Geschichte NF, Bachelor

Bachelorstudiengang Geschichte Nebenfach (ab WS 2018/19)

Nichtamtliche Lesefassung

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Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Geschichte NF

Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Nebenfach Geschichte in den „Mehr-Fächer-Bachelorstudiengängen“ vom 30. Mai 2018
Genehmigt vom Präsidium in der Sitzung am 24. Juli 2018

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 30. Mai 2018 die folgende Ordnung für das Bachelor-Nebenfach Geschichte beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 24. Juli 2018 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16) 10
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Geschichte

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten (RO: § 36)
§ 33 Projektarbeiten (RO: § 38)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 34 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Geschichte (RO: § 42)
§ 35 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 36 Bescheinigung (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte

§ 37 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Geschichte (RO: § 46)
§ 38 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte (RO: § 47)

Abschnitt IX: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 40 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 41 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt X: Schlussbestimmungen

§ 42 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

Anlage 1: Mögliche Fächerkombinationen (Anlage 3 RO)

Anlage 2: Modulbeschreibungen (Anlage 5 RO)

GE-BA-NF-AM – Aufbaumodul Geschichte
GE-BA-NF-BM1 – Basismodul 1: Alte Geschichte
GE-BA-NF-BM2 – Basismodul 2: Mittelalterliche Geschichte
GE-BA-NF-BM3 – Basismodul 3: Neuere und Neueste Geschichte
GE-BA-NF-PM1 – Profilmodul 1: Politikgeschichte
GE-BA-NF-PM2 – Profilmodul 2: Ideengeschichte
GE-BA-NF-PM3 – Profilmodul 3: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
GE-BA-NF-PM4 – Profilmodul 4: Wissenschaftsgeschichte
GE-BA-NF-PM5 – Profilmodul 5: Dimensionen des Religiösen
GE-BA-NF-PM6 – Profilmodul 6: Theorie u. Geschichte d. Geschichtswissenschaft bzw. d. Geschichtskultur

Anlage 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung und Gliederung des Studiums (RO: §§ 1, 10)

(1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Modulprüfungen im Nebenfach Geschichte im Mehr-Fächer-Bachelorstudiengang. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

(2) Das Nebenfach Geschichte wird parallel zu einem Hauptfach studiert. Das Studium und die Modulprüfungen im Hauptfach sind nach den Bestimmungen der für das Hauptfach maßgeblichen Ordnung zu absolvieren. Als Hauptfach ist bei sechssemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP, bei achtsemestrigen Studiengängen ein Bachelor-Hauptfach im Umfang von 120 CP (mit zwei Nebenfächern mit jeweils 60 CP) oder im Umfang von 18 0 CP zu absolvieren.

(3) Als Hauptfach zum Bachelor-Nebenfach Geschichte sind alle Bachelor-Hauptfächer (ausgenommen Geschichte) ohne gesonderte Beantragung zugelassen. Das Hauptfach muss so gewählt werden, dass Hauptfach und Nebenfächer in einem sinnvollen Zusammenhang stehen und ein angemessen weites Wissensgebiet sichern.

(4) Die Fächerkombinationen Hauptfach ‚Philosophie’ mit den Nebenfächern ‚Geschichte’ und ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’ und Hauptfach ‚Geschichte’ mit den Nebenfächern ‚Philosophie’ und ‚Geschichte und Philosophie der Wissenschaften’, werden ausgeschlossen.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium im Hauptfach und im Nebenfach schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung im Nebenfach dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Nebenfach-Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen im Bachelor-Nebenfach erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen bilden die Bachelorprüfung im Nebenfach.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte soll festgestellt werden, ob die Studierende oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung im Bachelor-Hauptfach und im Bachelor-Nebenfach Geschichte sowie ggf. in einem weiteren Nebenfach (vgl. § 1 Abs. 2) verleiht der für das Hauptfach zuständige Fachbereich den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A. Der Abschlussgrad richtet sich nach § 3 RO und hängt von der Wahl des Hauptfaches ab.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte richtet sich nach der Regelstudienzeit des gewählten Bachelor-Hauptfaches. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges sind 60 Kreditpunkte – nachfolgend CP – gemäß § 12 zu erreichen.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich 08 stellt für das Nebenfach Geschichte ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Der Zeitraum nach Abschluss der Basisphase hat sich hierfür als besonders geeignet erwiesen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird.

Abschnitt II: Ziele des Teilstudiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Teilstudiengangs (RO: § 6)

(1) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte ist ein grundständiger wissenschaftlicher Nebenfach-Studiengang, der in Kombination mit einem Hauptfach-Bachelorteilstudiengang zu einem ersten akademischen beziehungsweise berufsqualifizierenden Abschluss führt.

(2) Das Studium im Nebenfach Geschichte zielt auf einen Gegenstand, der, wie die Mehrdeutigkeit des Worts „Geschichte“ verdeutlicht, weder unmittelbar erfahrbar ist, noch abgeschlossen vorliegt. Vielmehr muss er, ausgehend von den Erfahrungen, Problemen und Orientierungsbedürfnissen einer jeden Gegenwart, immer aufs neue konstituiert und erschlossen werden. Dies erfordert ein hohes Maß an begrifflich-methodischer Bewusstheit (Kritik); zugleich zwingt es zur Reflexion und Relativierung des eigenen Standpunkts. Wissenschaftliche Arbeit führt hier zu einer Bewusstwerdung des eigenen Orts – insofern besitzt sie auch allgemeinbildende Kraft.

