Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation (HF+NF), Bachelor

Ordnung für den Bachelorstudiengang und das Bei-/Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ des Fachbereichs 09 Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und des Fachbereichs 07 – Geschichts- und Kulturwissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. April 2021

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation (HF+NF), Bachelor

Ordnung für den Bachelorstudiengang und das Bei-/Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ des Fachbereichs 09 Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und des Fachbereichs 07 – Geschichts- und Kulturwissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. April 2021

Genehmigt vom Präsidium am 25. Mai 2021

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), sowie des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-41, haben der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 14. April 2021 und der Fachbereichsrat des Fachbereichs 07 – Geschichts- und Kulturwissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 21. April 2021 die folgende Ordnung für den Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes am 25. Mai 2021 und der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes am 25. Juni 2021 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung, allgemeine Struktur
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Zweck der Bachelorprüfung
§ 4 Gliederung des Studiums
§ 5 Akademischer Grad
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Auslandsstudium

Abschnitt II: Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 8 Studienbeginn
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 10 Modularisierung; Studienaufbau
§ 11 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch
§ 12 Leistungspunkte (LP); Umfang des Studiums
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen
§ 14 Anwesenheit, aktive Teilnahme und Studienleistungen
§ 15 Studienverlaufsplan
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 21 Versäumnis und Rücktritt
§ 22 Fristen und Nachteilsausgleich
§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module der JGU
§ 25 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der Goethe-Universität

Abschnitt VI: Durchführungen der Prüfungen

§ 26 Modulprüfungen
§ 27 Prüfungstermine und Meldung zu Modulprüfungen
§ 28 Mündliche Prüfungen
§ 29 Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 30 Hausarbeiten oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen
§ 31 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen
§ 32 Abschlussmodul, Bachelorarbeit

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen Bildung der Noten und der Gesamtnote
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 35 Wiederholung von Prüfungen
§ 36 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

Abschnitt IX: Abschlussdokumente

§ 37 Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 39 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 40 Widersprüche
§ 41 Prüfungsverwaltungssystem
§ 42 Elektronischer Dokumentenverkehr

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 43 Inkrafttreten

Anlage 1: Exemplarische Studienverlaufspläne (Hauptfach/Kernfach)

Anlage 2: Modulbeschreibungen Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation (Hauptfach/Kernfach), Bachelor

Modul 1 – BA-ASMeK 1 – Einführung Introduction
Modul 2 – BA-ASMeK 2 – Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion / Knowledge production: mechanisms and contexts
Modul 3 – BA-ASMeK 3 – Theoretische Grundlagen / Theoretical foundations

Wahlpflichtmodulgruppe BA-ASMeK 4

Modul 4.1 – BA-ASMeK 4.1 – Grundkurs Sprache 1 (“Frankfurter Modell”)
Modul 4.2 – BA-ASMeK 4.2 – Grundkurs Sprache 1 (“Mainzer Modell”)

Wahlpflichtmodulgruppe ASMeK-BA-5

Modul 5.1 – BA-ASMeK 5.1 – Grundkurs Sprache 2 (“Frankfurter Modell”)
Modul 5.2 – BA-ASMeK 5.2 – Grundkurs Sprache 2 (“Mainzer Modell”)

Modul 6 – BA-ASMeK 6 – Vertiefung Afrikanische Sprache
Modul 7 – BA-ASMeK 7 – Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation / Cultural practice, media and communication

Wahlpflichtmodulgruppe 8 „Methoden“

Modul 8.1 – BA-ASMeK 8.1 – Methoden sprachwissenschaftlicher Forschung / Linguistic research methods
Modul 8.2 – BA-ASMeK 8.2 – Methoden der Kulturwissenschaften und Ethnologie / Methods in social anthropology and cultural studies

Modul 9 – BA-ASMeK 9 – Wissenschaft und Forschung in der Praxis / Practical competences
Modul 10 – BA-ASMeK 10 – Freies Modul / Free elective courses
Modul 11 – BA-ASMeK 11 – Bachelorarbeit / BA-Thesis

Anlage 3: Exemplarische Studienverlaufspläne (Nebenfach/Beifach)

Anlage 4: Modulbeschreibungen Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation (Nebenfach/Beifach), Bachelor

Modul 1 – BA-ASMeK 1 – Einführung Introduction
Modul 2 – BA-ASMeK 2 – Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion / Knowledge production: mechanisms and contexts
Modul 3 – BA-ASMeK 3 – Theoretische Grundlagen / Theoretical foundations

Wahlpflichtmodulgruppe BA-ASMeK 4

Modul 4.1 – BA-ASMeK 4.1 – Grundkurs Sprache 1 (“Frankfurter Modell”)
Modul 4.2 – BA-ASMeK 4.2 – Grundkurs Sprache 1 (“Mainzer Modell”)

Wahlpflichtmodulgruppe ASMeK-BA-5

Modul 5.1 – BA-ASMeK 5.1 – Grundkurs Sprache 2 (“Frankfurter Modell”)
Modul 5.2 – BA-ASMeK 5.2 – Grundkurs Sprache 2 (“Mainzer Modell”)

Modul 6 – BA-ASMeK 6 – Vertiefung Afrikanische Sprache
Modul 7 – BA-ASMeK 7 – Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation / Cultural practice, media and communication

Abkürzungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung, allgemeine Struktur
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Zweck der Bachelorprüfung
§ 4 Gliederung des Studiums
§ 5 Akademischer Grad
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Auslandsstudium

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung, allgemeine Struktur

(1) Diese Ordnung regelt die Prüfung im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ (ASMeK), der vom Fachbereich 09 Sprach- und Kulturwissenschaften, nachfolgend FB 09, der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, nachfolgend Goethe-Universität, und dem Fachbereich 07 – Geschichts- und Kulturwissenschaften, nachfolgend FB 07, der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, nachfolgend JGU, gemeinsam angeboten wird. Für das Studium und die Prüfungen in den Modulen des gewählten Bei- oder Nebenfachs gelten die entsprechenden Bestimmungen sowie fachspezifischen Anhänge der jeweiligen Prüfungsordnung des Bei- bzw. Nebenfachs der jeweiligen Universität. Dieser Bachelorstudiengang wird an der Goethe-Universität als Bachelorteilstudiengang mit dem Hauptfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ durchgeführt, zu dem ein eigenständiges Nebenfach zu wählen ist, das aber auch aus dem Beifachangebot der JGU stammen kann. An der JGU handelt es sich um einen integrierten Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang, bestehend aus Kern- und Beifach. Als Beifach kann auch ein Nebenfach aus dem Nebenfachkatalog der Goethe-Universität gewählt werden. An der JGU kann zum Kernfach ASMeK nicht das Beifach „Linguistik“ mit Schwerpunkt Afrikanistik gewählt werden.

(2) Diese Ordnung regelt zudem die Prüfungen im Bei- bzw. Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“, das vom FB 09 der Goethe-Universität und dem FB 07 der JGU angeboten wird. Die Regelungen gelten ergänzend zur Ordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang der Fachbereiche 02, 05,07 und der Katholisch-Theologischen Fakultät an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der jeweils geltenden Fassung bzw. in Verbindung mit der Ordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften vom 15. Juli 2015, nachfolgend Ordnung FB 09 (BAO9) und der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, nachfolgend Rahmenordnung (RO), in den jeweils gültigen Fassungen.

(3) Das Fach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“, kann nicht gleichzeitig als Kern- bzw. Hauptfach und Bei- bzw. Nebenfach im Bachelorstudiengang kombiniert werden.

(4) Für die Prüfungsorganisation ist die Universität zuständig, an welcher die jeweilige Studien- oder Prüfungsleistung angeboten wird. Auf das Kooperationsabkommen der beteiligten Hochschulen vom 23. Juni 2021 wird verwiesen.

§ 2 Ziele des Studiengangs

(1) Der Bachelorstudiengang ist ein wissenschaftlicher Studiengang. Er stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar, der außerdem die Voraussetzung für ein anschließendes Masterstudium bietet.

Für das Haupt- oder Kernfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ gilt, dass Studierende mit dem Studium solide Kenntnisse in einer afrikanischen Sprache und Grundkenntnisse in einer weiteren Sprache erwerben, die für eine spätere berufliche Tätigkeit mit Afrikabezug von Bedeutung ist. Neben dem Spracherwerb vermittelt das Studienfach Methodenkompetenzen im Umgang mit sprachlichen Daten in verschiedenen Formaten und Medien. Besonderes Augenmerk liegt dabei u. a. auf neueren Medien, Mehrsprachigkeit, Interkulturalität sowie auf der Rolle afrikanischer Sprachen in Prozessen kulturellen und sozialen Wandels in afrikanischen Gesellschaften. Dabei wird Sprache holistisch als das Zusammenspiel von Praktiken mehrsprachiger Kommunikation verstanden. Die fundierte Sprachausbildung befähigt praktisch zur Anwendung afrikanischer Sprachen, vermittelt aber auch essenzielle soziohistorische und soziokulturelle Kenntnisse rund um afrikanische Sprachen und ihre Medialisierung.

(2) Das Haupt- oder Kernfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ bereitet Studierende auf Tätigkeiten u.a. in folgenden Arbeitsfeldern vor:

– Öffentlichkeits- und PR-Arbeit in Organisationen und Firmen mit Afrikabezug

– Integration und Sprache: Arbeit mit ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern

– Afrikaspezifischen Verlagswesen (Lektorat, Presse, Marketing)

– Öffentlichkeits- und PR-arbeit in Kultureinrichtungen

– Medien und Journalismus

– Bildungs- und Kultureinrichtungen (z. B. Erwachsenenbildungszentren) und -stiftungen

– Agenturen im Kultur- und Projektmanagement

– Wissenschaftliche Laufbahn (Afrikanistik, Linguistische Anthropologie, Soziolinguistik)

– Wissenschaftsmanagement.

Die zu vermittelnden Kompetenzen beziehen sich auf:

– die Fähigkeit, auf wissenschaftlicher Grundlage Information zwecks medialer Präsentation auszuwählen und aufzubereiten;

– ein gutes Verständnis von Texten und gesprochener Rede in wenigstens einer afrikanischen Sprache;

– die Aufnahme und Aufbereitung von Sprachdaten und/oder Bildung von Korpora, die natürliche Kommunikation abbilden sowie die Anwendung anderer gängiger linguistischer Methoden;

– das grundlegende Verständnis von Prozessen der Entstehung des Afrikabildes in Europa und seiner diskursiven Auswirkungen auf heutige Auseinandersetzungen in den europäisch-afrikanischen Beziehungen;

– die Fähigkeit zur kritischen Analyse von Sprache in medialen Kontexten oder ihren sozialen und kulturellen Kontexten;

– die Befähigung zur Entwicklung tragfähiger Konzepte in der soziokulturellen Arbeit angesichts von Mehrsprachigkeit und sprachlicher Diversität.

§ 3 Zweck der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Durch sie soll festgestellt werden, ob die Studierenden gründliche Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben haben und die Zusammenhänge des Faches überblicken sowie ob sie die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbständig anzuwenden und ob sie auf den Übergang in die Berufspraxis vorbereitet sind.

§ 4 Gliederung des Studiums

(1) Das Bachelorstudium umfasst das Studium eines Haupt- bzw. Kernfachs und eines Neben- bzw. Beifachs. Als Beifach kann ein Beifach des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs der JGU gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung gewählt werden. Als Nebenfach kann an der Goethe-Universität ein Nebenfach aus dem Nebenfachkatalog der Goethe-Universität gewählt werden.

(2) Darüber hinaus können von den Fachbereichsräten des FB 07 der JGU und des FB 09 der Goethe-Universität einvernehmlich weitere Bei- oder Nebenfächer zugelassen werden, sofern ein gleichwertiges Studienangebot in Größe von 60 Leistungspunkten sowie die Prüfungsmöglichkeit sichergestellt ist und die Bestimmungen für die Prüfung in einer Prüfungsordnung geregelt sind.

§ 5 Akademischer Grad

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleihen der FB 09 der Goethe-Universität und der FB 07 der JGU gemeinsam den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A. Dieser Hochschulgrad darf dem Namen der Absolventin oder des Absolventen beigefügt werden.

§ 6 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ beträgt einschließlich aller Prüfungen und der Bachelorarbeit sechs Semester. Soweit „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ als Nebenfach zu einem Hauptfach der Goethe-Universität gewählt wird, richtet sich die Regelstudienzeit für das Nebenfach nach der Regelstudienzeit des gewählten Bachelor-Hauptfaches. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Der Bachelor(teil)studiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ ist in Kombination mit einem Bei- oder Nebenfach als Vollzeitstudiengang konzipiert.

