Geschichte HF, Bachelor

Bachelorstudiengang Geschichte Hauptfach (ab WS 2011/12)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Geschichte HF

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität für den Teilstudiengang Geschichte mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Hauptfach.

Paragraphenteil

I. Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Hochschulgrad
§ 4 Struktur und Umfang des Studiums sowie Fächerkombinationen
§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium
§ 6 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

II. Studien- und Prüfungsorganisation

§ 7 Module, Kreditpunkte
§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 9 Lehr- und Lernformen
§ 10 Zugangsvoraussetzungen und Teilnahmebeschränkungen für einzelne Module und Lehrveranstaltungen
§ 11 Sprachanforderungen
§ 12 Lehr- und Prüfungssprache
§ 13 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
§ 14 Studienverlaufsplan und Studienberatung
§ 15 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 16 Akademische Leitung und Modulkoordination
§ 17 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen
§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 19 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 20 Versäumnis, Rücktritt
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 24 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 25 Klausurarbeiten
§ 26 Hausarbeiten und schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 27 Bachelorarbeit
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 29 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen, Fristen für die Wiederholung

III. Organisation der kumulativen Bachelorprüfung

§ 30 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 31 Umfang und Aufbau der Bachelorprüfung
§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 34 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung
§ 35 Zeugnis, Hochschulgrad, Urkunde und Diploma-Supplement
§ 36 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen
§ 37 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

IV. Schlussbestimmungen

§ 38 Wechsel in den Bachelorstudiengang, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Studienphasen und Module

Anhang 2 Modulbeschreibungen

Basismodul 1: Alte Geschichte
Basismodul 2: Mittelalterliche Geschichte
Basismodul 3: Neuere Geschichte
Aufbaumodul 1: Alte Geschichte
Aufbaumodul 2: Mittelalterliche Geschichte
Aufbaumodul 3: Neuere Geschichte
Aufbaumodul 4: Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft bzw. -kultur
Modul: Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen
Vertiefungsmodul 1: Alte Geschichte
Vertiefungsmodul 2: Mittelalterliche Geschichte
Vertiefungsmodul 3: Neuere Geschichte
Profilmodul 1: Politikgeschichte
Profilmodul 2: Ideengeschichte
Profilmodul 3: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
Profilmodul 4: Wissenschaftsgeschichte
Profilmodul 5: Dimensionen des Religiösen

Anhang 3 Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Hochschulgrad
§ 4 Struktur und Umfang des Studiums sowie Fächerkombinationen
§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium
§ 6 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

§ 1 Rechtsgrundlage und Geltungsbereich

(1) Der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften (FB 08) hat am 06.07.2011 gem. § 44 Abs.1 Nr.1 HHG auf der Grundlage der §§ 18 bis 21 HHG diese Ordnung beschlossen.

(2) Diese Ordnung regelt nach Maßgabe der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Allg. Best.) das Studium und die Modulprüfungen in dem vom Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften angebotenen Teilstudiengang Bachelor of Arts (Hauptfach).

(3) Der Bachelorstudiengang Geschichte umfasst das Hauptfach Geschichte und zwei Nebenfächer. Die Nebenfächer werden parallel zum Hauptfach Geschichte studiert. Zu den möglichen Fächerkombinationen und dem Umfang des Studiums in den Nebenfächern siehe § 4. Das Studium und die Modulprüfungen in den Nebenfächern sind nach den für diese Fächer maßgeblichen Ordnungen zu absolvieren.

§ 2 Ziele des Studiengangs

(1) Das Studium der Geschichte zielt auf einen Gegenstand, der, wie die Mehrdeutigkeit des Worts „Geschichte“ verdeutlicht, weder unmittelbar erfahrbar ist, noch abgeschlossen vorliegt. Vielmehr muss er, ausgehend von den Erfahrungen, Problemen und Orientierungsbedürfnissen einer jeden Gegenwart, immer aufs neue konstituiert und erschlossen werden. Dies erfordert ein hohes Maß an begrifflich-methodischer Bewusstheit (Kritik); zugleich zwingt es zur Reflexion und Relativierung des eigenen Standpunkts. Wissenschaftliche Arbeit führt hier zu einer Bewusstwerdung des eigenen Orts – insofern besitzt sie auch allge-meinbildende Kraft.

(2) Gegenstand der Geschichtswissenschaft sind die Zeugnisse menschlichen Handelns, Leidens und Denkens, die von einer Gegenwart als bedeutsam angesehen werden. Für deren Erschließung bedient die Historie sich eines Instrumentariums hochdifferenzierter und immer neuer wissenschaftlicher Methoden. Zeitlich gliedert die Geschichtswissenschaft sich in die Alte Geschichte (vom Beginn der Schriftlichkeit im Mittelmeerraum bis ins 6. Jh. n. Chr.), in die Mittlere (vom 5. bis zum 16. Jh.) und in die Neuere Geschichte (vom 16. Jh. bis in die Gegenwart), die sich wiederum in die Frühe Neuzeit (vom 16. Jh. bis zum 18. Jh.) und die Moderne (von der Französischen Revolution bis in die neueste Zeit) aufteilt. Räumlich umfasst sie alle Kontinente und Kulturen, wobei sich in Frankfurt am Main ein Schwerpunkt in der Geschichte Mittel- und Westeuropas her-ausgebildet hat.

(3) Systematisch unterteilt die Geschichtswissenschaft ihren Gegenstand nach verschiedenen Erkenntnisinteressen in Ideengeschichte, Politikgeschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Wissenschaftsgeschichte, Geschichte der Religion u.a.m. Die Einteilung in Epochen, Räume und Gegenstandsbereiche erfolgt nach dem Selbstverständnis der Gegenwart und unterliegt fortwährend Verhandlungen. Daher gehört die Zuordnung eines Themas zu einer Epoche, einem Raum und einem Gegenstandsbereich in die Verantwortung der dafür berufenen Lehrenden. Die Befähigung, dies kritisch diskutieren zu können, stellt zugleich ein wichtiges Studienziel dar.

(4) Fachwissenschaftliche Ziele: Der Studiengang Bachelor Geschichte (Hauptfach) soll den Studierenden kritische Einsichten in die Grundlagen und Methoden des Faches vermitteln, ein fundiertes Wissen von seinen Gegenständen sowie die Befähigung, wissenschaftliche Erkenntnisse sachlich und sprachlich angemessen darzustellen. Dabei sollen Kenntnisse epochenspezifischer und epochenübergreifender Entwicklungen verbunden werden. Angesichts der Methodenvielfalt der historischen Fächer ergibt sich bereits daraus eine interdisziplinäre Anlage des Studiengangs.

(5) Berufspraktische Ziele: Der Studiengang Bachelor Geschichte (Hauptfach) soll die Studierenden befähigen, Themen der Alten, der Mittleren und der Neueren Geschichte selbständig wissenschaftlich zu erarbeiten und im Berufsleben mit historischen Gegenständen wissenschaftlich reflektiert umzugehen. Auf berufliche Tätigkeiten bereitet das Geschichtsstudium in zweierlei Hinsicht vor: zum einen auf die spezifische Arbeit des Fachhistorikers bzw. der Fachhistorikerin an Universitäten, Weiterbildungseinrichtungen, Archiven, Museen und sonstigen kulturellen Institutionen; zum anderen auf Berufsfelder, in denen Historikerinnen und Historiker wie andere Kultur- und Geisteswissenschaftler tätig sind, vor allem im Medienbereich wie dem Verlagswesen oder dem Journalismus, aber auch in der Öffentlichkeitsarbeit oder der Unternehmensberatung. Hierfür vermittelt das Geschichtsstudium fortlaufend Schlüsselqualifikationen wie den Umgang mit fremdsprachlichen Texten, Recherche in unterschiedlichen Medien, schriftliche, mündliche und visuelle Präsentationstechniken, Analyse komplexer Sachverhalte, Operationalisierung von Fragestellungen, kritisch-historische Reflexion gegenwärtiger kultureller Sachverhalte u.a.

§ 3 Hochschulgrad

Aufgrund der an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main bestandenen kumulativen Bachelorprüfung verleiht der Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften den akademischen Grad eines Bachelor of Arts (B.A.).

§ 4 Struktur und Umfang des Studiums sowie Fächerkombinationen

(1) Der Studiengang Bachelor Hauptfach Geschichte ist Bestandteil eines konsekutiven Studiengangs, in dem Bachelor und Master direkt auf einander aufbauen. Der erfolgreiche Abschluss des Bachelor Geschichte berechtigt zur Fortsetzung des Studiums im Masterstudiengang Geschichte.

(2) Im Studiengang Bachelor werden nach Wahl des oder der Studierenden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer studiert. Das Studium umfasst im Hauptfach 120 CP bis zur Feststellung des Bachelor of Arts. Inklusive Nebenfächer (à 60 CP) umfasst das Studium 240 CP bis zur Erlangung des Bachelor of Arts.

(3) Als Nebenfächer zum Bachelor-Hauptfach Geschichte sind alle Bachelor-Nebenfächer ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Die Nebenfächer müssen so gewählt werden, dass sie in einem sinnvollen Zusammenhang zum Hauptfach Geschichte stehen und ein angemessen weites Wissensgebiet sichern. Nicht als Bachelor-Nebenfächer eingeführte Fächer kann der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften im Einzelfall auf Antrag der oder des Studierenden im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der für diese Fächer zuständigen Fachbereiche als Nebenfächer zulassen, wenn die Fächer das Hauptfach Geschichte in sinnvoller Weise ergänzen und in ihrem Umfang den Anforderungen nach § 5 Abs.1 genügen.

