Katholische Theologie NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Katholische Theologie Nebenfach (ab SoSe 2016)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Katholische Theologie NF

Ordnung des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfach Katholische Theologie in den „Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen“ vom 16. März 2016

Hier: Berichtigung der Bekanntmachung vom 18. März 2016

Die Ordnung des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfach Katholische Theologie in den „Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen“ vom 16. März 2016 wird wie folgt berichtigt:

Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 15. März 2016

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 20. Januar 2016 die folgende Ordnung für das Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 15. März 2016 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 35 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 42)
§ 36 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 37 Bescheinigung (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie

§ 38 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 46)
§ 39 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 47)

Abschnitt IX: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 40 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 41 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 42 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt X: Schlussbestimmungen

§ 43 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anlage 1a: Exemplarischer Studienverlaufsplan Wintersemester

Anlage 1b: Exemplarischer Studienverlaufsplan Sommersemester

Anlage 2: Modulbeschreibungen (Anlage 5 RO)

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach Katholische Theologie im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Das Nebenfach Katholische Theologie wird parallel zu einem Hauptfach studiert. Das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Als Hauptfach ist bei sechssemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP, bei achtsemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP (mit zwei Nebenfächern mit jeweils 60 CP) oder im Umfang von 180 CP zu absolvieren.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium im Hauptfach und im Nebenfach schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung im Nebenfach dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Nebenfach-Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen im Bachelor-Nebenfach erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen bilden die Bachelorprüfung im Nebenfach.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie sowie ggf. in einem weiteren Nebenfach (vgl. § 1 Abs. 2) verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A. Der Abschlussgrad richtet sich nach § 3 RO und hängt von der Wahl des Hauptfaches ab.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie richtet sich nach der Regelstudienzeit des gewählten Bachelor-Hauptfaches. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges sind 60 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 12 zu erreichen.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Katholische Theologie stellt für das Nebenfach Katholische Theologie ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

(1) Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie ist ein grundständiger wissenschaftlicher Nebenfach-Studiengang, der in Kombination mit einem Hauptfach-Bachelorteilstudiengang zu einem ersten akademischen beziehungsweise berufsqualifizierenden Abschluss führt.

(2) Das Studium im Nebenfach Katholische Theologie zielt auf auf die Erkenntnis und sachgerechte sowie kritische Analyse theologischer Fragestellungen und Probleme mit wissenschaftlichen Methoden und das Finden und Abwägen von Lösungsmöglichkeiten. Aufbauend auf dem in den Modulen 1-3 in den Teilgebieten der Theologie vermittelten Grundwissen sollen die Studierenden in den Modulen 4-6 ihre Kenntnisse in ausgewählten Forschungsbereichen der Theologie vertiefen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums im Nebenfach Katholische Theologie qualifiziert für den Bereich der Erwachsenenbildung und die Arbeitsfelder Medien und Kirche.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Nebenfach Katholische Theologie kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 b) und c) vorzulegen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies in den Modulbeschreibungen angegeben.

(3) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe B 2 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(4) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß §§ 27, 28 vorzulegen.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nebenfach-Bachelorprüfung sind in § 21 geregelt.

(6) Sofern für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie gliedert sich in die Studienphasen Basisphase, Aufbauphase und Vertiefungsphase.

(3) Pflichtmodule sind Module, die obligatorisch sind.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase 21
Philosophisch-theologische Propädeutik – Modul 1 PF 11
Biblisch-Historische Propädeutik – Modul 2 PF 10
Aufbauphase 20
Grundlagen christlichen Glaubens und Handelns – Modul 3 PF 11
Kirche – Modul 4 PF 9
Vertiefungsphase 19
Jesus Christus Modul 5 PF 9
Praktische Theologie Modul 6 PF 10
Summe 60

(5) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(6) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen auf Englisch angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(8) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Nebenfach-Bachelorteilstudiengangs Katholische Theologie nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

(1) Sofern Module des Bachelor-Nebenfaches Katholische Theologie aus dem Angebot anderer Studiengänge stammen („Importmodule“), unterliegen sie den Prüfungsregelungen des exportierenden Fachbereichs (Herkunftsordnung). Änderungen werden durch den Prüfungsausschuss rechtzeitig in das kommentierte Vorlesungsverzeichnis aufgenommen und auf der studiengangsbezogenen Webseite unter http://www.uni-frankfurt.de/44392256/bachelor hinterlegt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 12 Rahmenordnung.

