Sportwissenschaft, Bachelor

Bachelorstudiengang Sportwissenschaft (ab WS 2020/21)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.

Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Sportwissenschaft HF

Ordnung des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)” vom 6. Mai 2020

Genehmigt vom Präsidium am 26. Mai 2020

Aufgrund der §§ 20, 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. I, S. 284), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 Psychologie und Sportwissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main am 6. Mai 2020 die folgende Ordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft beschlossen. Diese Ordnung hat das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität gemäß § 37 Abs. 5 Hessisches Hochschulgesetz am 26. Mai 2020 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

*Nichtamtliche Lesefassung*

Paragraphenteil

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO § 1)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zugangsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

Abschnitt IV: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Abschnitt VI: Durchführungen der Modulprüfungen

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 34 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

Abschnitt VII: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Abschnitt VIII: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

Abschnitt IX: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 42 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

Abschnitt X: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

Abschnitt XI: Schlussbestimmungen

§ 47 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

Anlage 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan / Entwurf Modulstruktur

Anlage 2: Modulbeschreibungen (Anlage 5 RO)

Modul 1 Exercise & Performance / Training & Leistung
Modul 2 Health & Performance / Gesundheit & Leistung
Modul 3 Individuals & Behaviour / Individuum & Handeln
Modul 4 Learning & Education / Erziehung & Bildung
Modul 5 Movement & Development / Bewegung & Entwicklung
Modul 6 Culture & Society / Kultur & Gesellschaft
Modul 7 Research Methods & Skills / Forschungsmethodologische und -methodische Kompetenzen
Modul 8 Advanced Studies / Fachwissenschaftliche Vertiefung
Modul 9 Sports / Sportpraxis
Modul 10 Optional Module / Optionalmodul
Modul 11 Diagnostic & Evaluation Skills / Diagnostik und Evaluationskompetenzen
Modul 12 Health, Leisure & Club Sports / Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport
Modul 13 Sports for Rehabilitation and Disability / Rehabilitations- und Behindertensport
Modul 14 Competitive Sports / Leistungssport
Modul 15 Extension Module / Erweiterungsmodul
Modul 16 Bachelorthesis / Bachelorthesis

Abkürungsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO § 1)
§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)
§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)
§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)
§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung (RO § 1)

Diese Ordnung enthält die studiengangspezifischen Regelungen für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft. Sie gilt in Verbindung mit der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014, UniReport Satzungen und Ordnungen vom 11. Juli 2014 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend Rahmenordnung (RO) genannt.

§ 2 Zweck der Bachelorprüfung (RO: § 2)

(1) Das Bachelorstudium schließt mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ab. Die Bachelorprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Bachelorstudiums erreicht haben. Die Prüfungen erfolgen kumulativ, das heißt die Summen der Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft einschließlich der Bachelorarbeit bilden die Bachelorprüfung.

(2) Durch die kumulative Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die oder der Studierende hinreichende Fachkenntnisse in den Prüfungsgebieten erworben hat und die Fähigkeit besitzt, grundlegende wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse selbstständig anzuwenden sowie auf einen Übergang in die Berufspraxis oder für ein konsekutives Studium vorbereitet ist.

§ 3 Akademischer Grad (RO: § 3)

Nach erfolgreich absolviertem Studium und bestandener Prüfung verleiht der Fachbereich 05 Psychologie und Sportwissenschaften den akademischen Grad eines Bachelor of Arts, abgekürzt als B.A.

§ 4 Regelstudienzeit; Teilzeitstudium (RO: § 4)

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft beträgt sechs Semester. Das Bachelorstudium kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

(2) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind gemäß § 12 Abs. 3 180 Kreditpunkte – nachfolgend CP – zu erreichen.

(3) Das Studium ist nach Maßgabe des Landesrechts ganz oder teilweise als Teilzeitstudium möglich. Bei einem Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebots.

(4) Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaften, Fachrichtung Sportwissenschaften, stellt auf der Grundlage dieser Ordnung ein Lehrangebot bereit und sorgt für die Festsetzung geeigneter Prüfungstermine, so dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5 Auslandsstudium (RO: § 5)

Es wird empfohlen, im Verlauf des Bachelorstudiums für mindestens ein Semester an einer Universität im Ausland zu studieren bzw. einen entsprechenden Auslandsaufenthalt einzuplanen. Dafür können die Verbindungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität mit ausländischen Universitäten genutzt werden, über die in der Studienfachberatung und im International Office Auskunft erteilt wird. Es ist kein explizites Mobilitätsfenster für ein Auslandsstudium vorgesehen, allerdings kann das Forschungspraktikum auch in der vorlesungsfreien Zeit absolviert und zur Verbreitung der Bachelorarbeit verbunden werden.

Abschnitt II: Ziele des Studiengangs; Studienbeginn und Zulassungsvoraussetzungen zum Studium

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)
§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

§ 6 Ziele des Studiengangs (RO: § 6)

(1) Das Studium zielt auf den Erwerb des Abschlusses Bachelor Sportwissenschaft hin.

(2) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums qualifiziert für die Arbeit in Sportvereinen, Sportverbänden, kommunalen oder verbandsgebundenen Sportverwaltungen, Sportredaktionen unterschiedlicher Medien, kommerziellen Sportanbietern und Krankenversicherungen. Weitere Arbeitsfelder sind im Bereich der Sport- und Bewegungstherapie in Prävention und Rehabilitation zu sehen.

(3) Der Bachelorstudiengang „Sportwissenschaft“ verfolgt das Ziel, Studierende für flexible und interdisziplinäre Berufsfelder vorzubereiten und ihnen einen international anerkannten berufsqualifizierenden Abschluss zu ermöglichen. Der Studiengang ist fachübergreifend angelegt, um ein Verständnis für die Komplexität des Fachgebiets Sportwissenschaften zu entwickeln.

(4) Die im Bachelorstudium vertretenen sportwissenschaftlichen Teildisziplinen ermöglichen es, sich zunächst in den Sportwissenschaften in voller Breite zu orientieren und Kenntnisse in allen eingeschlossenen Disziplinen zu erlangen. Es werden Methoden vermittelt, die auch außerhalb der Sportwissenschaften vielfältig Anwendung finden.

§ 7 Studienbeginn (RO: § 7)

Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang (RO: § 8)

(1) In den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft kann nur eingeschrieben werden, wer die gesetzlich geregelte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und nicht nach § 57 HHG an der Immatrikulation gehindert ist. Insbesondere muss der Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft noch bestehen, zum Beispiel darf die Bachelorprüfung in diesem Studiengang oder die Abschlussprüfung in einem eng verwandten Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden sein. Zur diesbezüglichen Überprüfung sind Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 a) und b) vorzulegen§ 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Es werden ausreichende aktive und passive englische Sprachkenntnisse vorausgesetzt, welche zur Lektüre englischsprachiger Fachliteratur und zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache befähigen. Sofern einzelne Module nicht in deutscher Sprache angeboten werden, ist dies im Modulhandbuch angegeben.

(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Erstsemester, Fachwechsler, Studiengangswechsler) werden zugelassen und immatrikuliert, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag auf Immatrikulation beigefügt sind:

(a) Vorlage des Deutschen Sportabzeichens (Abzeichen mit Ordenscharakter mindestens in Bronze für die Altersspanne 18-24 Jahre) oder des Nachweises einer bestandenen Sporteignungsprüfung einer anderen Universität (nicht älter als 1 Jahr).