(3) Gegenstand der Geschichtswissenschaft sind die Zeugnisse menschlichen Handelns, Leidens und Denkens, die von einer Gegenwart als bedeutsam angesehen werden. Für deren Erschließung bedient die Historie sich eines Instrumentariums hochdifferenzierter und immer neuer wissenschaftlicher Methoden. Zeitlich gliedert die Geschichtswissenschaft sich in die Alte Geschichte (vom Beginn der Schriftlichkeit im Mittelmeerraum bis ins 6. Jh. n. Chr.), in die Mittlere (vom 5. bis zum 16. Jh.) und in die Neuere und Neueste Geschichte (vom 16. Jh. bis in die Gegenwart), die sich wiederum in die Frühe Neuzeit (vom 16. Jh. bis zum 18. Jh.) und die Moderne (von der Französischen Revolution bis in die neueste Zeit) aufteilt. Räumlich umfasst sie alle Kontinente und Kulturen, wobei sich in Frankfurt am Main ein Schwerpunkt in der Geschichte Mittel- und Westeuropas herausgebildet hat.

(4) Systematisch unterteil die Geschichtswissenschaft ihren Gegenstand nach verschiedenen Erkenntnisinteressen in Ideengeschichte, Politikgeschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Wissenschaftsgeschichte, Geschichte der Religion u. a. m. Die Einteilung in Epochen, Räume und Gegenstandsbereiche erfolgt nach dem Selbstverständnis der Gegenwart und unterliegt fortwährend Verhandlungen. Daher gehört die Zuordnung eines Themas zu einer Epoche, einem Raum und einem Gegenstandsbereich in die Verantwortung der dafür berufenen Lehrenden. Die Befähigung, dies kritisch diskutieren zu können, stellt zugleich ein wichtiges Studienziel dar.

(5) Fachwissenschaftliche Ziele: Der Studiengang Geschichte (Nebenfach) soll den Studierenden kritische Einsichten in die Grundlagen und Methoden des Faches vermitteln, ein fundiertes Wissen von seinen Gegenständen sowie die Befähigung, wissenschaftliche Erkenntnisse sachlich und sprachlich angemessen darzustellen.

(6) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums im Nebenfach Geschichte soll die Studierenden befähigen, Fragenkomplexe der Alten, Mittleren und Neueren und Neusten Geschichte wissenschaftlich zu behandeln. Er soll solide Kenntnisse in ein bis zwei Teildisziplinen vermitteln und die Qualifikationen, die die Studierenden in ihrem Hauptfach erwerben, durch wissenschaftliche Kompetenz im Umgang mit historischen Gegenständen erweitern. Typische Orte für den berufspraktischen Umgang mit historischen Gegenständen sind Bildungseinrichtungen, Archive, Museen und sonstige kulturelle Institution, aber auch Medien, Verlagswesen, Kirchen oder Wirtschaftsunternehmen. Zudem vermittelt das Geschichtsstudium fortlaufend Schlüsselqualifikationen wie den Umgang mit fremdsprachlichen Texten, Recherche in unterschiedlichen Medien, schriftliche, mündliche und visuelle Präsentationstechniken, Analyse komplexer Sachverhalte, Operationalisierung von Fragestellungen, kritisch-historische Reflexion gegenwärtiger kultureller Sachverhalte u.a.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium im Nebenfach Geschichte kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Nebenfach-Bachelorteilstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 b) und c) vorzulegen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Spezifische Zugangsvoraussetzung für den BA-Nebenfachstudiengang Geschichte sind fortgeschrittene Kenntnisse der englischen Sprache, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Für den Nachweis der englischen Sprache ist die Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch

a) Schulzeugnisse, durch die die Fremdsprache über mindestens 4 Jahre nachgewiesen wird. Es reicht ein Nachweis über 3 Jahre, wenn die Fremdsprache bis zum Anschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, geführt wurde. In beiden genannten Fällen muss die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachnachweises B1 belegen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) Einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(3) Die Immatrikulation erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach Abs. 2 geforderten Kenntnisse bzw. Fähigkeiten bis zum Abschluss der ersten beiden Semester nachgewiesen werden, andernfalls ist eine Rückmeldung zum dritten Semester ausgeschlossen.

(4) Zugangsvoraussetzungen für die Modulprüfung im Aufbaumodul sowie Teilnahmevoraussetzungen zu den Übungen des Aufbaumoduls sind zudem Kenntnisse in mindestens einer weiteren studienrelevanten Fremdsprache. Dringend empfohlen wird die Beherrschung sowohl des Lateinischen als auch des Französischen. Französisch kann in begründeten Ausnahmefällen durch eine andere moderne Fremdsprache oder bei einer Schwerpunktbildung in Alter Geschichte durch Altgriechisch ersetzt werden. Die geforderten Sprachnachweise müssen spätestens nach Abschluss der Basismodule bzw. zum Beginn Aufbaumoduls Geschichte beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt werden.

(5) Für Latein ist der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums erforderlich. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erfolgt durch

a) die universitäre Prüfung „Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums“ für Historikerinnen und Historiker;

b) das Abitur oder durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 360) in der jeweils gültigen Fassung) als Nachweis zugelassen.

c) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(6) Ist die zweite Fremdsprache Altgriechisch, sind Kenntnisse im Umfang des Graecums nachzuweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erfolgt durch

a) das Abitur durch eine externe Prüfung an einer staatlichen Schule (vgl. Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 360) in der jeweils gültigen Fassung);

b) Einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(7) Für die moderne Fremdsprache sind Kenntnisse im Umfang der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch

a) Schulzeugnisse, durch die die Fremdsprache über mindestens 3 Jahre nachgewiesen wird. Die Abschlussnote oder ggf. die Durchschnittsnote der letzten zwei Jahre des Sprachunterrichts muss mindestens die deutsche Note 4 (ausreichend) bzw. 5 Punkte sein;

b) Zertifikate über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, die das Erreichen des Sprachnachweises A2 belegen;

c) Fachgutachten bzw. Lektorenprüfungen über durch Auslandsaufenthalte, Universitätssprachkurse oder Selbststudium erworbene Sprachkenntnisse;

d) einen anderen vom Prüfungsausschuss anerkannten Nachweis.