§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)

(1) Zu jedem Modul enthält Anlage 2 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den „Mehr-Fächer“-Bachelorstudiengang sind je nach Regelstudienzeit insgesamt 180 CP bzw. 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 60 CP auf das Nebenfach.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jeden im Bachelor-Nebenfach eingeschriebenen Studierenden wird im für das Nebenfach zuständigen Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Grundkurs: zielt darauf einen Überblick über die verschiedenen Disziplinen der Katholischen Theologie zu geben und fachrelevante wissenschaftliche Arbeitstechniken zu erlernen;

d) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

e) Tutoring/Mentoring: Eine auf die Durchführung von Tutorien gemäß § 75 Abs. 1 HHG vorbereitende Lehrveranstaltung sowie die Durchführung eines Tutoriums; Schulung in der Vermittlung fachlicher und didaktischer Kompetenzen sowie Erlernen von Präsentations- und Diskussionstechniken. Die Veranstaltung wird fachlich und methodisch durch Lehrpersonen angeleitet;

f) Selbststudium

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, liegt die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zugangsberechtigung bei den jeweiligen Lehrenden..

(3) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangsspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Nebenfach-Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 5.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein.

Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Portfolios
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Exkursionen

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Die als Anlage 1 angefügten Studienverlaufspläne stellen auf einen möglichen Studienbeginn im Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie im Sommersemester oder im Wintersemester ab und geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Die Studienpläne berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für das Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch die Studienverlaufspläne und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für das Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie auf der Basis der Modulbeschreibungen und der Studienverlaufspläne ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie des Fachbereichs Katholische Theologie aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges Katholische Theologie nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von 4 Semestern übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie einen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Katholische Theologie gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren.
Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt (Philosophische Promotionskommission) delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungs-ausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher
Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 27, 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für das Nebenfach;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses im Nebenfach;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) Benennung des gewählten Bachelor-Hauptfaches;

b) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Katholische Theologie oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Katholische Theologie oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

c) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Katholische Theologie oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

d) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Nebenfach-Studiengang eingebracht werden sollen;

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 c., genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 c oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 b genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Die Meldung zur Prüfung erfolgt durch den Antritt zur Prüfung bzw. durch Entgegennahme des Prüfungsthemas oder nach Festlegung durch die akademische Leitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss oder durch die fristgerechte Meldung am Prüfungsverwaltungssystem. Im zweiten Fall ende die Meldefrist frühestens sechs Wochen und die Rücktrittsfrist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.

§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 35 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes welches des 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 14 Abs. 7, 29 Abs. 8, 32 Abs. 5 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bzw. von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Nebenfach Katholische Theologie erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten und schriftliche Referate gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im Bachelorstudiengang (Hauptfach und Nebenfach) ist nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(11) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 7 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. Dies gilt insbesondere für die Module 2 und 3.

Abschnitt VI.: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Portfolio (RO: § 37)
§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die Modulbeschreibung regelt gegebenenfalls ob, und welche, nicht bestandenen Modulteilprüfungen durch das Bestehen eines anderen Modulteils ausgeglichen werden können, damit das Modul insgesamt bestanden ist. In diesem Fall ist die Wiederholung der nicht bestandenen, aber zum Ausgleich gebrachten, Modulteilprüfungen unzulässig. Unzulässig ist auch der Ausgleich von nach §§ 23 oder 25 mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewerteten Modulteilprüfungen.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Portfolios;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;

Weitere Prüfungsformen sind:

– Referate;

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfendem in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 23 und 25.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 41. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 33 Portfolio (RO: § 37)

(1) Ein Portfolio ist eine organisierte und zielgerichtete Sammlung verschiedener Werkstücke (z.B. Dokumente, Filme, Hördateien) die den Kompetenz- und Wissenszuwachs der oder des Studierenden über einen bestimmten Zeitraum repräsentieren. Die oder der Studierende soll die einzelnen Bestandteile des Portfolios mit den für ein Fach oder Modul relevanten Kompetenzen im Sinne einer Selbstevaluierung in Bezug setzen.