(b) Vorlage eines aktuellen (nicht älter als sechs Monate), durch einen approbierten Arzt ausgestelltes Zeugnis, in dem internistische und orthopädische Sportgesundheit bescheinigt wird. Hierfür ist das dafür vorgesehene Formular zu verwenden, welches von der Internetseite des Instituts für Sportwissenschaften heruntergeladen werden kann.

(c) Vorlage eines Nachweises über den erfolgreichen Abschluss eines 9-stündigen Erste-Hilfe-Kurses und ein Nachweis über die Erfüllung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens – Bronze

(4) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einen Bachelorstudiengang müssen entsprechend der „Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung“ in der jeweils gültigen Fassung einen Sprachnachweis der Niveaustufe B 2 (DSH-2) vorlegen, soweit sie nach der DSH-Ordnung nicht von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind.

(5) Für eine Einschreibung in ein höheres Fachsemester aufgrund von anrechenbaren Leistungen ist für die Immatrikulation in den Bachelorstudiengang eine Anrechnungsbescheinigung gemäß § 27, § 28 vorzulegen.

(6) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorprüfung sind in § 21 geregelt.

(7) Sofern für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft aus Kapazitätsgründen eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird ein Auswahlverfahren nach Landesrecht durchgeführt.

Abschnitt III: Studienstruktur und –organisation

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)
§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)
§ 11 Modulbeschreibungen (RO: § 14)
§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)
§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)
§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)
§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)
§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)
§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

§ 9 Studienaufbau; Modularisierung (RO: § 11)

(1) Der Bachelorstudiengang Sportwissenschaft ist modular aufgebaut. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Es umfasst ein Set von inhaltlich aufeinander
bezogenen Lehrveranstaltungen einschließlich Praxisphasen, Projektarbeiten sowie Selbstlernzeiten und ist einem vorab definierten Lernziel verpflichtet. Module erstrecken sich auf ein bis zwei Semester.

(2) Der Bachelorstudiengang Sportwissenschaft gliedert sich in fachwissenschaftliche, forschungsmethodische, sportfachpraktische und berufsqualifizierende Anteile und gliedert sich in drei Bereiche. Der erste Bereich ist fachwissenschaftlich-sportfachpraktisch integrierend ausgerichtet, der zweite Bereich forschungsmethodisch und vertiefend und der dritte Bereich forschend und berufsqualifizierend ausgerichtet.

(3) Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind; darunter die Bachelorarbeit, oder Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind.
Weiterhin ist im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft ein Optionalmodul enthalten, bei dem frei aus den Studienangeboten der Johann Wolfgang Goethe-Universität gewählt werden kann.

(4) Aus den Zuordnungen der Module zu den Studienphasen, dem Grad der Verbindlichkeit der Module und dem nach § 12 kalkulierten studentischen Arbeitsaufwand (Workload) in CP ergibt sich für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft folgender Studienaufbau (siehe Tabelle):

Phase 1 (Sem 1 und 2): Theorie-Praxis-Integration
Phase 2 (Sem 3 und 4): Forschungsmethoden und Vertiefungen, auch in den Anwendungsfeldern des Sports
Phase 2 (Sem 5 und 6): Vorbereitung Abschluss und Berufsorientierung

Semester Modul Veranstaltung SWS CP
1 (WiSe) 1: Training und Leistung VL Trainingswissenschaft 2 3
FPK „Zielschussspiel“ (Fuß-/Basket-/Handball) 2 3
VL Physiologie 2 4
MAP 2
2: Gesundheit und Leistung VL Anatomie des Bewegungsapparates 2 4
FPK „Rückschlagspiel“ (Volleyball / Badminton / Tennis / Tischtennis) 2 3
MAP 2
3: Individuum und Handeln VL Sportpsychologie 2 4
FPK „Situative Sportart“ (Kämpfen/Rollen/Gleiten) 2 3
MAP 2
2 (SoSe) 4: Erziehung und Bildung VL Sportpädagogik 2 4
FPK „Künstlerisch-ästhetische Bewegungsform“ (Turnen/Gymnastik & Tanz) 2 3
MAP 2
5: Bewegung und Entwicklung VL Bewegungswissenschaft und Biomechanik 2 4
FPK „Metrische Sportart“ (Schwimmen/Leichtathletik) 2 3
MAP 2
6: Kultur und Gesellschaft VL Sportsoziologie 2 4
FPK „Trend-/Beach-/Wassersportart“ 2 3
MAP 2
7: Forschungsmethodologische und -methodische Kom-petenzen I VL Wissenschaftsmethodologie, Forschungsethik und Forschungsdesign 2 3
3 (WiSe) 7: Forschungsmethodologische und -methodische Kompetenzen II VL Qualitative Forschungsmethoden 2 3
VL Quantitative Forschungsmethoden 2 3
MAP 2
8: Fachwissenschaftliche Vertiefung S Trainings- und Bewegungswissenschaft/Sportmedizin und Sportphysiologie (2 aus 2) 4 5
S Sportpädagogik/-psychologie/-soziologie (2 aus 3) 4 5
9: Sportpraxis Zwei Übungen (aus Rückschlagspiel und aus Zielschussspiel) 4 4
10: Optionalmodul Veranstaltung aus dem Angebot der GU 8
4 (SoSe) 11: Diagnostik-/ Evaluationskompetenzen I VL Sportmedizinische und leistungsphysiologische Diagnostik 2 3
S Wissenschaftlich Schreiben, präsentieren und kommunizieren in der Sportwissenschaft 2 3
12: Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport VL Grundlagen des Gesundheits-, Freizeit- und Breitensports 2 3
S aus Pool Fachwissenschaften Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport 2 3
FPK aus Pool Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport 2 3
MAP 1
13: Rehabilitations- und Behindertensport VL Grundlagen des Rehabilitations- und Behindertensports 2 3
S aus Pool Fachwissenschaften Rehabilitations- und Behindertensport 2 3
FPK aus Pool Rehabilitations- und Behindertensport 2 3
MAP 1
9: Sportpraxis Zwei Übungen (aus Metrische Sportart oder künstlerisch-ästhetische Sportart und aus Situative Sportart oder Trend-/Beach-/Wassersportart) 4 4
5 (SoSe) 11: Diagnostik-/Evaluationskompetenzen II VL Sozialwissenschaftliche Diagnostik und Evaluationsverfahren 2 3
S Leistungsdiagnostik und Labormessplätze 2 3
MAP 2
14: Leistungssport VL Grundlagen des Leistungssports 2 3
S aus Pool Fachwissenschaften Leistungssport 2 3
FPK aus Pool Leistungssport 2 3
MAP 1
15: Erweiterungsmodul I* Alle Lehrveranstaltungen des IfS (auch Exkursion möglich) 10 11
MAP (VL, Sem) oder MTP (FPK, Exkursion) 1
6 (WiSe) 15: Erweiterungsmodul II Forschungsprojekt in einer sportwissenschaftlichen Teildisziplin oder Orientierungspraktikum* 6 6
Berufs- oder Forschungspraktikum 9
16: Bachelorthesis Bachelorarbeit 12
S Kolloquium 2 3
SUMME 180 CP

* nicht für Studierende aus dem Orientierungsstudium

(5) Die Lehrveranstaltungen in den Modulen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen unterschieden. Pflichtveranstaltungen sind nach Inhalt und Form der Veranstaltung in der Modulbeschreibung eindeutig bestimmt. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende innerhalb eines Moduls aus einem bestimmten Fachgebiet oder zu einem bestimmten Themengebiet auszuwählen haben.

