheits- und Jugenddiskursen in Frankfurt (KJL/BW MA-6b/Literatur- und Kulturtheorien, Kindheits-, Jugend-, Generationendiskurse) oder ein verlagsbezogenes Modul in Mainz (KJL/BW MA-6a/Der Verlag als Wirtschafts- und Medienunternehmen). Modul 7 bietet Wahlmöglichkeiten zur Vertiefung von individuellen Forschungsinteressen aus benachbarten Fächern in Frankfurt oder Mainz (KJL/BW MA-7a bzw. b./Freies Modul/Zusatzqualifikationen). Modul 8 ermöglicht Studierenden forschungs- oder berufsorientierte Projektarbeit bzw. Praktika (KJL/BW MA-8/Forschungs- und berufsbezogenes Modul) und Anschlussmöglichkeiten zu außeruniversitären Partnereinrichtungen. Das Studium schließt mit einem Abschlussmodul (KJL/BW MA 9/Interdisziplinäres Abschlussmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft/Buchwissenschaft) ab.

(6) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 11 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Leistungspunkten (LP) ergibt sich für den Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur/Buchwissenschaft“ folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Leistungspunkte (LP) Erläuterung
Basisphase 10
Modul KJL/BW MA-1 PF
10
Vertiefungsphase 55
Modul KJL/BW MA-2 PF 13
Modul KJL/BW MA-3 PF 10
Modul KJL/BW MA-4 PF 8
Modul KJL/BW MA-5 PF 15
Modul KJL/BW MA-8 PF 9
Schwerpunktbildung Wahl des Schwerpunkts Buchwissenschaft oder Kinder- und Jugendliteratur
Schwerpunkt Buchwissenschaft 25
Modul KJL/BW MA-6a PF 11
Modul KJL/BW MA-7a PF 14
Schwerpunkt Kinder- und Jugendliteratur 25
Modul KJL/BW MA-6b PF 15
Modul KJL/BW MA-7b PF 10
Abschlussphase 30
Abschlussmodul KJL/BW MA-9 PF 30
Summe 120

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung in Anlage 2 eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung in Anlage 2 an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Lehrveranstaltungen oder Module, die bereits in derselben oder wesentlich inhaltsgleicher Form in dem Masterstudiengang zugrundeliegenden Bachelorstudiengang absolviert wurden, können im Masterstudiengang nicht belegt werden. Eine erneute Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. Stattdessen ist eine andere geeignete Lehrveranstaltung oder ein anderes geeignetes Modul zu absolvieren. Sofern eine Pflichtlehrveranstaltung oder ein Pflichtmodul zu ersetzen ist, legt der Prüfungsausschuss die zu absolvierenden Äquivalenzveranstaltungen bzw. das zu absolvierende Äquivalenzmodul fest. Ausgenommen von Satz 2 sind Leistungen, die zusätzlich zu den für den Bachelorabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden.

(10) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Masterstudiengangs nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen Prüfungen oder Leistungskontrollen zu unterziehen (Zusatzmodule). Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch

(1) In den Modulbeschreibungen in Anlage 2 werden folgende Einzelheiten zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul aufgeführt:

– Modulname
– Lehrveranstaltungen
– Verpflichtungsgrad (Pflicht- oder Wahlpflicht)
– Leistungspunkte und Arbeitsaufwand
– Qualifikationsziele und Lernergebnisse
– Modulzugangsvoraussetzungen
– Leistungsüberprüfungen.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses dient insbesondere der Information der Studierenden und enthält zusätzlichen Angaben wie beispielsweise die Inhalte des Moduls, den Angebotszyklus der Module, den studentischen Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Leistungspunkten (LP), die Dauer der Module, die Unterrichts-/Prüfungssprache, die Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Leistungspunkten, die Verwendbarkeit der Module, die empfohlenen Teilnahmevoraussetzungen, die Modulbeauftragte oder den Modulbeauftragten oder die ggf. zeitliche Einordnung der Module.

§ 11 Leistungspunkte (LP); Umfang des Studiums

(1) Jedem Modul werden Leistungspunkte (LP) auf der Basis des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet.

(2) Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die ggf. Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die ggf. Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, den ggf. erforderlichen Erwerb von Studienleistungen, der Prüfungsvorbereitung und die Ablegung der Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein LP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(3) Die LP werden nur für erfolgreich absolvierte Module gemäß § 9 Abs. 3 vergeben.

(4) Im Rahmen des Masterstudiengangs „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ sind mindestens 120 LP zu erreichen. Für den Masterabschluss „Master of Arts (M. A.)“ werden – unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss – 300 LP benötigt.

§ 12 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen

(1) Lehr- und Lernformen können sein:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

d) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

e) Praktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

f) Kleingruppe: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken in Gruppen von max. 15 Teilnehmern / Teilnehmerinnen;

g) Kolloquium: Präsentation und Diskussion der laufenden Forschungsarbeiten der Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen und dadurch Förderung des wissenschaftlichen Austauschs;

h) Selbststudium: Welche Anforderungen an das Selbststudium gestellt werden, ist in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 festgelegt.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Studienleistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist in der Regel eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt in Absprache mit der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter die jeweiligen Anmeldetermine und -modalitäten fest. Diese werden auf der studiengangspezifischen Webseite rechtzeitig bekanntgegeben. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine teilnahmebeschränkte Lehrveranstaltung die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind bei der Vergabe der Plätze die Richtlinien der Universität zu verwenden, die die jeweilige Lehrveranstaltung anbietet.

§ 13 Teilnahmenachweise und Studienleistungen

(1) Der ordnungsgemäße Abschluss eines Moduls kann, soweit dies in der jeweiligen Modulbeschreibung in Anlage 2 geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus vom Erbringen von Teilnahme- und Studienleistungsnachweisen abhängig gemacht werden. Bei Vorlesungen sind keine Teilnahmenachweise erforderlich.

(2) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, entscheidet die jeweilige Dozentin oder der jeweilige Dozent, ob eine Kompensation der Fehlzeit möglich ist. Ist eine Kompensation nicht möglich kann die Lehrveranstaltung nicht fortgesetzt werden.

(3) Abweichend von Absatz 4 kann in der Modulbeschreibung in Anlage 2 für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Absatz 2, sondern zudem auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet. Die Bedingungen für die aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

(4) Eine Studienleistung dient vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle; ihre Benotung geht nicht in die Modulnote ein. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie nach Maßgabe der Modulbeschreibung in Anlage 2 mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 31 Abs. 3 mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(5) Studienleistungen können insbesondere Klausuren, schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten, Referate (mit oder ohne Ausarbeitung), mündliche Leistungskontrollen, Fachgespräche, Arbeitsberichte, Projektberichte, Bearbeitung von Übungsaufgaben, Tests, Literaturberichte oder Dokumentationen sein. Näheres ist in der Modulbeschreibung in Anlage 2 geregelt. Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. § 21 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

(6) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar. Sie sollten zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.

(7) Studienleistungen nach Absätzen 4 und 5 können nur in Modulen verlangt werden, die nicht mit Modulteilprüfungen abschließen.

§ 14 Studienverlaufsplan

Der als Anlage 1 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 15 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 17 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 15 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der Fachbereich Neuere Philologien der GU Frankfurt und der Fachbereich Philosophie und Philologie der JGU Mainz richten für den Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:

– vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Qualifikationsprofessorinnen und Qualifikationsprofessoren), wovon mindestens jeweils eine Vertreterin oder Vertreter der GU Frankfurt und der JGU Mainz und,

– ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, das, wenn möglich, im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ immatrikuliert ist,

– ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GU Frankfurt oder JGU Mainz,

– ein Mitglied aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GU Frankfurt oder JGU Mainz.

Eine angemessene Verteilung auf die beiden Hochschulen ist sicher zu stellen. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Philosophischen Promotionskommission an der GU Frankfurt und des Prüfungsamts des Fachbereichs Philologie und Philosophie der JGU Mainz haben das Recht, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilzunehmen.

(3) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleistet ist. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen.

(8) Der Prüfungsausschuss wird von der Philosophischen Promotionskommission an der GU Frankfurt und von dem zuständigen Prüfungsamt sowie Studienbüro an der JGU Mainz, die die Aufgaben eines Prüfungsamtes in dem Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ an der jeweiligen Universität wahrnehmen, unterstützt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die Philosophische Promotionskommission oder das zuständige Prüfungsamt bzw. Studienbüro delegieren.

(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Leistungsüberprüfungen, Modulprüfungen und der mündlichen Abschlussprüfung beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Note.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Handelt es sich um die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung und/oder den Verlust des Prüfungsanspruches im Masterstudiengang, darf die Mitteilung nicht ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf § 40 wird verwiesen.

§ 16 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesem Studiengang verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Er berichtet regelmäßig den Fachbereichen über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Schwerpunkten sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten; der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt darüber hinaus den Fachbereichen Anregungen zur Reform des Studienverlaufsplans und der Prüfungsordnung.