(2) Für das Portfolio findet § 32 entsprechende Anwendung.

§ 34 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 35 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 42)
§ 36 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 37 Bescheinigung (RO: § 44)

§ 35 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Ge-samtnote für das Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe der Modulbeschreibung und Abs. 3 benotet, gehen aber nicht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung im Nebenfach ein.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;

2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Die Benotung durch Verbalurteil gemäß Abs. 3 erfolgt verknüpft mit Notenpunkten. Die Prüfungsleistungen sind dabei entsprechend der folgenden Tabelle mit 0 bis 15 Punkten zu bewerten; zur besseren Differenzierung können Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt folgende Notenskala ergibt:

Notenpunkte – Notenstufen – nach Abs. 3 Dezimalnote

15 sehr gut (1) 1,0
14 sehr gut (1) 1,0
13 sehr gut (1) 1,3
12 gut (2) 1,7
11 gut (2) 2,0
10 gut (2) 2,3
9 befriedigend (3) 2,7
8 befriedigend (3) 3,0
7 befriedigend (3) 3,3
6 ausreichend (4) 3,7
5 ausreichend (4) 4,0
4 – 0 nicht ausreichend 5,0

(5) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(7) Für die Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Bachelor-Nebenfaches eingehen.

(8) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(9) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(10) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
über 4,0 fail

§ 36 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Bei kumulativen Modulprüfungen bestimmt die Modulbeschreibung, welche Modulteilprüfungen bestanden sein müssen, damit die Modulprüfung insgesamt bestanden ist. § 29 Abs. 4 ist zu beachten.

(3) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung wiederholt werden kann.

§ 37 Bescheinigung (RO: § 44)

Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Abschnitt VIII.: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie

§ 38 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 46)
§ 39 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 47)

§ 38 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Eine nicht bestandene Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung kann einmal im Rahmen der gleichen Lehrveranstaltung wiederholt werden; spätestens im nächsten Modulzyklus muss sie im Rahmen einer geeigneten Lehrveranstaltung wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung soll in einer geeigneten Lehrveranstaltung im nächsten Modulzyklus geleistet werden.

(5) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(7) Die erste Wiederholungsprüfung erfolgt am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens zu Beginn des folgenden Semesters. Die zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(8) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 39 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch im Nebenfach Katholische Theologie geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Katholische Theologie und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs im Nebenfach Katholische Theologie wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

Abschnitt IX.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 40 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 41 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 42 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 40 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und ggf. der entsprechenden Studiennachweis einzuziehen und ggf. neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch eine Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 41 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 42 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt X.: Schlussbestimmungen

§ 43 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2016 im Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Nebenfach Katholische Theologie vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach nach der Ordnung vom 31.05.2011 bis spätestens 30.09.2025 ablegen.

Frankfurt am Main, den 27.04.2016

Prof. Dr. Thomas Schreijäck
Dekan des Fachbereichs Katholische Theologie

Anlage 1a: Exemplarischer Studienverlaufsplan für das Fach Katholische Theologie als Nebenfach, Studienbeginn: Wintersemester, Studiendauer: 6 Semester (60 CP)

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Er berücksichtigt sowohl die Gesamtbelastung (CP/SWS) in den anderen Studienfächern, als auch die internen Voraussetzungen.