(6) Sofern einzelne Lehrveranstaltungen in englischer Sprache angeboten werden, ist dies in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Sofern Lehrveranstaltungen eines Moduls aufeinander aufbauen, sind die Studierenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung an die dort angegebene Reihenfolge gebunden.

(8) Die Studierenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb des Bachelorstudiengangs Sportwissenschaft nach Maßgabe freier Plätze weiteren, als den in dieser Ordnung vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung oder einer Leistungskontrolle zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Bachelorprüfung nicht mit einbezogen.

§ 10 Modulverwendung (RO: § 12)

Es gelten die Regelungen des § 12 der Rahmenordnung (RO).

§ 11 Modulbeschreibungen (RO: § 14)

(1) Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul enthält Anlage 2 eine Modulbeschreibung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 RO. Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil dieser Ordnung.

§ 12 Umfang des Studiums und der Module; Kreditpunkte (CP) (RO: § 15)

(1) Jedem Modul werden in der Modulbeschreibung Kreditpunkte (CP) auf der Basis des European Credit Transfer Systems (ECTS) unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz zugeordnet. Die CP ermöglichen die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen Hochschule beziehungsweise umgekehrt.

(2) CP sind ein quantitatives Maß für den Arbeitsaufwand (Workload), den durchschnittlich begabte Studierende für den erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls für das Präsenzstudium, die Teilnahme an außer-universitären Praktika oder an Exkursionen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung eigener Beiträge und Prüfungsleistungen aufwenden müssen. Ein CP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Als regelmäßige Arbeitsbelastung werden höchstens 1800 Arbeitsstunden je Studienjahr angesetzt. 30 CP entsprechen der durchschnittlichen Arbeitsbelastung eines Semesters.

(3) Für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang Sportwissenschaft sind 180 CP nachzuweisen.

(4) Die CP werden nur für ein vollständig und erfolgreich absolviertes Modul vergeben.

(5) Für jede Studierende und jeden Studierenden des Studiengangs wird beim Prüfungsamt ein Kreditpunktekonto eingerichtet. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten kann die oder der Studierende jederzeit in den Stand des Kontos Einblick nehmen.

(6) Der Arbeitsumfang (Workload) wird im Rahmen der Evaluierung nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HHG sowie zur Reakkreditierung des Studiengangs überprüft und an die durch die Evaluierung ermittelte Arbeitsbelastung angepasst.

§ 13 Lehr- und Lernformen; Zugang zu Modulen (RO: § 16)

(1) Die Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft werden in den folgenden Formen durchgeführt:

a) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie methodische Kenntnisse durch Vortrag gegebenenfalls in Verbindung mit Demonstrationen oder Experimenten. Die Lehrenden entwickeln und vermitteln Lehrinhalte unter Einbeziehung der Studierenden;

b) Fachpraxiskurs (FPK): Fachpraxiskurse enthalten sowohl theoretisch-fachwissenschaftliche als auch praktische Inhalte. Auf Basis fachwissenschaftlicher Grundlagen werden sportmotorische Qualifikationen, Kenntnisse und spezifische Vermittlungsansätze innerhalb der verschiedenen Bewegungsfelder oder Sportarten thematisiert und ggf. in kurzen Unterrichtssequenzen umgesetzt, ausgewertet und weiterentwickelt. Weiterhin können die FPK der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten in ausgewählten Sportarten oder Bewegungs- und Anwendungsfeldern (auch als sog. Schwerpunktkurs / SPK) und die Erarbeitung eigener Forschungsprojekte ermöglichen.

c) Seminar (S): Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bearbeitung aktueller Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden durch, in der Regel von Studierenden vorbereitete, Beiträge, Erlernen und Einüben beziehungsweise Vertiefen von Präsentations- und Diskussionstechniken;

d) Praktikum (Pra): Angeleitete Durchführung praktischer Aufgaben im experimentellen und apparativen Bereich und/oder Computersimulationen; Schulung in der Anwendung wissenschaftlicher Untersuchungs- und Lösungsmethoden; Vermittlung von fachtechnischen Fertigkeiten und Einsichten in Funktionsabläufe;

e) Projekt (Pro): Erarbeitung von Konzepten sowie Realisierung von Lösungen komplexer, praxisnaher Aufgabenstellungen; Vermittlung sozialer Kompetenz durch weitgehend selbstständige Bearbeitung der Aufgabe bei gleichzeitiger fachlicher und arbeitsmethodischer Anleitung;

f) Exkursion (Ex): Vorbereitete Veranstaltung außerhalb der Hochschule;

g) Übung (Ü): Hier werden vornehmlich in Eigenrealisation trainingsvorbereitende Prozesse für die fachpraktischen Prüfungen realisiert

h) Berufspraktikum (BP): Erfahrung berufspraktischen Arbeitens durch aktive Teilnahme, in der Regel außerhalb der Hochschule (Praxisstelle) unter Anleitung vor Ort und in der Regel mit fachlicher und methodischer Begleitung durch eine Lehrperson;

(2) Ist zu erwarten, dass die Zahl der an einer Lehrveranstaltung interessierten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung übersteigt, kann die Lehrveranstaltungsleitung ein Anmeldeverfahren durchführen. Die Anmeldevoraussetzungen und die Anmeldefrist werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis oder auf andere Weise bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung oder ist die Lehrveranstaltung überfüllt und kann nicht auf alternative Veranstaltungen verwiesen werden, prüft das Dekanat auf Antrag der Lehrveranstaltungsleitung, ob eine zusätzliche Lehrveranstaltung eingerichtet werden kann. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl der teilnahmewilligen und -berechtigten Studierenden aufzunehmen; hierbei sind die Richtwerte für die Mindestgruppengrößen der Lehrveranstaltungsarten gemäß dem Ausführungserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Kapazitätsverordnung Hessen in der jeweils gültigen Fassung bzw. gemäß spezifischer Sicherheitsstandards zu beachten. In diesem Fall ist durch die Veranstaltungsleitung nach den Richtlinien des Dekanats [oder des Fachbereichsrates] ein geeignetes transparentes Auswahlverfahren, das nicht die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt, durchzuführen. Bei der Erstellung der Auswahlkriterien ist sicherzustellen, dass diejenigen Studierenden bei der Aufnahme in die Lehrveranstaltung Priorität genießen, für die die Lehrveranstaltung verpflichtend ist und die im besonderen Maße ein Interesse an der Aufnahme haben; dabei sind die Belange der Studierenden in besonderen Lebenslagen im Sinne von § 27 Abs.1 RO zu berücksichtigen. Die entsprechenden Nachweise sind von den Studierenden vorzulegen. Ein besonderes Interesse an der Aufnahme in die Lehrveranstaltung ist insbesondere auch dann gegeben, wenn der oder die Studierende nach dem Studienverlaufsplan bereits im vorangegangenen Semester einen Anspruch auf den Platz hatte und trotz Anmeldung keinen Platz erhalten konnte. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 14 Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) (RO: § 17)

(1) Während des Studiums sind Studiennachweise (Leistungs- und Teilnahmenachweise) als Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums (Prüfungsvorleistungen) beziehungsweise, zusammen mit den CP für die bestandene Modulprüfung, als Voraussetzung für die Vergabe der für das Modul zu erbringenden CP vorgesehen. Es gelten folgende Regelungen:

(2) Sofern in der Modulbeschreibung die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für Veranstaltungen geregelt ist, wird diese durch Teilnahmenachweise oder durch Anwesenheitslisten dokumentiert. Über die Form der Dokumentation entscheidet die Veranstaltungsleitung. Die Bescheinigung der regelmäßigen Teilnahme gilt nicht als Studienleistung im Sinne des Abs. 6.