(3) Der FB 09 der Goethe-Universität und der FB 07 der JGU sowie andere an dem Studiengang beteiligte Fachbereiche und kooperierende Einrichtungen stellen auf Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgen für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 7 Auslandsstudium

Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Goethe-Universität und JGU mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und in den International Offices der JGU und der Goethe-Universität Auskunft erteilt wird. Auf §§ 24 und 25 wird hingewiesen.

Abschnitt II: Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 8 Studienbeginn
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

§ 8 Studienbeginn

Das Studium im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ kann nur zum Wintersemester begonnen werden. Dies gilt auch für das Bei- bzw. Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“.

§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

(1) Die Zulassung zum Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ ist an folgender Universität zu beantragen:

a) an der Goethe-Universität, soweit zum Kern- bzw. Hauptfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ ein Nebenfach aus dem Nebenfachangebot der Goethe-Universität gewählt wird;

b) an der JGU, soweit zum Kern- bzw. Hauptfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ ein Beifach der JGU gewählt wird.

(2) Die Zulassung zum Bei- bzw. Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ ist an folgender Universität zu beantragen:

c) an der Goethe-Universität, soweit zum Bei- bzw. Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ ein Hauptfach an der Goethe-Universität gewählt wird;

d) an der JGU, soweit zum Bei- bzw. Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ ein Kernfach des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs an der JGU gewählt wird.

(3) Die Hochschule, bei der die Zulassung gemäß Absatz 1 oder 2 beantragt wird, führt das Verfahren der Zulassung und Einschreibung durch (Hochschule der Ersteinschreibung). Die Hochschule, an der die zeitlich zweite Einschreibung erfolgt (Hochschule der Zweiteinschreibung), übernimmt die Entscheidungen über die Zulassungen und den Studierendenstatus (eingeschrieben, beurlaubt, exmatrikuliert) sowie die für Einschreibung erforderlichen Angaben von der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß Absatz 1 und 2. Die für die Einschreibung notwendigen Daten werden von der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß § 42 an Hochschule der Zweiteinschreibung transferiert. Eine Einschreibung und Rückmeldung an der Hochschule der Zweiteinschreibung setzt eine entsprechende Einschreibung und Rückmeldung an der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß Absatz 1 und 2 voraus.

(4) An der JGU kann nur eingeschrieben werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Abs. 1 HochSchG besitzt. An der Goethe-Universität kann nur eingeschrieben werden, wer die Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 54 HHG besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist.

(5) Es wird vorausgesetzt, dass die Studierenden über ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügen, die zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen; dies umfasst nicht das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen in englischer Sprache, sofern in dieser Ordnung nichts Anderes geregelt ist.

(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelorstudiengang ist, dass der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang noch nicht verloren ist. Zur diesbezüglichen Überprüfung ist eine entsprechende Erklärung vorzulegen. Auf § 20 wird verwiesen.

(7) Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, ist für die Einschreibung der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau (DSH-2) der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ erforderlich.

(8) Die Einschreibung in ein höheres Fachsemester setzt voraus, dass die Studien- und Prüfungsleistungen, die für das vorhergehende Fachsemester bzw. die vorhergehenden Fachsemester entsprechend den Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4 vorgesehen sind, an der Goethe-Universität oder an der JGU anerkannt wurden. Diesbezüglich gelten die in § 24 oder § 25 ausgeführten Regelungen.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 10 Modularisierung; Studienaufbau
§ 11 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch
§ 12 Leistungspunkte (LP); Umfang des Studiums
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen
§ 14 Anwesenheit, aktive Teilnahme und Studienleistungen
§ 15 Studienverlaufsplan
§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte

§ 10 Modularisierung; Studienaufbau;

(1) Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich in der Regel auf ein bis zwei Semester.

(2) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn bestimmte Leistungen erbracht wurden. Diese Leistungen sind in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4 geregelt und können sein:

1. Bestehen einer Modulprüfung gemäß § 26,

2. Bestätigungen der Anwesenheit gemäß § 14 Abs. 1 bis 3,

3. Nachweise über die aktive Teilnahme gemäß § 14 Abs. 4,

4. Bestehen von Studienleistungen gemäß § 14 Abs. 5.

Das Abschlussmodul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bachelorarbeit und das Kolloquium erfolgreich absolviert wurden.

(3) Das Kern- bzw. Hauptfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ hat einen Umfang von 120 Leistungspunkte. Ein interdisziplinäres Einstiegsmodul zum Gegenstand afrikanische Sprachen (ASMeK BA-1) führt in fachliche Forschungsschwerpunkte und -methoden ein und vermittelt Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens. Die Module 2 und 3 sind Grundlagenmodule der Wissensproduktion und Theoriebildung. Die Wahlpflichtmodulgruppen 4 und 5 beinhalten die Grundkurse zweier zu erlernender Sprachen. Modul 6 gilt der Vertiefung einer wählbaren afrikanischen Sprache. Modul 7 („Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation“) enthält unterschiedliche Wahl-LV und dient der Spezialisierung, wobei unterschiedliche und komplementäre Angebote an der Goethe-Universität und der JGU wahrgenommen werden können. Modul 8 zielt auf den Erwerb von Methodenkenntnissen. Modul 9 ermöglicht Studierenden forschungs- oder berufsorientierte Projektarbeit oder Praktika. Modul 10, als freies Modul, ermöglicht Studierenden ihr Profil durch frei wählbare zusätzliche Lehrangebote aus benachbarten Fächern zu erweitern, aber es erlaubt auch, weitere zuvor nicht belegte Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Afrikanistik beider Universitäten (zum Beispiel Komponenten aus den Modulen 3 und 7 zu wählen und die Ausbildung hierdurch zu intensivieren. Das Studium schließt mit Modul 11 als Bachelormodul in Form eines Bachelorkolloquiums und der schriftlichen Abschlussarbeit ab.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Leistungspunkten (LP) ergibt sich für den Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ im Haupt- oder Kernfach folgender Studienaufbau:

Studienphasen PF / WP LP Erläuterung
Basisphase 13
Modul ASMeK BA-1 PF
13 Einführungsmodul
Konsolidierung 44 (44 LP, davon 24 Spracherwerb)
Modul ASMeK BA-2 PF
10 Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion
Modul ASMeK BA-3 PF
10 Theoretische Grundlagen
Modul ASMeK BA-4 WP
12 Sprache A, erstes Jahr
Modul ASMeK BA-5 WP
12 Sprache B, erstes Jahr
Spezialisierung 45 (43 LP, davon 12 Spracherwerb)
Modul ASMeK BA-6 PF
12 Sprache A oder B, zweites Jahr
Modul ASMeK BA-7 PF
12 Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation
Modul ASMeK BA-8 WP
5 Methoden
Modul ASMeK BA-9 PF
10 Wissenschaft und Forschung in der Praxis
Modul ASMeK BA-10 PF
6 Freies Modul
Abschlussphase 18
Modul ASMeK BA-11 PF
18 BA-Seminar (6 LP), & BA-Arbeit (12 LP)
Summe 120

(5) Das Bei- bzw. Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ hat einen Umfang von 60 LP. Das Curriculum beginnt mit einem Einstiegsmodul „Die Sprachen Afrikas“ (ASMeK BA-1.1), das den Kerngegenstand des Fachs darstellt. Es folgen vertiefende Pflichtmodule, die sowohl an der Goethe-Universität als auch JGU belegt werden können und – je nach Ausrichtung – andere Themengebiete und afrikanische Sprachen komplementär abdecken. Modul 2 und Modul 3 vermitteln solide Kenntnis über Wissensproduktion und Theoriebildung. In Modul 4 wird eine afrikanische Sprache erlernt (einjährig). Danach ist wahlweise Modul 6 (zweites Jahr in derselben Sprache) oder Modul 5 (erstes Jahr in einer anderen afrikanischen Sprache) zu absolvieren. Modul 7 („Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation“) dient der Spezialisierung, mit jeweils unterschiedlichen komplementären Angeboten an der Goethe-Universität und der JGU.

(6) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in Leistungspunkten (LP) ergibt sich für das Bei- oder Nebenfach folgender Studienaufbau:

Studienphasen PF / WP LP Erläuterung
Basisphase 6
Modul ASMeK BA-1.1 PF
6 1.1 Die Sprachen Afrikas
Konsolidierung 20 (20 LP)
Modul ASMeK BA-2 PF
10 Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion
Modul ASMeK BA-3 PF
10 Theoretische Grundlagen
Spezialisierung 34 (34 LP, davon 24 Spracherwerb)
Modul ASMeK BA-4 WP
12 Sprache A, erstes Jahr
Modul ASMeK BA-5 oder Modul ASMeK BA-6 WP
12 Sprache B, erstes Jahr oder Sprache A, zweites Jahr
Modul ASMeK BA-7 PF
10 Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation
Summe 60

(7) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(8) Lehrveranstaltungen oder Module, die bereits in derselben oder wesentlich inhaltsgleicher Form im Neben- oder Beifach absolviert wurden, können im Haupt-/Kernfach nicht belegt werden. Eine erneute Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen. Stattdessen ist eine andere geeignete Lehrveranstaltung oder ein anderes geeignetes Modul zu absolvieren. Sofern eine Pflichtlehrveranstaltung oder ein Pflichtmodul zu ersetzen ist, legt der Prüfungsausschuss die zu absolvierenden Äquivalenzveranstaltungen bzw. das zu absolvierende Äquivalenzmodul fest.

(9) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Bachelorstudiengangs nach Maßgabe freier Plätze weiteren als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen Prüfungen oder Leistungskontrollen zu unterziehen (Zusatzmodule). Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung nicht mit einbezogen.

§ 11 Modulbeschreibungen/Modulhandbuch

(1) In den Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4 werden folgende Einzelheiten zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul aufgeführt:

– Modulname
– Lehrveranstaltungen
– Verpflichtungsgrad (Pflicht- oder Wahlpflicht)
– Leistungspunkte und Arbeitsaufwand
– Qualifikationsziele und Lernergebnisse
– Modulzugangsvoraussetzungen
– Leistungsüberprüfungen.

(2) Die Modulbeschreibungen werden ergänzt durch ein regelmäßig aktualisiertes Modulhandbuch. Dieses dient insbesondere der Information der Studierenden und enthält zusätzlichen Angaben wie beispielsweise die Inhalte des Moduls, den Angebotszyklus der Module, den studentischen Arbeitsaufwand differenziert nach Präsenz- beziehungsweise Kontaktzeit und Selbststudium in Stunden und Leistungspunkten (LP), die Dauer der Module, die Unterrichts-/Prüfungssprache, die Lehrveranstaltungen mit Lehr- und Lernformen sowie Semesterwochenstunden und Leistungspunkten, die Verwendbarkeit der Module, die empfohlenen Teilnahmevoraussetzungen, die Modulbeauftragte oder den Modulbeauftragten oder die ggf. zeitliche Einordnung der Module.

§ 12 Leistungspunkte (LP); Umfang des Studiums

(1) Jedem Modul werden Leistungspunkte (LP) auf der Basis des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet.

(2) Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die ggf. Teilnahme an außeruniversitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die ggf. Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge, den ggf. erforderlichen Erwerb von Studienleistungen, der Prüfungsvorbereitung und die Ablegung der Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein LP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(3) Die LP werden nur für erfolgreich absolvierte Module gemäß § 10 Abs. 2 vergeben.

(4) Der Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ umfasst insgesamt 180 LP. Das Kern-/Hauptfach umfasst 120 LP, das Bei-/Nebenfach 60 LP.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen und Lehrveranstaltungen

(1) Lehr- und Lernformen können sein:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen durch Vortrag; gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln die Lerninhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Proseminar/Seminar: Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

c) Übung: Durcharbeitung und Vertiefung von Lehrstoffen sowie Schulung in der Fachmethodik und Vermittlung spezieller Fertigkeiten durch Bearbeitung und Besprechung exemplarischer Aufgaben;

d) Projekt: Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

e) Berufspraktikum: Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

f) Kolloquium: Präsentation und Diskussion der laufenden Forschungsarbeiten der Studierenden in regelmäßigen wissenschaftlichen Gesprächen und dadurch Förderung des wissenschaftlichen Austauschs;

g) Sprachkurs: Angeleiteter Erwerb praktischer Fremdsprachenkompetenz, schriftlich und mündlich;

h) Lehrforschung: Vermittlung relevanter Forschungspraktiken und -techniken (Operationalisierung von Forschungsfragen, Datenerhebung und -aufbereitung) durch die Einbindung der Studierenden in laufende Forschungen.