(8) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe C 1 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(9) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § 27, § 28 vorzulegen.

(10) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nebenfach-Bachelorprüfung sind in § 21 geregelt.

(11) Sofern für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16) 10
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist der Besuch der obligatorischen Studienberatung gemäß §16 Abs. 2.

(2) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester. Erstrecken sich Module über mehr als ein Semester, sollen die zugehörigen Lehrveranstaltungen in unmittelbar aufeinander folgenden Semestern angeboten und besucht werden.

(3) Der Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte gliedert sich in eine Basisphase, eine Aufbauphase und eine Phase der Profilbildung.

(4) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.

(5) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte folgender Studienaufbau:

Pflicht (PF)/ Wahlpflicht (WP) Kreditpunkte (CP) Erläuterung
Basisphase: (Obligatorische Studienberatung) PF 30
Basismodul 1 Alte Geschichte PF 10
Basismodul 2 Mittelalterliche Geschichte PF 10
Basismodul 3 Neuere und Neueste Geschichte PF 10
Aufbauphase: PF 15
Aufbaumodul PF 15
Profilbildung WP 15
Profilmodul Politikgeschichte WP 15
Profilmodul Ideengeschichte WP 15
Profilmodul Sozial- und Wirtschaftsgeschichte WP 15
Profilmodul Wissenschaftsgeschichte WP 15
Profilmodul Dimension des Religiösen WP 15
Profilmodul Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft bzw. -kultur WP 15
Summe 60

(6) Die Wählbarkeit von Wahlpflichtmodulen kann bei fehlender Kapazität durch Fachbereichsratsbeschluss eingeschränkt werden. Die Einschränkung ist den Studierenden unverzüglich durch das Dekanat bekannt zu geben. § 15 Abs. 2 findet Anwendung. Durch Beschluss des Fachbereichsrates können ohne Änderung dieser Ordnung auch weitere Wahlpflichtmodule zugelassen werden, wenn sie von ihrem Umfang und ihren Anforderungen den in dieser Ordnung geregelten Wahlpflichtmodulen entsprechen. § 15 Abs. 2 ist zu beachten.

(7) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(8) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Nebenfach- Bachelorteilstudiengangs Geschichte nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 Rahmenordnung (RO).

§ 11 Modulbeschreibung (RO: § 14)

Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 2 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den „Mehr-Fächer“-Bachelorstudiengang sind je nach Regelstudienzeit insgesamt 180 CP bzw. 240 CP zu erbringen. Dabei entfallen 60 CP auf das Nebenfach.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede und jeden im Bachelor-Nebenfach eingeschriebene Studentin und Studenten wird im für das Nebenfach zuständigen Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelor-Nebenfach Geschichte werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

c) Lektorium: Hier wird in kleinen Gruppen die vertiefte analytische Lektüre von Schlüsselwerken der Wissenschaft eingeübt und trainiert;

d) Proseminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

e) Seminar: Weiterführende Lehrveranstaltungen zu speziellen Themen, die intensives Selbststudium verlangen. Die aktive Beteiligung der Studierenden ist erforderlich;

f) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

g) Selbststudium: Der oder die Studierende erarbeitet sich eigenverantwortlich und selbständig spezifische Fragestellungen, Themenbereiche oder Sprachen.

(2) Die Modulbeschreibungen können Freie Veranstaltungen vorschreiben. Der oder die Studierende kann hier im Rahmen der Anforderungen an Leistungs- und/oder Teilnahmenachweise und gebunden an das Modulthema eine Lehrveranstaltung auswählen. Die Freie Lehrveranstaltung soll eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende und geeignet Veranstaltung sein. Dabei kommen sowohl Lehrangebote des Historischen Seminars als auch Lehrveranstaltungen anderer Institute in Betracht. Über die Anerkennung der Veranstaltung entscheidet der oder die Modulbeauftragte.

(3) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module oder vom Besuch der Studienfachberatung abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Leistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch den oder die Lehrende überprüft.

(4) Die Modulbeschreibung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Modul oder an bestimmten Veranstaltungen des Moduls eine verbindliche Anmeldung vorausgesetzt werden kann. Auf der studiengangspezifischen Webseite wird rechtzeitig bekannt gegeben, ob und in welchem Verfahren eine verbindliche Anmeldung erfolgen muss.

(5) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

(6) Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft die akademische Leitung auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Fachbereichsrates ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(7) Abs. 5 und 6 finden keine Anwendung mehr, soweit eine universitätsweite Regelung vorhanden ist.

§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Nebenfach-Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 5.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von Abs. 3, sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 34 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein. Sofern dies die oder der Lehrende voraussetzt, ist für einen Leistungsnachweis auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung im Sinne von Abs. 3 erforderlich.

(6) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Fachgespräche
– Arbeitsberichte
– Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Präsentationen
– Tests
– Rezensionen
– Katalogtexte

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(8) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 3 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Nebenfach-Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen, Regelungen zum Studiengang und der Studienverlaufsplan in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte des Historischen Seminars aufzusuchen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- bzw. Hochschulwechsel.

(2) Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie Studierende, die von einer anderen Universität an die Johann Wolfgang Goethe-Universität wechseln, müssen zu Beginn ihres Studiums eine Studienfachberatung am Historischen Seminar besuchen. Die Beratung wird durch einen Schein nachgewiesen. Er ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Modulprüfungen der Basismodule.