(3) Die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen, von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, ob und in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(4) Abweichend von (3) kann in der Modulbeschreibung für die Ausstellung eines Teilnahmenachweises auch festgelegt sein, dass die oder der Studierende nicht nur regelmäßig im Sinne von (3), sondern auch aktiv an der Lehrveranstaltung teilgenommen hat. Sie kann aber auch lediglich die aktive Teilnahme voraussetzen. Eine aktive Teilnahme beinhaltet je nach Festlegung durch die Veranstaltungsleitung die Erbringung kleinerer Arbeiten, wie Protokolle, mündliche Kurzreferate und Gruppenarbeiten oder die Bewältigung sportpraktischer Aufgabenstellungen. Diese Aufgaben werden weder benotet noch mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(5) Die Teilnahme am Berufspraktikum ist von der Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Einrichtung, Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Matrikelnummer der Praktikantin oder des Praktikanten sowie die Art und Dauer der Tätigkeit. Über das Praktikum ist von der Praktikantin oder dem Praktikanten ein Praktikumsbericht zu erstellen, der mit bestanden/nicht bestanden bewertet wird. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Instituts für Sportwissenschaften.

(6) Ein nach der Modulbeschreibung zu einer Lehrveranstaltung geforderter Leistungsnachweis dokumentiert die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung. Die Studienleistung ist erfolgreich erbracht, wenn sie durch die Lehrende oder den Lehrenden nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder unter Anwendung des § 36 Abs. 3 mittels Note positiv bewertet wurde. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die Noten der Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote bzw. Gesamtnote für die Bachelorprüfung ein.
Sofern dies die Modulbeschreibung voraussetzt, ist für den Erwerb eines Leistungsnachweises auch die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung erforderlich. Diese ist gegeben, wenn die oder der Studierende in allen von der Veranstaltungsleitung im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war. Sie ist noch zu bestätigen, wenn die oder der Studierende bis zu drei Einzelveranstaltungen bei 15 Terminen oder 20 % der Veranstaltungszeit bei weniger Terminen versäumt hat. Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeit aus Gründen, die die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, wie z.B. Krankheit, notwendige Betreuung eines im selben Haushalt lebenden Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerin/Ehepartner, Partnerin/Partner in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft) oder Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung, entscheidet die oder der Modulbeauftragte, in welcher Art und Weise eine Äquivalenzleistung erforderlich und angemessen ist. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich in § 24 sind zu beachten.

(7) Studienleistungen können insbesondere sein

– Klausuren
– schriftliche Ausarbeitungen beziehungsweise Hausarbeiten
– Referate (mit oder ohne Ausarbeitung)
– Arbeitsberichte, Protokolle
– Bearbeitung von Übungsaufgaben
– Durchführung von Versuchen
– Tests
– Literaturberichte oder Dokumentationen
– Exkursionen
– Lehrversuche
– Sportpraktische Tests

Die Form und die Frist, in der die Studienleistung zu erbringen ist, gibt die oder der Lehrende den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. Die Vergabekriterien für den Leistungsnachweis dürfen während des laufenden Semesters nicht zum Nachteil der Studierenden geändert werden. Die oder der Lehrende kann den Studierenden die Nachbesserung einer schriftlichen Leistung unter Setzung einer Frist ermöglichen. Details zu den Leistungsnachweisen finden sich in den Modulbeschreibungen.

(8) Nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Arbeiten sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde. § 25 gilt entsprechend. Um die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis überprüfen zu können, sind die Lehrenden berechtigt, von den Studierenden die Vorlage nicht unter Aufsicht erbrachter schriftlicher Arbeiten auch in geeigneter elektronischer Form zu verlangen. Der Prüfungsausschuss trifft hierzu nähere Festlegungen.

(9) Bestandene Studienleistungen können nicht wiederholt werden. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 15 Studienverlaufsplan; Informationen (RO: § 18)

(1) Der als Anlage 1 angefügte Studienverlaufsplan gibt den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums. Er berücksichtigt inhaltliche Bezüge zwischen Modulen und organisatorische Bedingungen des Studienangebots.

(2) Der Fachbereich richtet für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft eine Webseite ein, auf der allgemeine Informationen und Regelungen zum Studiengang in der jeweils aktuellen Form hinterlegt sind. Dort sind auch der Studienverlaufsplan und, soweit Module im- und/oder exportiert werden, die Liste des aktuellen Im- und Exportangebots des Studiengangs veröffentlicht.

(3) Der Fachbereich erstellt für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft auf der Basis der Modulbeschreibungen und des Studienverlaufsplans ein kommentiertes Veranstaltungsverzeichnis mit einer inhaltlichen und organisatorischen Beschreibung des Lehrangebots. Dieses ist für jedes Semester zu aktualisieren und soll in der letzten Vorlesungswoche des vorangegangenen Semesters erscheinen.

§ 16 Studienberatung; Orientierungsveranstaltung (RO: § 19)

(1) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft des Fachbereichs 05 Psychologie und Sportwissenschaften aufzusuchen. Die Studienfachberatung erfolgt durch von der Studiendekanin oder dem Studiendekan beauftragte Personen. Im Rahmen der Studienfachberatung erhalten die Studierenden Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechnik und der Wahl der Lehrveranstaltungen. Die Studienfachberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

– zu Beginn des ersten Semesters;

– bei Nichtbestehen von Prüfungen und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben;

– bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen;

– bei Studiengangs- beziehungsweise Hochschulwechsel.

(2) Neben der Studienfachberatung steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Johann Wolfgang Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet als allgemeine Studienberatung über Studiermöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

(3) Vor Beginn der Vorlesungszeit eines jeden Semesters, in dem Studierende ihr Studium aufnehmen können, findet eine Orientierungsveranstaltung statt, zu der die Studienanfängerinnen und Studienanfänger durch Aushang oder anderweitig eingeladen werden. In dieser wird über die Struktur und den Gesamtaufbau des Studiengangs und über semesterspezifische Besonderheiten informiert. Den Studierenden wird Gelegenheit gegeben, insbesondere die Studienorganisation betreffende Fragen zu klären.

§ 17 Akademische Leitung und Modulbeauftragte (RO: § 20)

(1) Die Aufgabe der akademischen Leitung des Bachelorstudiengangs Sportwissenschaft nimmt die Studiendekanin oder der Studiendekan des Fachbereichs 05 Psychologie und Sportwissenschaften wahr, sofern sie nicht auf ihren oder seinen Vorschlag vom Fachbereichsrat auf ein im Bachelorstudiengang prüfungsberechtigtes Mitglied der Professorengruppe für die Dauer von zwei Jahren übertragen wird. Die akademische Leiterin oder der akademische Leiter ist beratendes Mitglied in der Studienkommission und hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination des Lehr- und Prüfungsangebots des Studiengangs im Zusammenwirken mit den Modulbeauftragten, gegebenenfalls auch aus anderen Fachbereichen;

– Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten;

– Evaluation des Studiengangs und Umsetzung der gegebenenfalls daraus entwickelten qualitätssichernden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der Studienkommission (vgl. hierzu § 6
Evaluationssatzung für Lehre und Studium);

– ggf. Bestellung der Modulbeauftragten (Abs2) bleibt unberührt).