(3) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit den Fachbereichen oder den Fächern sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Zu diesem Zweck soll die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der im Rahmen eines Moduls zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind für jede Prüfungsleistung rechtzeitig auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 17 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Qualifikationsprofessorinnen und Qualifikationsprofessoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben der GU Frankfurt und der JGU Mainz sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der jeweiligen Dekanin oder dem jeweiligen Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt. Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der GU Frankfurt oder der JGU Mainz angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Masterarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In Modulen, in denen die Prüfung einer Lehrveranstaltung des Moduls zugeordnet ist, nehmen in der Regel die Lehrenden dieser Lehrveranstaltung ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss die Prüfung ab. Ist die Prüfung nicht einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet, sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass den Kandidatinnen oder Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, bekannt gegeben werden. Die Kandidatin oder der Kandidat kann eine Prüferin oder einen Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 36 Abs. 17 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der GU Frankfurt oder der JGU Mainz bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 18 Erstmeldung und Zulassung zur Masterprüfung
§ 19 Versäumnis und Rücktritt
§ 20 Fristen und Nachteilsausgleich
§ 21 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 22 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module der JGU Mainz
§ 23 Anerkennung und Studien- und Prüfungsleistungen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der GU Frankfurt

§ 18 Erstmeldung und Zulassung zur Masterprüfung

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Masterprüfung bei der Philosophischen Promotionskommission der GU Frankfurt einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Masterprüfung im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in dem Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen.

In der Erklärung gemäß Buchstabe a hat die Studierende oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums in einem anderen Studiengang dem Prüfungsausschuss den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das Nichtbestehen von Prüfungen in dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilen wird. Der Prüfungsausschuss ist dazu berechtigt, eine Bescheinigung der abgebenden Hochschule zu verlangen, wonach nach dortigem Recht der Studien- und Prüfungsanspruch in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang nicht endgültig verloren ist („Unbedenklichkeitsbescheinigung“).

(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) der Antrag auf Zulassung nicht fristgemäß vorgelegt wurde,

b) die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind und auch nach Setzung einer Nachfrist nicht vollständig vorgelegt werden,

c) die Kandidatin oder der Kandidat nicht im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft “ an der GU Frankfurt und an der JGU Mainz eingeschrieben ist,

d) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Absatz 1 Buchstabe b oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder die in Absatz 1
Buchstabe a genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat,

e) die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Masterprüfung erforderlich sind.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Versäumnis und Rücktritt

(1) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem ordnungsgemäß festgesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt, wird die jeweilige Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Kandidatin oder der Kandidat muss das ärztliche Attest unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum dritten Werktag nach dem Prüfungstermin bzw. bei Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Haus- oder Masterarbeit am dritten Werktag nach attestiertem Krankheitsbeginn, jedenfalls in der Regel jedoch vor Abgabetermin, beim zuständigen Prüfungsausschuss vorlegen. Bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest ohne weitere Angaben ausreichend, welches lediglich die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bescheinigt. Im Wiederholungsfall kann bei begründeten Zweifeln die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines Amtsarztes ohne diese Angaben verlangt werden. Eine Verpflichtung zur Angabe der ärztlichen Diagnose ist nicht zulässig.

§ 20 Fristen und Nachteilsausgleich

(1) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, die für die Einhaltung im Rahmen dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fristen maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie

1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,

2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder

3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,

4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,

5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind bedingt waren. Die Pflicht zum Erbringen der Nachweise nach Satz 1 obliegt den Studierenden.

Die Bearbeitungsfrist einer häuslichen Prüfungsarbeit bzw. einer Masterarbeit kann durch die gesetzlichen Fristen des Mutterschutzes und/oder der Elternzeit nicht unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt im Regelfall als nicht vergeben. Nach Ablauf der Schutzfristen erhält die Studierende oder der Studierende ein neues Thema.

(2) Die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sind zu beachten, wenn keine ausdrückliche Erklärung über die Teilnahme an der konkreten Prüfung vorliegt. Die Inanspruchnahme der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(3) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen und schweren Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung oder chronischen Erkrankung, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 21 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studien-leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Im Falle eines wiederholten Täuschungsversuchs richtet sich das Verfahren an der JGU Mainz nach § 20 Abs. 5 der Ordnung für die Zulassung und Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Einschreibeordnung) vom 10. Juli 2008. An der GU Frankfurt kann eine Studierende oder ein Studierender im Falle eines wiederholten Täuschungsversuchs exmatrikuliert werden, dabei gilt § 59 Abs. 3 Satz 4 HHG entsprechend.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(4) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(5) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach den Absätzen 1und 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses gemäß Satz 1 sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Für Hausarbeiten, die Masterarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat, und dass die Arbeit nicht, auch nicht auszugsweise, in identischer oder wesentlich gleicher Form bereits als Prüfungsleistung eingereicht wurde.

(8) Der Prüfungsausschuss ist dazu berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er von der Verfasserin oder dem Verfasser die Vorlage einer geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Arbeit als nicht bestanden bewertet werden.

§ 22 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module der JGU Mainz

Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module der JGU Mainz gelten die Bestimmungen der Teil-Rahmenprüfungsordnung der Johannes-Gutenberg-Universität für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienabschlüssen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen (Anerkennungssatzung) in der aktuell gültigen Fassung.

§ 23 Anerkennung und Studien- und Prüfungsleistungen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der GU Frankfurt

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in Anlage 2.

(7) Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Masterstudiengang nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen.

Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Leistungspunkte (LP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen sind zu berücksichtigen, sofern sie im Falle ihres Bestehens berücksichtigt worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Leistungspunkten (LP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(15) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die LP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen LP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der LP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI: Durchführungen der Prüfungen

§ 24 Modulprüfungen
§ 25 Prüfungstermine und Meldung zu Modulprüfungen
§ 26 Mündliche Prüfungen
§ 27 Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 28 Hausarbeiten oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen
§ 29 Projektarbeiten, Portfolioprüfungen und andere Prüfungsformen
§ 30 Abschlussmodul

§ 24 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 festgelegten Lernergebnisse der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(3) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Die Modulbeschreibung in Anlage 2 kann Modulteilprüfungen (kumulative Modulprüfungen) vorsehen, diese sind nur im begründeten Einzelfall zulässig und sollen unterschiedliche Prüfungsformen aufweisen.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 2.
Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von

– Klausuren,
– Hausarbeiten/Seminararbeiten,
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Seminararbeiten, Essays, schriftliche Referate),
– Portfolios oder
– Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von

– Einzelprüfungen oder
– Gruppenprüfungen.

Weitere Prüfungsformen sind

– Fachartikel,
– Kurzreferate,
– Präsentationen mit Ausarbeitung oder
– Moderationen.

Andere Prüfungsarten sind nach Maßgabe der Modulbeschreibung zulässig, die Bestimmungen der §§ 26 bis 29 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 geregelt. Sofern im Anhang mehrere alternative Formen der Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die jeweilige Art und Dauer der Prüfungsleistungen spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen in Anlage 2.

(7) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeit benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 25 Prüfungstermine und Meldung zu Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die genauen Prüfungstermine für die Modulprüfungen, die innerhalb eines Prüfungszeitraums gemäß Absatz 2 durchgeführt werden, werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt und den Studierenden in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen (z. B. Hausarbeiten) oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen (z. B. Referate) abgenommen werden, werden in der Regel von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Für die Teilnahme an Modulprüfungen ist eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt an der Universität, an der die jeweilige Prüfung angeboten wird. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden oder diese nur ablegen, sofern

1. sie oder er im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ an der GU Frankfurt und der JGU Mainz immatrikuliert ist,

2. sie oder er zur Masterprüfung zugelassen ist,

3. sie oder er die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben,

4. sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung in Anlage 2 erforderlichen Studienleistungs- und Teilnahmenachweise erbracht hat. Sind diese noch nicht vollständig erbracht, ist eine Zulassung unter Vorbehalt möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Modul ist dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungs- und Teilnahmenachweise erbracht und die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind.

5. sie oder er nicht beurlaubt ist. Für Module der GU Frankfurt gilt, dass die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung zulässig ist. Des Weiteren gilt für Module der GU Frankfurt, dass Studierende auch berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

§ 26 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß § 17 Abs. 4 abgelegt. Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (max. vier Kandidatinnen oder Kandidaten) durchgeführt werden.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. In begründeten Fällen können im Anhang auch abweichende Zeiten festgelegt werden.

(3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Im Protokoll sind die Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. der Prüferinnen oder Prüfer, der Beisitzerinnen oder der Beisitzer, der oder des Protokollführenden sowie der Kandidatin oder des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen und die erteilten Noten aufzunehmen. Es darf nicht in elektronischer Form abgefasst werden. Das Prüfungsprotokoll ist von den Prüferinnen oder Prüfern bzw. der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Es ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem zuständigen Prüfungsamt zuzuleiten.

(4) Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin oder der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit. Im Falle einer Kollegialprüfung sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, sich auf eine gemeinsame Note zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer gebildet. § 31 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des betreffenden Fachbereichs auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein, sofern sich keine der Kandidatinnen oder der Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Kandidatinnen oder Kandidaten desselben Prüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Studierenden erfolgen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(6) An mündlichen Prüfungen, die an der JGU Mainz stattfinden, kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs Philosophie und Philologie der JGU Mainz teilnehmen.

§ 27 Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit für Klausurarbeit soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten. In begründeten Fällen können in der Modulbeschreibung in Anlage 2 auch abweichende Zeiten festgelegt werden. Die konkrete Dauer ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden gemäß § 31 Abs. 3 bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten. § 31 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Für sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 28 Hausarbeiten oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein. § 30 Abs. 10 und § 21 Abs. 7 gelten entsprechend.

(2) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(3) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 LP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbeschreibung in Anlage 2 festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 21 Abs. 7 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll in der Regel binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(6) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen (z. B Seminararbeiten) gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 29 Projektarbeiten, Portfolioprüfungen und andere Prüfungsformen

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung in Anlage 2 geregelt. § 30 Abs. 10 und § 21 Abs. 7 gelten entsprechend.