(2) Ist nach Maßgabe der Modulbeschreibung der Zugang zu den Lehrveranstaltungen eines Moduls vom erfolgreichen Abschluss anderer Module abhängig oder wird in der Modulbeschreibung die Teilnahme an einer einzelnen Lehrveranstaltung von einem Teilnahme- oder Studienleistungsnachweis für eine andere Lehrveranstaltung vorausgesetzt, wird die Teilnahmeberechtigung durch die Veranstaltungsleitung überprüft.

(3) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist in der Regel eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich. Die oder der Vorsitzende des gemeinsamen Prüfungsausschusses von Goethe-Universität und JGU setzt in Absprache mit der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter die jeweiligen Anmeldetermine und modalitäten fest. Diese werden rechtzeitig bekanntgegeben. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine teilnahmebeschränkte Lehrveranstaltung die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind bei der Vergabe der Plätze die Richtlinien der Universität zu verwenden, die die jeweilige Lehrveranstaltung anbietet.

§ 14 Anwesenheit, aktive Teilnahme und Studienleistungen

(1) Der ordnungsgemäße Abschluss eines Moduls kann, soweit dies in der jeweiligen Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 geregelt ist, über das Bestehen der Modulprüfung hinaus vom Erbringen von der Anwesenheit, der aktiven Teilnahme- und vom Erbringen von Studienleistungen abhängig gemacht werden.

(2) Eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung kann nur dann verlangt werden, wenn diese erforderlich ist, um das Lernziel der Lehrveranstaltung zu erreichen.

(3) Die Anwesenheit an einer Lehrveranstaltung ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder bis zu 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z. B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht-ehelichen Lebenspartnerschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die jeweilige Dozentin oder der jeweilige Dozent auf formlosen Antrag der oder des Studierenden und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ob eine Kompensation der Fehlzeit möglich ist, um dennoch das Lernziel zu erreichen.

(4) Eine aktive Teilnahme umfasst die von der Veranstaltungsleitung festgelegten Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung und die aktive Mitwirkung an der Lehrveranstaltung. Der Nachweis erfolgt durch kleinere Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten. Diese Arbeiten werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet. Die Bedingungen für die aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben.

(5) Eine Studienleistung dient vornehmlich der individuellen Leistungskontrolle. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie nach Maßgabe der Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 33 Abs. 3 mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Ihre Benotung geht nicht in die Modulnote ein.

(6) Studienleistungen können insbesondere Klausuren, schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten, Referate (mit oder ohne Ausarbeitung), mündliche Leistungskontrollen, Fachgespräche, Arbeitsberichte, Projektberichte, Bearbeitung von Übungsaufgaben, Tests, Literaturberichte oder Dokumentationen sein. Näheres ist in der Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 geregelt. Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. § 23 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.

(7) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar. Sie sollten zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden.

(8) Studienleistungen nach Absätzen 5 und 6 können nur in Modulen verlangt werden, die nicht mit Modulteilprüfungen abschließen.

§ 15 Studienverlaufsplan

Der als Anlage 1 und 3 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

§ 16 Akademische Leitung und Modulbeauftragte

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Studiengangs an der Goethe-Universität nimmt ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe wahr, dem sie vom Fachbereichsrat des FB 09 der Goethe-Universität Vorschlag vom auf ein im Bachelorstudiengang für die Dauer von fünf Jahren übertragen wurde. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6 Evaluationssatzung für Lehre und Studium der Goethe-Universität vom 11. April 2018);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs. 2 bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul der Goethe-Universität ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist zuständig für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen sowie insbesondere die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann die Zuständigkeit für die Bestellung der oder des Modulbeauftragten abweichend von Satz 1 regeln.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 17 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt

(1) Der FB 09 der Goethe-Universität und der Fachbereich 07 der JGU richten für den Bachelorstudiengang und für das Bei- oder Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:

– Vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Qualifikationsprofessorinnen und Qualifikationsprofessoren), davon mindestens jeweils eine Vertreterin oder Vertreter der Goethe-Universität und der JGU,

– ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden, das, wenn möglich, im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ immatrikuliert ist,

– ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Goethe-Universität oder JGU,

– ein Mitglied aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Goethe-Universität oder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der JGU.

Eine angemessene Verteilung auf die beiden Hochschulen ist sicher zu stellen. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamts der Geistes-, Kultur- und Sportwissenschaften an der Goethe-Universität und des Prüfungsamts des Fachbereichs 07 der JGU haben das Recht, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilzunehmen. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Gäste eingeladen werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom jeweiligen Fachbereichsrat gewählt. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Die Wiederwahl eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen.

(8) Der Prüfungsausschuss wird von dem Prüfungsamt Geistes- Kultur- und Sportwissenschaften an der Goethe-Universität und von dem Prüfungsamt des Fachbereichs 07 sowie dem zuständigen Studienbüro an der JGU unterstützt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an die jeweiligen Prüfungsämter bzw. das Studienbüro delegieren.

(9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Leistungsüberprüfungen und Modulprüfungen beizuwohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Note.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Handelt es sich um die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung und/oder den Verlust des Prüfungsanspruches im Bachelorstudiengang, darf die Mitteilung nicht ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf § 40 wird verwiesen.

§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen in diesem Studiengang verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Er berichtet regelmäßig den Fachbereichen über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten, über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Schwerpunkten sowie über die Verteilung der Modulnoten und der Gesamtnoten; der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt darüber hinaus den Fachbereichen Anregungen zur Reform des Studienverlaufsplans und der Prüfungsordnung.

(3) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit den Fachbereichen oder den Fächern sicherzustellen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Zu diesem Zweck sollen die Studierenden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der im Rahmen eines Moduls zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Den Studierenden sind für jede Prüfungsleistung rechtzeitig auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.

(4) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 19 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Qualifikationsprofessorinnen und Qualifikationsprofessoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Goethe-Universität und der JGU sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der jeweiligen Dekanin oder dem jeweiligen Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt. Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Goethe-Universität oder der JGU angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In Modulen, in denen die Prüfung einer Lehrveranstaltung des Moduls zugeordnet ist, nehmen in der Regel die Lehrenden dieser Lehrveranstaltung ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss die Prüfung ab. Ist die Prüfung nicht einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet, sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass den Studierenden die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, bekannt gegeben werden. Die oder der Studierende kann eine Prüferin oder einen Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 32 Abs. 16 bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Goethe-Universität oder der JGU bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 21 Versäumnis und Rücktritt
§ 22 Fristen und Nachteilsausgleich
§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module der JGU
§ 25 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der Goethe-Universität

§ 20 Erstmeldung und Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für Geistes-, Kultur- und Sportwissenschaften der Goethe-Universität einzureichen. Der Meldung zur Prüfung sind insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ oder einem inhaltsnahen Bachelorstudiengang an einer Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem jeweiligen Fach oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Prüfungsleistungen in dem Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen.

In der Erklärung gemäß Buchstabe a hat die Studierende oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er im Falle eines gleichzeitigen Studiums in einem anderen Studiengang dem Prüfungsausschuss den Beginn und Abschluss des Prüfungsverfahrens sowie das Nichtbestehen von Prüfungen in dem anderen Studiengang unverzüglich schriftlich mitteilen wird. Der Prüfungsausschuss ist dazu berechtigt, eine Bescheinigung der abgebenden Hochschule zu verlangen, wonach nach dortigem Recht der Studien- und Prüfungsanspruch in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang nicht endgültig verloren ist („Unbedenklichkeitsbescheinigung“).

(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

d) der Antrag auf Zulassung nicht fristgemäß vorgelegt wurde,

e) die Unterlagen gemäß Absatz 1 unvollständig sind und auch nach Setzung einer Nachfrist nicht vollständig vorgelegt werden,

f) die oder der Studierende nicht im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ an der Goethe-Universität und an der JGU eingeschrieben ist,

g) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach Absatz 1 Buchstabe b oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat,

h) die oder der Studierende wegen der Anrechnung von Fehlversuchen keine Möglichkeit mehr zur Erbringung von Prüfungsleistungen hat, die für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlich sind.

(3) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Versäumnis und Rücktritt

(1) Wenn die oder der Studierende zu einem ordnungsgemäß festgesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt, gilt die jeweilige Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Prüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder die Prüfung vor Beendigung abbricht oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erfolgt die Anzeige nicht unverzüglich gilt die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend” (5,0) gewertet. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt; wenn die oder der Studierende zu diesem neuen Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt, gilt die jeweilige Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Erfolgen Versäumnis oder Rücktritt wegen Krankheit der oder des Studierenden, so muss dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die oder der Studierende muss das ärztliche Attest unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum dritten Werktag nach dem Prüfungstermin bzw. bei Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Haus- oder Bachelorarbeit am dritten Werktag nach attestiertem Krankheitsbeginn, jedenfalls in der Regel jedoch vor Abgabetermin, beim zuständigen Prüfungsausschuss vorlegen. Betrifft das Versäumnis oder der Rücktritt eine Prüfungsleistung, die an der JGU durchgeführt wird, so ist bei einer erstmalig vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest ohne weitere Angaben ausreichend, welches lediglich die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bescheinigt. Im Wiederholungsfall kann bei begründeten Zweifeln die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes, welches den Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigt, oder eines Amtsarztes ohne diese Angaben verlangt werden. Eine Verpflichtung zur Angabe der ärztlichen Diagnose ist nicht zulässig. Betrifft das Versäumnis oder der Rücktritt eine Prüfungsleistung der Goethe-Universität, so ist im Krankheitsfall ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch die Haus-/Fachärztin oder den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 10 der Rahmenordnung der Goethe-Universität beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einer bzw. eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Werden die für das Versäumnis oder den Rücktritt gemäß Absatz 1 geltend gemachten Gründe anerkannt, so ist nach deren Wegfall die Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 22 Fristen und Nachteilsausgleich

(1) Bei der Ermittlung der Studienzeiten, die für die Einhaltung im Rahmen dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fristen maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie

1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,

2. durch Krankheit, eine Behinderung oder chronischer Erkrankung oder andere von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe,

3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,

4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,

5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind
bedingt waren. Die Pflicht zum Erbringen der Nachweise nach Satz 1 obliegt den Studierenden.

Die Bearbeitungsfrist einer häuslichen Prüfungsarbeit bzw. einer Bachelorarbeit kann durch die gesetzlichen Fristen des Mutterschutzes und/oder der Elternzeit nicht unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt im Regelfall als nicht vergeben. Nach Ablauf der Schutzfristen erhält die Studierende oder der Studierende ein neues Thema.

(2) Die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sind zu beachten, wenn keine ausdrückliche Erklärung über die Teilnahme an der konkreten Prüfung vorliegt. Die Inanspruchnahme der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(3) Die besonderen Belange Studierender mit Behinderung, chronischen oder schweren Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen. Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung oder chronischen Erkrankung, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 23 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Im Falle eines wiederholten Täuschungsversuchs richtet sich das Verfahren bei Prüfungsleistungen, die an der JGU erbracht werden, nach § 20 Abs. 5 der Ordnung für die Zulassung und Einschreibung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Einschreibeordnung) vom 10. Juli 2008. Bei Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Goethe-Universität erbracht werden, gilt bei wiederholter Täuschung § 29 Abs. 3 S. 1 RO.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(4) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(5) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses gemäß Satz 1 sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Auf § 40 wird verwiesen.

(7) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Für Hausarbeiten, die Bachelorarbeit und alle Formen der schriftlichen Ausarbeitung hat die oder der Studierende bei der Abgabe der Arbeit eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat, und dass die Arbeit nicht, auch nicht auszugsweise, in identischer oder wesentlich gleicher Form bereits als Prüfungsleistung eingereicht wurde.

(8) Der Prüfungsausschuss ist dazu berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er von der Verfasserin oder dem Verfasser die Vorlage einer geeigneten elektronischen Fassung der Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Arbeit als nicht bestanden bewertet werden.

§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der JGU

Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der JGU gelten die Bestimmungen der Teil-Rahmenprüfungsordnung der Johannes Gutenberg-Universität für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienabschlüssen und außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen (Anerkennungssatzung) in der aktuell gültigen Fassung.

§ 25 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhalb der Hochschule erworbenen Qualifikationen für Module an der Goethe-Universität

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzuerkennen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anerkennung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anerkennung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Ob einschlägige berufspraktische Tätigkeiten für Praktikumsmodule anerkannt werden können, regeln die Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4.