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leitung des Studiengangs aus dem Kreis der Lehrenden des Moduls eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Für fachbereichsübergreifende Module wird die oder der Modulbeauftragte im Zusammenwirken mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan des anderen Fachbereichs ernannt. Die oder der Modulbeauftragte muss Professorin oder Professor oder ein auf Dauer beschäftigtes wissenschaftliches Mitglied der Lehreinheit sein. Sie oder er ist für alle, das Modul betreffenden, inhaltlichen Abstimmungen und die ihr oder ihm durch diese Ordnung zugewiesenen organisatorischen Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung bei der Organisation der Modulprüfung, zuständig. Die oder der Modulbeauftragte wird durch die akademische Leitung des Studiengangs vertreten.

Abschnitt IV.: Prüfungsorganisation

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)
§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)
§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

§ 18 Prüfungsausschuss; Prüfungsamt (RO: § 21)

(1) Der Fachbereichsrat bildet für die Studiengänge Bachelor Sportwissenschaft, Master Sozialwissenschaften des Sports und Master Sportwissenschaft mit bewegungswissenschaftlich-sportmedizinischem Schwerpunkt einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, darunter drei Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren aus dem Fachbereich 05 Psychologie und Sportwissenschaften und ein/e Angehörige/r der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder aus dem Fachbereich 05 Psychologie und Sportwissenschaften und eine Studierende bzw. ein Studierender der Studiengänge Bachelor Sportwissenschaft, Master Sozialwissenschaften des Sports oder Master Sportmedizin und Leistungsphysiologie.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nebst einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 05 Psychologie und Sportwissenschaften gewählt. Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bei Angelegenheiten, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheit und wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter wahrgenommen. Dies gilt nicht bei rein organisatorischen Sachverhalten.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen und Professoren oder ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die beziehungsweise der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind und die Stimmenmehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden zur alleinigen Durchführung und Entscheidung übertragen. Gegen deren oder dessen Entscheidungen haben die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses und der betroffene Prüfling ein Einspruchsrecht. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Durchführung von Aufgaben an das Prüfungsamt delegieren. Dieses ist Geschäftsstelle des Prüfungs-ausschusses. Es führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Prüfungsausschusses und deren beziehungsweise dessen Vorsitzenden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten; sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift, die zu den Akten genommen wird.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

(10) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt oder andere nach § 41 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geeignete Maßnahmen bekannt machen.

(11) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der oder dem Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (RO: § 22)

(1) Der Prüfungsausschuss und das für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft zuständige Prüfungsamt sind für die Organisation und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft verantwortlich. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet bei Zweifeln zu Auslegungsfragen dieser Ordnung. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, die nicht durch Ordnung oder Satzung einem anderen Organ oder Gremium oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen sind.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen in der Regel insbesondere folgende Aufgaben:

– Festlegung der Prüfungstermine, -zeiträume und Melde- und Rücktrittsfristen für die Prüfungen und deren Bekanntgabe;

– ggf. Bestellung der Prüferinnen und Prüfer;

– Entscheidungen zur Prüfungszulassung;

– die Entscheidung über die Anerkennungen und Anrechnungen gemäß § 27, § 28 sowie die Erteilung von Auflagen zu nachzuholenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von
Anerkennungen;

– die Berechnung und Bekanntgabe der Noten von Prüfungen sowie der Gesamtnote für den Bachelorabschluss;

– die Entscheidungen zur Bachelorarbeit;

– die Entscheidungen zum Bestehen und Nichtbestehen;

– die Entscheidungen über einen Nachteilsausgleich und über die Verlängerung von Prüfungs- beziehungsweise Bearbeitungsfristen;

– die Entscheidungen über Verstöße gegen Prüfungsvorschriften;

– die Entscheidungen zur Ungültigkeit des Bachelorabschlusses;

– Entscheidungen über Einsprüche sowie über Widersprüche der Studierenden zu in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen, soweit diesen stattgegeben werden soll;

– eine regelmäßige Berichterstattung in der Studienkommission über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Bearbeitungszeiten für die Bachelorarbeit sowie über die Nachfrage der Studierenden nach den verschiedenen Wahlpflichtmodulen;

– das Offenlegen der Verteilung der Fach- und Gesamtnoten;

– Anregungen zur Reform dieser Ordnung.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Prüfungsausschuss berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten auch mit Hilfe geeigneter elektronischer Mittel auf Täuschungen und Täuschungsversuche zu überprüfen. Hierzu kann er verlangen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist die Prüfungsarbeiten in elektronischer Fassung vorgelegt werden. Kommt die Verfasserin oder der Verfasser dieser Aufforderung nicht nach, kann die Arbeit als nicht bestanden gewertet werden.

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (RO: § 23)

(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, sowie Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt (§ 18 Abs. 2 HHG). Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die jeweils in den Prüfungsfächern eine Lehrtätigkeit ausüben, sowie entpflichtete und in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren, können durch den Prüfungsausschuss mit ihrer Einwilligung als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall eine nicht der Johann Wolfgang Goethe-Universität angehörende, aber nach Satz 1 prüfungsberechtigte Person als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter für die Bachelorarbeit bestellen.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul Lehrenden ohne besondere Bestellung durch den Prüfungsausschuss abgenommen. Sollte eine Lehrende oder ein Lehrender aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen.

(3) Schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. § 35(17) bleibt unberührt. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden abzunehmen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bei mündlichen Prüfungen darf nur ein Mitglied oder eine Angehörige oder ein Angehöriger der Johann Wolfgang Goethe-Universität bestellt werden, das oder die oder der mindestens den Bachelorabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann die Bestellung an die Prüferin oder den Prüfer delegieren.

(5) Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Abschnitt V: Prüfungsvoraussetzungen und -verfahren

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)
§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)
§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)
§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)
§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)
§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)
§ 27 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)
§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

§ 21 Erstmeldung und Zulassung zu den Bachelorprüfungen (RO: § 24)

(1) Spätestens mit der Meldung zur ersten Modulprüfung im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft hat die oder der Studierende ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular für die Zulassung zur Bachelorprüfung beim Prüfungsamt für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft einzureichen. Sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag zum Studium erfolgt, sind der Meldung zur Prüfung insbesondere beizufügen:

a) eine Erklärung darüber, ob die Studierende oder der Studierende bereits eine Zwischenprüfung, eine Diplom-Vorprüfung, eine Bachelorprüfung, eine Masterprüfung, eine Magisterprüfung, eine Diplomprüfung oder eine kirchliche Hochschulprüfung oder eine staatliche Abschlussprüfung im Fach Sportwissenschaften oder in einem vergleichbaren Studiengang (Studiengang mit einer überwiegend gleichen fachlichen Ausrichtung) an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich gegenwärtig in dem Fach Sportwissenschaften oder einem vergleichbaren Studiengang in einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland befindet;

b) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft die oder der Studierende bereits Modulprüfungen im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft oder in denselben Modulen eines anderen Studiengangs an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland nicht bestanden hat;

c) gegebenenfalls Nachweise über bereits erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen, die in den Studiengang eingebracht werden sollen;

(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Anhörung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters. Die Zulassung wird abgelehnt, wenn

a) die Unterlagen unvollständig sind oder

b) die oder der Studierende den Prüfungsanspruch für ein Modul nach (1) b) oder für den jeweiligen Studiengang endgültig verloren hat oder eine der in (1) a) genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(3) Über Ausnahmen von Abs. 1 und 2 in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss.