(2) Unter einer Portfolioprüfung ist das selbständige Verfassen, Auswählen und Zusammenstellen einer begrenzten Zahl von schriftlichen Dokumenten über Themen eines Moduls und in den entsprechenden Lehrveranstaltungen hergestellten Werkstücken zu verstehen. Ein Portfolio besteht aus einer Einleitung, einer Sammlung von Dokumenten und einer Reflexion. Die Abgabe des Portfolios in digitaler Form ist mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers zulässig. § 30 Abs. 10 und § 21 Abs. 7 gelten entsprechend.

(3) Referate, referatsähnliche mündliche Prüfungen sowie Moderationen werden in der Regel nur vor einer Prüferin oder einem Prüfer abgelegt. Die Dauer der Referate oder der referatsähnlichen mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten, die Dauer der Moderationen bei ca. 40 Minuten. Unter einer Moderation wird die Übernahme der Mitverantwortung für die Gestaltung einer Seminarsitzung verstanden. Zur Moderation gehören informierende Sitzungsteile, in denen eine gemeinsame Wissensbasis hergestellt bzw. sichergestellt wird, i.d.R. eine Anwendungsphase, in der das Plenum themenbezogenes Wissen anwendet sowie eine Anleitung zur gemeinsamen Diskussion und Auswertung der Ergebnisse.

§ 30 Abschlussmodul

(1) Das Abschlussmodul besteht aus einer Masterarbeit, einem begleitenden Kolloquium und einer mündlichen Abschlussprüfung.

(2) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des Masterstudiengangs mit den erforderlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit beträgt 24 LP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von fünf Monaten.

(4) Die Meldung zur Masterarbeit erfolgt in der Regel in der Mitte des dritten Fachsemesters.

(5) Die Betreuung der Masterarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Masterarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Masterarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Masterarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Masterarbeit auch in einer Ein-richtung außerhalb der GU Frankfurt und der JGU Mainz angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereichs Neuere Philologien der GU Frankfurt oder des Fachbereichs Philosophie und Philologie der JGU Mainz gestellt werden. Die Arbeit wird dann von diesem Mitglied als Erstgutachterin oder Erstgutachter zusammen mit der externen Betreuerin oder dem externen Betreuer als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bewertet, soweit sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 prüfungsberechtigt sind.

(7) Das Thema der Masterarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und dieses ist mit einer Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers unverzüglich nach der Bestätigung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Meldung zur Masterarbeit gemäß Absatz 4 vorzulegen. Das Thema der Masterarbeit muss den Gegenstandsbereich des gewählten Schwerpunkts im Masterstudiengang „Kinder- und Jugendliteratur-/Buchwissenschaft“ abdecken. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer für die Masterarbeit erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Masterarbeit.

(9) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der Betreuerin oder von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit der Ausgabe des Themas durch die Betreuerin oder den Betreuer vorbehaltlich der Bestätigung gemäß Absatz 8; § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(10) Die Masterarbeit kann, sofern die Betreuerin oder der Betreuer dem schriftlich zustimmt, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

(11) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. In diesem Fall, ist die Anfertigung der Masterarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Masterarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Masterarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Masterarbeit in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Ein neues Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu vereinbaren; Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies in der Regel vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Masterarbeit ist fristgemäß im zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Masterarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF einzureichen. Wird die Masterarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, kann sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet werden.

(16) Der Prüfungsausschuss leitet die Masterarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 37 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 21 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Neuere Philologien der GU Frankfurt oder des Fachbereichs Philosophie und Philologie der JGU Mainz angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Masterarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Masterarbeit entsprechend § 31 Abs. 7 festgesetzt. Können eine Prüferin oder ein Prüfer die Begutachtung nicht beenden, so kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Ersatzgutachterin oder einen Ersatzgutachter benennen. Ein Gutachterwechsel ist in der Prüfungsakte zu vermerken und den betroffenen Parteien schriftlich mitzuteilen.

(17) Die Masterarbeit wird binnen weiterer vier Wochen von einer oder einem weiteren nach § 17 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 1,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Masterarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 31 Abs. 7 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 oder § 21 findet Satz 1 keine Anwendung.

(18) Ist die Masterarbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bestanden, gilt die Kandidatin oder der Kandidat als zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen; § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. Diese Prüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Bewertungsverfahrens stattfinden. Der Termin für die Abschlussprüfung wird in der Regel von dem Prüfungsausschuss festgelegt und der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

(19) Die Prüfung dauert in der Regel ca. 30 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat. Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers durchgeführt. In der Regel sollte einer der Prüfenden die Betreuerin oder der Betreuer der Masterarbeit sein.

(20) Gegenstand der Abschlussprüfung ist der Inhalt der Masterarbeit sowie Frage- und Aufgabenstellungen im Kontext des für die Masterarbeit gewählten Themas. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Prüfungszeit ihre oder seine Arbeit vorzustellen; die Vorstellung darf zehn Minuten nicht überschreiten. Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch, in begründeten Einzelfällen kann die Prüfung in einer Fremdsprache geführt werden; Absatz 11 gilt entsprechend.

(21) Im Anschluss an die Prüfung legen die Prüfenden bzw. die Prüferin oder der Prüfer unter Anhörung der Beisitzerin oder des Beisitzers die Note für die mündliche Abschlussprüfung gemäß § 31 Abs. 3 fest. Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Für die Bekanntgabe der Note gilt § 26 Abs. 4, für die erforderliche Niederschrift gilt § 26 Abs. 3, für die Möglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten und anderer Personen zur Anwesenheit gilt § 26 Abs. 5 und 6 entsprechend.

(22) Sofern die mündliche Abschlussprüfung vorzubereitende Aufgaben enthält, sind diese selbstständig von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu erarbeiten. Die Prüferin oder der Prüfer reicht vorzubereitende Prüfungsaufgaben schriftlich und vollständig bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein. Die Ausgabe erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Termine der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 31 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote
§ 32 Bestehen und Nichtbestehen

§ 31 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe von Absatz 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Gesamtnote der Masterprüfung ein. Sie können aber auch mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel nach Maßgabe von Absatz 3 benotet. Die Benotung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die Note der Modulprüfung. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Im Übrigen gilt Absatz 7 entsprechend. Die Note des Abschlussmoduls errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Note für die Masterarbeit mit einer Gewichtung von 80 % und der Note für die mündliche Abschlussprüfung mit einer Gewichtung von 20 %.

(5) Wird die Modulprüfung von mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Im Übrigen gilt Absatz 7 entsprechend.

(6) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten für die Module KJL/BW MA 1 bis 6 sowie KJL/BW MA 9, wobei die Noten für die Module KJL/BW MA 1 bis 5 jeweils mit 10 % und die Noten für die Module KJL/BW MA 6 und 9 mit 25 % gewichtet werden. Die unbenoteten Module KJL/BW MA 7a, 7b, und 8 werden bei der Berechnung der Gesamtnote der Masterprüfung nicht berücksichtigt. Im Übrigen gilt Absatz 7.

(7) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung ergibt sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

§ 32 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Studien- oder Prüfungsleistung gilt als bestanden, wenn sie trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt oder mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.

(2) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Auf § 9 Abs. 3 wird verwiesen. Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung ist nur dann bestanden, wenn jede Modulteilprüfung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.

(3) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche gemäß § 9 Abs. 6 vorgeschriebene Module gemäß § 9 Abs. 3 erfolgreich abgeschlossen wurden, sowie die Masterarbeit und die mündliche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Ist eine Prüfungsleistung oder die Masterprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Prüfungsleistung oder Masterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt VIII: Wechsel von Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 33 Wechsel von Studienschwerpunkten
§ 34 Wiederholung von Prüfungen
§ 35 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 33 Wechsel von Studienschwerpunkten

Der Wechsel eines Studienschwerpunkts ist möglich, wenn im ursprünglich gewählten Studienschwerpunkt mindestens eine Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden ist. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im ursprünglichen Studienschwerpunkt werden angerechnet, sofern sie im Fall ihres Bestehens angerechnet worden wären.

§ 34 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sowie die mündliche Abschlussprüfung können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei kumulativen Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) sind nur die nicht bestandenen Modulteilprüfungen zu wiederholen. Eine nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann nicht durch eine andere Prüfung ersetzt werden.

(3) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens zwölf Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen in demselben Masterstudiengang an einer anderen Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche bei der zulässigen Zahl der Wiederholungsprüfungen zu berücksichtigen. Als Fehlversuche zu berücksichtigen sind ferner nicht bestandene Prüfungsleistungen in Modulen oder Prüfungsgebieten eines anderen Studienganges an einer Hochschule in Deutschland, die denen im Masterstudiengang Kinder- und Jugendliteratur /Buchwissenschaft im Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt wurden.

(5) Die Meldung zur ersten Wiederholung einer Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgen, die Meldung zur zweiten Wiederholung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der ersten Wiederholung. In begründeten Einzelfällen können längere Fristen vorgesehen werden, für die erste und eine zweite Wiederholung insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre. Werden Fristen für die Meldung zur Wiederholung von Prüfungen versäumt, gelten die versäumten Prüfungen als nicht bestanden. § 35 Abs. 1 Nr. 2 ist zu beachten.

§ 35 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. eine Frist für die Wiederholung der zweiten Wiederholungsprüfung gemäß § 34 Abs. 5 überschritten wurde.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Masterprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Masterprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren.