(7) Weiterhin ist eine mehrfache Anerkennung ein- und derselben Leistung im selben Bachelorstudiengang nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar oder umrechenbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Anerkannte Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im selben Studiengang ist nicht möglich. Der jeweilige studiengangspezifische Anhang kann für besondere Ausnahmefälle eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle die für die Anrechnung beziehungsweise Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die Leistungspunkte (LP) und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(11) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen, sofern sie im Falle ihres Bestehens worden wären.

(12) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch. Satz 1 und Absätze 7 und 11 bleiben unberührt.

(13) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anerkennung trifft der Prüfungsausschuss; im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anerkennung stuft sie oder er die Antragstellerin oder den Antragsteller in ein Fachsemester ein.

(14) Soweit Anerkennungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit Leistungspunkten (LP) versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(15) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(16) Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die LP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulbeauftragten. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z. B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen LP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der LP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI: Durchführungen der Prüfungen

§ 26 Modulprüfungen
§ 27 Prüfungstermine und Meldung zu Modulprüfungen
§ 28 Mündliche Prüfungen
§ 29 Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 30 Hausarbeiten oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen
§ 31 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen
§ 32 Abschlussmodul, Bachelorarbeit

§ 26 Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und in der Regel mit Noten bewertet werden.

(2) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4 festgelegten Lernergebnisse der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mitgeprüft.

(3) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung). Die Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 kann Modulteilprüfungen (kumulative Modulprüfungen) vorsehen, diese sind nur im begründeten Einzelfall zulässig und sollen unterschiedliche Prüfungsformen aufweisen.

(4) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus den Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4.
Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von

– Klausuren,
– Hausarbeiten/Seminararbeiten,
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Seminararbeiten, Essays, schriftliche Referate),
– Portfolios oder
– Projektarbeiten.

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von

– Einzelprüfungen oder
– Gruppenprüfungen.

Weitere Prüfungsformen sind

– Fachartikel,
– Kurzreferate,
– Präsentationen mit Ausarbeitung oder
– Moderationen.

Andere Prüfungsarten sind nach Maßgabe der Modulbeschreibung zulässig, die Bestimmungen der §§ 27 bis 31 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4 geregelt. Sofern im Anhang mehrere alternative Formen der Leistungsüberprüfung vorgesehen sind, gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die jeweilige Art und Dauer der Prüfungsleistungen spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit bekannt.

(6) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer anderen Sprache abgenommen werden. Näheres regeln die Modulbeschreibungen in Anlage 2 oder 4.

(7) Über Hilfsmittel, die bei einer Klausurarbeit benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 27 Prüfungstermine und Meldung zu Modulprüfungen

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit Für Prüfungen an der JGU sind Abweichungen hiervon möglich.

(3) Die genauen Prüfungstermine für die Modulprüfungen, die innerhalb eines Prüfungszeitraums gemäß Absatz 2 durchgeführt werden, werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt und den Studierenden in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt gegeben. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Termine für die mündlichen Modulabschlussprüfungen oder für Prüfungen, die im Zusammenhang mit einzelnen Lehrveranstaltungen (z. B. Hausarbeiten) oder im Verlauf von Lehrveranstaltungen (z. B. Referate) abgenommen werden, werden in der Regel von der oder dem Prüfenden gegebenenfalls nach Absprache mit den Studierenden festgelegt.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (in der Regel zwei Wochen) fest, die spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Für die Teilnahme an Modulprüfungen ist eine fristgerechte und verbindliche Anmeldung erforderlich. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt an der Universität, an der die jeweilige Prüfung angeboten wird. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann sich zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden oder diese nur ablegen, sofern

1. sie oder er im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ an der Goethe-Universität und der JGU oder im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang der Fachbereiche 02, 05, 07 und der Katholisch-Theologischen Fakultät der JGU mit dem Beifach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ immatrikuliert ist,

2. sie oder er zur Bachelorprüfung zugelassen ist,

3. sie oder er die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat,

4. sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 erforderlichen Nachweise über die aktive Teilnahme oder Studienleistungen sowie der Bestätigung der Anwesenheit erbracht hat. Sind diese noch nicht vollständig erbracht, ist eine Zulassung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist dann bestanden, wenn sämtliche Nachweise oder Bestätigungen erbracht und die Modulprüfung oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind;

5. sie oder er nicht beurlaubt ist. Für Module der Goethe-Universität gilt, dass die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung zulässig ist. Des Weiteren gilt für Module der Goethe-Universität, dass Studierende auch berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

§ 28 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers gemäß § 19 Abs. 4 abgelegt. Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung (max. vier Studierende) durchgeführt werden.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Näheres, ggf. auch abweichende Zeiten, regeln die Modulbeschreibungen und das Modulhandbuch.

(3) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Im Protokoll sind die Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. der Prüferinnen oder Prüfer, der Beisitzerinnen oder der Beisitzer, der oder des Protokollführenden sowie der oder des Studierenden, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen und die erteilten Noten aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von den Prüferinnen oder Prüfern bzw. der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Es ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem zuständigen Prüfungsamt zuzuleiten.

(4) Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin oder der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit. Im Falle einer Kollegialprüfung sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, sich auf eine gemeinsame Note zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer gebildet. § 33 Abs. 5 ist anzuwenden. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des betreffenden Studiengangs auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein, sofern sich keine der Studierenden bei der Meldung zur Prüfung dagegen ausspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über solche Anträge, die drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Studierende desselben Prüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Studierenden erfolgen. Die Öffentlichkeit der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(6) An mündlichen Prüfungen, die an der JGU stattfinden, kann auf Antrag der oder des Studierenden die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Johannes Gutenberg-Universität Mainz oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und auf Antrag Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die oder der Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung an mündlichen Prüfungen teilnehmen.

§ 29 Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Bearbeitungszeit für Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 180 Minuten. In begründeten Fällen können in der Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 auch abweichende Zeiten festgelegt werden. Die konkrete Dauer ist in der jeweiligen Modulbeschreibung festgelegt.

(3) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden gemäß § 33 Abs. 3 bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit oder der sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten. § 33 Abs. 5 gilt entsprechend. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Für sonstige schriftliche Aufsichtsarbeiten gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 30 Hausarbeiten oder sonstige schriftliche Ausarbeitungen

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Hausarbeit muss Bestandteil eines Moduls sein. § 32 Abs. 10 und § 26 Abs. 6 gelten entsprechend.

(2) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(3) Der Bearbeitungsumfang beträgt 2 bis 5 LP (entspricht 2 bis 4 Wochen Vollzeit). Die Hausarbeit ist innerhalb eines Bearbeitungszeitraums von sechs Wochen zu erstellen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer und hiervon abweichende Regelungen sind in der Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(4) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 23 Abs. 7 versehen einzureichen. An der Goethe-Universität erfolgt die Abgabe bei der Prüferin oder dem Prüfer, an der JGU beim Prüfungsamt des Instituts; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(5) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll in der Regel binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 33 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(6) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen (z. B Seminararbeiten) gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 31 Projektarbeiten und andere Prüfungsformen

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung in Anlage 2 oder 4 geregelt. § 32 Abs. 10 und § 26 Abs. 6 gelten entsprechend.

(2) Referate, referatsähnliche mündliche Prüfungen sowie Moderationen werden in der Regel nur vor einer Prüferin oder einem Prüfer abgelegt. Die Dauer der Referate oder der referatsähnlichen mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten, die Dauer der Moderationen bei ca. 40 Minuten. Unter einer Moderation wird die Übernahme der Mitverantwortung für die Gestaltung einer Seminarsitzung verstanden. Zur Moderation gehören informierende Sitzungsteile, in denen eine gemeinsame Wissensbasis hergestellt bzw. sichergestellt wird, i.d.R. eine Anwendungsphase, in der das Plenum themenbezogenes Wissen anwendet, sowie eine Anleitung zur gemeinsamen Diskussion und Auswertung der Ergebnisse.

§ 32 Abschlussmodul, Bachelorarbeit

(1) Das Abschlussmodul besteht aus einer Bachelorarbeit und einem begleitenden Kolloquium.

(2) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des Bachelorstudiengangs mit den erforderlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt 12 LP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von neun Wochen.

(4) Die Meldung zur Bachelorarbeit erfolgt in der Regel am Ende des fünften Fachsemesters. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt insgesamt erbrachte Leistungen im Umfang von 84 LP im Hauptfach/Kernfach voraus. Es müssen die Module 1 bis 5, 7 und 8 sowie eines der Module 6, 9 oder 10 erfolgreich absolviert sein.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 1 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und dieses ist mit einer Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers unverzüglich nach der Bestätigung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Meldung zur Bachelorarbeit gemäß Absatz 4 vorzulegen. Das Thema der Bachelorarbeit muss den Gegenstandsbereich des Bachelorstudiengangs „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ abdecken. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin und keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer für die Bachelorarbeit erhält.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der oder die stellvertretende Vorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(8) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit der Ausgabe des Themas durch die Betreuerin oder den Betreuer vorbehaltlich der Bestätigung gemäß Absatz 9; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(9) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer anderen Sprache angefertigt werden. In diesem Fall ist die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Sprache besteht. Für den Fall, dass die Bachelorarbeit nicht in deutscher Sprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(10) Die Bachelorarbeit kann, sofern die Betreuerin oder der Betreuer sowie der Prüfungsausschuss dem schriftlich zustimmt, auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden muss auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien als individuelle Prüfungsleistung deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein sowie den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen.

(11) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Auf § 35 Abs. 3 wird verwiesen.

(12) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies in der Regel vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(13) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(14) Die Bachelorarbeit ist in drei schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und in elektronischer Form als PDF einzureichen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe eine schriftliche Versicherung gemäß § 23 Abs. 7 einzureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form gemäß Satz 1 und 2 abgegeben, kann sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden.

(15) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 33 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 19 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs 09 der Goethe-Universität oder des Fachbereichs 07 der JGU angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 33 Abs. 5 festgesetzt.

(16) Die Bachelorarbeit wird binnen weiterer vier Wochen von einer oder einem weiteren nach § 19 Prüfungsberechtigten bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 1,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 33 Abs. 5 gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 oder § 23 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 33 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen Bildung der Noten und der Gesamtnote
§ 34 Bestehen und Nichtbestehen

§ 33 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und der Gesamtnote

(1) Studienleistungen werden in der Regel nach Maßgabe von Absatz 3 benotet, die Noten gehen aber nicht in die Berechnung der Fachnote ein. Sie können aber auch mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel nach Maßgabe von Absatz 3 benotet. Die Benotung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,

1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus einer einzelnen Prüfungsleistung, so ist deren Note gleichzeitig die Note der Modulprüfung. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen), errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Im Übrigen gilt Absatz 9 entsprechend. Dabei muss jeder Prüfungsteil mit mindestens 4,0 bestanden sein.

(5) Wird die Modulprüfung von mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Im Übrigen gilt Absatz 9 entsprechend.

(6) Die Fachnote des Haupt- bzw. Kernfachs „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten für die Module ASMeK BA 1 bis 8 sowie dem Abschlussmodul ASMeK BA 11, wobei die Noten für die Module ASMeK BA 1 bis 8 jeweils einfach und die Note für das Modul ASMeK 11 doppelt gewichtet werden. Die unbenoteten Module ASMeK BA 9 und 10 werden bei der Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung nicht berücksichtigt. Im Übrigen gilt Absatz 9.

(7) Die Fachnote für das Bei- bzw. Nebenfach „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten für die Module ASMeK BA 1 bis 7, wobei die Noten für die einzelnen Module jeweils einfach gewichtet werden. Im Übrigen gilt Absatz 9.

(8) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Haupt-/Kernfachnote und der Bei-/Nebenfachnote, wobei die Noten von Haupt-/Kernfach und Bei-/Nebenfach im Verhältnis 2 (Haupt- bzw. Kernfach): 1 (Bei- bzw. Nebenfach) gewichtet werden.

(9) Die Gesamtnote, die Haupt- bzw. Kernfachnote und die Bei-/Nebenfachnote ergeben sich durch die folgende Aufstellung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 – sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 – gut
2,6 bis einschließlich 3,5 – befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 – ausreichend
über 4,0 – nicht ausreichend

§ 34 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Studien- oder Prüfungsleistung gilt als bestanden, wenn sie trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt oder mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.