(4) Eine Ablehnung der Zulassung wird der oder dem Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Prüfungszeitpunkt und Meldeverfahren (RO: § 25)

(1) Modulprüfungen werden im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den entsprechenden Modulen abgelegt. Modulprüfungen für Pflichtmodule und jährlich angesetzte Wahlpflichtmodule sind in der Regel mindestens zweimal pro Jahr anzubieten.

(2) Die modulabschließenden mündlichen Prüfungen und Klausurarbeiten sollen innerhalb von durch den Prüfungsausschuss festzulegenden Prüfungszeiträumen durchgeführt werden. Die Prüfungszeiträume sind in der Regel die ersten beiden und die letzten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit.

(3) Die exakten Prüfungstermine für die Modulprüfungen werden durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüfenden festgelegt. Das Prüfungsamt gibt den Studierenden in einem Prüfungsplan möglichst frühzeitig, spätestens aber vier Wochen vor den Prüfungsterminen, Zeit und Ort der Prüfungen sowie die Namen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen von diesem Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Termins nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss setzt für die Modulprüfungen Meldefristen (i. d. R. zwei Wochen) fest, die spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Meldefristen durch Aushang oder andere geeignete Maßnahmen bekannt gegeben werden müssen.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich die oder der Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich oder, nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, elektronisch anzumelden. Die Meldung zu den Modulprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulprüfung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Studierende kann die Modulprüfung oder Modulteilprüfung nur anmelden, sofern sie oder er an der Johann Wolfgang Goethe-Universität immatrikuliert ist. Für die Anmeldung der betreffenden Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung muss die oder der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen sein und sie oder er darf die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben. Weiterhin muss sie oder er die nach Maßgabe der Modulbeschreibung für das Modul erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise erbracht haben.

Hängt die Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vom Vorliegen von Studienleistungen ab und sind diese noch nicht vollständig erbracht worden, ist eine Zulassung zu einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung unter Vorbehalt möglich. Das Modul ist erst dann bestanden, wenn sämtliche Studienleistungen sowie Modulprüfungen oder alle Modulteilprüfungen des Moduls bestanden sind. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Beurlaubte Studierende können keine Prüfungen ablegen oder Leistungsnachweise erwerben. Zulässig ist aber die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung. Studierende sind auch berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung zu erbringen, wenn die Beurlaubung wegen Mutterschutz oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a des Grundgesetzes oder wegen der Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen Selbstverwaltung erfolgt ist.

(7) Die oder der Studierende kann bis eine Woche vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Bei einem späteren Rücktritt gilt § 23 Abs. 1.

§ 23 Versäumnis und Rücktritt von Modulprüfungen (RO: § 26)

(1) Eine Modulprüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0) gemäß § 36 Abs. 3, wenn die oder der Studierende einen für sie oder ihn verbindlichen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder vor Beendigung der Prüfung die Teilnahme abgebrochen hat. Dasselbe gilt, wenn sie oder er eine schriftliche Modulprüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht oder als Modulprüfungsleistung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ein leeres Blatt abgegeben oder in einer mündlichen Prüfung geschwiegen hat.

(2) Der für das Versäumnis oder den Abbruch der Prüfung geltend gemachte Grund muss der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt hiervon unberührt. Im Krankheitsfall ist unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, ein ärztliches Attest und eine Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit durch den Haus-/Facharzt vorzulegen, aus der hervorgeht, für welche Art von Prüfung (schriftliche Prüfung, mündliche Prüfung, länger andauernde Prüfungen, andere Prüfungsformen) aus medizinischer Sicht die Prüfungsunfähigkeit für den betreffenden Prüfungstermin besteht. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf der Grundlage des in Anlage 11 der Rahmenordnung beigefügten Formulars über die Prüfungsunfähigkeit. Bei begründeten Zweifeln ist zusätzlich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) Die Krankheit eines, von der oder dem Studierenden zu versorgenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner) steht eigener Krankheit gleich. Als wichtiger Grund gilt auch die Inanspruchnahme von Mutterschutz.

(4) Über die Anerkennung des Säumnis- oder Rücktrittsgrundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Anerkennung des Grundes wird unverzüglich ein neuer Termin bestimmt.

(5) Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis bleiben die Prüfungsergebnisse in bereits abgelegten Teilen des Moduls bestehen.

§ 24 Studien- und Prüfungsleistungen bei Krankheit und Behinderung; besondere Lebenslagen (RO: § 27)

(1) In Veranstaltungen und Prüfungen ist Rücksicht zu nehmen auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung der oder des Studierenden, oder auf Belastungen durch Schwangerschaft oder die Erziehung von Kindern oder die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

(2) Die Art und Schwere der Belastung ist durch die oder den Studierenden rechtzeitig gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Vorlage geeigneter Unterlagen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, der Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in der Lage ist, die Prüfungs- oder Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ist bei entsprechendem Nachweis zu ermöglichen.

(4) Entscheidungen über den Nachteilsausgleich bei der Erbringung von Prüfungsleistungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Studienleistungen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Veranstaltungsverantwortlichen.

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß (RO: § 29)

(1) Versucht die oder der Studierende das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungs- oder Studienleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungs- oder Studienleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Der Versuch einer Täuschung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 14 Abs. 8, § 29 Abs. 8§ 32 Abs. 5, § 35 Abs. 16 abgegeben hat oder wenn sie oder er ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) mehr als einmal als Prüfungs- oder Studienleistung eingereicht hat.

(2) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der aktiv an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer beziehungsweise von der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(3) Beim Vorliegen einer besonders schweren Täuschung, insbesondere bei wiederholter Täuschung oder einer Täuschung unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung der oder des Studierenden über die selbstständige Anfertigung der Arbeit ohne unerlaubte Hilfsmittel, kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Wiederholung der Prüfung und der Erbringung weiterer Studienleistungen beschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft erlischt. Die Schwere der Täuschung ist anhand der von der Studierenden oder dem Studierenden aufgewandten Täuschungsenergie, wie organisiertes Zusammenwirken oder Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Funkgeräte und Mobiltelefone und der durch die Täuschung verursachten Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu werten.

(4) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(6) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich verlangen, dass Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(8) Für Hausarbeiten, schriftliche Referate und die Bachelorarbeit gelten die fachspezifisch festgelegten Zitier-regeln für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten. Bei Nichtbeachtung ist ein Täuschungsversuch zu prüfen.

(9) Um einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen zu können, kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass nicht unter Aufsicht zu erbringende schriftliche Prüfungs- und/oder Studienleistungen auch in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

§ 26 Mängel im Prüfungsverfahren (RO: § 30)

(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, wird auf Antrag einer oder eines Studierenden oder von Amts wegen durch den Prüfungsausschuss angeordnet, dass von einer oder einem bestimmten Studierenden die Prüfungsleistung wiederholt wird. Die Mängel müssen bei einer schriftlichen Prüfungsleistung noch während der Prüfungssituation gegenüber der Aufsicht und bei mündlichen Prüfungen unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Prüferin beziehungs-weise dem Prüfer gerügt werden. Hält die oder der Studierende bei einer schriftlichen Prüfungsleistung die von der Aufsicht getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend, muss sie oder er die Rüge unverzüglich nach der Prüfung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend machen.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfungsleistung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 27 Anerkennung von Leistungen (RO: § 31)

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Hochschule in Deutschland in dem gleichen Studiengang erbracht wurden, der Studiengang akkreditiert ist und bei den Modulen hinsichtlich der erreichten Qualifikationsziele keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Kann der Prüfungsausschuss einen wesentlichen Unterschied nicht nachweisen, sind die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen anzuerkennen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen werden anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Bei dieser Anerkennung ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen der Studien- und Prüfungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der erreichten Qualifikationsziele vorzunehmen. Die Beweislast für die fehlende Gleichwertigkeit trägt der Prüfungsausschuss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 findet entsprechende Anwendung für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen sowie für von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 5 HHG erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(4) Für die Anerkennung von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, gilt Abs. 2 ebenfalls entsprechend. Bei der Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(5) Bei obligatorischem oder empfohlenem Auslandsstudium soll die oder der Studierende vor Beginn des Auslandsstudiums mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer oder einem hierzu Beauftragten ein Gespräch über die Anerkennungsfähigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen führen.