Abschnitt IX: Abschlussdokumente

§ 36 Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Masterprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse unverzüglich, in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach der letzten bestandenen Prüfungsleistung, ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Masterarbeit, die Note der mündlichen Abschlussprüfung, und die Gesamtnote. Werden Modulprüfungen an einer anderen Hochschule abgelegt und anerkannt, wird der Name der Hochschule, an der die Modulprüfungen abgelegt wurden, im Zeugnis genannt. Zusätzlich zu der Gesamtnote werden Notenverteilungstabellen gemäß ECTS-Leitfaden ausgegeben, sofern die hierzu erforderlichen Daten vorliegen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte zum Bestehen des Masterstudiums notwendige Leistung (Modulabschluss, Masterarbeit oder mündliche Abschlussprüfung) erbracht wurde. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der GU Frankfurt und dem Siegel der JGU Mainz zu versehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung erhält die oder der Studierende eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Neuere Philologien der GU Frankfurt und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Philosophie und Philologie der JGU Mainz sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der GU Frankfurt sowie dem Siegel der JGU Mainz versehen.

(3) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(4) Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement sind deutsch- und englischsprachig verfasst.

(5) Studierende, die die Universität ohne Abschluss verlassen oder ihr Studium an der Universität in einem anderen Studiengang fortsetzen, erhalten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen an den Prüfungsausschuss zu richten.

Abschnitt X: Ungültigkeit der Masterprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 37 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 38 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 39 Widersprüche
§ 40 Prüfungsverwaltungssystem
§ 41 Elektronischer Dokumentenverkehr

§ 37 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Bundeslandes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 38 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich vor Abschluss der Masterprüfung über Ergebnisse (Noten) ihrer oder seiner Studien- und Prüfungsleistungen informieren.

(2) Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten einschließlich der Masterarbeit und die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Einsichtnahme ist auch bei noch nicht abgeschlossener Masterprüfung möglich.

(3) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach dem Ablegen einer Prüfungsleistung bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 39 Widersprüche

Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (beim zuständigen Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt an der GU Frankfurt die Präsidentin oder der Präsident und an JGU Mainz der Prüfungsausschuss den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 40 Prüfungsverwaltungssystem

(1) Die Prüfungsverwaltung an der GU Frankfurt und JGU Mainz erfolgt in der Regel unter Nutzung eines elektronischen Prüfungsverwaltungssystems. Dies umfasst insbesondere die An- und Abmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Übermittlung von Dokumenten und die Bekanntgabe der Ergebnisse von Studien- und Prüfungsleistungen.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet die integrierte Studien- und Prüfungsverwaltung beider Universitäten sowie den von der GU Frankfurt und JGU Mainz bereitgestellten persönlichen E-Mail-Account regelmäßig zu nutzen.

§ 41 Elektronischer Dokumentenverkehr

Die Partnerhochschulen tauschen personenbezogene Daten und Dokumente auf elektronischem Wege aus, soweit das zum Zweck der Durchführung des Studiengangs erforderlich ist. Dabei stellen die Partnerhochschulen die Datensicherheit durch eine Datenschutzvereinbarung und den Einsatz einer geeigneten Software sicher.

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 42 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und im Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Kraft.

Frankfurt am Main, den 16. April 2019

Prof. Dr. Britta Viebrock
Dekanin des Fachbereichs Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Mainz, den 29. April 2019

Univ.-Prof. Dr. Sylvia Thiele
Dekanin des Fachbereichs Philosophie und Philologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Anlage 1: Exemplarische Studienverlaufspläne

Die Studienverlaufspläne sind Vorschläge für die Organisation eines Fachstudiums in der Regel¬studienzeit. Auch eine individuelle Studienplanung ist möglich und kann gegenüber dem vorgeschlagenen Studienverlaufsplan Vorteile bieten; bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Studienfachberatung.

Variante 1: Schwerpunktbildung ab 3. Semester Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft an der Goethe Universität Frankfurt am Main

Semester Modul Veranstaltung Standort SWS LP
1. Semester WiSe KJL/BW-MA-1 Interdisziplinäres Einstiegsmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugend-literaturwissenschaft/Buchwissenschaft (2 Übungen) FFM/Mainz 4 10
KJL/BW-MA-3 Geschichte, Themen, Formen der Kinder- und Jugendliteratur und -medien (1 Seminar) FFM 2 10
KJL/BW-MA-4 Lesen im digitalen Zeitalter (1 Übung: Technologie und Ästhetik des Buches im digitalen Zeitalter , 1 Übung: Dimensionen des Lesens, beide Übungen werden nur im WiSe angeboten) Mainz 4 8
28 LP
2. Semester SoSe KJL/BW-MA 2 Diachrone Perspektiven der Buchwissenschaft (Vorlesung: Das Buch in der Populärkultur, Übung: Publikationsprozesse im Wandel, wird nur im SoSe angeboten, Kleingruppe: Verlage als Medienunternehmen) Mainz 6 13
KJL/BW-MA 6b Literatur- und Kulturtheorien, Kindheits-, Jugend-, Alters- und Generationendiskurse (2 Seminare) FFM 4 15
KJL/BW-MA 8 Forschungs- oder berufsbezogenes Modul (z. B. Praktikum). Anm.: Kann auf mehrere Semester verteilt werden. FFM 4
32 LP
3. Semester WiSe KJL/BW-MA 5 Medienkulturen, -wandel und Medienkritik (2 Seminare) FFM 4 15
KJL/BW-MA 7b Freies Modul/ Zusatzqualifikationen aus benachbarten Fächern (2 Seminare) FFM 4 10
KJL/BW-MA 8 Forschungs- oder berufsbezogenes Modul (z. B. Projekt). Anm.: Kann auf mehrere Semester verteilt werden. FFM 5
30 LP
4. Semester SoSe KJL/BW-MA 9 Interdisziplinäres Abschlussmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft/Buchwissenschaft (1 Kolloquium, Masterarbeit, mündliche Masterprüfung) FFM/Mainz 30 LP
120 LP

Variante 2: Schwerpunktbildung ab 3. Semester Buchwissenschaft an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz

Semester Modul Veranstaltung Standort SWS LP
1. Semester WiSe KJL/BW-MA-1 Interdisziplinäres Einstiegsmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugend-literaturwissenschaft/Buchwissenschaft (2 Übungen) FFM/Mainz 4 10
KJL/BW-MA-3 Geschichte, Themen, Formen der Kinder- und Jugendliteratur/-medien (1 Seminar) FFM 2 10
KJL/BW-MA-4 Lesen im digitalen Zeitalter (2 Übungen) Mainz 4 8
28 LP
2. Semester SoSe KJL/BW-MA 2 Diachrone Perspektiven der Buchwissenschaft (Vorlesung, Übung werden nur im SoSe angeboten, Kleingruppe) Mainz 6 13
KJL/BW-MA 5 Medienkulturen, -wandel und Medienkritik (2 Seminare) FFM 4 15
KJL/BW-MA 8 Forschungs- oder berufsbezogenes Modul (z. B. Tagung). Anm.: Kann auf mehrere Semester verteilt werden. FFM 3
31 LP
3. Semester WiSe KJL/BW-MA 6a Verlag als Wirtschafts- und Medienunternehmen (Übung, Seminar werden nur im WiSe angeboten) Mainz 4 11
KJL/BW-MA 7a Freies Modul/ Zusatzqualifikationen aus benachbarten Fächern Mainz 8 14
KJL/BW-MA 8 Forschungs- oder berufsbezogenes Modul (z. B. Tagung). Anm.: Kann auf mehrere Semester verteilt werden. FFM 6
31 LP
4. Semester SoSe KJL/BW-MA 9 Interdisziplinäres Abschlussmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft/ Buchwissenschaft (1 Kolloquium, Masterarbeit, mündliche Masterprüfung) FFM/Mainz 30 LP
120 LP

Modul 1 KJL/BW MA-1
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-1 - JGU: KJL/BW MA-1 
Interdisziplinäres Einstiegsmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft/Buchwissenschaft
Interdisciplinary introductory module: Children’s and Young Adult Literature Studies/Book Studies
Studienort: GU Frankfurt / JGU Mainz - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 10 LP (insg.) = 300 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Schwerpunkt: Buchwissenschaft und Kinder- und Jugendbuch. Eine Übung Ü 1 P 2 SWS 99 h 4
Schwerpunkt: Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft. Eine Übung Ü 1 P 2 SWS 159 h 6
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse
Studienleistung(en) Übernahme eines Referats und einer kurzen Ausarbeitung in der Übung in der nicht die Modulprüfung erbracht wird
Modulprüfung Kleine Seminararbeit (10–12 Seiten, 2.500–3.500 Wörter) in der Übung in der nicht die Studienleistung erbracht wird, 2 LP Workload
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden vertiefen ihre terminologischen, theoretischen und methodischen Kenntnisse in der Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft sowie in der Buchwissenschaft. Sie können die wissenschaftlichen Gegenstandsbereiche präzise und kategorial differenziert analysieren und in angemessener Form darstellen. Sie erhalten erste Impulse zur Berufsfeldorientierung und Netzwerkbildung.
Inhalte

Das Einstiegsmodul ermöglicht einen gemeinsamen Auftakt in die beiden Forschungsbereiche und dient der Orientierung aller Erstsemester. Es beginnt mit einer vierstündigen gemeinsamen Auftaktveranstaltung zur Begrüßung und Einführung der Studierenden in den Studiengang. Das Semester wird beendet mit einer gemeinsamen Modulabschlussveranstaltung mit Ergebnispräsentation. Ziel ist im Sinne der gelebten Interdisziplinarität, beide Perspektiven auf den Gegenstandsbereich zu beziehen. Vertieft werden forschungsrelevante Gegenstandsbereiche der Buchwissenschaft sowie der Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung von Themen, Theorien und Methoden, Kindheits- und Jugenddiskursen in Geschichte und Gegenwart vor dem Hintergrund aktueller Forschungsdebatten und mit besonderem Bezug zum Kinder- und Jugendbuchmarkt. Es dient weiterhin der ersten Berufsfeldorientierung unter möglicher Einbindung von externen Einrichtungen aus dem erweiterten Rhein-Main-Gebiet etwa im Kontext von Exkursionen zur Frankfurter Buchmesse, ins Bilderbuchmuseum Troisdorf, ins Mainzer Gutenberg-Museum, in die Grimmwelt Kassel, ins Hessische Puppen- und Spielzeugmuseum, ins Klingspor-Museum Offenbach, Heinrich-Hoffmann- &Struwwelpeter-Museum Frankfurt, etc.