(4) Die Fächerkombination Hauptfach Geschichte mit den Nebenfächern Philosophie und ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ ist ausgeschlossen. Die Fächerkombination Hauptfach Geschichte mit den Nebenfächern Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike und Geschichte der römischen Provinzen ist ebenfalls ausgeschlossen.

(5) Jedes Nebenfach kann zweimal gewechselt werden.

§ 5 Regelstudienzeit und Teilzeitstudium

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Geschichte beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen im Hauptfach und in den Nebenfächern acht Semester. Das Studium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Fachbereich 08 stellt durch das Lehrangebot, die Studiengestaltung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Studium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Wird das Studium gemäß den Regelungen der Hessischen Immatrikulationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt, verändert sich die Studienzeit bis zum Abschluss entsprechend. In diesem Fall wird ein Semester im Teilzeitstudium als halbes Fachsemester gezählt. Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehrangebots. Bei Teilzeitstudium wird dringend empfohlen, die Studienfachberatung aufzusuchen.

§ 6 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Das Studium kann zum Wintersemester und zum Sommersemester begonnen werden. (2) In den Bachelorstudiengang kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den entsprechenden Bachelorstudiengang noch bestehen. Zum Beispiel darf die Bachelorprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 30 Abs. 1 a) vorzulegen. § 30 Abs. 3 b) gilt entsprechend. (3) Studienbewerber und Studienbewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Sprachnachweis entsprechend der Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens dem Ergebnis DSH-2 vorlegen, sofern sie nach § 1 Abs. 3 der DSH-Ordnung nicht von der Sprachprüfung freigestellt sind.

Abschnitt II: Studien- und Prüfungsorganisation

§ 7 Module, Kreditpunkte
§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau
§ 9 Lehr- und Lernformen
§ 10 Zugangsvoraussetzungen und Teilnahmebeschränkungen für einzelne Module und Lehrveranstaltungen
§ 11 Sprachanforderungen
§ 12 Lehr- und Prüfungssprache
§ 13 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
§ 14 Studienverlaufsplan und Studienberatung
§ 15 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
§ 16 Akademische Leitung und Modulkoordination
§ 17 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen
§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 19 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen
§ 20 Versäumnis, Rücktritt
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 22 Nachteilsausgleich
§ 23 Modulprüfungen, Prüfungsformen
§ 24 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 25 Klausurarbeiten
§ 26 Hausarbeiten und schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 27 Bachelorarbeit
§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 29 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen, Fristen für die Wiederholung

§ 7 Module, Kreditpunkte

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es gliedert sich in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. Die zu absolvierenden Module sind im Studienplan (vgl. Anhang) festgelegt.

(2) Ein Modul ist eine inhaltlich zusammengehörende Lehr- und Lerneinheit. Module stellen in der Regel einen Zusammenschluss von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten und Selbstlernzeiten dar. Die Inhalte eines Moduls sind in der Regel so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder eines Studienjahrs vermittelt werden können. In begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul über drei Semester erstrecken. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden.

(3) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflicht-veranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(4) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen nach Abs.1 kann bei fehlender Kapazität durch Beschluss des Fachbereichsrates eingeschränkt werden. Die Einschränkung wird den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben (z.B. elektronisches Vorlesungsverzeichnis, Homepage des Historischen Seminars).

(5) Jedem Modul werden in den Modulbeschreibungen Kreditpunkte (nachfolgend CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt. CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(6) Für jede Studentin und jeden Studenten des Bachelorstudiengangs Geschichte wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

§ 8 Studien- und Prüfungsaufbau

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Besuch der obligatorischen Studienberatung gemäß § 14, Abs. 5.

(2) Das Studium im Bachelor Hauptfach ist in vier Phasen gegliedert: Zunächst erwirbt die oder der Studierende in drei Basismodulen (à 8 CP) Grundlagenkenntnisse. Diese werden in vier Aufbaumodulen (à 7 CP) erweitert. Zugleich werden im Pflichtmodul ‚Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen’ die für den Studiengang notwendigen Sprachanforderungen nachgewiesen (8 CP). In drei epochenspezifischen Vertiefungsmodulen (à 15 CP) erfolgt die hauptsächliche wissenschaftliche Ausbildung. In einem Wahlpflichtmodul wird eine systematische Profilbildung gewährleistet (9 aus 15 CP). Aus dem Seminar im Profilmodul bezieht die oder der Studierende auch das Thema ihrer oder seiner Bachelorarbeit (6 aus 15 CP).

(3) In die Endnote gehen ein:

a) die Modulnoten aus drei der vier Aufbaumodule (21 CP);

b) die Modulnoten aus zwei der drei Vertiefungsmodule (30 CP). In zwei der drei Module der Vertiefungsphase besteht die Abschlussprüfung aus einer Hausarbeit, in einem aus einer mündlichen Prüfung.

c) Die Bachelorarbeit (6 CP); diese wird für die Bildung der Endnote doppelt gewertet (12 CP).

In die Endnote gehen nicht ein:

a) die Noten der Basismodule;
b) das Pflichtmodul ‚Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen’;
c) das Profilmodul außer der Bachelorarbeit.

(4) Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in den Studienfachberatungen Auskunft erteilt wird. Die Anerkennung von Studienleistungen an ausländischen Universitäten und dabei erbrachte Leistungen erfolgen nach Maßgabe von § 18. Ein Auslandssemester ist jederzeit einplanbar.

§ 9 Lehr- und Lernformen

(1) Die Studieninhalte werden in folgenden Lehr- und Lernformen vermittelt:

a) Vorlesung (V),
b) Tutorium (T),
c) Übung (Ü),
d) Lektorium (L),
e) Kurs (K),
f) Proseminar (PS),
g) Seminar (S),
h) Exkursion (Ex),
i) Studiengruppe (StG).

(2) Erläuterungen:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden.

b) Tutorium: Kann bestimmte Veranstaltungen begleiten; es dient der Vertiefung und Ergänzung der Lehrinhalte der Veranstaltung, der es zugeordnet ist.

c) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben.

d) Lektorium: Hier wird in kleinen Gruppen die vertiefte analytische Lektüre von Schlüsselwerken der Wissenschaft eingeübt und trainiert.

e) Kurs: Hier werden systematische grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, u.a. Fremdsprachenkenntnisse, vermittelt und eingeübt.

f) Proseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch in der Regel von Studierenden vorbereitete Beiträge; Erlernen und Einüben bzw. Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken.

g) Seminar: Weiterführende Lehrveranstaltung zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich.

h) Exkursion: Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule.

i) Studiengruppe: Hier arbeiten Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Qualifikationsstufen semesterübergreifend an Projekten zu einem Forschungsfeld.

(3) Die Modulbeschreibungen können Freie Veranstaltungen vorschreiben. Der oder die Studierende kann hier im Rahmen der Anforderungen an Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise und gebunden an das Modulthema eine Lehrveranstaltung auswählen. Die Freie Veranstaltung muß eine den individuellen Studieninteressen entgegen kommende und geeignete Veranstaltung sein. Dabei kommen sowohl Lehrangebote des Historischen Seminars als auch Lehrveranstaltungen anderer Institute in Betracht. Über die Anerkennung der Veranstaltung entscheidet der/die Modulkoordinator(in).

§ 10 Zugangsvoraussetzungen und Teilnahmebeschränkungen für einzelne Module und Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen. Der oder die Lehrende kann die Zugangsberechtigung zum Modul überprüfen.

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

(3) Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft die akademische Leitung auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichsrates ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 11 Sprachanforderungen

(1) Im Bachelor (Hauptfach) sind erforderlich: Latein, Englisch und eine weitere studienrelevante Fremdsprache. Dringend empfohlen wird die Beherrschung des Französischen, bei einer Schwerpunktbildung in Alter Geschichte Altgriechisch.

(2) Für Latein ist der Nachweis des Latinums erforderlich. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Latein erfolgt entweder durch das Abitur oder durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch des HKM in der jeweils gültigen Fassung, sowie Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischem des HKM in der jeweils gültigen Fassung).

(3) Für den Nachweis der Kenntnisse der englischen Sprache ist die Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich.

(4) Für den Nachweis der Kenntnisse der dritten Fremdsprache ist bei modernen Sprachen die Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich.

(5) Ist die dritte Fremdsprache Altgriechisch, sind Kenntnisse im Umfang des Graecums nachzuweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erfolgt in der Regel entweder durch das Abitur oder durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Verordnung über den Nachweis von Kenntnissen in Lateinisch und Griechisch des HKM in der jeweils gültigen Fassung, sowie die Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischem des HKM in der jeweils gültigen Fassung) oder durch einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(6) Der Nachweis der modernen Fremdsprache erfolgt durch:

a) Abiturzeugnis;

b) entsprechende Oberstufenzeugnisse, wobei die Benotung nicht schlechter als “ausreichend (4)” bzw. 5 Punkte sein darf; bzw. Schulzeugnisse, in denen die englische Sprache über mindestens 5 Jahre und die weitere moderne Fremdsprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Benotung muss mindestens „ausreichend (4)“ bzw. 5 Punkte betragen.

c) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, wobei mindestens 120 Stunden Unterricht nachzuweisen sind;

d) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

e) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(7) Der Erwerb von Sprachkenntnissen erfolgt im Pflichtmodul ‚Erwerb von Sprachkenntnissen’. Bereits vorhandene Sprachkenntnisse werden anerkannt und mit höchstens 8 CP angerechnet. Das Pflichtmodul geht nicht in die Bachelornote ein. Über den Kreditierungsrahmen des Pflichtmoduls hinausgehende Anforderungen an den Spracherwerb sind entsprechend Absatz (1) bis (5) zu erfüllen.