(6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als praktische Ausbildung anerkannt werden. Das Nähere ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(7) Abschlussarbeiten (z.B. Bachelorarbeiten, Staatsexamensarbeiten), welche Studierende außerhalb des Bachelorstudiengangs Sportwissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität bereits erfolgreich erbracht haben, werden nicht angerechnet. Weiterhin ist eine mehrfache Anrechnung ein- und derselben Leistung im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft nicht möglich.

(8) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden in der Regel mit Angabe der Hochschule, in der sie erworben wurden, im Abschlussdokument gekennzeichnet.

(9) Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt dem Prüfungsausschuss alle für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vor, aus denen die Bewertung, die CP und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie oder er sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen hat. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben, welche Prüfungen und Studienleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen, wie die rechtlich verbindlichen Modulbeschreibungen der anzuerkennenden Module, verlangen.

(10) Fehlversuche in anderen Studiengängen oder in Studiengängen an anderen Hochschulen werden angerechnet, sofern sie im Falle ihres Bestehens anerkannt worden wären.

(11) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die vor mehr als fünf Jahren erbracht wurden, kann in Einzelfällen abgelehnt werden; die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen verbunden werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 i.V. mit Abs. 9 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Satz 1 und die Absätze 7 und 10 bleiben unberührt.

(12) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anerkennung trifft der Prüfungsausschuss; die Anerkennung im Einzelfall erfolgt durch dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers. Unter Berücksichtigung der Anerkennung setzt sie oder er ein Fachsemester fest.

(13) Soweit Anerkennungen von Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgen, die nicht mit CP versehen sind, sind entsprechende Äquivalente zu errechnen und auf dem Studienkonto entsprechend zu vermerken.

(14) Sofern Anerkennungen vorgenommen werden, können diese mit Auflagen zu nachzuholenden Studien- oder Prüfungsleistungen verbunden werden. Auflagen und eventuelle Fristen zur Auflagenerfüllung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 28 Anrechnung von außerhalb einer Hochschule erworbenen Kompetenzen (RO: § 32)

Für Kenntnisse und Fähigkeiten, die vor Studienbeginn oder während des Studiums außerhalb einer Hochschule erworben wurden und die in Niveau und Lernergebnis Modulen des Studiums äquivalent sind, können die CP der entsprechenden Module auf Antrag angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Modul „Optionalmodul“. Die Anrechnung erfolgt individuell durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen. Voraussetzung sind schriftliche Nachweise (z.B. Zeugnisse, Zertifikate) über den Umfang, Inhalt und die erbrachten Leistungen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 % der im Studiengang erforderlichen CP durch Anrechnung ersetzt werden. Die Anrechnung der CP erfolgt ohne Note. Dies wird im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

Abschnitt VI.: Durchführung von Modulprüfungen

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)
§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)
§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)
§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)
§ 33 Projektarbeiten (RO: § 38)
§ 34 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)
§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

§ 29 Modulprüfungen (RO: § 33)

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. Mit ihnen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Sie sind Prüfungsereignisse, welche begrenzt wiederholbar sind und mit Noten bewertet werden.

(2) Module schließen in der Regel mit einer einzigen Modulprüfung ab, welche auch im zeitlichen Zusammenhang zu einer der Lehrveranstaltungen des Moduls durchgeführt werden kann (veranstaltungsbezogene Modulprüfung).

(3) Durch die Modulprüfung soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Gegenstand der Modulprüfungen sind grundsätzlich die in den Modulbeschreibungen festgelegten Inhalte der Lehrveranstaltungen des jeweiligen Moduls. Bei veranstaltungsbezogenen Modulprüfungen werden die übergeordneten Qualifikationsziele des Moduls mit geprüft.

(4) Bei kumulativen Modulprüfungen ist für das Bestehen des Moduls das Bestehen sämtlicher Modulteilprüfungen notwendig.

(5) Die jeweilige Prüfungsform für die Modulprüfung oder Modulteilprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung. Schriftliche Prüfungen erfolgen in der Form von:

– Klausuren;
– Hausarbeiten;
– schriftlichen Ausarbeitungen (z.B. Essays, schriftliche Referate);
– Protokollen;

Mündliche Prüfungen erfolgen in der Form von

– Einzelprüfungen;
– Gruppenprüfungen;
– Fachgesprächen;
– Kolloquien.

Weitere Prüfungsformen sind:

– Referate;
– Präsentationen;
– Lehrversuche;
– sportfachpraktische Prüfungen.

(6) Die Form und Dauer der Modulprüfungen und gegebenenfalls der Modulteilprüfungen sind in den Modulbeschreibungen geregelt. Sind in der Modulbeschreibung mehrere Varianten von Prüfungsformen vorgesehen, wird die Prüfungsform des jeweiligen Prüfungstermins von der oder dem Prüfenden festgelegt und den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, spätestens aber bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins, mitgeteilt.

(7) Prüfungssprache ist Deutsch. Einzelne schriftliche oder mündliche Prüfungen können im gegenseitigen Einvernehmen aller an der Prüfung Beteiligten in einer Fremdsprache abgenommen werden. Näheres regelt die Modulbeschreibung.

(8) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten (beispielsweise Hausarbeiten) sind von der oder dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die oder der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie oder er diese selbstständig verfasst und alle von ihr oder ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise – in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(9) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Modulprüfungen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausweisen können.

(10) Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet darüber, ob und welche Hilfsmittel bei einer Modulprüfung benutzt werden dürfen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind rechtzeitig vor der Prüfung bekannt zu geben.

§ 30 Mündliche Prüfungsleistungen (RO: § 34)

(1) Mündliche Prüfungen werden von der oder dem Prüfenden in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgehalten. Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Studierenden sind möglich.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen liegt zwischen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten pro zu prüfender Studierender oder zu prüfendem Studierenden. Die Dauer der jeweiligen Modulprüfung ergibt sich aus der Modulbeschreibung.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der oder dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der Prüferin oder dem Prüfer und der oder dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der oder dem Studierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben und bei Nichtbestehen oder auf unverzüglich geäußerten Wunsch näher zu begründen; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Mündliche Prüfungen sind für Studierende, die die gleiche Prüfung ablegen sollen, hochschulöffentlich. Die oder der zu prüfende Studierende kann der Zulassung der Öffentlichkeit widersprechen. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oder den zu prüfenden Studierenden. Sie kann darüber hinaus aus Kapazitätsgründen begrenzt werden. Zur Überprüfung der in Satz 1 genannten Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entsprechende Nachweise verlangen.