(3) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(4) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Nebenfach-Bachelorteilstudienganges Geschichte nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von mindestens zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die vom Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften angebotenen Studiengänge einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter vier Mitglieder der Gruppe der Professorenschaft, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und zwei Studierende.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren. Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für das Bachelor-Nebenfach Geschichte zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Das Prüfungsamt für das Bachelor-Nebenfach Geschichte ist die Philosophische Promotionskommission. Das Prüfungsamt berichtet dem Fachbereichsrat aufgrund der erfassten Prüfungsdaten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, die Nachfrage nach Modulen, die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(3) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anrechnungen gemäß §§ 27, 28sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Anrechnungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für das Nebenfach;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses im Nebenfach;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das mindestens den Masterabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für den Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) Benennung des gewählten Bachelor-Hauptfaches;

b) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Geschichte oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Geschichte oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

c) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Nebenfach-Bachelorteilstudiengang Geschichte oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

d) ggf. Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Nebenfach-Studiengang eingebracht werden sollen;

e) den Nachweis über die nach § 8 Abs. 2 geforderten Sprachkenntnisse; § 8 Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(2) Der Prüfungsausschuss kann in Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen des Studienortwechsels, des Fachrichtungswechsels oder der Wiederaufnahme des Studiums auf Antrag von der Immatrikulationspflicht zu einzelnen Modulprüfungen befreien.

(3) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung zur Bachelorprüfung im Nebenfach wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die in Abs. 1 e. genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

c) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Abs. 1 c. oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in Abs. 1 b. genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(4) Über Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 3 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(5) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen abgenommen werden (Modulteilprüfungen), werden von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. 21 Abs. 2 bleibt unberührt. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 23 Abs. 1.

§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 34 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes,
nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes welches des 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach §§ 14 Abs. 7, 29 Abs.7, 32 Abs. 5 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bzw. von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Nebenfach Geschichte erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie elektronische Kommunikationsmittel, und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten und schriftliche Referate gelten die fachspezifisch festgelegten Zitierregeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anrechnung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anrechnung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Eine mehrfache Anrechnung ein und derselben Leistung im Bachelorstudiengang (Hauptfach und Nebenfach) ist nicht möglich.

(7) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(8) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(9) Fehlversuche in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens angerechnet worden wären.

(10) Die Anrechnung und Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 8 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Satz 1 und die Absätze 6 und 9 bleiben unberührt.

(11) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss; die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anrechnung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(12) Soweit Anrechnungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(13) Sofern Anrechnungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI: Durchführung der Modulprüfungen im Bachelor-Nebenfach Geschichte

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten (RO: § 36)
§ 33 Projektarbeiten (RO: § 38)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch.

(7) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(8) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(9) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfendem in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(4) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 23 und § 25.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 60 Minuten und höchstens 240 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(6) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(7) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 40. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten
werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29 Abs. 7 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die Prüferin oder den Prüfer aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31 Abs. 6 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

§ 33 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Nebenfach; Bescheinigung

§ 34 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Geschichte (RO: § 42)
§ 35 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 36 Bescheinigung (RO: § 44)

§ 34 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote für das Bachelor-Nebenfach Geschichte (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 – sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 – gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 – befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 – ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 – nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Für die Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte wird eine arithmetische Gesamtnote gebildet, in welche die Ergebnisse von zwei der drei Module der Einführungsphase und die Ergebnisse des Aufbau- und Profilmoduls eingehen.

(6) Werden in einem Wahlpflichtbereich mehr CP erworben, als vorgesehen sind, so werden diejenigen Module für die Ermittlung der Gesamtnote herangezogen, die zuerst abgeschlossen wurden. Sofern mehrere Module im selben Semester absolviert worden sind, zählen die notenbesseren.

(7) Die Gesamtnote einer bestanden Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

(8) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 – very good
1,6 bis einschließlich 2,5 – good
2,6 bis einschließlich 3,5 – satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 – sufficient
über 4,0 – fail

§ 35 Bestehen und Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modulprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung wiederholt werden kann.

§ 36 Bescheinigung (RO: § 44)

Über die bestandene Nebenfachprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung eine Bescheinigung in deutscher Sprache und auf Antrag eine als solche gekennzeichnete Übersetzung in englischer Sprache auszustellen. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten, die Gesamtnote und die für die Nebenfachprüfung insgesamt erreichten CP. Sämtliche bestandenen Zusatzmodule können auf Antrag der oder des Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Satz 2 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule in der Bescheinigung aufgeführt werden. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte

§ 37 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Geschichte (RO: § 46)
§ 38 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte (RO: § 47)

§ 37 Wiederholung von Prüfungen im Nebenfach Geschichte (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Alle nicht bestandenen Pflichtmodulprüfungen müssen wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(5) Für die Wiederholung von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Prüfung ansetzen.

(6) Bei der 2. Prüfungswiederholung müssen die damit verbundenen Lehrveranstaltungen erneut besucht werden. Es ist anzustreben, dass die 2. Prüfungswiederholung innerhalb der folgenden zwei Semester durchgeführt wird.

(7) Die erste Wiederholungsprüfung soll am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt werden. Die zweite Wiederholung soll in der Regel zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Die Studierenden müssen sich zur Wiederholungsprüfung anmelden. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(8) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 38 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch im Nebenfach Geschichte geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist;

2. eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 37 überschritten wurde;

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Nebenfach Geschichte und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs im Nebenfach Geschichte wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

Abschnitt IX: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 40 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 41 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 39 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und ggf. der entsprechenden Studiennachweis einzuziehen und ggf. neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch eine Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 40 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls und nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten) gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 20 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden ein Jahr nach Bekanntgabe ihrer Bewertung an die Studierenden ausgehändigt oder ausgesondert.