(2) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Auf § 10 Abs. 2 wird verwiesen. Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung ist nur dann bestanden, wenn jede Modulteilprüfung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche gemäß § 10 Abs. 4 vorgeschriebene Module gemäß § 10 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen wurden und das Abschlussmodul jeweils mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Ist eine Prüfungsleistung oder die Bachelorprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuss der oder dem Studierenden hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene oder endgültig nicht bestandene Prüfungsleistung oder Bachelorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Für das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung gilt § 36.

Abschnitt VIII: Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 35 Wiederholung von Prüfungen
§ 36 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 35 Wiederholung von Prüfungen

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Pflichtmodulprüfungen und Pflichtmodulteilprüfungen müssen wiederholt werden. Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei kumulativen Modulprüfungen (Modulteilprüfungen) sind nur die nicht bestandenen Modulteilprüfungen zu wiederholen. Eine nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung kann nicht durch eine andere Prüfung ersetzt werden.

(3) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens zwölf Wochen nach der schriftlichen Bekanntmachung des ersten Ergebnisses erfolgen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Im Fall der Wiederholung wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen in demselben Bachelorstudiengang an einer anderen Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche bei der zulässigen Zahl der Wiederholungsprüfungen zu berücksichtigen. Als Fehlversuche zu berücksichtigen sind ferner nicht bestandene Prüfungsleistungen in Modulen oder Prüfungsgebieten eines anderen Studienganges an einer Hochschule in Deutschland, die denen im Bachelorstudiengang „Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation“ im Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere Anforderungen gestellt wurden.

(5) Die Meldung zur ersten Wiederholung einer Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgen, die Meldung zur zweiten Wiederholung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der ersten Wiederholung. In begründeten Einzelfällen können längere Fristen vorgesehen werden, für die erste und eine zweite Wiederholung insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre. Werden Fristen für die Meldung zur Wiederholung von Prüfungen versäumt, gelten die versäumten Prüfungen als nicht bestanden.

§ 36 Abs. 1 Nr. 2 ist zu beachten.

§ 36 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist oder gilt,

2. eine Frist für die Meldung zur zweiten Wiederholungsprüfung gemäß § 35 Abs. 5 oder für die Wiederholung der Bachelorarbeit gemäß § 35 Abs. 3 überschritten wurde.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung im Studiengang endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren.

Abschnitt IX: Abschlussdokumente

§ 37 Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

§ 37 Prüfungszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Hat eine Studierende oder ein Studierender die Bachelorprüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Ergebnisse unverzüglich, in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach der letzten bestandenen Prüfungsleistung, ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Note der mündlichen Abschlussprüfung, und die Gesamtnote. Werden Modulprüfungen an einer anderen Hochschule abgelegt und anerkannt, wird der Name der Hochschule, an der die Modulprüfungen abgelegt wurden, im Zeugnis genannt. Zusätzlich zu der Gesamtnote werden Notenverteilungstabellen gemäß ECTS-Leitfaden ausgegeben, sofern die hierzu erforderlichen Daten vorliegen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte zum Bestehen des Bachelorstudiums notwendige Leistung (Modulabschluss, Bachelorarbeit oder mündliche Abschlussprüfung) erbracht wurde. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Goethe-Universität und dem Siegel der JGU zu versehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des FB 09 der Goethe-Universität und der Dekanin oder dem Dekan des FB 07 der JGU unterzeichnet und mit dem Siegel der Goethe-Universität sowie dem Siegel der JGU versehen.

(3) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(4) Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement sind deutsch- und englischsprachig verfasst.

(5) Studierende, die die Universität ohne Abschluss verlassen oder ihr Studium an der Universität in einem anderen Studiengang fortsetzen, erhalten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen an den Prüfungsausschuss zu richten.

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 39 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen
§ 40 Widersprüche
§ 41 Prüfungsverwaltungssystem
§ 42 Elektronischer Dokumentenverkehr

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Bundeslandes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 39 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen

(1) Die oder der Studierende kann sich vor Abschluss der Bachelorprüfung über Ergebnisse (Noten) ihrer oder seiner Studien- und Prüfungsleistungen informieren.

(2) Der oder dem Studierenden wird auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakten einschließlich der Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Einsichtnahme ist auch bei noch nicht abgeschlossener Bachelorprüfung möglich.

(3) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach dem Ablegen einer Prüfungsleistung bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 40 Widersprüche

Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüfungsbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (beim zuständigen Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt bei Prüfungen der Goethe-Universität die Präsidentin oder der Präsident der Goethe-Universität und bei Prüfungen der JGU der Prüfungsausschuss den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 41 Prüfungsverwaltungssystem

(1) Die Prüfungsverwaltung an der Goethe-Universität und JGU erfolgt in der Regel unter Nutzung eines elektronischen Campusmanagementsystems. Dies umfasst insbesondere die An- und Abmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die Übermittlung von Dokumenten und die Bekanntgabe der Ergebnisse von Studien- und Prüfungsleistungen.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, die integrierte Studien- und Prüfungsverwaltung beider Universitäten sowie den von der Goethe-Universität und JGU bereitgestellten persönlichen E-Mail-Account regelmäßig zu nutzen.

§ 42 Elektronischer Dokumentenverkehr

Die Partnerhochschulen tauschen personenbezogene Daten und Dokumente auf elektronischem Wege aus, soweit das zum Zweck der Durchführung des Studiengangs erforderlich ist. Dabei stellen die Partnerhochschulen die Datensicherheit durch eine Datenschutzvereinbarung und den Einsatz einer geeigneten Software sicher.

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 43 Inkrafttreten

§ 43 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport/Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und im Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Kraft.

Frankfurt am Main, den 27. 07.2021
Prof. Dr. Gisela Welz
Dekanin des Fachbereichs 09 Sprach- und Kulturwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main

Mainz, den 30.06.2021
Univ.-Prof. Dr. Michael Kißener
Dekan des Fachbereichs 07 Geschichts-und Kulturwissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Anlage 1: Exemplarische Studienverlaufspläne (Hauptfach/Kernfach)

Die Studienverlaufspläne sind Vorschläge für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Auch eine individuelle Studienplanung ist möglich und kann gegenüber dem vorgeschlagenen Studienverlaufsplan Vorteile bieten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Studienfachberatung.

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltung SWS LP
1. Semester
BA-ASMeK 1: Einführung P VL BA-ASMeK 1.1 Die Sprachen Afrikas 2 6
P PS BA-ASMeK 1.2 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 2 3
BA-ASMeK 2: Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion P PS BA-ASMeK 2.2 Soziolinguistik 2 5
BA-ASMeK 4: Afrikanische Sprache – Grundkurs WP Ü Grundkurs Swahili 4 6
Gesamt Semester 1 20
2. Semester
BA-ASMeK 1: Einführung P S BA-ASMeK 1.3 Basiswissen Sprache 2 4
BA-ASMeK 2: Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion P S BA-ASMeK 2.1 Wissenschaftssoziologie Afrika 2 5
BA-ASMeK 3: Theoretische Grundlagen P S BA-ASMeK 3.1 Linguistische Anthropologie 2 5
BA-ASMeK 4: Afrikanische Sprache – Grundkurs WP Ü Grundkurs Swahili, fortgeführt aus dem Wintersemester 4 6
Gesamt Semester 2 20
3. Semester
BA-ASMeK 3: Theoretische Grundlagen P S BA-ASMeK 3.2 Afrika-Literaturwissenschaft 2 5
BA-ASMeK 5: (weitere) Afrika-relevante Sprache WP S Grundkurs Bambara (oder Fula, Kinyarwanda, Arabisch, etc.) 4 6
BA-ASMeK 6: Afrikanische Sprache – Hauptkurs P S Fortsetzungskurs Swahili 4 6
BA-ASMeK 7: Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation P Ü z.B. Literatur 2 5
Gesamt Semester 3 22
4. Semester
BA-ASMeK 5: (weitere) Afrika-relevante Sprache WP S Grundkurs Bambara (oder Kinyarwanda, Fula, Arabisch, etc.); fortgesetzt aus dem Wintersemester 4 6
BA-ASMeK 6: Afrikanische Sprache – Hauptkurs P S Fortsetzungskurs Swahili, fortgeführt aus dem Wintersemester 4 6
BA-ASMeK 8: Methoden WP S (z.B. Methoden der linguistischen Feldforschung) 2 5
Gesamt Semester 4 17
5. Semester
BA-ASMeK 7: Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation P S z.B. Interkulturelle Kommunikation 2 5+2
BA-ASMeK 9: Wissenschaft und Forschung in der Praxis P Zum Beispiel Lehrforschung, vorlesungsfreie Zeit; Einsatz Projektarbeit, in außeruniversitärem Betrieb 6
BA-ASMeK 10: Freies Modul P S Frei wählbar (Wahl-LV 1) 2 3
BA-ASMeK 11: Abschluss P BA-Kolloquium 2 6
Gesamt Semester 5 22
6. Semester
BA-ASMeK 10: Freies Modul P S Frei wählbar (Wahl-LV 2 und 3) 7 2
BA-ASMeK 11: Abschluss P Bachelorarbeit 2 12
Gesamt Semester 6 19
Gesamt 120
Modul 1 - BA-ASMeK 1
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 1 - JGU: BA-ASMeK 1 
Einführung
Introduction
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 3 LP + 4 LP = 13 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180h + 90h + 120h = 390h (Kontaktstudium: 6 LVS / 90 h; Selbststudium 300 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
1.1 Die Sprachen Afrikas (6 LP) VL
1.2 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten (3 LP) Ü, PS
1.3 Basiswissen Sprache (4 LP) VL (Ffm), PS (Mz)
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Bei 1.2 „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten“ ist aktive Teilnahme ggf. nach Maßgabe des anbietenden Studiengangs bzw. Anbieter des Kurses zu erbringen.
Studienleistung(en)
Modulprüfung Klausur (120 min) zu 1.1 Die Sprachen Afrikas
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Das Einführungsmodul dient dazu, den Studierenden das für die Beschäftigung mit afrikanistischen Fragestellungen notwendige Grundwissen zu vermitteln. Im Zusammenspiel mit Modul 2 „Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion“ werden die Studierenden in die Lage versetzt, informierte Entscheidungen zu treffen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Module 3 und 7-10, die eine thematische Spezialisierung erlauben.

Mit Abschluss des Moduls sind die Studierenden mit den grundlegenden Begriffen und wissenschaftlichen Arbeitstechniken der Afrikanistik vertraut. Sie kennen verschiedene Gliederungs- und Referenzsysteme afrikanischer Sprachen, die Geschichte ihrer Erforschung sowie den aktuellen Stand afrikanistischer Forschung. Des Weiteren können sie spezifische Merkmale afrikanischer Sprachen identifizieren und interpretieren.

Zugangsvoraussetzung(en)
Dringend empfohlene Erstberatung zum Studienbeginn (Termin siehe kommentiertes Vorlesungsverzeichnis).

 

Modul 2 - BA-ASMEK 2
Modulkennnummern: GU: BA-ASMEK 2 - JGU: BA-ASMEK 2 
Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion
Knowledge production: mechanisms and contexts
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 10 LP (insg.) = 300 h
und Arbeitsaufwand (Workload): (Kontaktstudium: 4 LVS = 60 h; Selbststudium 240 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
2.1 Wissenschaftssoziologie (5 LP) VL oder S
2.2 Soziolinguistik (5 LP) VL (Ffm), PS (Mz)
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung und Textanalyse im (Pro-)Seminar.
Studienleistung(en) Eine schriftliche Ausarbeitung von 2-3 Normseiten, die zur Verfügung gestellte Literatur (1-2 Artikel oder Buchkapitel) zusammenfasst in 2.1, d.h. der VL/dem Seminar zur Wissenschaftssoziologie
Modulprüfung Mündliche Prüfung (20 min) zur Lehrkomponente 2.2 „Soziolinguistik“, 2 LP Workload.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Nach erfolgreicher Teilnahme an diesem Modul sind Studierende in der Lage, die folgenden Tätigkeiten auszuführen.