(8) Die geforderten Sprachnachweise müssen spätestens nach Abschluss der letzten Prüfungsleistung der Aufbaumodule (vgl. Anhang II) bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt werden.

§ 12 Lehr- und Prüfungssprache

(1) Lehrsprache ist Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen des Studiengangs können in einer Fremdsprache angeboten werden. Über die Zulassung dieser Lehrveranstaltungen entscheidet das Direktorium des Historischen Seminars.

(2) Die Prüfungen werden in der Regel in Deutsch abgenommen, sofern sie nach den Regelungen in der Modulbeschreibung (Anhang) nicht in einer Fremdsprache durchzuführen sind. § 27 Abs. 5 bleibt davon unberührt.

(3) Die Bachelorarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der bzw. des Studierenden die Arbeit auch in einer Fremdsprache geschrieben werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Über den Antrag entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung des Betreuers oder der Betreuerin.

§ 13 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise

(1) Die Modulbeschreibungen legen fest, ob innerhalb von Modulen Leistungsnachweise und/oder Teilnahmenachweise zu erbringen sind. Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise dienen dem Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und sind Voraussetzung für die Vergabe der CP für das Modul sowie für die Zulassung zur Modulprüfung.

(2) Teilnahmenachweise dokumentieren die regelmäßige und, sofern dies der oder die Lehrende für den Teilnahmenachweis voraussetzt, die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Die regelmäßige Teilnahme ist gegeben, wenn der oder die Studierende in allen im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Die aktive Teilnahme beinhaltet die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten.

(3) Die regelmäßige Teilnahme kann noch attestiert werden, wenn die oder der Studierende bis zu 20 % der Veranstaltungszeit versäumt hat. Bei darüber hinausgehenden begründeten Fehlzeiten kann die oder der Lehrende das Erteilen des Teilnahmenachweises von der Erfüllung von Pflichten abhängig machen. Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung ist der oder dem Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

(4) Teilnahmenachweise werden am Ende der Veranstaltungszeit durch die Lehrende oder den Lehrenden ausgestellt.

(5) Für den Leistungsnachweis ist die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme (gemäß Abs. 2 und 3) an der Lehrveranstaltung erforderlich. Die erfolgreiche Teilnahme ist gegeben, wenn eine durch die Lehrende oder den Lehrenden positiv bewertete (nach der Modulbeschreibung benotete oder unbenotete) individuelle Studienleistung erbracht wurde. Die Lehrende oder der Lehrende kann die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung auch von der erfolgreichen Erbringung mehrerer Studienleistungen abhängig machen, sofern dies die Modulbeschreibung zulässt. Werden Studienleistungen nach Maßgabe der Modulbeschreibung benotet, gelten § 28 Abs. 1 und 2.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein:

a) Klausuren,
b) schriftliche Ausarbeitungen,
c) Referate (mit oder ohne Ausarbeitung),
d) Fachgespräche,
e) Arbeitsberichte,
f) Protokolle,
g) Tests,
h) Hausarbeiten,
i) Essays,
j) Präsentationen,
k) Rezensionen,
l) Katalogtexte,
m) Bearbeitung von Übungsaufgaben.

(7) Die Noten für Studienleistungen gehen nicht in die Modulnoten ein.

(8) Die Anzahl der Leistungen, ihre Form sowie die Frist für ihre Erbringung gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer Ausarbeitung (außer Klausur/Test) unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

(10) Kreditpunkte für ein Modul werden nur dann vergeben, wenn die für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise vorliegen und die Modulprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die für ein erfolgreich abgeschlossenes Modul erforderliche CP-Zahl ergibt sich aus den Modulbeschreibungen (Anhang II).

§ 14 Studienverlaufsplan und Studienberatung

(1) Der Studienverlaufsplan und die Übersicht über die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anhang) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Sie berücksichtigen inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich erstellt für das Fach auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein Kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots und aktualisiert dieses für jedes Semester. Es wird im Rahmen des elektronischen Kommentierten Vorlesungsverzeichnisses der Johann Wolfgang Goethe-Universität veröffentlicht.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

(4) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des Fachbereichs aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

a) bei Nichtbestehen von Prüfungen und gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben,

b) bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen,

c) bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(5) Der Besuch der Studienfachberatung zu Beginn des ersten Semesters im Bachelorstudiengang ist verpflichtend. Er ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Basismodulen.

(6) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

§ 15 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Bachelor- und Masterprüfungen und die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Verantwortung des Dekanats des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften für die Prüfungsorganisation nach §§ 45 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss gibt dem Fachbereichsrat Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, und zwar: vier Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und Professorinnen, ein wissenschaftliches Mitglied und zwei Studierende. Unter den vier Professoren und Professorinnen sollte sich mindestens jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus den Fächern befinden, für die Bachelorstudiengänge angeboten werden Die Studierenden sollen in einem der Bachelorstudiengänge des Fachbereichs eingeschrieben sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die bzw. der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Das Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Geschichte (Hauptfach) ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prüfungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

§ 16 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung der Studiengänge im Fachbereich nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan wahr. Diese Funktion kann auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein dort prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen werden. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Fachbereichs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten;

b) Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

c) Evaluation des Studiengangs;

d) Zuordnung von Veranstaltungen zu den Modulen.

(2) Für jedes Modul ernennt die Studiendekanin oder der Studiendekan aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen zuständig. Die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

§ 17 Prüfungsbefugnis; Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Modulprüfungen sind Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte befugt, die Lehrveranstaltungen anbieten, in denen Prüfungsbestandteile absolviert werden können oder müssen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Zum Beisitzer oder zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer Mitglied, Angehöriger oder Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist und mindestens die Masterprüfung in dem gleichen Fach oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(3) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(4) Abschlussarbeiten, die nicht mehr wiederholt werden können, und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(5) Prüfer, Prüferinnen, Gutachter, Gutachterinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 18 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die akademische Leitung im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden in der Regel nur angerechnet, wenn sie nicht mehr als fünf Kalenderjahre vor der Aufnahme des Studiums im Studiengang Bachelor Geschichte (Hauptfach) an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main erbracht worden sind. Über Ausnahmen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des aktuellen Wissenstandes und im Benehmen mit der zuständigen Modulkoordination.

(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Fach Geschichte an einer deutschen Hochschule erbracht wurden, werden für die Erlangung des B.A. angerechnet. Soweit das Studium an einer anderen Hochschule Fachgebiete bzw. Module nicht enthält, die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Gegenstand des Studiums bis zur Erlangung des B.A. sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Johann Wolfgang Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Fächern oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Faches Geschichte an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im wesentlichen entsprechen. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist auf die erworbenen Kompetenzen und Lernergebnisse abzustellen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Kann der Prüfungsausschuss den wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Anrechnung von Studienzeiten und Modulen sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Das Europäische-Kredit-Transfer-System (ECTS) wird dabei berücksichtigt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(7) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien sowie an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung der CP ist der individuelle Nachweis in einem vom Fachbereich beschlossenen und im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs.2 HHG überprüften Verfahren. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt in der Regel ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

(9) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(10) Fehlversuche derselben oder einer inhaltlich äquivalenten Modulprüfung eines anderen Studiengangs an der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule sind anzurechnen.

(11) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs Bachelor Geschichte (Hauptfach) an der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(12) Der Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit der Auflage, bestimmte Studien- und/oder Prüfungsleistungen nachzuholen, verbunden werden. Auflagen und evtl. Fristen, innerhalb der diese zu erfüllen sind, sind der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Alle Modulprüfungen sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten. Die modulabschließenden Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(2) Die Termine für die Modulprüfungen werden vom Modulkoordinator oder der Modulkoordinatorin im Einvernehmen mit der Akademischen Leitung und den Prüfern und Prüferinnen festgelegt. Das Prüfungsamt gibt möglichst frühzeitig, spätestens vier Wochen vor den Prüfungsterminen, in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüfer bekannt. Die Prüfungstermine sind im Internet zu veröffentlichen. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der Modulkoordination im Einvernehmen mit den Prüfern oder den Prüferinnen zulässig.

(3) Termine für mündliche Modulprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden, werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Zu jeder Modulprüfung ist eine schriftliche Meldung innerhalb der Meldefrist (in der Regel zwei Wochen) erforderlich. Andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt bei der Veranstaltungsleitung. Diese leitet die Meldung an das Prüfungsamt weiter. § 27 Abs. 3 Satz 2 bleibt davon unberührt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung entscheidet in begründeten Fällen der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden.

(5) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, soweit er oder sie zur Bachelorprüfung zugelassen ist und die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat.

(6) Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz, Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes oder wegen Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(8) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Meldetermine und Rücktrittstermine werden durch den Prüfer oder die Prüferin zu Beginn eines jeden Semesters, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Prüfungstermin am Historischen Seminar, beim Prüfungsamt oder durch andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben. Wird die Anmeldung bis zum festgelegten Rücktrittstermin nicht zurückgenommen, wird die versäumte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. § 20 Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. § 20 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses möglichst vor dem Prüfungstermin entscheidet, ob die Gründe anerkannt werden.

§ 20 Versäumnis, Rücktritt

(1) Von der Anmeldung zu einer Prüfung kann mit einer Frist von einer Woche vor dem Prüfungstermin zurückgetreten werden. Der Rücktritt muss schriftlich beim Prüfungsamt erfolgen.