§ 41 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt X: Schlussbestimmungen

§ 42 In-Kraft-Treten [und Übergangsbestimmungen] (RO: § 56)

§ 42 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Ordnung des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Teilstudiengang Geschichte mit Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) im Nebenfach vom 6. Juli 2011“ – veröffentlicht im UniReport Satzungen und Ordnungen vom 27. November 2013 außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierende, die ihr Studium im Bachelor-Nebenfach Geschichte ab dem Wintersemester 2018/19 aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelor-Nebenfach Geschichte vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können

a) die Bachelorprüfung in diesem Nebenfach nach der Ordnung vom 6. Juli bis spätestens 30. September 2024 ablegen.

b) auf Antrag an den Prüfungsausschuss in diese Ordnung wechseln und die Bachelorprüfung im Nebenfach ablegen. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden nach § 27 angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich.

Frankfurt am Main, den 23.08.2018

Prof. Dr. Christoph Cornelißen
Dekan des Fachbereichs Philosophie und Geschichtswissenschaften

Anlage 1: Mögliche Fächerkombinationen (Anlage 3 RO)

Studiengang Fachbereich
American Studies FB 10
Archäologie und Geschichte der römischen Provinzen FB 09
Archäologie und Kulturgeschichte des Vorderen Orients FB 09
Archäologie von Münze, Geld und von Wirtschaft in der Antike FB 09
Archäometrie FB 09
Betriebswirtschaftslehre FB 02
Empirische Sprachwissenschaft FB 09
English Studies FB 10
Erziehungswissenschaft FB 04
Ethnologie FB 08
Geographie FB 11
Germanistik FB 10
Geschichte und Philosophie der Wissenschaften FB 08
Griechische Philologie FB 09
Informatik FB 12
Japanologie FB 09
Judaistik FB 09
Katholische Theologie FB 07
Klassische Archäologie FB 09
Koreastudien FB 09
Kulturanthropologie und Europäische Ethnologie FB 09
Kunst-Medien-Kulturelle Bildung FB 09
Kunstgeschichte FB 09
Lateinische Philologie FB 09
Musikwissenschaft FB 09
Philosophie FB 08
Politikwissenschaft FB 03
Rechtswissenschaften FB 01
Religionswissenschaft FB 07
Romanistik FB 10
Sinologie FB 09
Skandinavistik FB 10
Soziologie FB 03
Sprachen und Kulturen Südostasiens FB 09
Volkswirtschaftslehre FB 02
Vor- und Frühgeschichte FB 09

GE-BA-NF-BM1 - Basismodul Alte Geschichte
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 5 SWS - Kontaktstudium 5 SWS / 75 h - Selbststudium 225h
Inhalte

Das Modul vermittelt grundlegende Einsichten in die Bedingtheit und das Vorgehen der Geschichtswissenschaft und konkretisiert sie an einem Thema aus der Alten Geschichte.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

- die spezifischen Arbeitsmittel der Alten Geschichte sowie ihrer Hilfswissenschaften (insbes. Epigraphik, Numismatik und Papyrologie) zu benutzen;

- die Probleme der für die Althistorie charakteristischen Quellenlage (eine insgesamt geringe Zahl von Quellen aus ganz unterschiedlichen Bereichen) einzuschätzen;

- fachspezifische Termini der Alten Geschichte, Theorien und Methoden zu gebrauchen;

- adäquate Fragestellungen zu formulieren;

- Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren; nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Obligatorische Studienberatung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Geschichte HF: BM1 (ohne VL) Lehramt an Gymnasien Geschichte: Modul 3 (ohne VL)

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß § 17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Proseminar: regelmäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

im Proseminar: mehrere kleinere Leistungen, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden müssen (z.B. Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Bibliographie)

Lehr- / Lernformen

Proseminar, Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (120 Min.) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Proseminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Proseminar Alte Geschichte PS 3 5 BM 1 ist im 1., 2. oder 3. Semester zu absolvieren.
Vorlesung Alte Geschichte VL 2 2
Modulprüfung 3
Summe 5 10

 

GE-BA-NF-BM2 - Basismodul Mittelalterliche Geschichte
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 5 SWS - Kontaktstudium 5 SWS / 75 h - Selbststudium 225h
Inhalte

Das Modul vermittelt grundlegende Einsichten in die Bedingtheit und das Vorgehen der Geschichtswissenschaft und konkretisiert sie an einem Thema aus der Mittelalterlichen Geschichte.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

- die rekonstruierende Vorgehensweise der Geschichtswissenschaft und den perspektivischen Charakter historischer Überlieferungen und Erkenntnisse zu verstehen;

- das Instrumentarium in Form von Quellen- und Bücherkunden, fachspezifischen Lexika und Zeitschriften zur Mittelalterlichen Geschichte zu benutzen;

- fachspezifische Termini der Mittelalterlichen Geschichte, Theorien und Methoden zu gebrauchen;

- adäquate Fragestellungen zu formulieren;

- Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren;

- nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Obligatorische Studienberatung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Geschichte HF: BM2 (ohne VL) Lehramt an Gymnasien Geschichte: Modul 4 (ohne VL)

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Proseminar: regelmäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

im Proseminar: mehrere kleinere Leistungen, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden müssen (z.B. Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Bibliographie)

Lehr- / Lernformen

Proseminar, Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (120 Min.) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Proseminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Proseminar Mittelalterliche Geschichte PS 3 5 BM 2 ist im 1., 2. oder 3. Semester zu absolvieren.
Vorlesung Mittelalterliche Geschichte VL 2 2
Modulprüfung 3
Summe 5 10

 

GE-BA-NF-BM3 - Basismodul Neuere und Neu-este Geschichte
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - 5 SWS - Kontaktstudium 5 SWS / 75 h - Selbststudium 225h
Inhalte

Das Modul vermittelt grundlegende Einsichten in die Bedingtheit und das Vorgehen der Geschichtswissenschaft und konkretisiert sie an einem Thema aus der Neuen und Neuesten Geschichte.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Studierenden erwerben insbesondere die Fähigkeit,