- Zusammenfassen einflussreicher Positionen und Beiträge in der Geschichte der Afrikanistik

- Zusammenfassen relevanter Merkmale verschiedener theoretischer Positionen in der Soziolinguistik

- Abgrenzen und Erläutern soziolinguistischer Kernbegriffe in konkreten Sprachumgebungen

In der Summe befähigen Wissen und Fertigkeiten, die in diesem Modul erlangt werden, Studierende dazu, stereotype Erklärungsmuster und kulturelle Voreingenommenheit in populären und wissenschaftlichen Diskursen mit Afrikabezug aufzudecken und kritisch zu durchleuchten. Sie demonstrieren dies durch die o.a. Studienleistung und in der mündlichen Prüfung zum soziolinguistischen Themenbereich.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine

 

Modul 3 - BA-ASMeK 3
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 3 - JGU: BA-ASMeK 3 
Theoretische Grundlagen
Theoretical foundations
Studienort: Goethe-Universität / JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 10 LP (insg.) = 300 h
und Arbeitsaufwand (Workload): (Kontaktstudium: 4 LVS = 60 h; Selbststudium 240 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Es sind zwei der folgenden vier Modulkomponenten zu belegen. Bei wenigstens einer der zu belegenden Lehrveranstaltungen muss es sich um 3.1 bzw. 3.2 handeln. Mit anderen Worten: Durch die Kombination 3.3 + 3.4 lässt sich dieses Modul nicht abschließen; alle anderen Kombinationen von zwei LV sind zulässig. Die Modulprüfung wird in 3.1 oder 3.2 abgelegt.
3.1 Linguistische Anthropologie (5 LP) Proseminar/ Seminar
3.2 Medien und Medientheorie (5 LP) Proseminar/ Seminar
3.3 Afrika-Literaturwissenschaft (5 LP) Proseminar/ Seminar
3.4 Musikwissenschaftliche Grundlagen/Einführung in die Musikethnologie (5 LP) Proseminar/ Seminar
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Hinsichtlich 3.1 bzw. 3.2: Aktive Teilnahme bspw. durch kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse an zwei Lehrveranstaltungen; hinsichtlich 3.3 und 3.4 nach Vorgaben in der Modulbeschreibung des anbietenden Faches.
Studienleistung(en)
Modulprüfung Hausarbeit (i.d.R. 11-14 Normseiten, im Semester der Lehrveranstaltung) in 3.1 oder 3.2, 2 LP Workload (60 Stunden Arbeitszeit)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Das Modul dient der Einführung in die theoretischen Grundlagen verschiedener für das Studium relevanter Kerngebiete. Nach erfolgreicher Teilnahme an diesem Modul verfügen Studierende über Grundkenntnisse und grundlegendes methodisches Wissen in den Teilbereichen der jeweils gewählten Veranstaltungen. Dabei ist wenigstens eine der Veranstaltungen 3.1 Linguistische Anthropologie oder 3.2 Medientheorie zu belegen. Sie sind ggf. außerdem in der Lage, Gegenstandsbereiche und Fragestellungen auf dem Gebiet der Afrikanischen Literaturen bzw. der Musik Afrikas zu benennen und zu reflektieren.
Zugangsvoraussetzung(en)
Abschluss der LV „Die Sprachen Afrikas“ (1.1)

 

Wahlpflichtmodulgruppe BA-ASMeK 4 
Zu wählen ist eine Sprache im Umfang von insgesamt 8 LVS, entweder aus 4.1 oder 4.2

 

Modul 4.1 - BA-ASMeK 4.1
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 4.1
Grundkurs Sprache 1 ("Frankfurter Modell")
Studienort: Goethe-Universität - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 6 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180 h + 180 h = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
4.1.1 Grammatik I (2 LVS) (3 LP) Übung
4.1.2 Konversation I (2 LVS) (3 LP) Übung
4.1.3 Grammatik II (2 LVS) (3 LP) Übung
4.1.4 Konversation II (2 LVS) (3 LP) Übung
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit in 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 ein bis drei unbenotete Studienleistungen (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests, ausgearbeitete Hausaufgaben und mündliche Präsentationen)
Modulprüfung für 4.1.3 Grammatik: Klausur (benotet, 180 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Grammatik und Konversation I und II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)

 

Modul 4.2 - BA-ASMeK 4.2
Modulkennnummern: JGU: BA-ASMeK 4.2 
Grundkurs Sprache 1 ("Mainzer Modell")
Studienort: JGU - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 6 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180 h + 180 h = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
a) Sprachkurs I (4LVS) (6 LP) Sprachkurs
b) Sprachkurs II (4 LVS) (6 LP) Sprachkurs
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit In den Sprachkursen I und II
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für Sprachkurs Teil I: Klausur (bestanden/ nicht bestanden; 90 min.) oder mündliche Prüfung
Modulprüfung für Sprachkurs Teil II: Klausur (benotet, 90 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Teil I und Teil II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)
Bestehen des Sprachkurses Teil I ist die Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an Sprachkurs Teil II

 

Wahlpflichtmodulgruppe ASMeK-BA-5 
Zu absolvieren ist entweder das Modul 5.1 oder Modul 5.2 im Umfang von 8 LVS. Gewählt werden muss dabei eine andere Sprache als die in Modul 4 belegte.

 

Modul 5.1 - BA-ASMeK 5.1
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 5.1 
Grundkurs Sprache 2 ("Frankfurter Modell")
Studienort: Goethe-Universität - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 4 x 3 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 120h Unterricht + 240h (Eigenstudium) = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
5.1.1 Grammatik I (2 LVS) (3 LP) Übung
5.1.2 Konversation I (2 LVS) (3 LP) Übung
5.1.3 Grammatik II (2 LVS) (3 LP) Übung
5.1.4 Konversation II (2 LVS) (3 LP) Übung
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit In den LV 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 ein bis drei unbenotete Studienleistungen (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests, ausgearbeitete Hausaufgaben und mündliche Präsentationen)
Modulprüfung für 5.1.3 Grammatik II: Klausur (benotet, 180 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Grammatik und Konversation I und II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)
keine

 

Modul 5.2 - BA-ASMeK 5.2
Modulkennnummern: JGU: BA-ASMeK 5.2 
Grundkurs Sprache 2 ("Mainzer Modell")
Studienort: JGU - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 6 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180 h + 180 h = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
a) Sprachkurs I (4LVS) (6 LP) Sprachkurs (JGU)
b) Sprachkurs II (4 LVS) (6 LP) Sprachkurs (JGU)
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit In den Sprachkursen I und II des Moduls 5.2
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für Sprachkurs Teil I: Klausur (bestanden/nicht bestanden; 90 min) oder mündliche Prüfung
Modulprüfung für Sprachkurs Teil II: Klausur (benotet, 90 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Teil I und Teil II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)

Keine Zugangsvoraussetzungen zu Teil I.

Bestehen des Sprachkurses Teil I (im Wintersemester) ist die Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an Sprachkurs Teil II

 

Modul 6 - BA-ASMeK 6
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 6 - JGU: BA-ASMeK 6 
Vertiefung Afrikanische Sprache
Studienort: Goethe-Universität - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 12 LP (insg.) = 360 h
und Arbeitsaufwand (Workload): (Kontaktstudium: 8 LVS = 120 h; Selbststudium 240 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
6.1 Grammatik III (3 LP) Übung
6.2 Konversation III (3 LP) Übung
6.3 Grammatik IV (3 LP) Übung
6.4 Lektüre (3 LP) Übung
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit In den LV 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für 6.1, 6.2 und 6.4 ein bis drei unbenotete Studienleistungen (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests, ausgearbeitete Hausaufgaben und mündliche Präsentationen).
Modulprüfung für 6.3 Grammatik IV Klausur (180 min.).
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

In den Sprachkursen Grammatik III und IV und Konversation III sowie Lektüre werden fortgeschrittene Kenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zu einem größeren passiven als auch zu einem größeren aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die vertiefende Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik, Lektüre) und Sprechkompetenz (Konversation).

Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich an Gesprächen zu einer Vielzahl von Themen zu beteiligen und Texte mittleren Schwierigkeitsgrads zu bewältigen. Darüber hinaus sind sie in der Lage, sich auch schwierige Texte unter Verwendung von Hilfsmitteln sowie Fachliteratur selbständig zu erschließen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Durch den erfolgreichen Abschluss des Moduls 4 bzw. 5 nachgewiesene Kenntnisse in der gewählten afrikanischen Sprache.

 

Modul 7 - BA-ASMeK 7
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 7 - JGU: BA-ASMeK 7 
Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation
Cultural practice, media and communication
Studienort: Goethe-Universität / JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 5 + 5 LP (aus 2 LV) + 2 LP (Hausarbeit) = 12 LP (360 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Es handelt sich um ein Pflichtmodul mit Wahlveranstaltungen, von denen zwei absolviert werden müssen. Verpflichtend muss entweder 7.1 oder 7.2 gewählt werden, dazu eine weitere der verbleibenden vier Veranstaltungen. (Die Kombination 7.1 + 7.2 ist also explizit auch möglich.)
7.1 Mobile Kommunikation und soziale Medien (5 LP) Seminar
7.2 Interkulturelle Kommunikation (5 LP) Seminar
7.3 Musik (5 LP) Seminar
7.4 Literatur (5 LP) Seminar
7.5 Migration, Entwicklung, Gesellschaft (5 LP) Seminar
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Für 7.1 und 7.2 gilt: aktive Teilnahme bspw. durch Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse. Mit Blick auf 7.3, 7.4, 7.5 folgen wir den Vorgaben der die Veranstaltungen anbietenden Programme/Institute.
Studienleistung(en) Keine Studienleistungen für 7.1 und 7.2. Für 7.3, 7.4, 7.5 folgen wir den Vorgaben der die Veranstaltungen anbietenden Programme/Institute.
Modulprüfung Hausarbeit (11-14 Seiten) im Semester der Lehrveranstaltung) in 7.1 oder 7.2 (2 LP Workload)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Die Studierenden sind in der Lage systematische Fragestellungen im Bereich kultureller Praxis, Migration, Mobilität und Medien zu identifizieren. Sie können Dynamiken transkultureller Prozesse und translokale Kontexte von Kommunikation in ihre Wirkungsbestandteile herunterbrechen sowie für deren Analyse relevante wissenschaftliche Literatur und Quellen recherchieren. Dies befähigt sie, implizite Voreingenommenheiten kritisch zu hinterfragen und komplexe Zusammenhänge im interkulturellen Bereich zu reflektieren.

In Abhängigkeit der gewählten Lehrveranstaltungen erwerben sie Wissen zu kultureller Produktion und/oder sozialen Praktiken im Bereich afrikanischer Literaturen und/oder der Musik Afrikas, und können dies hinsichtlich unterschiedlicher kultureller, gesellschaftlicher und (trans)regionaler/mobiler Kontexte erörtern und mündlich sowie schriftlich in geeigneter Weise präsentieren.

Zugangsvoraussetzung(en)
keine

 

Wahlpflichtmodulgruppe 8 "Methoden"

Zum Erlernen und Einüben wissenschaftlicher Methoden, mit denen sich Fragestellungen hinsichtlich afrikanischer Sprachen, Medien und Kommunikation bearbeiten lassen, dient die Wahlpflichtmodulgruppe „Methoden“. Hierzu gehört in unserem Arbeitsfeld die Kenntnis relevanter Verfahrensweisen, die einerseits stärker linguistisch, andererseits stärker ethnologisch-kulturwissenschaftlich geprägt sein können. Deswegen wird den Studierenden dieser Kompetenzerwerb in Form von zwei komplementären Wahlpflichtmodulen angeboten. Zur Auswahl steht den Studierenden individuell entweder eine Ausrichtung des eigenen Profils auf sprachwissenschaftliche Methoden (8.1) oder ethnologisch-kulturwissenschaftliche Methoden (8.2). Zu absolvieren ist also entweder Modul 8.1 oder Modul 8.2.

 

Modul 8.1 - BA-ASMeK 8.1
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 8.1 - JGU: BA-ASMeK 8.1 
Methoden sprachwissenschaftlicher Forschung
Linguistic research methods
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 5 LP = 150 h
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Übung (z.B. Linguistische Feldforschung, Computerlinguistik) Übung
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse.
Studienleistung(en)
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur oder Referat + schriftl. Ausarbeitung
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Durch den erfolgreichen Abschluss dieses Moduls werden Studierende befähigt, Untersuchungen und Recherchen wissenschaftlich und systematisch zu verfolgen. Konkret bedeutet dies Kompetenzen in folgender Hinsicht:

- Sie kennen Techniken zur Erhebung und Aufbereitung von Daten bzw. Quellen, die für Untersuchungen im Bereich von Sprache, Medien oder Kommunikation relevant sind und können diese nach ihren Anwendungsbereichen klassifizieren.