Anlage 1b: Exemplarischer Studienverlaufsplan für das Fach Katholische Theologie als Nebenfach, Studienbeginn: Sommersemester, Studiendauer: 6 Semester (60 CP)

Der Studienverlaufsplan ist ein Vorschlag für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Er berücksichtigt sowohl die Gesamtbelastung (CP/SWS) in den anderen Studienfächern, als auch die internen Voraussetzungen.

Modul 1 - Philosophisch-theologische Propädeutik
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 9 SWS / 135 h - Selbststudium 195 h - 9 SWS
Inhalte

• Organisatorische und methodische Grundlagen des Studiums der Theologie

• Einführung in die Grundlagen der Philosophie und des logisch-wissenschaftlichen Denkens und Argumentierens; Grundpositionen der theoretischen und praktischen Philosophie, besonders der Philosophie der Religion

• Einführung in die Grundlagen der Religionswissenschaft, Grundzüge der Weltreligionen, Probleme des Religionsvergleichs

• Philosophische Gotteslehre: Gottesbeweise, Gottesattribute, Theodizeeproblem, religiöse Erfahrung und die Frage nach Gott; das Verhältnis von Anthropologie und Theologie, von Metaphysik und Dogmatik

• Vergewisserung der überlieferten Glaubensgestalt im Kontext der modernen Gesellschaft und der Vielfalt religiöser Traditionen

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Organisation des eigenen Studiums vermögen

• Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Argumentierens sowie der Elementarisierung von Inhalten und ihrer Präsentation beherrschen

• Grundpositionen der Philosophie kennen und bewerten lernen; Basiskompetenz in logischer Argumentation erwerben

• Grundbegriffe, Anliegen und Methoden der Religionswissenschaft kennen • Die wichtigsten Positionen und Argumente aus der Tradition der philosophischen Gotteslehre kennen und beurteilen lernen, das Verhältnis zwischen philosophischer Außen- und theologischer Binnenperspektive in Bezug auf die Gottesfrage entwickeln und begründen können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise im Grundkurs und Proseminar

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Grundkurs, Proseminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Die Modulprüfung besteht aus

1. „Philosophische Propädeutik“: Klausur (60 min.) und aus

2. „Einführung in die Religionswissenschaft“:Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (22.500 Zeichen) oder Klausur (60 min.).

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Grundkurs Katholische Theologie GK 2 3 x
Philosophische Propädeutik (Religionsphilosophie) oder Einführung in die Religionswissenschaft PS 2 3 x
Glaube und Vernunft (Religionsphilosophie) V 1 1
x
Die Frage nach Gott (Religionsphilosophie/ Fundamentaltheologie) V 2 2 x
Das Wesen des christlichen Glaubens (Dogmatik) V 2 2 x
Modulprüfung
Summe 9 11

 

Modul 2 - Biblisch-Historische Propädeutik
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 180 h - 8 SWS
Inhalte

• Exegetische Methoden, die Entstehung der biblischen Bücher und des Kanons, wesentliche Textformen und Inhalte der Bibel

• Grundkenntnisse der Geschichte Israels und der neutestamentlichen Zeitgeschichte

• Kirchengeschichte als theologische und historische Disziplin, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Kirchengeschichte: Methoden der Quelleninterpretation und Heuristik, Vorstellung kirchenhistorischer Frageansätze anhand von Exempeln aus den wichtigsten Epochen

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Aufbau, Vielfalt und Einheit der Bibel kennen; exegetische Methoden einschätzen, anwenden und vermitteln können, zentrale biblische Texte historisch, literarisch und theologisch einordnen und auswerten können

• Grundlagen des kirchenhistorischen Arbeitens beherrschen lernen, Ort und Reichweite historischen Denkens im Rahmen der Theologie reflektieren, Überblick über kirchenhistorische Themen und Epochen gewinnen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Proseminaren

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Die Modulprüfung besteht aus