(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der oder die Studierende einen für ihn oder sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird, wenn als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prü-fung geschwiegen wurde.

(3) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis gemäß Abs. 2 geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der Studierenden oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Das ärztliche Attest ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Prüfungsausschuss vorzulegen; es muss Zeitpunkt, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines Amtsarztes verlangt werden. Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt.

(5) Ist die oder der Studierende durch Krankheit eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes oder einer oder eines von ihr oder ihm notwendigerweise allein zu betreuenden pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) zum Rücktritt oder Versäumnis gezwungen, kann er oder sie bezüglich der Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten dieselben Regelungen in Anspruch nehmen, die bei Krankheit einer oder eines Studierenden selbst gelten. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(6) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet darüber, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Ablehnende Entscheidungen des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind dem oder der Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem oder der Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn der oder die Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel während und nach Austeilung von Klausuraufgaben oder einer vergleichbaren Aufgabenstellung bei sich führt oder eine falsche Erklärung nach Absatz 4 abgibt.

(2) Studierende, die trotz einmaliger Verwarnung weiterhin den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder bei schriftlichen Prüfungsleistungen von der aufsichtsführenden Person von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) be-wertet.

(3) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, muss der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Bei ohne Aufsicht angefertigten schriftlichen Prüfungs- oder Studienleistungen hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(5) Wird eine Prüfung gemäß Abs. 1 oder 2 mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, kann der oder die Studierende innerhalb von zwei Wochen bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen begründeten Einspruch einlegen. Die Entscheidung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

§ 22 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung des oder der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Macht der oder die Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er oder sie wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder wegen chronischer Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer oder die Prüferin auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden bei der Meldung zur Prüfungsleistung. In Zweifelsfällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 23 Modulprüfungen, Prüfungsformen

(1) Die Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse nach Maßgabe von §§ 8 Abs. 3 und 28 Abs. 6 i.V. mit Anhang I in die Gesamtbewertung der Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte eingehen. In den Prüfungen zu den Modulen werden deren Inhalte und methodischen Grundlagen abgeprüft.

(2) Die Abschlussprüfung zu einem Modul bezieht sich auf die im Modul vermittelten Kompetenzen und exemplarischen Inhalte. Ist die Prüfung einer einzelnen Lehrveranstaltung eines Moduls zugeordnet, werden Inhalte und Methoden des ganzen Moduls abgeprüft. Die Prüfungsinhalte der Module sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(3) Die Prüfungsleistungen werden insbesondere erbracht in Form von:

a) Klausurarbeiten,
b) mündliche Prüfungen,
c) Hausarbeiten

oder vergleichbaren Formen, die eine Bewertung des individuellen Lernerfolges in einem Modul erlauben.

(4) Die Modulbeschreibung kann für die modulabschließende Prüfung je zwei alternative Prüfungsformen vorsehen. Soweit die Modulbeschreibung alternative Prüfungsformen zulässt, muss die oder der Prüfende die erforderliche Festlegung treffen. Die Prüfungsform ist den Studierenden spätestens bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins mitzuteilen.

(5) Das Ergebnis der Modulprüfung ist durch den Prüfer oder die Prüferin schriftlich festzuhalten und dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten. Das Prüfungsdatum, die Prüfungsform und die Prüfungsdauer sowie die dazugehörige Bezeichnung des Moduls sind aufzunehmen. Weiterhin sind alle Vorkommnisse, insbesondere Vorkommnisse nach §§ 20 und 21 mitzuteilen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind.

(6) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen.

§ 24 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers oder einer Beisitzerin als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Studierenden mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen, soweit in den Modulbeschreibungen (Anhang) keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von dem Beisitzer oder der Beisitzerin in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist der Beisitzer oder die Beisitzerin zu hören.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen. Die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modul- oder Modulteilprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer oder Zuhörerin zugelassen werden, es sei denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 25 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In der Klausurarbeit soll der oder die Studierende nachweisen, dass er oder sie eigenständig, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des studierten Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(3) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie werden in der Regel durch zwei Prüfende erarbeitet. Vor der Durchführung multimedial gestützter Prüfungsleistungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifizierbar sowie unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines ebensolchen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(5) Mit “nicht ausreichend” bewertete Klausurarbeiten sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten der beiden Prüfer oder Prüferinnen errechnet sich die Note der Klausurarbeit in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 3 aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

§ 26 Hausarbeiten und schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) Mit einer Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Prüfer oder die Prüferin. Diese oder dieser dokumentiert den Ausgabezeitpunkt der Hausarbeit. Die Bearbeitungsdauer und/oder der Umfang der Hausarbeit wird in den Modulbeschreibungen festgelegt.

(4) Die Hausarbeit ist fristgerecht in einfacher Ausfertigung bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeiten ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(5) Zusätzlich zur schriftlichen Einreichung ist jede Hausarbeit der Prüferin oder dem Prüfer innerhalb der Einreichungsfrist auch in digitaler Form zugänglich zu machen, um die Überprüfbarkeit auf etwaige Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hin zu gewährleisten.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein. Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

(7) Für sonstige nicht unter Aufsicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeiten finden die Abs. 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

(8) Mit “nicht ausreichend” bewertete Arbeiten sind im Falle ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Bei Abweichung der Noten der beiden Prüfer oder Prüferinnen errechnet sich die Note der Hausarbeit in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 3 aus dem Durchschnitt der beiden Noten.

§ 27 Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Studiengang selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Der Umfang der Bachelorarbeit beträgt ca. 48.000 bis 60.000 Zeichen inkl. Leerzeichen, Fließtext (6 CP). Die Bearbeitungszeit beträgt neun Wochen.

(3) Um die Zulassung für die Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen zwei der drei Vertiefungsmodule abgeschlossen sein. Die Zulassung ist beim Prüfungsamt zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist im Sommersemester bis zum ersten Werktag nach dem 01. Mai des Jahres, im Wintersemester bis zum 01. November (bzw. bis zum ersten Werktag nach dem 01. November) des Jahres zu stellen. Über die Zulassung zur Bachelorarbeit entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bachelorarbeit wird von der Dozentin oder dem Dozenten des Seminars im Profilmodul ausgegeben und betreut. Diese oder dieser ist Gutachterin oder Gutachter der Bachelorarbeit. Das Thema der Bachelorarbeit muss sich auf das Seminar im Profilmodul beziehen. Der oder die Studierende kann ein Thema vorschlagen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin oder den Betreuer über das Prüfungsamt. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und des Themas sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Titels nicht bearbeitet werden.

(5) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden.

(6) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert das Prüfungsamt einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um drei Wochen eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(7) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung maschinengeschrieben bzw. als Ausdruck in vier gebundenen und paginierten Exemplaren im Prüfungsamt einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als nicht bestanden.

(8) Zusätzlich zur schriftlichen Einreichung ist die Bachelorarbeit der Prüferin oder dem Prüfer in der Abgabefrist auch in digitaler Form zugänglich zu machen, um die Überprüfbarkeit auf etwaige Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis hin zu gewährleisten.

(9) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu erstellen. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Bei der Ablieferung von Zeichnungen, Skizzen, Plänen und bildlichen Darstellungen ist außerdem anzugeben, ob sie selbstständig oder nach eigenen Angaben durch andere ausgeführt oder von anderen übernommen worden sind.

(10) Mit der Bachelorarbeit ist eine Versicherung nach § 21, Absatz 4 abzugeben. Diese Versicherung ist in die Bachelorarbeit einzubinden.

(11) Die Bachelorarbeit ist von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. § 18 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einreichung, erfolgen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note entsprechend § 28 Abs. 3 festgesetzt.

(12) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Die Bearbeitungszeit der Wiederholung beträgt neun Wochen. Eine Verlängerungsmöglichkeit gemäß Abs. 6 besteht. Die Wiederholung muss zum nächsten Prüfungszyklus angemeldet werden.

§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wird eine Prüfungs- oder Studienleistung von zwei oder mehr Prüfern oder Prüferinnen bewertet (z.B. bei der letztmaligen Wiederholung von schriftlichen Prüfungsleistungen), errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der Prüfenden. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestri-chen. Die Note lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend;
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend

(4) Die Gesamtnote im Hauptfach Geschichte errechnet sich aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Maßgabe des § 8 Abs.3 i.V. mit dem Anhang I, wobei die Note für die Bachelorarbeit doppelt gewichtet wird. Bei der Berechnung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5: gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend.

(5) Für die Bildung der Gesamtnote für die Nebenfächer gelten die Vorgaben der betreffenden Ordnungen.

(6) Ist die Bachelorprüfung im Hauptfach Geschichte und in den beiden Nebenfächern bestanden, wird durch das Prüfungsamt eine Gesamtnote für den Bachelorabschluss gebildet. Das Hauptfach wird bei der Bildung der Gesamtnote doppelt gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut;
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5: gut;
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend;
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend.

(7) In der englischsprachigen Übersetzung des Zeugnisses werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

bis 1,5: sehr gut very good;
über 1,5 bis einschließlich 2,5: gut good;
über 2,5 bis einschließlich 3,5: befriedigend satisfactory;
über 3,5 bis einschließlich 4,0: ausreichend sufficient;
über 4,1: nicht ausreichend fail.

(8) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen erzielen, die die Bachelorprüfung bestanden haben;

B = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;

C = die Note, die die nächsten 30 % in der Vergleichsgruppe erzielen;

D = die Note, die die nächsten 25 % in der Vergleichsgruppe erzielen;

E = die Note, die die nächsten 10 % in der Vergleichsgruppe erzielen;

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. Solange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnoten.