Hierfür vorgesehen sind zwei Übungen zu den jeweiligen Schwerpunkten Buchwissenschaft und Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft.

Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Vorbereitende Literatur:

Finkelstein, David/McCleery, Alistair: An Introduction to Book History. Second Edition. London/New York: Routledge, 2013.

Füssel, Stephan/Norrick-Rühl, Corinna: Einführung in die Buchwissenschaft. Unter Mitarbeit von Anke Vogel und Dominique Pleimling. Darmstadt: WBG, 2014.

Howsam, Leslie (Hrsg.): The Cambridge Companion to the History of the Book. Cambridge: Cambridge UP, 2015.

Ewers, Hans-Heino: Literatur für Kinder- und Jugendliche. Eine Einführung. Paderborn: Fink, 2012.

Gansel, Carsten: Moderne Kinder- und Jugendliteratur. Ein Praxisbuch für den Unterricht. Berlin: Cornelsen, 1999.

Weinkauff, Gina / Glasenapp, Gabriele von: Kinder- und Jugendliteratur. Paderborn: Schöningh, 3. Auflage 2017.

Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden noch weitere spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgesprochen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 10% in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Dr. Claudia Maria Pecher / J.Prof. Dr. C. Norrick-Rühl
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

./.

 

Modul 2 KJL/BW MA-2
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-2 - JGU: KJL/BW MA-2 
Diachrone Perspektiven der Buchwissenschaft
Diachronic perspectives on Book Studies
Studienort: JGU Mainz - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 13 LP (insg.) = 390 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Das Buch in der Populärkultur V 2 P 2 SWS 39 h 2
Publikationsprozesse im Wandel Ü 2 P 2 SWS 99 h 4
Verlage als Medienunternehmen KG 2 P 2 SWS 189 h 7
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in der Übung und Kleingruppe
Studienleistung(en) ./.
Modulprüfung In der Regel Klausur (90 Min.), ansonsten mündliche Prüfung (20 Min.) im Rahmen der Kleingruppe, die alternative Prüfungsform ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt zu geben.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden lernen Phasen der Populärkultur abzugrenzen sowie aktuelle Probleme und Fragen der Buchforschung zu verstehen. Sie erkennen und verstehen kulturelle und wissenschaftshistorische Einflüsse auf die Verlagsbranche. Sie erlernen problemorientiertes Denken, selbständiges Formulieren von Forschungsfragen und konzeptionelle Fertigkeiten.
Inhalte
In diesem Modul werden populäre Lektürestoffe, ihre Verbreitung und Vertriebswege im historischen Kontext, Publikationsformen im Unterhaltungsbereich (Bilderbogen, Groschenhefte, Kolportageromane etc.) sowie die Unternehmensgeschichte und Unternehmenskultur von Verlagen mit Publikationsformen und Programmprofilierung im gesamten Medienbereich betrachtet. Des Weiteren folgen Einblicke in die Organisationsformen und Betriebsformen von Verlagen und die Positionierung von Verlagen in der Medienbranche (historisch wie aktuell) unter Berücksichtigung verlagsstrategischer Prozesse. Methodische und theoretische Fragen sowie typische Problemstellungen bei der Verlagsgeschichtsschreibung werden ebenso behandelt wie profilbildende Maßnahmen im Verlag (u.a. Programmaufbau, Strategien zur Herausbildung einer corporate identity). Außerdem beschäftigen sich die Studierenden mit der Analyse von Publikationsprozessen und ihrer Veränderung im historischen Kontext im literarischen wie auch im wissenschaftlichen Feld (Unterschiede literarisches/wissenschaftliches Publizieren, Analyse von Autor-Verleger-Beziehungen und aktuell typische Probleme, z.B. open access).
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Vorbereitende Literatur:

Branchenzeitschriften (Börsenblatt für den deutschen Buchhandel, Buchmarkt, Buchreport) Baumgarth, Carsten: Erfolgreiche Führung von Medienmarken. Strategien für Positionierung, Markentransfers und Branding. Wiesbaden 2004.

Breyer-Mayländer, Thomas; Seeger, Christof: Medienmarketing. München: Vahlen 2006.

Carter, David: Middlebrow book culture. In: Routledge International Handbook of the Sociology of Art and Culture. Hrsg. von M. Savage & L. Hanquinet. New York: Routledge/Francis & Taylor 2015, S. 351-366.

Handbuch populäre Kultur. Begriffe, Theorien, Diskussionen. Hrsg. von Hans- Otto Hügel. Stuttgart, Weimar: Metzler 2003.

Galle, Heinz J.: Populäre Lesestoffe. Groschenhefte, Dime Novels und Penny Dreadfuls aus den Jahren 1850 bis 1950. Köln: Universitäts- und Stadtbibliothek 2002 (Kleine Schriften der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln. 10).

Schund und Schönheit. Populäre Kultur um 1900. Hrsg. von Kaspar Maase und Wolfgang Kaschuba. Köln, Weimar, Wien: Böhlau 2001.

Maase, Kaspar: Grenzenloses Vergnügen. Der Aufstieg der Massenkultur 1850-1970. Frankfurt am Main: S. Fischer 1997.

Geschichte des deutschen Buchhandels im 19. und 20. Jahrhundert. Hrsg. von der Historischen Kommission des Börsenvereins des deutschen Buchhandels. Frankfurt/Main, München 2001 ff.

Jäger, Georg: Keine Kulturtheorie ohne Geldtheorie. Grundlegung einer Theorie des Buchverlags. Siegen 1994

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 10% in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Ute Schneider (JGU)
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Ja, JGU Mainz, Fachbereich 05 Philosophie und Philologie, Master Buchwissenschaft Modul 2 „Forschungsprobleme II“.
Sonstiges

./.

 

Modul 3 KJL/BW MA-3
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-3 - JGU: KJL/BW MA-3 
Geschichte, Themen, Formen der Kinder- und Jugendliteratur- und -medien
History, Subjects, Shapes of Literature and Media for Children and Young Adults
Studienort: GU Frankfurt - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 10 LP (insg.) = 300 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Seminar S 1 P 2 SWS 300 h 10
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse.
Studienleistung(en) ./.
Modulprüfung Große Hausarbeit (15–20 Seiten, 4.000–6.000 Wörter; 4 Wochen Bearbeitungszeit) oder Präsentation mit Ausarbeitung (40 Min., 8–10 Seiten, 2.000 bis 3.000 Wörter). Die Prüfungsform ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt zu geben.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden erweitern ihre literarhistorischen Kenntnisse um kinder- und jugendliteratur- und -medienspezifische Aspekte. Sie lernen, Texte kultur- und literaturhistorisch zu analysieren und einzuordnen, gewinnen einen Einblick in die zahlreichen Genres, Erzählformen und Formate des Kinder- und Jugendliteratur- und -medienbereichs und lernen diese unter Berücksichtigung ihrer Spezifika und in den spezifischen (historischen, diskursiven, kulturellen, medialen) Kontexten differenziert zu beurteilen.
Inhalte
Das Modul vermittelt Kenntnisse zur Geschichte sowie zu Themen, Erzähl- und Publikationsformen der Kinder- und Jugendliteratur und -medien. Es beschäftigt sich – auch in vergleichender Perspektive und unter Einschluss von Fragen des Kulturtransfers – mit der Entstehung und Entwicklung eines eigenständigen kinder- und jugendliterarischen Symbol- und Handlungssystems im Kontext ästhetisch-poetologischer Diskurse und unter Berücksichtigung der jeweiligen Kindheits- und Jugenddiskurse. Einbezogen werden neben lyrischen, epischen und dramatischen Textsorten, spezifische Genres und Buchgattungen (wie Bilderbuch) sowie Erzählformen (wie Bildgeschichte, Comic). In diachroner und systematischer Perspektive werden charakteristische Formen und Formate der Kinder- und Jugendliteratur/-medien analysiert. Begleitend können externe Einrichtungen hinzugezogen und Exkursionen angeboten werden.
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Es wird empfohlen, vorher oder zeitgleich das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen.

Vorbereitende Literatur

Bannasch, Bettina; Matthes, Eva (Hrsg.): Kinder- und Jugendliteratur. Historische, erzähl- und medientheoretische, pädagogische und therapeutische Perspektiven. Münster, New York: Waxmann, 2018.

Ewers, Hans-Heino: Die Emanzipation der Kinderliteratur. Anmerkungen zum kinderliterarischen Formen- und Funktionswandel seit Ende der 60er Jahre. In: Renate Reacke / Ute Baumann (Hrsg.): Zwischen Bullerbü und Schewenborn. Auf Spurensuche in 40 Jahren deutschsprachiger Kinder- und Jugendliteratur. München: Arbeitskreis für Jugendliteratur 1995, S.16-28.

Wild, Reiner; Brunken, Otto (Hrsg.): Geschichte der deutschen Kinder- und Jugendliteratur. 3. vollst. überarb. und erw. Aufl. Stuttgart: Metzler, 2008.

Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden noch weitere spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgesprochen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 10% in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Ute Dettmar (GU)
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

./.