- die rekonstruierende Vorgehensweise der Geschichtswissenschaft und den perspektivischen Charakter his-torischer Überlieferungen und Erkenntnisse zu verstehen;

- das Instrumentarium in Form von Quellen- und Bücherkunden, fachspezifischen Lexika und Zeitschriften zur Neuen Geschichte zu benutzen;

- fachspezifische Termini der Neuen Geschichte, Theorien und Methoden zu gebrauchen;

- adäquate Fragestellungen zu formulieren;

- Quellen und Darstellungen kritisch zu analysieren und zu interpretieren;

- nach wissenschaftlichen Standards zu arbeiten und die Ergebnisse zu präsentieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Obligatorische Studienberatung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

BA Geschichte HF: BM2 (ohne VL)

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

1 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Proseminar: regelmäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

im Proseminar: mehrere kleinere Leistungen, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden müssen (z.B. Protokoll, Exzerpt, Rezension, Kurzreferat, Bibliographie)

Lehr- / Lernformen

Proseminar, Vorlesung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (18.000 Zeichen) im Anschluss an das Proseminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) mög-lich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Prosemi-nars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Proseminar Neuere und Neueste Geschichte PS 3 5 BM 3 ist im 1., 2. oder 3. Semester zu absolvieren.
Vorlesung Neuere und Neueste Geschichte VL 2 2
Modulprüfung 3
Summe 5 10

 

GE-BA-NF-AM - Aufbaumodul Geschichte
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 10 SWS - Kontaktstudium 10 SWS 150 h - Selbststudium 300 h
Inhalte

Das Modul vermittelt in den von den Studierenden ausgewählten Epochen vertiefte Kenntnisse und ein prob-lemorientiertes Verständnis sowie Erfahrung im Umgang mit den Quellen der jeweiligen Epoche. Die drei Übungen sind aus mindestens zwei der drei verschiedenen Epochen (Alte, Mittelalterliche und Neuere und Neueste Geschichte) zu wählen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Geschichtswissenschaften kritisch und im Spiegel aktueller, häufig auch unabgeschlossener Forschungsdebatten zu überblicken und einzuordnen. Im Lektorium können die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten üben. In den Übungen erarbeiten die Studierenden sich darüber hinaus tiefergehendes Spezialwissen zu einzelnen Forschungsfragen sowie die Befähigung, Quellen adäquat zu erschließen, zu kontextualisieren und diesen Vorgang textlich angemessen darzustellen.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden üben die Fähigkeit zum aktiven Zuhören. Sie erwerben Routine im Umgang mit und im Verfassen von Texten, in Recherchemethoden sowie in mündlichen und insbesondere in schriftlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss der Basismodule; Erfüllung der Sprachanforderungen gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Lektorium und in den Übungen: regelmäßige Teil-nahme

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Übung I, II und III: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

2. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von – in Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten – ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Lehr- / Lernformen

Vorlesung, Lektorium, Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (im Umfang von 18.000 Zeichen) im Anschluss an Übung III. Die Prüfung ist modulbezogen.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Vorlesung Alte oder Mittlere oder Neuere Geschichte VL 2 2 x
Lektorium oder Vorlesung Alte oder Mittlere oder Neuere und Neueste Geschichte L/VL 2 2 x
Übung I Alte oder Mittlere oder Neuere und Neueste Geschichte Ü 2 3 x
Übung II Alte oder Mittlere oder Neuere und Neueste Geschichte Ü 2 3
x
Übung III Alte oder Mittlere oder Neuere und Neueste Geschichte Ü 2 3 x
Modulprüfung 2 x
Summe 10 15

 

GE-BA-NF-PM1 - Profilmodul Politikgeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h
Inhalte

Im Modul werden unterschiedliche Problembereiche der Politikgeschichte in verschiedenen Epochen thematisiert. Dabei können klassische Fragen der Geschichte von Herrschaft und von politischen Ordnungen erörtert werden oder aber überregionale politische Kontakte bis hin zur Geschichte internationaler Beziehungen und zum Kriegswesen. Es können aber auch Fragen der politischen Kommunikation, der politischen Ikonographie oder des politischen Denkens sowie politische Umbrüche und Revolutionen im Vordergrund der Veranstaltungen stehen. Die Einzelveranstaltungen können epochenbezogen sein.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der politischen Geschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Geschichte der Herrschaft adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren. Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Im Lektorium üben die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss von mindestens zwei der Übungen des Aufbaumoduls; Erfüllung der Sprachanforderungen gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte und Philosophie der Wissenschaften / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaf-ten

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes zweite Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Seminar, in der Übung und im Lektorium: regelmäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Seminarschein: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin/dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Lektorium, Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an das Seminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar S 2 4 x
Vorlesung VL 2 2 x
Übung Ü 2 3
x
Lektorium oder Vorlesung L/VL 2 2 x
Modulprüfung 4 x
Summe 8 15

 

GE-BA-NF-PM2 - Profilmodul Ideengeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h
Inhalte