1. „Biblische Methodenlehre“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder zwei Essays (ca. 12.000 Zeichen)

und

2. “Glaube und Geschichte“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder zwei Essays (ca. 12.000 Zeichen)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Biblische Methodenlehre (Exegese) PS 2 3 x
Glaube und Geschichte (Kirchengeschichte) PS 2 3 x
Einführung in das Neue Testament (Exegese des Neuen Testaments) V 2 2
x
Einführung in das Alte Testament (Exegese des Alten Testaments) V 2 2 x
Modulprüfung
Summe 8 10

 

Modul 3 - Grundlagen christlichen Glaubens und Handels
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 9 SWS / 135 h - Selbststudium 195 h - 9 SWS
Inhalte

• Theologische Reflexion christlicher Lebenspraxis aus der Perspektive der Systematischen Theologie

• Reflexion christlicher Lebenspraxis aus der Perspektive der Theologischen Ethik und der Praktischen Theologie und Religionspädagogik

• Einführung in Geschichte, Schwerpunkte und Themenfelder, Fachbegriffe und grundlegende Methoden der Moraltheologie/Sozialethik und der praktisch-theologischen Disziplinen

• Aufgaben und Herausforderungen für Theologie und Kirche heute und Ansätze zeitgemäßer Glaubenskommunikation

• Exemplarische authentische Vorstellung eines nichteuropäischen Kontextes und dortiger theologischer und kirchlicher Arbeit

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Exemplarische Kenntnisse über Inkulturationsprozesse des Christentums und Spezifika kontextuell theologischer und pastoraler Ansätze besitzen

• Geschärftes Bewusstsein für die Notwendigkeit und die Schwierigkeiten des interreligiösen und interkulturellen Dialogs entwickeln

• Die überlieferte Gestalt christlichen Glaubens im Kontext anderer Religionen und der säkularen Gesellschaft bedenken und verantworten lernen; reflexive Kompetenz im Verhältnis von persönlicher Überzeugung und wissenschaftlicher Argumentation erwerben; die überlieferte Gestalt christlichen Glaubens bedenken und verantworten lernen

• Grundbegriffe, Anliegen und Methoden der Moraltheologie / Sozialethik und der Praktischen Theologie / Religionspädagogik kennen

• Grundkenntnisse im Bereich der fachspezifischen (auch nichttheologischen) Ansätze besitzen und exemplarisch eigenständige Reflexionen zu konkreten Fragestellungen insbesondere mit aktueller Relevanz und mit Bezug auf religiöse Bildungszusammenhänge anstrengen können

• Grundlegende Sprach- und Methodenkompetenz im Umgang mit ethischen und praktisch-theologischen / religionspädagogischen Fachbegriffen und Texten besitzen

• Zentrale kirchliche Dokumente zur religiösen Bildungsthematik in ihren Kernaussagen kennen, in ihren jeweiligen Kontext einordnen und sie mit Blick auf heutige praktisch-theologische und religionspädagogische Aufgaben veranschlagen können

• Grundlegende Elementarisierungskompetenz bezüglich ethischer Themen im Kontext von Bildung und Medien und Bewusstsein für didaktische und methodische Fragestellungen in diesem Kontext besitzen

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Proseminaren

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Proseminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Die Modulprüfung besteht entweder aus

1. „Kriterien christlichen Glaubens und Handelns“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 min.) oder Klausur (60 min.)

und

2. „Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten“: Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 min.) oder Klausur (60 min.)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Kriterien christlichen Glaubens und Handelns (Dogmatik/Moraltheologie PS 2 3 x
Einführung in die Christliche Ethik (Moraltheologie/Sozialethik) V 2 2 x
Einführung in die Praktische Theologie und Religionspädagogik (Praktische Theologie/Religionspädagogik) V 2 2
x
Religiosität wahrnehmen, fördern und begleiten (Praktische Theologie/Religionspädagogik) PS 2 3 x
Theologie interkulturell (Theologie interkulturell) V 1 1 x
Modulprüfung
Summe 9 11

 

Modul 4 - Kirche
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 180 h - 6 SWS
Inhalte

• Wesen, Grundvollzüge, Eigenschaften und Grundgestalten der Kirche; Sakramente, insbes. Taufe und Eucharistie