 

Modul 4 KJL/BW MA-4
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-4 - JGU: KJL/BW MA-4 
Lesen im digitalen Zeitalter
Reading in the digital age
Studienort: JGU Mainz - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 8 LP (insg.) = 240 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Technologie und Ästhetik des Buches im digitalen Zeitalter Ü 1 P 2 SWS 99 h 4
Dimensionen des Lesens Ü 1 P 2 SWS 99 h 4
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen
Studienleistung(en) ./.
Modulprüfung Mündliche Prüfung (20 Min.) wahlweise in einer der beiden Übungen
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In diesem Modul erwerben die Studierenden Kompetenzen in Diskursen über mediale Entwicklungen, die Fähigkeit zur Analyse von Konkurrenzsituationen sowie Verständnis für Einflüsse auf die Verlagsbranche. Sie lernen quellenorientiert zu arbeiten und kritisch zu interpretieren. Zudem erarbeiten sie sich methodische Kenntnisse und branchenrelevantes Anwendungswissen.
Inhalte
Inhaltlich behandelt dieses Modul die Auswirkungen der Medienkonvergenz auf die neuen und Rückwirkungen auf die alten Medien (Form und Inhalt), politische und gesellschaftliche Folgen des medialen Wandels sowie strukturelle und ökonomische Auswirkungen auf der Nutzerseite/für Medienunternehmen. Potentiale konvergenter Endgeräte (e-books, pads etc.) und daraus resultierende inhaltliche, gestalterische und textliche sowie audiovisuelle Optionen werden ebenso thematisiert wie die Veränderungen des Lesens und der Rezeption von Information sowie die Divergenz durch mangelnde technische und bildungsmäßige Voraussetzungen.
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Es wird empfohlen vorher oder zeitgleich das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen.

Vorbereitende Literatur:

Anderson, Chris: Free-kostenlos. Geschäftsmodelle für die Herausforderungen des Internets. Frankfurt/M. 2009.

Darnton, Robert: The Case for books: Past, Present, and Future. 2009.

Dwyer, Tim / Nightingale, Virginia: New Media Worlds: Challenges for Convergence. 2007.

Jarvis, Jeff: Was würde Google tun? München 2009.

Jenkins, Henry: Convergence Culture. 2006.

Kaden, Ben: Library 2.0 und Wissenschaftskommunikation. Frankfurt/M. 2009.

Picot, Arnold/Janello, Christoph: Der Buchmarkt im Internet-Zeitalter. In: FOCUS Jahrbuch 2009, S. 247-282.

Lesen. Ein interdisziplinäres Handbuch. Hrsg. von Ursula Rautenberg und Ute Schneider. Berlin, Boston: De Gruyter 2015.

Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden noch weitere spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgesprochen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 10% in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
1 x jährlich, in der Regel im Wintersemester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Dr. Anke Vogel, JGU
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Ja, JGU Mainz, Fachbereich 05 Philosophie und Philologie, Master Buchwissenschaft Modul 5 „Forschungsschwerpunkte“
Sonstiges

./.

 

Modul 5 KJL/BW MA-5
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-5 - JGU: KJL/BW MA-5 
Medienkulturen, Medienwandel und Medienkritik
Media Cultures, Media Changes and Media Critique
Studienort: GU Frankfurt - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 15 LP (insg.) = 450 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Seminar S 3 P 2 SWS 129 h 5
Seminar S 3 P 2 SWS 279 h 10
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse.
Studienleistung(en) ./.
Modulprüfung Große Hausarbeit (15–20 Seiten, 4.000–6.000 Wörter; 4 Wochen Bearbeitungszeit) oder Präsentation mit Ausarbeitung (40 Min., 8–10 Seiten, 2.000–3.000 Wörter) wahlweise in einem Seminar des Instituts für Jugendbuchforschung. Die Prüfungsform ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt zu geben.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden erweitern ihre kultur-/ medientheoretischen Kenntnisse sowie Kompetenzen der Literatur- und Medienkritik um kinder- und jugendliterarische bzw. -mediale Aspekte. Sie können Texte und Medien vor dem Hintergrund dieser theoretischen Formationen analysieren und kritisch diskutieren.
Inhalte
Das Modul befasst sich vornehmlich gegenwartsbezogen mit den kultur- und medientheoretischen Dimensionen und den unterschiedlichen Erscheinungsformen von Medienkulturen, Medienwechsel und Medienwandel. Es gibt gegenstandsbezogen Einblicke in das sich ausdifferenzierende Feld der Kinder- und Jugendmedien einschließlich des Mediums Buch, diskutiert diese in theoretischen (medienwissenschaftlichen, -soziologischen) Perspektiven und bezieht Aspekte der Mediennutzung ein. Themen sind zudem Entwicklungen der Handlungssysteme (wie Buch- und Medienmarkt) sowie der Literatur- und Medienkritik. In Einzelfällen können nach Rücksprache mit der Modulbeauftragten fachlich relevante Seminare aus benachbarten Masterstudiengängen des Fachbereichs Neuere Philologien der GU Frankfurt einbezogen werden. Maximal eines der beiden zu absolvierenden Seminare kann aus benachbarten Masterstudiengängen besucht werden Die Modulprüfung muss in einem Seminar des Instituts für Jugendbuchforschung abgelegt werden.
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Es wird empfohlen vorher das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen.

Vorbereitende Literatur:

Anders, Petra; Staiger Michael (Hrsg.): Serialität in Literatur und Medien. Band 1: Theorie und Didaktik. Baltmannsweiler Schneider Hohengehren 2016.

Josting, Petra: Kinder- und Jugendliteratur im Medienverbund. In: Günter Lange (Hrsg.): Kinder- und Jugendliteratur der Gegenwart. Ein Handbuch. Baltmannsweiler: Schneider Hohengehren, 2011, S. 391-393.

Möbius, Thomas: „Adaption – Verbund – Produsage. Implikationen des Begriffs Medienkonvergenz. In: Gina Weinkauff, Ute Dettmar, Thomas Möbius, Ingrid Tomkowiak (Hrsg.): Kinder- und Jugendliteratur in Medienkontexten. Frankfurt am Main: Peter Lang, 2014. S. 219-232.

Rajewsky, Ina O.: Intermedialität. Tübingen: Francke, 2002.

Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden noch weitere spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgeprochen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 10% in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Ute Dettmar (GU)
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

./.

 

Die Schwerpunktlegung Buchwissenschaft folgt Modulen 6a und 7a; die Schwerpunktlegung Kinder- und Jugendliteraturwissenschaften folgt Modulen 6b und 7b.

Modul 6a KJL/BW MA-6a
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-6a - JGU: KJL/BW MA-6a 
Der Verlag als Wirtschafts- und Medienunternehmen (Schwerpunkt: Buchwissenschaft)
The Publisher as an economic and a media corporation (focus: Book Studies)
Studienort: JGU Mainz - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 11 LP (insg.) = 330 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Verlagsführung und -organisation Ü 3 P 2 SWS 99 h 4
Verlagsstrategien S 3 P 2 SWS 189 h 7
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Lehrveranstaltungen
Studienleistung(en) ./.
Modulprüfung In der Regel Hausarbeit (15–20 Seiten, 4.000–6.000 Wörter; 4 Wochen Bearbeitungszeit), ansonsten mündliche Prüfung (20 Min.) im Rahmen des Seminars.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden erlernen wesentliche Analysemodelle und Handlungskonzepte der Unternehmensführung und deren Anwendbarkeit für Verlagsunternehmen sowie einen Überblick über Controlling-Instrumente. Sie lernen Produktionsabläufe kennen. Sie erwerben die Fähigkeit, Verlagsunternehmen in Unternehmenstypologien differenziert einzuordnen, Innovationen und externe Treiber zu bewerten, Situationen von (Verlags-)Unternehmen zu analysieren und auf der Basis von Modellen und Konzepten begründet Handlungsoptionen zu entwickeln. Sie bilden die eigenständige Anwendung erlernter Analysemethoden aus und werden zur Auswahl geeigneter Problemlösungsstrategien befähigt. Zudem lernen sie, eigene Forschungsergebnisse im Seminardiskurs vorzustellen.
Inhalte
Dieses Modul behandelt verlagsspezifische Formen der Unternehmensführung, strategische Optionen für Verlagsunternehmen als Medienunternehmen sowie Finanzierungs- und Organisationsmodelle für Verlagsunternehmen (vom Familienunternehmen bis zur Kapitalgesellschaft). Die Kontrastierung von Management und Leadership sowie die Anwendung dieser Konzepte auf Verlagsunternehmen wird thematisiert. Kooperationsoptionen vom Joint Venture bis zum Medienkonglomerat werden analysiert. Den Studierenden werden Analyseinstrumente für das strategische Management in Buchverlagen, Innovationen sowie disruptive Innovationen und verlegerisches Handeln vorgestellt. Es findet eine Analyse wesentlicher Treiber der Entwicklung von Dienstleistungsunternehmen (z.B. Services Revolution) statt.
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Es wird empfohlen vorher das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen.

Vorbereitende Literatur:

Buch und Buchhandel in Zahlen. Hrsg. v. Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Frankfurt am Main: MVB Marketing- u. Verlagsservice des Buchhandels.

Branchenmonitor Buch. Hrsg. v. Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Online abrufbar unter http://www.boersenverein.de

Fachzeitschriften, v.a. Medienwirtschaft.

Hungenberg, Harald: Strategisches Management im Unternehmen: Ziele – Prozesse – Verfahren. 6. Aufl. Wiesbaden: Gabler 2010.

Huse, Ulrich: Verlagsmarketing. Frankfurt am Main: Bramann 2013.