Das Modul behandelt in thematischer oder chronologischer Fokussierung zentrale Bestandteile des europäischen Ideen- und Wertehaushalts. Gemäß einem modernen methodischen Zugang wird hier ein sehr breites Verständ-nis von ‚Ideengeschichte‘ angelegt, das beispielsweise Semantiken, Mentalitäten und Habitusformationen aus-drücklich integriert und auf deren konsequente Kontextualisierung im Sinne einer kulturwissenschaftlichen Perspektive setzt. Die Einzelveranstaltungen können epochenbezogen sein.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Ideengeschichte kritisch und im Spiegel aktueller, häufig auch unabgeschlossener Forschungsdebatten zu überblicken und einzuordnen. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich vertiefte Kenntnisse zu speziellen Themen (z.B. zu einzelnen Theorien oder Denkern) sowie die Befähigung, Quellen zur Ideengeschichte in ihrer Originalsprache adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren. Auf die Rückbindung der Ideengeschichte an die allgemeine Geschichte wird hier insbesondere geachtet.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Sie werden geschult in der Entwicklung kritischer Diskussionsfähigkeit und im argumentativen Einsatz von Theorien und empirischem Wissen. Im Lektorium üben die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss von mindestens zwei der Übungen des Aufbaumoduls; Erfüllung der Sprachanforderun-gen gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes zweite Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Seminar, in der Übung und im Lektorium: regel-mäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin/dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Lektorium, Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an das Seminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) mög-lich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfol-gen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar S 2 4 x
Vorlesung VL 2 2 x
Übung Ü 2 3
x
Lektorium oder Vorlesung L/VL 2 2 x
Modulprüfung 4 x
Summe 8 15

 

GE-BA-NF-PM3 - Profilmodul Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h
Inhalte

Im Modul werden Problembereiche der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte thematisiert, die sich epochenübergrei-fend mit langfristigen ökonomischen und sozialen Strukturveränderungen beschäftigen. Neben den klassischen Themen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte von der Hanse über die Industrielle Revolution bis hin zu ökono-mischen Konjunkturen und Krisen des 20. Jahrhunderts sind auch die Unternehmensgeschichte und die Ge-schichte des Ökonomischen Denkens Gegenstand der Lehrveranstaltungen. Im Rahmen der Sozialgeschichte steht vor allem die Entstehung und Entwicklung sozialer Schichten und Klassen im Vordergrund der Veranstaltungen.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Sozial- und Wirtschafts-geschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren. Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in der Auswertung von Tabellen, Graphiken und quantitativen Daten und in Recherchemethoden bzw. in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermitt-lung historischer Gegenstände vermittelt. Durch den epochenübergreifenden und interdisziplinären Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt. Im Lektorium üben die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss von mindestens zwei der Übungen des Aufbaumoduls; Erfüllung der Sprachanforderun-gen gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Ge-schichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes zweite Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Seminar, in der Übung und im Lektorium: regel-mäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin/dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Lektorium, Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an das Seminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar S 2 4 x
Vorlesung VL 2 2 x
Übung Ü 2 3
x
Lektorium oder Vorlesung L/VL 2 2 x
Modulprüfung 4 x
Summe 8 15

 

GE-BA-NF-PM4 - Profilmodul Wissenschafts- geschichte
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h
Inhalte

Das Modul thematisiert Gegenstände der vormodernen und modernen Wissenschaftsgeschichte. Dabei stehen die Herausbildung wissenschaftlicher Wissenssysteme in antiken Kulturen, Migrationsprozesse wissenschaftlichen Wissens zwischen verschiedenen Kulturen aller Epochen, der Aufstieg der europäischen Wissenschaft in der frühen Neuzeit und die Entwicklung der Naturwissenschaften in Aufklärung, Industrialisierung und kultureller Moderne im Zentrum.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Wissenschaftsgeschichte zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Wissenschaftsgeschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren. Ferner können sie über die Freie Veranstaltung auch Einblicke in jene Wissenschaften erhalten, deren Geschichte im Modul Thema ist.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Durch den epochenübergreifen-den Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt. Durch die Beschäftigung mit der historischen Kultur und Praxis insbesondere der Naturwissenschaften werden die Studierenden in die Lage versetzt, traditionelle Grenzen geisteswissenschaftlicher Bildung zu überschreiten und sich entsprechenden aktuellen Diskussionen zu stellen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss von mindestens zwei der Übungen des Aufbaumoduls; Erfüllung der Sprachanforderun-gen gemäß § 8 dieser Ordnung

Wird Geschichte als Nebenfach mit dem Nebenfach Geschichte und Philosophie der Wissenschaften kombiniert, darf im Nebenfach Geschichte das Profilmodul Wissenschaftsgeschichte nicht gewählt werden.

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes zweite Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Seminar, in der Übung und im Lektorium: regelmäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine klei-nere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (Umfang: 18.000 Zeichen) erarbeitet werden.

3. Leistungs- bzw. Teilnahmenachweis(e) über die Freie Veranstaltung nach den Vorgaben der Veranstaltung.

Die Freie Veranstaltung soll eine den individuellen Studieninteressen entgegenkommende geeignete Veranstaltung mit wissenschaftshistorischem Inhalt aus dem Lehrangebot der Universität Frankfurt sein. Dabei kommen sowohl wissenschaftshistorische Lehrangebote des Historischen Seminars (Lektorium, Übung oder Vorlesung) oder Lehrveranstaltungen anderer Institute und Fachbereiche mit wissen-schaftshistorischen Anteilen in Betracht. Hinweise auf geeignete Veranstaltungen geben die Lehrenden des Moduls. Über die Anerkennung entscheidet die/der Modulbeauftragte.

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Lektorium, Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an das Seminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar S 2 4 x
Vorlesung VL 2 2 x
Übung Ü 2 3
x
Freie Veranstaltung FV 2 2 x
Modulprüfung 4 x
Summe 8 15

 

GE-BA-NF-PM5 - Profilmodul Dimensionen des Religiösen
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h
Inhalte

Das Modul thematisiert in verschiedenen Epochen Gegenstände der Religionsgeschichte in ihrem Verhältnis zur Allgemeinen Geschichte, z.B. das Problem der "Öffentlichkeit" von Religion, die polytheistischen, henotheistischen und monotheistischen Vorstellungen vom Göttlichen, Mythos, Divination, Ritus als Kult, Kultfunktionäre und Kulttopographie, Heortologie, Christianisierung, Islamisierung, Kreuzzüge, kirchliche Organisationen, Kirchenver-fassung, Mission, Frömmigkeitskulturen, Säkularisierung und Substitute des Religiösen. Die Einzelveranstaltungen können epochenbezogen sein.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Das Modul vermittelt über die Vorlesung die Fähigkeit, ein umfassendes Thema der Religionsgeschichte kritisch und im Spiegel aktueller, häufig auch unabgeschlossener Forschungsdebatten zu überblicken und einzuordnen. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, originalsprachige Quellen zur Religionsgeschichte adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren.