• Der historische Jesus und die Kirche, neutestamentliche Gemeindemodelle

• Die Entstehung des kirchlichen Amtes, die Urkirche in ihrem zeitgeschichtlichen Kontext, historische Ekklesiologie der abendländischen Kirche im Durchgang durch die großen Konzilien des Mittelalters und der Neuzeit mit paralleler Betrachtung der Herausbildung des päpstlichen Primats

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Die Funktion der Kirche als Gemeinschaft des Glaubens und als Heilszeichen Gottes in der Welt angemessen bestimmen können, eine zeitgemäße Bestimmung der Kirche und der Sakramente entwickeln lernen

• Die Frage des Verhältnisses der Kirchen zueinander beurteilen können, die theologische und soziale Differenzierung der urchristlichen Gemeinden einschätzen können

• Die Herausbildung von Leitungsstrukturen kennen und problematisieren können

• Das Verhältnis der christlichen Gemeinden zu nichtchristlichen Gruppierungen beurteilen können

• Einen thematisch zugespitzten Überblick über die abendländische Kirchengeschichte gewinnen, dabei das Spannungsfeld zentripetaler wie zentrifugaler Faktoren, monarchisch-zentraler und repräsentativ-kollegial-dezentraler Strukturen ausdeuten können, deren Auswirkung auf die Behandlung wichtiger theologischer Themen kennen

• Theologisch auf Bedingtheit und bleibenden Anspruch historisch gewordener Modelle von Kirche reflektieren können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss des Moduls 1
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise im Seminar

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung (ca. 22.500 Zeichen Portfolio) in einer Lehrveranstaltung mit Einbeziehung der übrigen Fächer

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Kirche und Sakrament (Dogmatik) S 2 2 x
Kirche und Gemeinde im Neuen Testament (Exegese des Neuen Testaments) V 2 2 x
Konzil und Papst. Grundzüge der historischen Ekklesiologie (Kirchengeschichte) V 2 2
x
Modulprüfung 3
Summe 6 9

 

Modul 5 - Jesus Christus
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 180 h - 6 SWS
Inhalte

• Der Gott Israels und die Götter der Umwelt, die Entwicklung zum Monotheismus, ausgewählte Gottesbilder des Pentateuch, der Geschichtsbücher und der Propheten

• Die Messianität Jesu im Neuen Testament, Monotheismus und Christologie, ausgewählte neutestamentliche Christologien, Erlösungsvorstellungen der hellenistisch-römischen Zeit

• Entwicklung des christlichen Glaubensbekenntnisses, Ursprung und Entwicklung des kirchlichen Christusbekenntnisses, Hau

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Wichtige theologische und christologische Entwürfe der Bibel erklären und einordnen können, das Verhältnis zwischen Altem und Neuem Testament exemplifizieren und problematisieren können

• Den christlichen Gottesglauben in den religiösen Kontext seiner Entstehung einordnen können

• Die zentrale Bedeutung Jesu Christi für den christlichen Glauben erkennen können, den Erlösungsglauben im heutigen Kontext auslegen lernen, die Frage des christlichen Absolutheitsanspruches beurteilen können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
Abschluss der Module 1-2
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Wintersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Seminaren

Leistungsnachweise

-

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Modulprüfung Portfolio (ca. 22.500 Zeichen) in einer Lehrveranstaltung mit Einbeziehung der übrigen Fächer

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Der alltestamentliche Gottesglaube (Exegese des Alten Testaments) S 2 2 x
Jesus der Christus im Neuen Testament (Exegese des Neuen Testaments S 2 2 x
Christologie (Dogmatik) V 2 2
x
Modulprüfung 3
Summe 6 9

 

Modul 6 - Praktische Theologie
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte

• Religiöse Bildung und Erziehung in schulischen und außerschulischen Kontexten

• Theologisch-bildungstheoretische und religionsdidaktische Ansätze, insbesondere bzgl. des Einsatzes von Methoden und (Neuen) Medien im Blick auf religiöses Lernen und Lehren