Kiefer, Marie Luise. Medienökonomik. 3. Aufl. München: Oldenbourg 2014.

Lucius, Wulf D. v.: Verlagswirtschaft. 3. Neubearb. und erw. Aufl. Konstanz: UVK 2014.

Ökonomie der Buchindustrie. Hrsg. von Michel Clement, Eva Blömeke und Frank Sambeth. Wiesbaden: Gabler 2010.

Schönstedt, Eduard; Breyer-Mayländer, Thomas: Der Buchverlag. 3. Aufl. Stuttgart: Metzler 2010.

Wirtz, Bern W.: Medien- und Internetmanagement. Wiesbaden: Gabler 2000.

Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden noch weitere spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgeprochen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 25 % in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Christoph Bläsi (JGU)
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Ja, JGU Mainz, Fachbereich 05 Philosophie und Philologie, Master Buchwissenschaft Modul 3 „Analysen I: Der Verlag als Wirtschafts- und Medienunternehmen“.
Sonstiges

./.

 

Modul 6b KJL/BW MA-6b
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-6b - JGU: KJL/BW MA-6b 
Literatur- und Kulturtheorien, Kindheits-, Jugend-, Generationendiskurse, (Schwerpunkt: Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft)
Literature and Culture Theories, Children‘s, Young Adult, generational discourses (focus: Children’s and Young Adult Literature Studies)
Studienort: GU Frankfurt - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 15 LP (insg.) = 450 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Seminar S 2/3/4 WP 2 SWS 129 h 5
Seminar S 2/3/4 WP 2 SWS 279 h 10
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Seminaren, Textanalyse.
Studienleistung(en) ./.
Modulprüfung Große Hausarbeit (15–20 Seiten, 4.000–6.000 Wörter; 4 Wochen Bearbeitungszeit) oder Moderation (ca. 60–90 Minuten). Die Modulprüfung ist in einem Seminar des Instituts für Kinder- und Jugendliteratur abzulegen. Die Prüfungsform ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt zu geben.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden lernen kinder- und jugendliterarische Diskurse in weiteren kulturwissenschaftlichen, poetologischen und diskursiven Kontexten zu beurteilen. Sie können literarische Texte vor dem Hintergrund dieser theoretischen Formationen methodenreflektiert analysieren.
Inhalte
Das Modul vertieft literatur- und kulturwissenschaftliche Forschungsansätze im Feld der Kinder- und Jugendliteratur im internationalen Kontext und fokussiert insbesondere die Auseinandersetzung mit literatur- und kulturwissenschaftlichen Theorien und Methoden. Diskutiert werden literatur- und kulturwissenschaftliche Ansätze, die die textkritische Auseinandersetzung und Einordnung in theoretische, literaturbezogene und außerliterarische Diskurse ermöglichen. Einbezogen werden (auch in interdisziplinärer Perspektive) Kindheits-, Jugend-, Gender- und Generationendiskurse.
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Es wird empfohlen vorher das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen.

Vorbereitende Literatur

Alexi, Sarah: Kindheitsvorstellungen und generationale Ordnung. Opladen (u.a.): Budrich UniPress, 2014.

Andresen, Sabine: Konstruktionen von Kindheit in Zeiten gesellschaftlichen Wandels. In: Hunner-Kreisel, Christine; Stephan, Manja: (Hrsg.), Neue Räume, Neue Zeiten. Kindheit und Familie in Kontexten von (Trans-) Migration und sozialem Wandel. Wiesbaden: Springer Verlag, 2013, S. 21-34.

Dettmar, Ute: Von den Inseln des Glücks zur Entgrenzung des Feldes. Topoi und Tendenzen der Kinder- und Jugendliteratur im 20. und frühen 21. Jahrhundert. In: Bannasch, Bettina; Matthes, Eva (Hrsg.): Kinder- und Jugendliteratur. Historische, erzähl- und medientheoretische, pädagogische und therapeutische Perspektiven. Münster, New York: Waxmann, 2018, S. 65-82.

Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden noch weitere spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgesprochen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 25 % in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Ute Dettmar (GU)
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

./.

 

Modul 7a KJL/BW MA-7a
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-7a - JGU: KJL/BW MA-7a 
Freies Modul / Zusatzqualifikationen aus benachbarten Fächern JGU (Schwerpunkt: Buchwissenschaft)
Open Module / Additional qualifications from other areas of study at JGU (focus: Book Studies)
Studienort: JGU Mainz - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 14 LP (insg.) = 420 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 2 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Vorlesung V 1/2/3 WP 2 SWS 69 h 3
Vorlesung V 1/2/3 WP 2 SWS 69 h 3
Vorlesung V 1/2/3 WP 2 SWS 69 h 3
Vorlesung oder Seminar V/S 1/2/3 WP 2 SWS 69 h 3
Modulprüfung 60 h 2
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Seminaren.
Studienleistung(en) ./.
Modulprüfung Fachartikel (ca. 10.000 Zeichen; 2 LP), unbenotet.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In diesem Modul werden interdisziplinäre Kompetenzen geschult sowie der Transfer von Wissen. Durch die Reflektion der Anwendbarkeit und Übertragbarkeit der Inhalte aus anderen Disziplinen auf die Buchwissenschaft entsteht zudem eine Sensibilisierung für die Breite der beruflichen Perspektiven, die die Buchwissenschaft bietet. Mit dem abschließenden Fachartikel nehmen die Studierenden an der Wissenschaftskommunikation teil und haben die Möglichkeit, mindestens einige Schritte des Publikationsprozesses anhand eines eigenen Texts zu erfahren.
Inhalte

In diesem Modul werden nach freier Wahl Lehrveranstaltungen aus Nachbardisziplinen der Buchwissenschaft belegt, üblicherweise jeweils 2 Lehrveranstaltungen aus einer Nachbardisziplin. Dadurch bekommen die Studierenden eine Erweiterung des inhaltlichen Spektrums. Sie haben die Gelegenheit, Wissen zu vertiefen in bestimmte fachliche Richtungen in Hinblick auf Spezialisierung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt.

Wahlmöglichkeit zur Vertiefung von individuellen Forschungsinteressen oder im Hinblick auf das anvisierte Berufsfeld:

Musikwissenschaft, Kunstgeschichte, Komparatistik / Allgemeine und vergleichende Literaturwissenschaft, Studium generale, Theaterwissenschaft

Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Es wird empfohlen vorher oder zeitgleich das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen.

Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgesprochen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Das Modul ist unbenotet.
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Corinna Norrick-Rühl
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

Der Fachartikel wird zunächst universitätsintern von der Buchwissenschaft geprüft und angenommen und kann danach bei einem Wissenschaftsblog (bspw. Book History and Print Culture Network, KinderundJugendmedien.de, usw.) zur Publikation eingereicht werden.

 

Modul 7b KJL/BW MA-7b
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-7b - JGU: KJL/BW MA-7b 
Freies Modul / Zusatzqualifikationen aus benachbarten Fächern GU (Schwerpunkt: Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft)
Open Module / Additional qualifications from other areas of studies at GU (focus: Children’s and Young Adult Literature Studies)
Studienort: GU Frankfurt - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 10 LP (insg.) = 300 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Seminar S 3/4 WP 2 SWS 129 h 5
Seminar S 3/4 WP 2 SWS 129 h 5
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Aktive Teilnahme ist nach Maßgabe der einschlägigen Herkunftsordnung zu erbringen.
Studienleistung(en) Studienleistungen sind nach Maßgabe der einschlägigen Herkunftsordnung zu erbringen. Es muss mindestens eine schriftliche Studienleistung erbracht werden.
Modulprüfung Keine. Der/die Modulbeauftragte bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Moduls unter Vorlage der Studienleistungen und nach Maßgabe der einschlägigen Herkunftsordnung.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden können einerseits im Dialog mit benachbarten Fachkulturen die Grenzen der eigenen Disziplin überschreiten und theoretische Kompetenzen sowie das Kontextwissen für die textwissenschaftlich-philologische Erschließung der Literatur erweitern. Andererseits können sie alternativ zentrale literaturtheoretische bzw. literaturgeschichtliche Kenntnisse der Kinder- und Jugendliteraturwissenschaften vertiefen.
Inhalte
Dieses Modul ermöglicht den Studierenden, sich mit Themen und Fragestellungen anderer Literaturen und Kulturen, aus Philosophie, Geschichte, Kultur-, Sozial- und Erziehungswissenschaften oder Sprachwissenschaften im Blick auf ein produktives Synergiepotential für das eigene Studienprofil auseinanderzusetzen und Schwerpunkte der Kinder und Jugendliteraturwissenschaften im Sinne der Schwerpunktbildung besonders zu akzentuieren. Die Auswahl der Seminare erfolgt eigenständig durch die Studierenden nach Maßgabe kapazitärer Möglichkeiten und in Rücksprache mit dem/der Seminarveranstalter/-in. Es sind Veranstaltungen im Umfang von 10 LPs zu besuchen.
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Es wird empfohlen vorher oder zeitgleich das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen. Zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe der Lehrenden noch weitere spezifische und veranstaltungsbezogene Literaturempfehlungen ausgesprochen.
Zugangsvoraussetzung(en)
keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Das Modul ist unbenotet.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Ute Dettmar (GU)
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

./.