(9) Werden alle für die Gesamtnote anzurechnenden Prüfungsleistungen zu den Modulen mit der Note „sehr gut“ (1,0) bestanden, wird für die Bachelorprüfung das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet „excellent“.

§ 29 Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen, Fristen für die Wiederholung

(1) Prüfungsleistungen zu Modulen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden oder nach § 19 Abs. 8 sowie § 20 und 21 als mit „nicht ausreichend“ bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen werden von den Prüfenden bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Noten unter Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen und allgemeiner datenschutzrechtlicher Regelungen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden und/oder durch das elektronische Prüfungssystem zur Einsicht für die Studierenden vorgehalten werden.

(3) Nicht bestandene Prüfungsleistungen zu Modulen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung sollte am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(4) Eine erstmalig nicht bestandene Modulprüfung ist am nächsten Prüfungstermin zu wiederholen, ansonsten gilt die erste Wiederholung als nicht bestanden. § 19 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung, bei der auf die Wiederholungsmöglichkeiten und -fristen hinzuweisen ist. Wird die Frist zur zweiten Wiederholung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der oder die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden. Bei nicht zu vertretendem Überschreiten der Wiederholungsfrist sind die Prüfungen unverzüglich nach Wegfall der Gründe für die Überschreitung nachzuholen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt hierfür Termine fest.

(6) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann durch die Dozentin oder den Dozenten eine mündliche Prüfung angesetzt werden.

(7) Bei einem Wechsel in ein alternatives Wahlpflichtmodul werden nicht bestandene Prüfungsversuche im ursprünglichen Wahlpflichtmodul angerechnet.

(9) Für die Wiederholung von Bachelorarbeiten gilt § 27 Abs. 12.

Abschnitt III: Organisation der kumulativen Bachelorprüfung

§ 30 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen
§ 31 Umfang und Aufbau der Bachelorprüfung
§ 32 Prüfungsgebühren
§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 34 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung
§ 35 Zeugnis, Hochschulgrad, Urkunde und Diploma-Supplement
§ 36 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen
§ 37 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

§ 30 Meldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen

(1) Die Anmeldung für die Bachelorprüfungen erfolgt in dem Semester, in dem die Immatrikulation erfolgt. Für die Zulassung hat der oder die Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob der oder die Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im Bachelorstudiengang Geschichte oder in einem anderen vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland endgültig nicht bestanden hat oder – ggf. unter Angabe von Fehlversuchen – ob sie oder er ein Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen hat;

b) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in das Hauptfach Geschichte eingebracht werden sollen;

c) Nachweis über die nach § 11 geforderten Fremdsprachenkenntnisse. § 11 Abs. 8 bleibt unberührt;

d) die Nennung der Nebenfächer und/oder der Antrag auf Zulassung eines Nebenfaches oder von Nebenfächern;

e) ggf. Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr. § 32 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer als Studierende oder Studierender an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt immatrikuliert ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung zur Bachelorprüfung muss versagt werden, wenn

a) der oder die Studierende die in Abs.1 genannten Nachweise nicht erbringt;

b) der oder die Studierende die Bachelorprüfung in demselben oder in einem verwandten Studiengang beziehungsweise Studienfach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat;

c) der oder die Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß § 29 keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

(4) Als verwandte Studiengänge beziehungsweise Studienfächer gelten Studiengänge beziehungsweise Studienfächer, die in einem wesentlichen Teil der geforderten Prüfungsleistungen der Module übereinstimmen.

(5) Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(6) Eine Ablehnung der Zulassung wird dem oder der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 31 Umfang und Aufbau der Bachelorprüfung

(1) Das Studium im Bachelor of Arts (Hauptfach) ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Module erfolgreich absolviert und die entsprechenden CP nachgewiesen sind.

(2) Die Prüfung zur Erlangung des Abschlusses Bachelor of Arts im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern wird in voneinander unabhängigen Prüfungsverfahren studienbegleitend als Abschluss der Module durchgeführt. In der Beschreibung der Modulstruktur und in den Modulbeschreibungen (Anhang I-III) ist festgelegt, welche Module und welche Prüfungs- und Studienleistungen zu den einzelnen Modulen für den erfolgreichen Abschluss notwendig sind.

§ 32 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren betragen für die Bachelorprüfung bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern insgesamt 200,- Euro.

(2) Die Gebühren werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Anmeldung zur Bachelorprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung zur Bachelorarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

(3) Sofern das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzt, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 33 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der oder die Studierende bei einer Prüfung oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfungs- oder Studienleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären. Entsprechendes gilt für die Bachelorarbeit.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungs- oder Studienleistung nicht erfüllt, ohne dass der oder die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungs- oder Studienleistung geheilt. Hat der oder die Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er oder sie die Prüfungs- oder Studienleistung ablegen konnte, so kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungs- oder Studienleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(3) Dem oder der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Urkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Wird die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt, ist der verliehene Grad abzuerkennen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 34 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang Geschichte ist endgültig nicht bestanden, wenn

a) im Bachelor Hauptfach Geschichte eine Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

b) die Bachelorarbeit auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;

c) der Prüfungsanspruch ggf. wegen Überschreitens der Wiederholungsfristen erloschen ist.

(2) Die Bachelorprüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn die oder der Studierende die Bachelorprüfung in einem der gewählten Nebenfächer oder in beiden gewählten Nebenfächern endgültig nicht bestanden hat und die oder der Studierende nicht mehr in ein anderes Nebenfach oder in andere Nebenfächer wechseln kann.

(3) Ist die Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang Geschichte endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Bachelorstudiengangs Geschichte hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Angaben der Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Gesamtprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben.

(4) Hat der oder die Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, ist der oder die Studierende zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält sie oder er gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, die die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 35 Zeugnis, Hochschulgrad, Urkunde und Diploma-Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von der Studiendekanin oder dem Studiendekan zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Studienleistungen und CP werden in einer besonderen Rubrik in das Zeugnis oder in eine dem Zeugnis beizufügende Anlage aufgenommen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(3) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(4) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

(5) Mit dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma-Supplement in Deutsch und Englisch entsprechend den Regelungen zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulkonferenz in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt.

§ 36 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind vom Prüfungsamt zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 37 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen.

(2) Hilft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer oder Prüferinnen, dem Widerspruch nicht ab, so erteilt der Präsident oder die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Abschnitt IV.: Schlussbestimmungen

§ 38 Wechsel in den Bachelorstudiengang, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Der Magisterstudiengang mit dem Hauptfach Geschichte wird zum Wintersemester 2011/2012 eingestellt. Gleichzeitig treten die in der „Ordnung für die modularisierten Magisterteilstudiengänge der Fachbereiche Philosophie und Geschichtswissenschaften und Sprach- und Kulturwissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 12.07.2006“ für das Magister-Hauptfach und das Magister-Nebenfach Geschichte enthaltenen fachspezifischen Bestimmungen sowie die betreffenden Studienordnungen außer Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium im Magisterstudiengang mit Geschichte im Hauptfach oder Nebenfach an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, können in den Bachelorstudiengang Geschichte wechseln. Äquivalente Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 18 anerkannt.

(3) Studierende, die ihr Magisterstudium im Magister-Hauptfach oder Magister-Nebenfach Geschichte vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, können das Magisterstudium fortsetzen. Sie müssen die Magisterzwischenprüfung bis zum 01.10.2016 und die Magisterprüfung bis zum 01.10.2018 abgeschlossen haben. Danach werden im Magister-Hauptfach und im Magister-Nebenfach Geschichte keine Prüfungen mehr durchgeführt. Teilzeitstudierende müssen ihren Studien- und Prüfungsplanung auf diese Fristen ausrichten. Über darüber hinausgehende Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Für Studierende, die das Studium gemäß Abs. 3 nach den bisherigen Bestimmungen fortsetzen, berechnet sich die Gesamtnote für das Hauptfach Geschichte als nach Kreditpunkten gewichteter Mittelwert aus den drei besten in Aufbaumodulen erzielten Bewertungen und den drei besten in Vertiefungsmodulen erzielten Bewer-tungen, wobei das mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossene Vertiefungsmodul gewertet werden muss. Die Berechnung der Gesamtnote des Magisterabschlusses bleibt davon unberührt.

(5) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UNI-Report in Kraft.

Anhang 1: Studienphasen und Module Bachelorstudiengang Geschichte HF

1. Grundphase

• Teilnahme Obligatorische Studienberatung
• Pflichtmodul Basismodul 1: Alte Geschichte (8 CP)
• Pflichtmodul Basismodul 2: Mittelalterliche Geschichte (8 CP)
• Pflichtmodul Basismodul 3: Neuere Geschichte (8 CP)

Die Noten der Basismodule gehen nicht in die Endnote ein.

Kreditierung: 3 x 8 CP = 24 CP
Anrechnung auf die Endnote: 0 CP

2. Aufbauphase

• Pflichtmodul Aufbaumodul Alte Geschichte (7 CP)
• Pflichtmodul Aufbaumodul Mittelalterliche Geschichte (7 CP)
• Pflichtmodul Aufbaumodul Neuere Geschichte (7 CP)
• Pflichtmodul Aufbaumodul Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft bzw. -kultur (7 CP)

Drei der vier Aufbaumodule gehen in die Endnote ein.

• Pflichtmodul: Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen (8 CP)

Das Pflichtmodul geht nicht in die Endnote ein.