Schlüsselqualifikationen: Die Studierenden erwerben Routine im Umgang mit fremdsprachlichen Texten, in Recherchemethoden sowie in schriftlichen und mündlichen Präsentationen. Insbesondere wird der kritische Umgang mit der Forschungsmeinung geübt. Dadurch werden Voraussetzungen für Tätigkeiten in Erforschung und Vermittlung historischer Gegenstände vermittelt. Durch den epochenübergreifenden Ansatz wird ihre Fähigkeit zu vernetztem Denken gestärkt.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss von mindestens zwei der Übungen des Aufbaumoduls; Erfüllung der Sprachanforderun-gen gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes zweite Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Seminar, in der Übung und im Lektorium: regel-mäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin/dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben.

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Übung

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an das Seminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) mög-lich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar S 2 4 x
Vorlesung VL 2 2 x
Übung Ü 2 3
x
Lektorium oder Vorlesung L/VL 2 2 x
Modulprüfung 4 x
Summe 8 15

 

GE-BA-NF-PM6 - Profilmodul Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft bzw. der Geschichtskultur
Wahlpflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h - 8 SWS - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 330 h
Inhalte

Das Modul vermittelt Kenntnisse der Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte, Wissenschaftsgeschichte oder Geschichtskultur (z.B. Historie und Politik, Objektivität, Historismus, historiographische Textsorten, Geschichte im Museum, etc.) und Erfahrung im praktischen Umgang mit Geschichte.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Fachbezogene Fähigkeiten: Die Studierenden erwerben in der Vorlesung die Fähigkeit, unterschiedliche Positio-nen der Geschichtstheorie, Epochen der Geschichtswissenschaft, der Wissenschaftsgeschichte oder Bereiche von Geschichtskultur zu überblicken. Im Seminar und in der Übung erarbeiten die Studierenden sich den aktuellen Forschungsstand zu speziellen Themen sowie die Befähigung, Quellen zur Geschichtstheorie, Historiographiegeschichte oder Geschichtskultur adäquat zu erschließen und zu kontextualisieren oder erarbeiten sich die Befähigung zum praktischen, theoretisch reflektierten Umgang mit Geschichte an Orten wie Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken, Gemeinden, Wirtschaftsunternehmen u.a.

Schlüsselqualifikationen: Durch dieses Modul haben die Studierenden die Möglichkeit, Gegenstände des Studiums direkt in praktische Tätigkeiten umzusetzen; sie lernen mögliche künftige Berufsfelder kennen. Die Heranführung an theoretische Themen schult die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Selbstreflexion. Im Lektorium üben die Studierenden den vertieften analytischen Umgang mit wissenschaftlichen Texten.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls

Erfolgreicher Abschluss von mindestens zwei der Übungen des Aufbaumoduls; Erfüllung der Sprachanforderungen gemäß § 8 dieser Ordnung

Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)

Geschichte / Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften

Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge

----

Häufigkeit des Angebots

jedes zweite Semester

Dauer des Moduls

2 Semester

Modulbeauftragte / Modulbeauftragter

gemäß §17 Abs. 2

Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise

im Seminar, in der Übung und im Lektorium: regel-mäßige Teilnahme

Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweis Seminar: In ihn geht eine kleinere Leistung ein, die zusätzlich zum normalen Selbststudium erbracht werden muss (z.B. Referat).

2. Leistungsnachweis Übung: Für ihn muss eine Klausur (90 Min.) bestanden oder ein Kurztext (z.B. Essay, Rezension, Quellenkommentar, Regest, Abstract oder Katalogtext) erarbeitet werden.

3. Lektorium: In diesem wird nach freier Lektüre von in Absprache mit der Dozentin/dem Dozenten ausgewählten Texten durch ein mündliches Einzel- oder Gruppengespräch (45 Min.) über Inhalt, Argumentation und Aufbau der Texte ein Leistungsnachweis erworben..

Lehr- / Lernformen

Seminar, Vorlesung, Übung, Lektorium

Unterrichts- / Prüfungssprache

Deutsch

Modulprüfung - Form / Dauer / ggf. Inhalt

Hausarbeit (36.000 Zeichen) im Anschluss an das Seminar. Im Falle einer ersten Wiederholung der Prüfung ist eine mündliche Prüfung (30 Min.) möglich. Die Prüfung ist modulbezogen. Festlegung der Prüfungsform, Themenstellung und Bewertung erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Seminars.

Übersicht
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Seminar S 2 4 x
Vorlesung VL 2 2 x
Übung Ü 2 3
x
Lektorium oder Vorlesung L/VL 2 2 x
Modulprüfung 4 x
Summe 8 15

Anlage 3: Exemplarischer Studienverlaufsplan

Abkürzungsverzeichnis

B.A. Bachelor of Arts
CP Kreditpunkte
DSH Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ECTS Europäisches-Kredit-Transfer-System
FKoll Forschungskolloquium
FV Freie Veranstaltung
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I, S. 482)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94), zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 18)
Koll Kolloquium
L Lektorium
LV Lehrveranstaltung
M.A. Master of Arts
NF Nebenfach
PS Proseminar
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014
S Seminar
SWS Semesterwochenstunden
Ü Übung
VL Vorlesung

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Geschichte (NF), Bachelor (ab WS 2018/19)*

*Öffnet neuen Browser Tab

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.