 

Modul 8 KJL/BW MA-8
Modulkennnummern: GU: JL/BW MA-8 - JGU: JL/BW MA-8 
Forschungs- oder berufsbezogenes (Modul GU)
Research or career related (module GU)
Studienort: GU Frankfurt - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 9 LP (insg.) = 270 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 2 Semester, das Modul ist auf mehrere Semester verteilbar
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Projekt 1/2/3/4 P 270 h Bis zu 9
Praktikum (bzw. praktische berufliche Erfahrung) 1/2/3/4 P 270 h Bis zu 9
Gastvorträge, Tagungen und Workshops 1/2/3/4 P 180 h Bis zu 6
Eigene Vorträge 1/2/3/4 P 90 h Bis zu 3
Teilnahme an LVs aus den Frankfurter akademischen Schlüsselkompetenzen 1/2/3/4 P 270 h Bis zu 9
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme
Studienleistung(en) Projekt bzw. Praktikum (bzw. praktische berufliche Erfahrungen): Bescheinigung der projektverantwortlichen bzw. praktikumsgebenden Institution (von einer Dauer bis zu 7 Wochen) und Projekt- bzw. Praktikumsbericht (ca. 3–7 Seiten); oder Anerkennung äquivalenter Praktikumsleistungen gegen Vorlage einer Bescheinigung der verantwortlichen Einrichtung und eines Berichts (ca. 3-7 Seiten) durch die/den Modulbeauftragten, bis zu 9 LP. Besuch von Gastvorträgen, Tagungen oder Workshops und Abschlussbericht: 1 LP pro Veranstaltungstag. Eigene Vorträge, z. B. im Rahmen von Tagungen, gegen Vorlage einer Bescheinigung der verantwortlichen Einrichtung und eines Abstracts nach Rücksprache mit der/dem Modulbeauftragten, bis zu 3 LP. Teilnahme an extracurricularen Veranstaltungen, beispielsweise aus dem Angebot der Frankfurter akademischen Schlüsselkompetenzen gegen Vorlage einer Bescheinigung, bis zu 9 LP.
Modulprüfung Keine; den erfolgreichen Abschluss des Moduls bestätigt die/der Modulbeauftragte.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Die im forschungsorientierten Projekt erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fördern eine wissenschaftliche Profilierung. Die Studierenden können das Verhältnis von literaturwissenschaftlichem Wissen und beruflichem Handeln abwägen und die Voraussetzungen, Strukturen und Potentiale von Berufsfeldern kritisch reflektieren. Das Verfassen von schriftlichen Beiträgen bzw. die Beteiligung an Editionsprojekten oder die Teilnahme an wissenschaftlichen Vorträgen und Tagungen mit anschließender schriftlicher Zusammenfassung ermöglichen es besonders Studierenden, die eine wissenschaftliche Laufbahn ins Auge fassen, sich mit den Gepflogenheiten und Anforderungen im akademischen Forschungsumfeld vertraut zu machen.

Im berufsbezogenes Projekt/Praktikum erweitern die Studierenden die im Studium erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und eignen sich neue Qualifikationen an, die ihre weitere berufliche Ausbildung fördern. Über das Praktikum ist ein Praktikumsnachweis der praktikumsgebenden Institution sowie ein Bericht vorzulegen. Diese werden von einer oder einem prüfungsberechtigen Lehrenden abgenommen. Der Praktikumsnachweis muss Auskunft über die Dauer des Praktikums und die im Praktikum absolvierten Tätigkeitsfelder geben; der Praktikumsbericht soll insbesondere das Verhältnis zwischen universitärer Ausbildung und außeruniversitärer Berufspraxis reflektieren.

Inhalte

Die Studierenden können ein forschungs- oder berufsorientiertes Projekt/Praktikum wählen. Planung und Durchführung eines Projekts (z. B. Mitarbeit bei Publikationen bzw. Übersetzungen, Tagungen, Workshop, Messen, Ausstellungen) oder Absolvieren eines Praktikums in den in 1.1.2 aufgeführten Bereichen sind möglich.

Forschungsorientiertes Projekt: z.B. eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten bzw. Publizieren (wie kleinere Projekte, z.B. Mitarbeit in einem Editionsprojekt; Verfassen von Artikeln, Aufsätzen bzw. Rezensionen zu aktuellen wissenschaftlichen Publikationen); Mitarbeit bei der Planung und Durchführung einer Tagung, eines Vortrags, eines Workshops bzw. einer fachspezifischen Veranstaltungen. Der akademische Anteil dieses Moduls führt die Studierenden an den wissenschaftlichen Alltag von Forschung, Lehre und wissenschaftlicher Auseinandersetzung heran. Hierzu gehören beispielsweise Besuche von Gastvorträgen und Konferenzen. Weitere extra-curriculare Aktivitäten können nach Rücksprache mit dem Lehrpersonal erbracht und anerkannt werden.

Berufsbezogenes Projekt: z.B. Verfassen von Übersetzungen oder wissenschaftlichen, journalistischen und schriftstellerischen Beiträgen für klassische und digitale Medien; Planung und Durchführung einer Ausstellung, Lesung oder fachspezifischen Veranstaltung (Literatur- und Kulturbetrieb) bzw. Praktikum

Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Es wird empfohlen vorher das Einstiegsmodul KJL/BW MA-1 zu besuchen.
Zugangsvoraussetzung(en)
keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Das Modul ist unbenotet.
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Dr. Claudia Maria Pecher (GU)
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

Die Studierenden suchen sich ihre Projekt-/Praktikumsstellen selbst; die Lehrenden unterstützen und beraten sie bei der Suche nach geeigneten Plätzen und bei Bedarf während des Praktikums. Die Studierenden müssen die Teilnahme an den (Lehr-)Veranstaltungen, Projekten und Praktika, die in dieses Modul eingebracht werden sollen, vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bzw. des Projekts/Praktikums mit dem/der Modulbeauftragten abstimmen. Eine Kumulation mehrerer Einzelleistungen ist möglich. Der Abschluss des Moduls wird von dem/der Modulbeauftragten bestätigt.

 

odul 9 KJL/BW MA-9
Modulkennnummern: GU: KJL/BW MA-9 - JGU: KJL/BW MA-9 
Interdisziplinäres Abschlussmodul zum Gegenstand Kinder- und Jugendliteraturwissenschaft/Buchwissenschaft
Final Module: Children’s and Young Adult Literature Studies/Book Studies
Studienort: JGU Mainz / GU Frankfurt - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 30 LP (insg.) = 900 h
Moduldauer (laut Studienverlaufsplan): 1 Semester
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art Regel- semester Verpflich-tungsgrad Kontakt-zeit Selbst-studium Leistungs-punkte
Kolloquium K 3 P 2 SWS 30 h 1
Masterarbeit 4 P 720 h 24
Mündliche Masterprüfung 4 P 150 h 5
Um das Modul abschließen zu können, sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (bei Vorlesungen ohne Nachweis), folgende Leistungen zu erbringen:
Aktive Teilnahme Regelmäßige und aktive Teilnahme am interdisziplinären Kolloquium
Studienleistung(en) Präsentation des eigenen Forschungsprojekts (Masterarbeit) im interdisziplinären Kolloquium
Modulprüfung Kumulative Modulprüfung: - Masterarbeit im Umfang von 70 Standardseiten (30.000 Wörter/ 126.000 Zeichen), fünf Monate Bearbeitungszeit. - mündliche Prüfung 30 Minuten (Verteidigung der Masterarbeit, 10 Min.; zwei Themen im Kontext des für die Masterarbeit gewählten Themas, jeweils 10 Min.).
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Mit der Abschlussarbeit zeigen die Studierenden, dass sie ein literaturwissenschaftlich relevantes Problem selbständig und innerhalb einer vorgegebenen Frist nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten und die Ergebnisse ihrer Arbeit in angemessener Weise schriftlich präsentieren können.
Inhalte
Ein anspruchsvolles Thema aus einem Schwerpunkt wird wissenschaftlich bearbeitet. Die Masterarbeit ist einem Zeitraum von fünf Monaten als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu verfassen. Der Umfang sollte bei etwa 70 Standardseiten (30.000 Wörter/126.000 Zeichen) liegen.
Empfohlene Teilnahmevoraussetzung(en) für das Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Es wird empfohlen Modul 1 bis 5 und mindestens ein Schwerpunktseminar besucht zu haben.
Zugangsvoraussetzung(en)
keine
Unterrichts- und Prüfungssprache
Deutsch
Stellenwert der Modulnote in der Gesamtnote
Die Note des Moduls fließt mit einer Gewichtung von 25 % in die Gesamtnote ein.
Häufigkeit des Angebots
Das Kolloquium wird nur im Sommersemester angeboten.
Modulbeauftragte oder Modulbeauftragter
Prof. Dr. Ute Dettmar/J Prof. Dr. Corinna Norrick-Rühl
Verwendbarkeit des Moduls in anderen Studiengängen
Nein
Sonstiges

./.

 

Erläuterungen:

Legende:

K = Kolloquium
KG = Kleingruppe
LP = Leistungspunkt(e)/ECTS-Kreditpunkte (1 LP = Arbeitsaufwand 30 Stunden/Semester)
P = Pflicht(modul bzw. -veranstaltung)
SWS = Semesterwochenstunde(n)
S = Seminar
Ü = Übung
V = Vorlesung
WP = Wahlpflicht(modul bzw. -veranstaltung)

Legende:

K = Kolloquium
KG = Kleingruppe
LP = Leistungspunkt(e)/ECTS-Kreditpunkte (1 LP = Arbeitsaufwand 30 Stunden/Semester)
P = Pflicht(modul bzw. -veranstaltung)
SWS = Semesterwochenstunde(n)
S = Seminar
Ü = Übung
V = Vorlesung
WP = Wahlpflicht(modul bzw. -veranstaltung)

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Kinder- und Jugendliteratur / Buchwissenschaft, Master (ab WS 2019/20)*

*Öffnet neuen Browser Tab

PGKS Website Kontaktformular

Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.