Kreditierung: 4 x 7 CP + 8 CP = 36 CP
Anrechnung auf die Endnote: 3 x 7 = 21 CP

3. Vertiefungsphase

• Pflichtmodul Vertiefungsmodul 1: Alte Geschichte (15 CP)
• Pflichtmodul Vertiefungsmodul 2: Mittelalterliche Geschichte (15 CP)
• Pflichtmodul Vertiefungsmodul 3: Neuere Geschichte (15 CP)

In die Endnote gehen die Modulnoten aus zwei der drei Vertiefungsmodule ein. In zwei der drei Module der Vertiefungsphase besteht die Abschlussprüfung aus einer Hausarbeit, in einem aus einer mündlichen Prüfung.

Kreditierung: 3 x 15 CP = 45 CP
Anrechnung auf die Endnote: 2 x 15 = 30 CP

4. Profilbildung und Bachelorarbeit

1 Profilmodul (Wahlpflicht) zur Schwerpunktbildung in einem bevorzugten Forschungsfeld:

• Wahlpflichtmodul Profilmodul 1: Politikgeschichte (9 + 6 CP)
• Wahlpflichtmodul Profilmodul 2: Ideengeschichte (9 + 6 CP)
• Wahlpflichtmodul Profilmodul 3: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (9 + 6 CP)
• Wahlpflichtmodul Profilmodul 4: Wissenschaftsgeschichte (9 + 6 CP)
• Wahlpflichtmodul Profilmodul 5: Dimensionen des Religiösen (9 + 6 CP)

Das Profilmodul geht nicht in die Endnote ein. Das Thema der Bachelorarbeit (6 CP) bezieht sich auf das Seminar im Profilmodul. Der Dozent oder die Dozentin des Seminars im Profilmodul ist Betreuer bzw. Betreuerin und Erstgutachter bzw. Erstgutachterin der Bachelorarbeit.

Kreditierung: 9 CP + 6 CP = 15 CP
Anrechnung auf die Endnote (Bachelorarbeit): 6 CP x 2 = 12 CP

Summe Kreditpunkte: 120 CP
Summe Anrechnung auf die Endnote: 63 CP

 

GE-BA-HF-BM1 - Basismodul 1: Alte Geschichte
Pflichtmodul - 8 CP
Inhalte
Das Basismodul vermittelt anhand exemplarischer Gegenstände der Alten Geschichte Grundlagen des geschichtswissenschaftlichen Arbeitens.
Kompetenzen

Das Modul vermittelt grundlegende Einsichten in die Bedingtheit und das Vorgehen der Geschichtswissenschaft. Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

• die rekonstruierende Vorgehensweise der Geschichtswissenschaft und den perspektivischen Charakter historischer Überlieferungen und Erkenntnisse zu verstehen;

• das Instrumentarium in Form von Quellen- und Bücherkunden, fachspezifischen Lexika und Zeitschriften zu den verschiedenen Epochen zu benutzen;

• fachspezifische Termini, Theorien und Methoden zu den verschiedenen Epochen zu gebrauchen;

• adäquate Fragestellungen zu formulieren;

• Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren;

• nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Schlüsselqualifikationen: Fertigkeiten im Recherchieren, Informieren, Auswerten sowie Präsentieren. Auf die hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bauen das gesamte spätere Studium sowie die Berufstätigkeit auf.

Arbeitsaufwand
240 h
Dauer des Moduls
1 Semester
Studiensemester
1-2
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
BA Geschichte NF (mit VL)
Teilnahmevoraussetzung
Studienberatung
Studiennachweise
Teilnahmeschein: Darin gehen neben der regelmäßigen Teilnahme mehrere kleinere Aufgaben ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden müssen (Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Biblio-graphie o.a.).
Modulprüfung
Klausur (120 Min.) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Proseminars. Die Modulnote des Basismoduls geht nicht in die Endnote für den Bachelor of Arts ein.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Proseminar Alte Geschichte (3 SWS) 45 h 105 h 3 5 CP
Modulprüfung 90 h 3 CP

 

GE-BA-HF-BM2 - Basismodul 2: Mittelalterliche Geschichte
Pflichtmodul - 8 CP
Inhalte
Das Basismodul vermittelt anhand exemplarischer Gegenstände der Mittelalterlichen Geschichte Grundlagen des geschichtswissenschaftlichen Arbeitens.
Kompetenzen

Das Modul vermittelt grundlegende Einsichten in die Bedingtheit und das Vorgehen der Geschichtswissenschaft. Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

• die rekonstruierende Vorgehensweise der Geschichtswissenschaft und den perspektivischen Charakter historischer Überlieferungen und Erkenntnisse zu verstehen;

• das Instrumentarium in Form von Quellen- und Bücherkunden, fachspezifischen Lexika und Zeitschriften zu den verschiedenen Epochen zu benutzen;

• fachspezifische Termini, Theorien und Methoden zu den verschiedenen Epochen zu gebrauchen;

• adäquate Fragestellungen zu formulieren;

• Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren;

• nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Schlüsselqualifikationen: Fertigkeiten im Recherchieren, Informieren, Auswerten sowie Präsentieren. Auf die hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bauen das gesamte spätere Studium sowie die Berufstätigkeit auf.

Arbeitsaufwand
240 h
Dauer des Moduls
1 Semester
Studiensemester
1-2
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
BA Geschichte NF (mit VL)
Teilnahmevoraussetzung
Studienberatung
Studiennachweise
Teilnahmeschein: Darin gehen neben der regelmäßigen Teilnahme mehrere kleinere Aufgaben ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden müssen (Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Bi-bliographie o.a.).
Modulprüfung
Klausur (120 Min.) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Proseminars. Die Modulnote des Basismoduls geht nicht in die Endnote für den Bachelor of Arts ein.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Proseminar Mittelalterliche Geschichte 45 h 105 h 3 5 CP
Modulprüfung 90 h 3 CP

 

GE-BA-HF-BM3 - Basismodul 3: Neuere Geschichte
Pflichtmodul - 8 CP
Inhalte
Das Basismodul vermittelt anhand exemplarischer Gegenstände der Neueren Geschichte Grundlagen des geschichtswissenschaftlichen Arbeitens.
Kompetenzen

Das Modul vermittelt grundlegende Einsichten in die Bedingtheit und das Vorgehen der Geschichtswissenschaft. Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

• die rekonstruierende Vorgehensweise der Geschichtswissenschaft und den perspektivischen Charakter historischer Überlieferungen und Erkenntnisse zu verstehen;

• das Instrumentarium in Form von Quellen- und Bücherkunden, fachspezifischen Lexika und Zeitschriften zu den verschiedenen Epochen zu benutzen;

• fachspezifische Termini, Theorien und Methoden zu den verschiedenen Epochen zu gebrauchen;

• adäquate Fragestellungen zu formulieren;

• Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren;

• nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Schlüsselqualifikationen: Fertigkeiten im Recherchieren, Informieren, Auswerten sowie Präsentieren. Auf die hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bauen das gesamte spätere Studium sowie die Berufstätigkeit auf.

Arbeitsaufwand
240 h
Dauer des Moduls
1 Semester
Studiensemester
1-2
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
BA Geschichte NF (mit VL)
Teilnahmevoraussetzung
Studienberatung
Studiennachweise
Teilnahmeschein: Darin gehen neben der regelmäßigen Teilnahme mehrere kleinere Aufgaben ein, die zusätzlich zum normalen Selbst-studium erbracht werden müssen (Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Bibliographie o.a.).
Modulprüfung
Hausarbeit (18.000 Zeichen) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Proseminars.Die Modulnote des Basismoduls geht nicht in die Endnote für den Bachelor of Arts ein.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Proseminar Neuere Geschichte 45 h 105 h 3 5 CP
Modulprüfung 90 h 3 CP

 

GE-BA-HF-AM1 - Aufbaumodul 1: Alte Geschichte
Pflichtmodul - 7 CP
Inhalte
Das epochenbezogene Aufbaumodul vermittelt Kenntnisse über einen größeren Bereich der Alten Geschichte und Erfahrung im Umgang mit antiken Quellen.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: In der Vorlesung erwerben die Studierenden die Fähigkeit, einen größeren Bereich der Alten Geschichte methodenbewusst und problemorientiert zu überblicken. Die Übung trainiert den Umgang mit antiken Quellen unter Zuhilfenahme von Übersetzungen und die Befähigung, diese Quellen adäquat zu erschließen und in den historischen Zusammenhang einzubetten.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zum aktiven Zuhören und, herausgefordert durch die antiken Quellen, ein Bewusstsein für verschiedene Methoden der Sinnerschließung.

Arbeitsaufwand
210 h
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Studiensemester
2-3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Besuch des Proseminars Alte Geschichte
Studiennachweise
Leistungsnachweis Übung: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muß (z.B. Referat auf der Grundlage einer Materialvorlage).
Modulprüfung
Quellenbasierte Hausarbeit (im Umfang von 18.000 Zeichen) oder Klausur (90 Min.) im Anschluss an die Übung. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der Übung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Modulprüfung 60 h 2 CP

 

GE-BA-HF-AM2 - Aufbaumodul 2: Mittelalterliche Geschichte
Pflichtmodul - 7 CP
Inhalte
Das epochenbezogene Aufbaumodul vermittelt Kenntnisse über einen größeren Bereich der Mittelalterlichen Geschichte und Erfahrung im Umgang mit mittelalterlichen Quellen.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: In der Vorlesung erwerben die Studierenden die Fähigkeit, einen größeren Bereich der mittelalterlichen Geschichte zu überblicken. Die Übung trainiert den praktischen Umgang mit mittelalterlichen Quellen und die Befähigung, diese Quellen adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zum aktiven Zuhören und durch den Gebrauch der Hilfswissenschaften Techniken, um auch die Rahmung von Äußerungen zu interpretieren.