- Sie sind in der Lage, innerhalb eines Arbeitsfelds mit Relevanz für die Erforschung von Sprache, Medien oder Kommunikation mittels einer konkreten Methode Analysen durchzuführen bzw. systematisch Quellen und Daten zu interpretieren.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sollen die Grundlage schaffen, um zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. in der Methodenausbildung im MA Programm), die eigenständige Operationalisierung zu erlernen, d.h. die angesichts einer konkreten Frage für sie geeigneten Techniken zu bestimmen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Erfolgreicher Abschluss des Moduls 1 („Einführung“)

 

Modul 8.2 - BA-ASMeK 8.2
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 8.2 - JGU: BA-ASMeK 8.2 
Methoden der Kulturwissenschaften und Ethnologie
Methods in social anthropology and cultural studies
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 5 LP = 150 h
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Übung, Seminar, Tutorium Übung / Seminar / Tutorium
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung, Textanalysen in den Lehrveranstaltungen.
Studienleistung(en) Bei Belegung eines Importmoduls folgen wir den Vorgaben aus der Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs.
Modulprüfung Hausarbeit oder Klausur oder Referat + schriftliche Ausarbeitung
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Durch den erfolgreichen Abschluss dieses Moduls werden Studierende befähigt, Untersuchungen und Recherchen wissenschaftlich und systematisch zu verfolgen. Konkret bedeutet dies Kompetenzen in folgender Hinsicht:

- Sie kennen Techniken zur Erhebung und Aufbereitung von Daten bzw. Quellen, die für Untersuchungen im Bereich von Sprache, Medien oder Kommunikation relevant sind und können diese nach ihren Anwendungsbereichen klassifizieren.

- Sie sind in der Lage, innerhalb eines Arbeitsfelds mit Relevanz für die Erforschung von Sprache, Medien oder Kommunikation mittels einer konkreten Methode Analysen durchzuführen bzw. systematisch Quellen und Daten zu interpretieren.

Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sollen die Grundlage schaffen, um zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. in der Methodenausbildung im MA Programm), die eigenständige Operationalisierung zu erlernen, d.h. die angesichts einer konkreten Frage für sie geeigneten Techniken zu bestimmen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Erfolgreicher Abschluss des Moduls 1 („Einführung“)

 

Modul 9 - BA-ASMeK 9
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 9 - JGU: BA-ASMeK 9 
Wissenschaft und Forschung in der Praxis
Practical competences
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 6 LP (insg.) = 180 h
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Lernformen: z.B. Praktikum, Lehrforschung, Intensiv-Sprachkurs (6 LP)
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit ja
Aktive Teilnahme Je nach konkreter Ausgestaltung (s. Inhalte) kann es sich um sehr verschiedene Aktivitäten und Tätigkeiten handeln. In jedem Fall werden diese schriftlich bestätigt unter Angabe des Arbeitsumfangs durch die anbietende Institution; Vermerk durch die/den Modulbeauftragte/n hinsichtlich des Praktikumsberichts bzw. des Reflexionsgesprächs.
Studienleistung(en) Bericht in Form eines Praktikumsberichts mit Selbstreflexion (unbenotet) oder eines Reflexionsgesprächs (unbenotet)
Modulprüfung keine

 

Modul 10 - BA-ASMeK 10
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 10 - JGU: BA-ASMeK 10 
Freies Modul
Free elective courses
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Pflichtmodul (mit Wahlveranstaltungen)
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 10 LP = 300 h
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Freies Studium nach Vorgabe des anbietenden Fachs
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Teilnahme bzw. Anwesenheit nach Vorgabe des anbietenden Fachs
Studienleistung(en) Nach den Vorgaben des jeweiligen Fachs
Modulprüfung keine
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Die Studierenden gewinnen einen Einblick in grundlegende Kenntnisse, Methoden und Arbeitsweisen anderer Fächer. Zudem erhalten sie die Möglichkeit, ihre interdisziplinären Kompetenzen zu erweitern.
Zugangsvoraussetzung(en)
Die Wahrnehmung einer Studienfachberatung wird dringend empfohlen. Das Ergebnis der Studienfachberatung ist schriftlich festzuhalten, von der oder dem Modulbeauftragten zu unterzeichnen und an das Prüfungsamt weiterzuleiten.

 

Modul 11 - BA-ASMeK 11
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 11 - JGU: BA-ASMeK 11 
Bachelorarbeit
BA-Thesis
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 18 LP = 540 h
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
BA Kolloquium Kolloquium
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Diskussionsbeiträge in der Lehrveranstaltung „BA Kolloquium“
Studienleistung(en) Referat (BA Kolloquium), benotet
Modulprüfung 1) Bachelorarbeit. Die Bearbeitungszeit beträgt 9 Wochen. Der Umfang soll zw. 8.000 und 14.000 Wörtern (entspricht in etwa 30-50 Seiten) betragen.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Die Studierenden sind in der Lage, ihre im Studium erworbenen Kompetenzen (wie z.B. wissenschaftliche Methoden, Sprach- und Schreibkompetenzen) zur Bearbeitung und Lösung einer konkreten Fragestellung anzuwenden, die dem thematischen Komplex sprachkultureller Praktiken in afrikanischen oder auf Afrika bezogenen Kontexten unter Berücksichtigung kommunikations- oder medienwissenschaftlicher Gesichtspunkte entstammt.

Im Rahmen des BA Kolloquiums wird außerdem die mit geeigneten Medien begleitete Präsentation der Ergebnisse wissenschaftlicher Auseinandersetzung in einer geeigneten synoptischen Form eingeübt, die für spätere Berufstätigkeit in allen berichterstattenden Tätigkeiten eine zentrale Rolle spielt.

Die Fähigkeit, wissenschaftliche Ergebnisse einer systematischen Analyse oder Interpretation schriftlich darzulegen v.a. auch hinsichtlich ihrer soziokulturellen Relevanz, wird ebenfalls im vorbereitenden BA Kolloquium vermittelt und durch die schriftliche Abschlussarbeit von den Studierenden demonstriert.

Zugangsvoraussetzung(en)

Leistungen im Umfang von 84 LP im Haupt /Kernfach;

Module 1 bis 5, 7 und 8 sowie eines der Module 6, 9 oder 10 erfolgreich absolviert

(siehe auch §30, Abs. 4)

Anlage 3: Exemplarische Studienverlaufspläne (Nebenfach/Beifach)

Die Studienverlaufspläne sind Vorschläge für die Organisation eines Fachstudiums in der Regelstudienzeit. Auch eine individuelle Studienplanung ist möglich und kann gegenüber dem vorgeschlagenen Studienverlaufsplan Vorteile bieten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Studienfachberatung.

Modul P/WP Typ Lehrveranstaltung SWS LP
1. Semester
BA-ASMeK 1: Einführung P VL BA-ASMeK 1.1 Die Sprachen Afrikas 2 6
BA-ASMeK 4: Afrikanische Sprache – Grundkurs WP Ü 4.1 Grundkurs Swahili (Swahili Grammatik 1 und Swahili Konversation 1) 4 6
Gesamt Semester 1 12
2. Semester
BA-ASMeK 2: Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion P S BA-ASMeK 2.1 Wissenschaftssoziologie Afrika 2 5
BA-ASMeK 4: Afrikanische Sprache – Grundkurs WP Ü 4.1 Grundkurs Swahili (Swahili Grammatik 2 und Swahili Konversation 2) 4 6
Gesamt Semester 2 11
3. Semester
BA-ASMeK 6: Afrikanische Sprache – Hauptkurs WP Ü Fortsetzungskurs Swahili (Swahili Grammatik 3 und Swahili Konversation 3) 4 6
BA-ASMeK 2: Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion P PS BA-ASMeK 2.2 Soziolinguistik 2 5
Gesamt Semester 3 11
4. Semester
BA-ASMeK 6: Afrikanische Sprache – Hauptkurs WP Ü Fortsetzungskurs Swahili (Swahili Grammatik 4 und Swahili Lektüre) 4 6
BA-ASMeK 3: Theoretische Grundlagen P S BA-ASMeK 3.4 Musikwiss. Grundlagen / Einführung in die Musikethnologie 2 5
Gesamt Semester 4 11
5. Semester
BA-ASMeK 3: Theoretische Grundlagen P S BA-ASMeK 3.1 Linguistische Anthropologie 2 5
BA-ASMeK 7: Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation P S z.B. BA-ASMeK 7.1 Medien: Jugendsprachen und mobile Kommunikation (Nassenstein) 2 5
Gesamt Semester 5 10
6. Semester
BA-ASMeK 7: Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation P Ü z.B. 7.4 Literatur 2 5
Gesamt Semester 6 5
Gesamt 60

NB: Hauptfachmodulen besteht darin, dass im Nebenfach in Modul 7 keine (mit 2 LP Workload kalkulierte) Modulprüfung erfolgt. Im Übrigen sind alle Beschreibungen auf den folgenden identisch zu denen in Anlage 2 (Modulbeschreibungen).

Modul 1 - BA-ASMeK 1
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 1 - JGU: BA-ASMeK 1 
Einführung
Introduction
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 3 LP + 4 LP = 13 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180h + 90h + 120h = 390h (Kontaktstudium: 6 LVS / 90 h; Selbststudium 300 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
1.1 Die Sprachen Afrikas (6 LP) VL
Um das Modul erfolgreich abschließen zu können sind, empfehlen wir dringend die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Folgende Leistungen sind zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme
Studienleistung(en)
Modulprüfung Klausur (120 min)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Das Einführungsmodul dient dazu, den Studierenden das für die Beschäftigung mit afrikanistischen Fragestellungen notwendige Grundwissen zu vermitteln. Im Zusammenspiel mit Modul 2 „Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion“ werden die Studierenden in die Lage versetzt, informierte Entscheidungen zu treffen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Module 3 und 7-10, die eine thematische Spezialisierung erlauben.

Mit Abschluss des Moduls sind die Studierenden mit den grundlegenden Begriffen und wissenschaftlichen Arbeitstechniken der Afrikanistik vertraut. Sie kennen verschiedene Gliederungs- und Referenzsysteme afrikanischer Sprachen, die Geschichte ihrer Erforschung sowie den aktuellen Stand afrikanistischer Forschung. Des Weiteren können sie spezifische Merkmale afrikanischer Sprachen identifizieren und interpretieren.

Zugangsvoraussetzung(en)
Dringend empfohlene Erstberatung zum Studienbeginn (Termin siehe kommentiertes Vorlesungsverzeichnis).

 

Modul 2 - BA-ASMEK 2
Modulkennnummern: GU: BA-ASMEK 2 - JGU: BA-ASMEK 2 
Mechanismen und Kontexte der Wissensproduktion
Knowledge production: mechanisms and contexts
Studienort: Goethe-Universität oder JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 10 LP (insg.) = 300 h
und Arbeitsaufwand (Workload): (Kontaktstudium: 4 LVS = 60 h; Selbststudium 240 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
2.1 Wissenschaftssoziologie (5 LP) VL oder S
2.2 Soziolinguistik (5 LP) VL (Ffm), PS (Mz)
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung und Textanalyse im (Pro-)Seminar.
Studienleistung(en) Eine schriftliche Ausarbeitung von 2-3 Normseiten, die zur Verfügung gestellte Literatur (1-2 Artikel oder Buchkapitel) zusammenfasst in 2.1, d.h. der VL/dem Seminar zur Wissenschaftssoziologie
Modulprüfung Mündliche Prüfung (20 min) zur Lehrkomponente 2.2 „Soziolinguistik“, 2 LP Workload.
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Nach erfolgreicher Teilnahme an diesem Modul sind Studierende in der Lage, die folgenden Tätigkeiten auszuführen.

- Zusammenfassen einflussreicher Positionen und Beiträge in der Geschichte der Afrikanistik

- Zusammenfassen relevanter Merkmale verschiedener theoretischer Positionen in der Soziolinguistik

- Abgrenzen und Erläutern soziolinguistischer Kernbegriffe in konkreten Sprachumgebungen

In der Summe befähigen Wissen und Fertigkeiten, die in diesem Modul erlangt werden, Studierende dazu, stereotype Erklärungsmuster und kulturelle Voreingenommenheit in populären und wissenschaftlichen Diskursen mit Afrikabezug aufzudecken und kritisch zu durchleuchten. Sie demonstrieren dies durch die o.a. Studienleistung und in der mündlichen Prüfung zum soziolinguistischen Themenbereich.