• Chancen und Herausforderungen für Christ- und Kirchesein heute

• Historisch relevante und aktuelle Ansätze (zum Beispiel aus den Bereichen der Tugendethik und des Naturrechts, der politischen Ethik, der Sozialethik)

• Verknüpfung der theoretischen Ansätze mit konkreten Fragestellungen, Schwerpunkt theoretische Erarbeitung und methodischen Schulung in ethischen Fragen

• Theologische Praxis zwischen empirischer Erhebung und normativer (kirchenrechtlicher) Verbindlichkeit

Lernergebnisse / Kompetenzziele

• Grundkenntnisse und -kompetenzen im Bereich der Konzeption, Durchführung und Evaluation von Angeboten religiöser Bildung und Erziehung besitzen

• Grundlagenkenntnisse und -fertigkeiten im Umgang mit (Neuen) Medien im Kontext religiösen Lernens besitzen

• Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz im Kontext außerschulischer, insbesondere gemeindlicher, Lernorte und grundlegende Kompetenzen im Blick auf pastorale Beratung und Begleitung aus christlicher Perspektive heute erwerben

• Kompetenz der ethischen Reflexion durch die intensive Lektüre und Diskussion verschiedener Zugänge zur christlichen Ethik und in Auseinandersetzung mit philosophischen bzw. religiösen Ethik-Typen zu schulen; mindestens einen Ansatz der christlichen Ethik eingehend bearbeiten

• Kirchliche Normativität im Bereich des Staats-Kirchen-Verhältnisses begründen und exemplarisch kirchenrechtliche Aussagen in ihrer Bedeutung für den eigenen Kontext veranschlagen können

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Abschluss der Module 1-2
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
Bachelor Katholische Theologie
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
keine
Häufigkeit des Angebots
Jedes Sommersemester
Dauer des Moduls
Ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
Wird jeweils im KVV bekannt gegeben
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

Teilnahmenachweise in den Seminaren

Leistungsnachweise

Siehe Modulprüfung

Lehr- / Lernformen
Seminar, Vorlesung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung (Form / Dauer / ggf. Inhalt)

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Die Modulprüfung besteht entweder aus

1. „Religiöses Lernen und Neue Medien“: Sitzungsbezogene, begleitende schriftliche Online-Aufgaben (10 Aufgaben à 3 Stunden) oder Erstellung eines Werkstücks inkl. Schriftlicher Reflexion (ca. 14.000 Zeichen inkl. Deckblatt) oder Portfolioerstellung (sitzungsbegleitende Erstellung über 14 bzw. 16 Sitzungen) ca. 22.500 Zeichen inkl. Deckblatt) oder „Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz“: Referat oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung (Materialien, Aufgabenstellungen und Auswertung) (ca. 15.000 Zeichen) oder Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen)

oder aus

2. „Ansätze theologischer Ethik“: Referat mit Ausarbeitung (ca. 15.000 Zeichen) oder Schriftliche Hausarbeit (ca. 22.500 Zeichen) oder Forschungstagebuch (ca. 22.500 Zeichen) oder 4 Kurzessays (ca. 15.000 Zeichen)

Es sind beide Leistungen unter Prüfungsbedingungen zu erbringen. Die besser bewertete Leistung gilt als Prüfungsleistung, die andere als Studienleistung.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Religiöses Lernen und Neue Medien (Religionspädagogik /Mediendidaktik) oder Christliche Kommunikations- und Handlungskompetenz (Praktische Theologie) S 2 4 x
Ansätze theologischer Ethik (Moraltheologie/Sozialethik) S 2 4 x
Kirchenrecht im katholischen Alltag (Kirchenrecht) V 2 2
x
Modulprüfung
Summe 6 10

 

Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVB. I, S. 218)

HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S.94), zuletzt geändert am 23. April 2013 (GVBl. I, S. 192)

RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

SK Sprachkurs

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Katholische Theologie NF, Bachelor (ab SoSe 2016)*

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