Arbeitsaufwand
210 h
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Studiensemester
2-3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Besuch des Proseminars Mittelalterliche Geschichte; fortgeschrittene Lateinkenntnisse werden dringend empfohlen.
Studiennachweise
Leistungsnachweis Übung: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).
Modulprüfung
Klausur (90 Min.) oder Hausarbeit (im Umfang von 18.000 Zeichen) im Anschluss an die Übung. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (20 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der Übung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Modulprüfung 60 h 2 CP

 

GE-BA-HF-AM3 - Aufbaumodul 3: Neuere Geschichte
Pflichtmodul - 7 CP
Inhalte
Das epochenbezogene Aufbaumodul vermittelt Kenntnisse über einen größeren Bereich der Neueren Geschichte und Erfahrung im Umgang mit neuzeitlichen Quellen.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: In der Vorlesung erwerben die Studierenden die Fähigkeit, einen größeren Bereich der Neueren Geschichte zu überblicken. Die Übung trainiert den praktischen Umgang mit neuzeitlichen Quellen in englischer, französischer oder einer anderen neueren Fremdsprache und die Befähigung, diese Quellen adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zum aktiven Zuhören und werden gewandter im Umgang mit fremdsprachigen Texten.

Arbeitsaufwand
210 h
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Studiensemester
2-3
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Besuch des Proseminars Neuere Geschichte
Studiennachweise
Leistungsnachweis Übung: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).
Modulprüfung
Klausur (90 Min.) oder Hausarbeit (im Umfang von 18.000 Zeichen) im Anschluss an die Übung. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (20 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der Übung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Modulprüfung 60 h 2 CP

 

GE-BA-HF-AM4 - Aufbaumodul 4: Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft bzw. -kultur
Pflichtmodul - 7 CP
Inhalte
Das Aufbaumodul vermittelt Kenntnisse der Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte, Wissenschaftsgeschichte oder Geschichtskultur (z.B. Historie und Politik, Objektivität, Historismus, historiographische Textsorten, Geschichte im Museum etc.) und Erfahrung im praktischen Umgang mit Geschichte.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: In der Vorlesung erwerben die Studie-renden die Fähigkeit, unterschiedliche Positionen der Geschichtstheorie, Epochen der Historiographiegeschichte, der Wissenschaftsgeschichte oder Manifestationen der Geschichtskultur zu überblicken. In der Übung trainieren sie den praktischen Umgang mit Geschichte an Orten wie Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken, Gemeinden, Wirtschaftsunternehmen u.a.

Schlüsselqualifikationen: Die Beschäftigung mit den genannten Themen schult die wissenschaftliche Reflexion, festigt den geschichtswissenschaftlichen Habitus und fördert das fachspezifische Selbstbewusstsein. An den genannten Orten der Geschichtskultur lernen die Studierenden mögliche Berufsfelder kennen.

Arbeitsaufwand
210 h
Dauer des Moduls
1-2 Semester
Studiensemester
4
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
Teilveranstaltungen: BA Geschichte NF (PM6)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Basismodule.
Studiennachweise
Leistungsnachweis Übungsschein: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).
Modulprüfung
Klausur (90 Min.) oder Hausarbeit (im Umfang von 18.000 Zeichen) oder Ergebnispräsentation (z.B. Führung, Verzeichnis von Archivalien, Gestaltung von Internet-Seiten) im Anschluss an die Übung. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (20 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der Übung.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Modulprüfung 60 h 2 CP

 

GE-BA-HF-FS - Modul: Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen
Pflichtmodul - 8 CP
Inhalte
Das Modul dient zum nachholenden Erwerb der von dieser Ordnung (§ 11) geforderten Sprachkenntnisse. Bei Studienbeginn nachgewiesene Sprachkenntnisse werden anerkannt.
Kompetenzen
Die Studierenden erwerben Fremdsprachenkenntnisse, die gleichermaßen für das weitere Studium wie die Berufspraxis von zentraler Bedeutung sind.
Arbeitsaufwand
240 h
Dauer des Moduls
1-4 Semester
Studiensemester
1-4
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
-

 

GE-BA-HF-VM1 - Vertiefungsmodul 1: Alte Geschichte
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Modul vermittelt ein problemorientiertes Verständnis der Alten Geschichte in ihrer Vielfalt und in der Wechselwirkung verschiedener Kulturen. Zugleich zielt es auf die Einsicht in die Verwobenheit mit der Geschichte anderer Räume.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Alten Geschichte methodenbewußt und problemorientiert zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten sich die Studierenden den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie vertiefen ihre Befähigung, antike Quellen adäquat zu erschließen und in den historischen Zusammenhang einzubetten.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang auch mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlicher und mündlicher Präsentation. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Im Lektorium üben die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten. Insbesondere für eine Schwerpunktbildung in Alter Geschichte wird die Möglichkeit eröffnet, sich durch entsprechende Übungen im Umgang mit griechischen bzw. lateinischen Quellen zu schulen.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
5-7
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Basismodule, des AM 1 und zweier weiterer Aufbaumodule; Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat auf der Grundlage einer Materialvorlage).

2. Leistungsnachweis Übung: Empfohlen wird eine „Übung mit griechischen bzw. lateinischen Quellen“, die mit einer Sprachklausur (90 Min.) bestanden werden muß. Sie kann ersetzt werden durch eine Übung, die den Umgang mit antiken Quellen unter Zuhilfenahme von Übersetzungen trainiert. Für sie muß ein mündlich präsentierter Quellenkommentar und seine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von 18.000 Zeichen erstellt werden. Falls eine dieser Übungsformen als Freie Veranstaltung belegt wird, ist der Studiennachweis im geringeren Umfang zu erbringen.

3. Leistungsnachweis über die Freie Veranstaltung: Die Freie Veranstaltung muß eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende und geeignete Veranstaltung mit altertumswissenschaftlichem Inhalt sein. Dabei kommen sowohl Lehrangebote des Historischen Seminars, Abteilung für Alte Geschichte (Lektorium, Übung des VM 1 oder „Übung mit griechischen bzw. lateinischen Quellen“) als auch Lehrveranstaltungen anderer Institute mit altertumswissenschaftlichen Anteilen in Betracht. Über die Anerkennung der Veranstaltungen außerhalb der Abteilung für Alte Geschichte entscheidet der/die Modulkoordinator(in).

Modulprüfung
Hausarbeit (36.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluß an das Seminar. Die Prüfung ist modulbezogen. Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Freie Veranstaltung 30 h 30 h 2 2 CP
Modulprüfung 120 h 4 CP

 

GE-BA-HF-VM2 - Vertiefungsmodul 2: Mittelalterliche Geschichte
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Modul vermittelt ein problemorientiertes Verständnis der Geschichte des euromediterranen Weltteils von etwa 500 bis 1500 n. Chr. mit besonderem Blick auf epochale, regionale und soziale Eigenheiten, Zusammenhänge, Konvergenzen und Divergenzen.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Mittelalterlichen Geschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Mittelalterlichen Geschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Im Lektorium üben die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
5-7
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Basismodule, des AM 2 und zweier weiterer Aufbaumodule; Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 min) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin/dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Modulprüfung
Hausarbeit (36.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an das Seminar. Die Prüfung ist modulbezogen. The-menstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Lektorium 6 h 54 h 2 CP
Modulprüfung 120 h 4 CP

 

GE-BA-HF-VM3 - Vertiefungsmodul 3: Neuere Geschichte
Pflichtmodul - 15 CP
Inhalte
Das Modul vermittelt fundiertes und kritisches Wissen über die Ent-stehung, aber auch die Alternativen der Entstehung der Moderne. Es versteht sich insbesondere als Beitrag zur Reflexion der europäischen Geschichte vor einem globalen Hintergrund.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Neueren Geschichte kritisch und im Spiegel aktueller, häufig auch unabgeschlossener For-schungsdebatten zu überblicken und einzuordnen. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich darüber hinaus tiefergehendes Spezialwissen zu einzelnen Forschungsfragen sowie die Befähigung, Quellen zur Moderne adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Sie werden geschult in der Entwicklung kritischer Diskussionsfähigkeit und im argumentativen Einsatz von Theorien und empirischem Wissen. Im Lektorium üben die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten.

Arbeitsaufwand
450 h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
5-7
Häufigkeit des Angebots
Jedes Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Basismodule, des AM 3 und zweier weiterer Aufbaumodule; Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin/dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Modulprüfung
Hausarbeit (36.000 Zeichen) oder mündliche Prüfung (30 Min.) im Anschluss an das Seminar. Die Prüfung ist modulbezogen. Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Lektorium 6 h 54 h 2 CP
Modulprüfung 120 h 4 CP

 

GE-BA-HF-PM1 - Profilmodul 1: Politikgeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 (9 + 6) CP
Inhalte
Im Modul werden unterschiedliche Problembereiche der Politikgeschichte in verschiedenen Epochen thematisiert. Dabei können klassische Fragen der Geschichte von Herrschaft und von politischen Ordnungen erörtert werden oder aber überregionale politische Kontakte bis hin zur Geschichte internationaler Beziehungen und zum Kriegswesen. Es können aber auch Fragen der politischen Kommunikation, der politischen Ikonographie oder des politischen Denkens sowie politische Umbrüche und Revolutionen im Vordergrund der Veranstaltungen stehen. Die Einzelveranstaltungen können epochenbezogen sein.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der politischen Geschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Geschichte der Herrschaft adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt.