Zugangsvoraussetzung(en)
Keine

 

Modul 3 - BA-ASMeK 3
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 3 - JGU: BA-ASMeK 3 
Theoretische Grundlagen
Theoretical foundations
Studienort: Goethe-Universität / JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 10 LP (insg.) = 300 h
und Arbeitsaufwand (Workload): (Kontaktstudium: 4 LVS = 60 h; Selbststudium 240 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Es sind zwei der folgenden vier Modulkomponenten zu belegen. Bei wenigstens einer der zu belegenden Lehrveranstaltungen muss es sich um 3.1 bzw. 3.2 handeln. Mit anderen Worten: Durch die Kombination 3.3 + 3.4 lässt sich dieses Modul nicht abschließen; alle anderen Kombinationen von zwei LV sind zulässig. Die Modulprüfung wird in 3.1 oder 3.2 abgelegt.
3.1 Linguistische Anthropologie (5 LP) Proseminar/ Seminar
3.2 Medien und Medientheorie (5 LP) Proseminar/ Seminar
3.3 Afrika-Literaturwissenschaft (5 LP) Proseminar/ Seminar
3.4 Musikwissenschaftliche Grundlagen/Einführung in die Musikethnologie (5 LP) Proseminar/ Seminar
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Hinsichtlich 3.1 bzw. 3.2: Aktive Teilnahme bspw. durch kleinere Arbeiten wie Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse an zwei Lehrveranstaltungen; hinsichtlich 3.3 und 3.4 nach Vorgaben in der Modulbeschreibung des anbietenden Faches.
Studienleistung(en)
Modulprüfung Hausarbeit (i.d.R. 11-14 Normseiten, im Semester der Lehrveranstaltung) in 3.1 oder 3.2, 2 LP Workload (60 Stunden Arbeitszeit)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
Das Modul dient der Einführung in die theoretischen Grundlagen verschiedener für das Studium relevanter Kerngebiete. Nach erfolgreicher Teilnahme an diesem Modul verfügen Studierende über Grundkenntnisse und grundlegendes methodisches Wissen in den Teilbereichen der jeweils gewählten Veranstaltungen. Dabei ist wenigstens eine der Veranstaltungen 3.1 Linguistische Anthropologie oder 3.2 Medientheorie zu belegen. Sie sind ggf. außerdem in der Lage, Gegenstandsbereiche und Fragestellungen auf dem Gebiet der Afrikanischen Literaturen bzw. der Musik Afrikas zu benennen und zu reflektieren.
Zugangsvoraussetzung(en)
Abschluss der LV „Die Sprachen Afrikas“ (1.1)

 

Wahlpflichtmodulgruppe BA-ASMeK 4 (Sprache I) 
Zu wählen ist eine Sprache im Umfang von insgesamt 8 LVS, entweder aus 4.1 oder 4.2

 

Modul 4.1 - BA-ASMeK 4.1
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 4.1
Grundkurs Sprache 1 ("Frankfurter Modell")
Studienort: Goethe-Universität - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 6 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180 h + 180 h = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
4.1.1 Grammatik I (2 LVS) (3 LP) Übung
4.1.2 Konversation I (2 LVS) (3 LP) Übung
4.1.3 Grammatik II (2 LVS) (3 LP) Übung
4.1.4 Konversation II (2 LVS) (3 LP) Übung
Um das Modul abschließen zu können sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit in 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 ein bis drei unbenotete Studienleistungen (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests, ausgearbeitete Hausaufgaben und mündliche Präsentationen)
Modulprüfung für 4.1.3 Grammatik: Klausur (benotet, 180 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Grammatik und Konversation I und II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)

 

Modul 4.2 - BA-ASMeK 4.2
Modulkennnummern: JGU: BA-ASMeK 4.2 
Grundkurs Sprache 1 ("Mainzer Modell")
Studienort: JGU - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 6 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180 h + 180 h = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
a) Sprachkurs I (4LVS) (6 LP) Sprachkurs
b) Sprachkurs II (4 LVS) (6 LP) Sprachkurs
Um das Modul abschließen zu können sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit In den Sprachkursen I und II
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für Sprachkurs Teil I: Klausur (bestanden/ nicht bestanden; 90 min.) oder mündliche Prüfung
Modulprüfung für Sprachkurs Teil II: Klausur (benotet, 90 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Teil I und Teil II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)
Bestehen des Sprachkurses Teil I ist die Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an Sprachkurs Teil II

 

Wahlpflichtmodulgruppe ASMeK-BA-Sprache II 
Zu absolvieren ist entweder das Modul 5.1 oder Modul 5.2 im Umfang von 8 LVS. Gewählt werden muss dabei eine andere Sprache als die in Modul 4 belegte. Alternativ kann Modul 6 gewählt werden, in dem dieselbe Sprache, die in Modul 4 studiert wurde, ein weiteres Jahr auf Fortgeschrittenenniveau fortgesetzt wird.

 

Modul 5.1 - BA-ASMeK 5.1
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 5.1 
Grundkurs Sprache 2 ("Frankfurter Modell")
Studienort: Goethe-Universität - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 4 x 3 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 120h Unterricht + 240h (Eigenstudium) = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
5.1.1 Grammatik I (2 LVS) (3 LP) Übung
5.1.2 Konversation I (2 LVS) (3 LP) Übung
5.1.3 Grammatik II (2 LVS) (3 LP) Übung
5.1.4 Konversation II (2 LVS) (3 LP) Übung
Um das Modul abschließen zu können sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit In den LV 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 ein bis drei unbenotete Studienleistungen (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests, ausgearbeitete Hausaufgaben und mündliche Präsentationen)
Modulprüfung für 5.1.3 Grammatik II: Klausur (benotet, 180 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Grammatik und Konversation I und II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)
keine

 

Modul 5.2 - BA-ASMeK 5.2
Modulkennnummern: JGU: BA-ASMeK 5.2 
Grundkurs Sprache 2 ("Mainzer Modell")
Studienort: JGU - Wahlpflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 6 LP + 6 LP = 12 LP (insg.)
und Arbeitsaufwand (Workload): 180 h + 180 h = 360 h (insg.)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
a) Sprachkurs I (4LVS) (6 LP) Sprachkurs (JGU)
b) Sprachkurs II (4 LVS) (6 LP) Sprachkurs (JGU)
Um das Modul abschließen zu können sind, abgesehen von der regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit in Sprachkursen I und II
Aktive Teilnahme Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für Sprachkurs Teil I: Klausur (bestanden/nicht bestanden; 90 min) oder mündliche Prüfung
Modulprüfung für Sprachkurs Teil II: Klausur (benotet, 90 min.)
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen
In den Sprachkursen Teil I und Teil II werden Grundkenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zum passiven als auch zum aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik) und Sprechkompetenz (Konversation). Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen zu verständigen, einfache Texte zu verstehen und zu verfassen sowie gesprochene Alltagssprache zu verstehen.
Zugangsvoraussetzung(en)

Keine Zugangsvoraussetzungen zu Teil I.

Bestehen des Sprachkurses Teil I (im Wintersemester) ist die Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an Sprachkurs Teil II

 

Modul 6 - BA-ASMeK 6
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 6 - JGU: BA-ASMeK 6 
Vertiefung Afrikanische Sprache
Studienort: Goethe-Universität - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP): 12 LP (insg.) = 360 h
und Arbeitsaufwand (Workload): (Kontaktstudium: 8 LVS = 120 h; Selbststudium 240 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
6.1 Grammatik III (3 LP) Übung
6.2 Konversation III (3 LP) Übung
6.3 Grammatik IV (3 LP) Übung
6.4 Lektüre (3 LP) Übung
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit In den LV 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4
Aktive Teilnahme Kleinere Arbeiten wie Übungsaufgaben, Tests, Hausaufgaben, regelmäßige Vor- und Nachbereitung
Studienleistung(en) für 6.1, 6.2 und 6.4 ein bis drei unbenotete Studienleistungen (z.B. Vokabeltests, Grammatiktests, ausgearbeitete Hausaufgaben und mündliche Präsentationen).
Modulprüfung für 6.3 Grammatik IV Klausur (180 min.).
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

In den Sprachkursen Grammatik III und IV und Konversation III sowie Lektüre werden fortgeschrittene Kenntnisse in den Bereichen Phonologie (ggf. einschließlich Tonologie), Morphologie und Syntax der jeweiligen Zielsprache vermittelt, die sowohl zu einem größeren passiven als auch zu einem größeren aktiven Sprachgebrauch befähigen. Im Zentrum des Unterrichts steht somit die vertiefende Vermittlung von Sprachkompetenz (Grammatik, Lektüre) und Sprechkompetenz (Konversation).

Mit dem erfolgreichen Abschluss dieses Moduls erlangen die Studierenden die Fähigkeit, sich an Gesprächen zu einer Vielzahl von Themen zu beteiligen und Texte mittleren Schwierigkeitsgrads zu bewältigen. Darüber hinaus sind sie in der Lage, sich auch schwierige Texte unter Verwendung von Hilfsmitteln sowie Fachliteratur selbständig zu erschließen.

Zugangsvoraussetzung(en)
Durch den erfolgreichen Abschluss des Moduls 4 bzw. 5 nachgewiesene Kenntnisse in der gewählten afrikanischen Sprache.

 

Modul 7 - BA-ASMeK 7
Modulkennnummern: GU: BA-ASMeK 7 - JGU: BA-ASMeK 7 
Kulturelle Praxis, Medien und Kommunikation
Cultural practice, media and communication
Studienort: Goethe-Universität / JGU - Pflichtmodul
Leistungspunkte (LP) und Arbeitsaufwand (Workload): 5 + 5 LP (aus 2 LV) = 10 LP (300 h)
Lehrveranstaltungen / Lernformen Art
Es handelt sich um ein Pflichtmodul mit Wahlveranstaltungen, von denen zwei absolviert werden müssen. Verpflichtend muss entweder 7.1 oder 7.2 gewählt werden, dazu eine weitere der verbleibenden vier Veranstaltungen. (Die Kombination 7.1 + 7.2 ist also explizit auch möglich.)
7.1 Mobile Kommunikation und soziale Medien (5 LP) Seminar
7.2 Interkulturelle Kommunikation (5 LP) Seminar
7.3 Musik (5 LP) Seminar
7.4 Literatur (5 LP) Seminar
7.5 Migration, Entwicklung, Gesellschaft (5 LP) Seminar
Um das Modul abschließen zu können sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anwesenheit
Aktive Teilnahme Für 7.1 und 7.2 gilt: aktive Teilnahme bspw. durch Diskussionsvorbereitung, Diskussionsdurchführung, Kurzreferat, Präsentation, Gruppenarbeit, Stundenprotokoll, Textvorbereitung in den Übungen, Textanalyse. Mit Blick auf 7.3, 7.4, 7.5 folgen wir den Vorgaben der die Veranstaltungen anbietenden Programme/Institute.
Studienleistung(en) Keine Studienleistungen für 7.1 und 7.2. Für 7.3, 7.4, 7.5 folgen wir den Vorgaben der die Veranstaltungen anbietenden Programme/Institute.
Modulprüfung Keine
Qualifikationsziele/Lernergebnisse/Kompetenzen

Die Studierenden sind in der Lage systematische Fragestellungen im Bereich kultureller Praxis, Migration, Mobilität und Medien zu identifizieren. Sie können Dynamiken transkultureller Prozesse und translokale Kontexte von Kommunikation in ihre Wirkungsbestandteile herunterbrechen sowie für deren Analyse relevante wissenschaftliche Literatur und Quellen recherchieren. Dies befähigt sie, implizite Voreingenommenheiten kritisch zu hinterfragen und komplexe Zusammenhänge im interkulturellen Bereich zu reflektieren.

In Abhängigkeit der gewählten Lehrveranstaltungen erwerben sie Wissen zu kultureller Produktion und/oder sozialen Praktiken im Bereich afrikanischer Literaturen und/oder der Musik Afrikas, und können dies hinsichtlich unterschiedlicher kultureller, gesellschaftlicher und (trans)regionaler/mobiler Kontexte erörtern und mündlich sowie schriftlich in geeigneter Weise präsentieren.

Zugangsvoraussetzung(en)
keine

Abkürzungsverzeichnis

HHG Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435)
HochSchG Hochschulgesetz (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 223-41
FB 07 Fachbereich 07 – Geschichts- und Kulturwissenschaften
FB 09 Fachbereich 09 Sprach- und Kulturwissenschaften
JGU Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Goethe-Universität Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
K Kolloquium
LP Leistungspunkt(e)/ECTS-Kreditpunkte (1 LP = Arbeitsaufwand 30 Stunden/Semester)
P Pflicht(modul bzw. -veranstaltung)
LVS Semesterwochenstunde(n)
S Seminar
Ü Übung
V Vorlesung
WP Wahlpflicht(modul bzw. -veranstaltung)

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für die Fächer:

Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation (HF), Bachelor*

Afrikanische Sprachen, Medien und Kommunikation (NF), Bachelor*

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