Arbeitsaufwand
450 (270 + 180) h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
7-8
Häufigkeit des Angebots
Jedes zweite Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
teilweise: BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Aufbaumodule und zweier Vertiefungsmodule, Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

Modulprüfung
Eine Modulprüfung erfolgt nicht. Statt dessen wird die Bachelorarbeit thematisch und organisatorisch auf das Seminar im Profilmodul bezogen und studienbegleitend verfasst (schriftliche Hausarbeit im Umfang von 48.000 bis 60.000 Zeichen Fließtext).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Bachelorarbeit 180 h 6 CP

 

GE-BA-HF-PM2 - Profilmodul 2: Ideengeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 (9 + 6) CP
Inhalte
Das Modul behandelt in thematischer oder chronologischer Fokussierung zentrale Bestandteile des europäischen Ideen- und Wertehaushalts. Gemäß einem modernen methodischen Zugang wird hier ein sehr breites Verständnis von ‚Ideengeschichte‘ angelegt, das beispielsweise Semantiken, Mentalitäten und Habitusformationen ausdrücklich integriert und auf deren konsequente Kontextualisierung im Sinne einer kulturwissenschaftlichen Perspektive setzt. Die Einzelveranstaltungen können epochenbezogen sein.
Kompetenzen
Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Ideengeschichte kritisch und im Spiegel aktueller, häufig auch unabgeschlossener Forschungsdebatten zu überblicken und einzuordnen. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich vertiefte Kenntnisse zu speziellen Themen (z.B. zu einzelnen Theorien oder Denkern) sowie die Befähigung, Quellen zur Ideengeschichte in ihrer Originalsprache adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren. Auf die Rückbindung der Ideengeschichte an die allgemeine Geschichte wird hier insbesondere geachtet. Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Sie werden geschult in der Entwicklung kritischer Diskussionsfähigkeit und im argumentativen Einsatz von Theorien und empirischem Wissen.
Arbeitsaufwand
450 (270 + 180) h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
7-8
Häufigkeit des Angebots
Jedes zweite Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
teilweise: BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Aufbaumodule und zweier Vertiefungsmodule, Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Re-ferat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

Modulprüfung
Eine Modulprüfung erfolgt nicht. Statt dessen wird die Bachelorarbeit thematisch und organisatorisch auf das Seminar im Profilmodul bezogen und studienbegleitend verfasst (schriftliche Hausarbeit im Umfang von 48.000 bis 60.000 Zeichen Fließtext).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Bachelorarbeit 180 h 6 CP

 

GE-BA-HF-PM3 - Profilmodul 3: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 (9 + 6) CP
Inhalte
Im Modul werden Problembereiche der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte thematisiert, die sich epochenübergreifend mit langfristigen ökonomischen und sozialen Strukturveränderungen beschäftigen. Neben den klassischen Themen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte von der Hanse über die Industrielle Revolution bis hin zu ökonomischen Konjunkturen und Krisen des 20. Jahrhunderts sind auch die Unternehmensgeschichte und die Geschichte des Ökonomischen Denkens Gegenstand der Lehrveranstaltungen. Im Rahmen der Sozialgeschichte steht vor allem die Entstehung und Entwicklung sozialer Schichten und Klassen im Vordergrund der Ver-anstaltungen.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in der Auswertung von Tabellen, Graphiken und quantitativen Daten und in Recherchemethoden bzw. in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Durch den epochenübergreifenden und interdisziplinären Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt.

Arbeitsaufwand
450 (270 + 180) h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
7-8
Häufigkeit des Angebots
Jedes zweite Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
teilweise: BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Aufbaumodule und zweier Vertiefungsmodule, Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

Modulprüfung
Eine Modulprüfung erfolgt nicht. Statt dessen wird die Bachelorarbeit thematisch und organisatorisch auf das Seminar im Profilmodul bezogen und studienbegleitend verfasst (schriftliche Hausarbeit im Umfang von 48.000 bis 60.000 Zeichen Fließtext).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Bachelorarbeit 180 h 6 CP

 

GE-HF-BA-PM4 - Profilmodul 4: Wissenschaftsgeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 (9 + 6) CP
Inhalte
Das Modul thematisiert Gegenstände der vormodernen und modernen Wissenschaftsgeschichte. Dabei stehen die Herausbildung wis-senschaftlicher Wissenssysteme in antiken Kulturen, Migrationsprozesse wissenschaftlichen Wissens zwischen verschiedenen Kulturen aller Epochen, der Aufstieg der europäischen Wissenschaft in der frühen Neuzeit und die Entwicklung der Naturwissenschaften in Aufklärung, Industrialisierung und kultureller Moderne im Zentrum.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Wissenschaftsgeschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Wissenschaftsgeschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren. Ferner können sie über die Freie Veranstaltung auch Einblicke in jene Wissenschaften erhalten, deren Geschichte im Modul Thema ist.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Durch den epochenübergreifenden Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt. Durch die Beschäftigung mit der historischen Kultur und Praxis insbesondere der Naturwissenschaften werden die Studierenden in die Lage versetzt, traditionelle Grenzen geisteswissenschaftlicher Bildung zu überschreiten und sich entsprechenden aktuellen Diskussionen zu stellen.

Arbeitsaufwand
450 (270 + 180) h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
7-8
Häufigkeit des Angebots
Jedes zweite Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
teilweise: BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Aufbaumodule und zweier Vertiefungsmodule, Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (Umfang: 18.000 Zeichen) erarbeitet werden.

Modulprüfung
Eine Modulprüfung erfolgt nicht. Statt dessen wird die Bachelorarbeit thematisch und organisatorisch auf das Seminar im Profilmodul bezogen und studienbegleitend verfasst (schriftliche Hausarbeit im Umfang von 48.000 bis 60.000 Zeichen Fließtext).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Bachelorarbeit 180 h 6 CP

 

GE-BA-HF-PM5 - Profilmodul 5: Dimensionen des Religiösen
Wahlpflichtmodul - 15 (9 + 6) CP
Inhalte
Das Modul thematisiert in verschiedenen Epochen Gegenstände der Religionsgeschichte in ihrem Verhältnis zur Allgemeinen Geschichte, z.B. das Problem der "Öffentlichkeit" von Religion, die polytheistischen, henotheistischen und monotheistischen Vorstellungen vom Göttlichen, Mythos, Divination, Ritus als Kult, Kultfunktionäre und Kulttopographie, Heortologie, Christianisierung, Islamisierung, Kreuzzüge, kirchliche Organisationen, Kirchenverfassung, Mission, Frömmigkeitskulturen, Säkularisierung und Substitute des Religiösen. Die Einzelveranstaltungen können epochenbezogen sein.
Kompetenzen

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Religionsgeschichte kritisch und im Spiegel aktueller, häufig auch unabgeschlossener Forschungsdebatten zu überblicken und einzuordnen. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, originalsprachige Quellen zur Religionsgeschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Insbesondere wird der kritische Umgang mit der Forschungsmeinung geübt. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände ver-mittelt. Durch den epochenübergreifenden Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt.

Arbeitsaufwand
450 (270 + 180) h
Dauer des Moduls
2 Semester
Studiensemester
7-8
Häufigkeit des Angebots
Jedes zweite Semester
Verwendbarkeit für andere Studiengänge
teilweise: BA Geschichte NF (Wahlpflicht)
Teilnahmevoraussetzung
Erfolgreicher Abschluss der Aufbaumodule und zweier Vertiefungsmodule, Vorliegen der Sprachnachweise gemäß § 11 dieser Ordnung.
Studiennachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Re-ferat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

Modulprüfung
Eine Modulprüfung erfolgt nicht. Statt dessen wird die Bachelorarbeit thematisch und organisatorisch auf das Seminar im Profilmodul bezogen und studienbegleitend verfasst (schriftliche Hausarbeit im Umfang von 48.000 bis 60.000 Zeichen Fließtext).
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen Kontaktzeit Selbststudium SWS CP
Seminar 30 h 90 h 2 4 CP
Vorlesung 30 h 30 h 2 2 CP
Übung 30 h 60 h 2 3 CP
Bachelorarbeit 180 h 6 CP

 

Anhang 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan Bachelorstudiengang Geschichte HF

Sem. Basisphase Aufbauphase Vertiefungsphase Profilbildung und
Bachelorarbeit
1 Studien-
beratung
Basismodule 1, 2 u. 3 (je 3 SWS, je 8 CP)   Modul Fremdsprachen (8 CP)      
2   Aufbaumodule 1, 2 u. 3 (je 4 SWS, 7 CP)      
3          
4     Aufbaumodul 4 (4 SWS, 7 CP)      
5         Vertiefungsmodule 1, 2 und 3 (je 8 SWS, je 15 CP)    
6            
7         Veranstaltungen des Profilmoduls (6 SWS, 9 CP)
 
8           Bachelorarbeit (6 CP)

Abkürzungsverzeichnis

Allg. Best.     Allgemeine Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 16.04.2008 in der Fassung vom 13.04.2011
B.A.     Bachelor of Arts
CP     Kreditpunkte
DSH     Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS     Europäisches-Kredit-Transfer-System
GVBl.     Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HF     Hauptfach
HHG     Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14.12.2009 in der jeweils gültigen Fassung (GVBl. I, S. 666).
HKM     Hessisches Kultusministerium
Ko     Kolloquium
L     Lektorium
LN     Leistungsnachweis
M.A.     Master of Arts
NF     Nebenfach
PL     Prüfungsleistung
PR     Praktikum
PS     Proseminar
S     Seminar
StG     Studiengruppe
SWS     Semesterwochenstunden
T     Teilnahmenachweis
Ü     Übung
VL     Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Geschichte (HF), Bachelor (ab WS 2011/12)*

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