§ 31 Klausurarbeiten (RO: § 35)

(1) Klausurarbeiten beinhalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Aufgabenstellungen oder Fragen. In einer Klausurarbeit oder sonstigen schriftlichen Aufsichtsarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er eigenständig in begrenzter Zeit und unter Aufsicht mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen und auf Basis des notwendigen Grundlagenwissens beziehungsweise unter Anwendung der geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) „Multiple-Choice“-Fragen dürfen bei Klausuren bis zu 25 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen.

(3) Für Klausuren, bei denen mehr als 25 % der zu erreichenden Gesamtpunkte durch „Multiple-Choice“-Fragen zu erlangen sind, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

– Die Prüfungsfragen müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, den zu überprüfenden Kenntnis- und Wissensstand der Studierenden eindeutig festzustellen. Insbesondere darf neben derjenigen Lösung, die in der Bewertung als richtig vorgegeben worden ist, nicht auch eine andere Lösung vertretbar sein. Der Prüfungsausschuss hat dies durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen;

– Erweisen sich die Aufgaben in diesem Sinne als ungeeignet, müssen sie von der Bewertung ausgenommen werden. Entsprechen Antworten nicht dem vorgegebenen Lösungsmuster, sind aber dennoch vertretbar, werden sie zu Gunsten der oder des Studierenden anerkannt. Maluspunkte für falsche Antworten sind unzulässig;

– Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss;

– Den Studierenden sind die Bestehensvoraussetzungen und das Bewertungsschema für die Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

Eine Klausur, die mehr als 25 % „Multiple-Choice“-Fragen enthält, ist bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 50 % (Bestehensgrenze) der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der von der Studierenden oder dem Studierenden zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(4) Erscheint die oder der Studierende verspätet zur Klausur, so kann sie oder er die versäumte Zeit nicht nachholen. Der Prüfungsraum kann nur mit Erlaubnis der aufsichtführenden Person verlassen werden.

(5) Die eine Klausur beaufsichtigende Person hat über jede Klausur ein Kurzprotokoll zu fertigen. In diesem sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, insbesondere Vorkommnisse nach § 23 und § 25.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten soll sich am Umfang des zu prüfenden Moduls beziehungsweise im Fall von Modulteilprüfungen am Umfang des zu prüfenden Modulteils orientieren. Sie beträgt für Klausurarbeiten mindestens 30 Minuten und höchstens 90 Minuten. Die konkrete Dauer ist in den jeweiligen Modulbeschreibungen festgelegt.

(7) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von einer oder einem Prüfenden bewertet. Sie sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bei Abweichung der Noten errechnet sich die Note der Klausurarbeit aus dem Durchschnitt der beiden Noten. Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(8) Multimedial gestützte Prüfungsklausuren („e-Klausuren“) sind zulässig, sofern sie dazu geeignet sind, den Prüfungszweck zu erfüllen. Sie dürfen ausschließlich unter Einsatz von in der Verwaltung der Universität stehender oder vom zuständigen Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem HRZ für diesen Zweck freigegebener DV-Systeme erbracht werden. Dabei ist die eindeutige Identifizierbarkeit der elektronischen Daten zu gewährleisten. Die Daten müssen unverwechselbar und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Die Prüfung ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Protokollführerin oder eines fachlich sachkundigen Protokollführers durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Für die Einsichtnahme in die multimedial gestützte Prüfung sowie in die Prüfungsergebnisse gilt § 45. Die Aufgabenstellung einschließlich einer Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.

§ 32 Hausarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen (RO: § 36)

(1) Mit einer schriftlichen Hausarbeit soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus einem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sie muss Bestandteil eines Moduls sein.

(2) Eine Hausarbeit kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund objektiver Kriterien erkennbar ist.

(3) Der oder dem Studierenden kann Gelegenheit gegeben werden, ein Thema vorzuschlagen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die oder den Prüfenden, die oder der die Bearbeitungsdauer der Hausarbeit dokumentiert.

(4) Hausarbeiten sollen mindestens zwei und längstens vier Wochen Bearbeitungszeit (Vollzeit, d.h. 2 bis 5 CP Workload) umfassen. Die jeweilige Bearbeitungsdauer ist in der Modulbeschreibung festgelegt. Die Abgabefristen für die Hausarbeiten werden von den Prüfenden festgelegt und dokumentiert.

(5) Die Hausarbeit ist innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist in einfacher Ausfertigung mit einer Erklärung gemäß § 29 Abs. 8 versehen, bei der Prüferin oder dem Prüfer einzureichen; im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Die Abgabe der Hausarbeit ist durch die oder den Prüfenden aktenkundig zu machen.

(6) Die Bewertung der Hausarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer soll binnen sechs Wochen nach Einreichung erfolgt sein; die Beurteilung ist schriftlich zu begründen. Im Übrigen findet § 31 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, deren oder dessen Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist, kann bei der oder dem Prüfenden die Nachbesserung der Hausarbeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) auf § 23 oder auf § 25 beruht. Die oder der Prüfer setzt eine Frist für die Nachbesserung der Hausarbeit. Bei der Entscheidung über die nachgebesserte Hausarbeit wird lediglich darüber entschieden, ob die Hausarbeit mit der Note 4,0 oder schlechter bewertet wird. Wird die Frist für die Abgabe der nachgebesserten Hausarbeit nicht eingehalten, wird die Hausarbeit endgültig mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(8) Für die sonstigen schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 33 Projektarbeiten (RO: § 38)

(1) Durch Projektarbeiten soll die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen werden. Hierbei sollen die Studierenden nachweisen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können.

(2) Die Dauer der Projektarbeiten ist in der Modulbeschreibung geregelt.

(3) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der oder des einzelnen Studierenden deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.

§ 34 Fachpraktische Prüfungen und andere Prüfungsformen (RO: § 39)

Im Modul 15 können – wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen gewählt werden – fachpraktische Prüfung erfolgen. Diese besteht aus einer sportpraktischen Leistungsprüfung, Ebenso in Modul 15 kann ein Lehrversuch, in dem eine kurze Unterrichtssequenz zu einem bestimmten sportpraktischen Thema demonstriert wird, als Prüfungsform angeboten werden. Die genauen Anforderungen an die jeweilige Prüfungsform wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von der Leiterin oder dem Leiter bekannt gegeben. Die Anzahl der fachpraktischen Prüfungen als auch des Lehrversuchs beträgt höchstens drei. Zur Wiederholung der Prüfungsleistung muss die damit verbundene Lehrveranstaltung nicht erneut besucht werden.

§ 35 Bachelorarbeit (RO: § 40)

(1) Die Bachelorarbeit ist obligatorischer Bestandteil des Bachelorstudiengangs und bildet zusammen mit einem Kolloquium ein gemeinsames Abschlussmodul.

(2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass die oder der Studierende dazu in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(3) Der Bearbeitungsumfang der Bachelorarbeit beträgt 12 CP; dies entspricht einer Bearbeitungszeit von neun Wochen.

(4) Um die Zulassung zur Bachelorarbeit beantragen zu können, müssen die Module 1-6 abgeschlossen sein und mindestens 130 CP absolviert sein.

(5) Die Betreuung der Bachelorarbeit wird von einer Person aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 übernommen. Diese hat die Pflicht, die Studierende oder den Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorarbeit anzuleiten und sich regelmäßig über den Fortgang der Arbeit zu informieren. Die Betreuerin oder der Betreuer hat sicherzustellen, dass gegebenenfalls die für die Durchführung der Bachelorarbeit erforderliche apparative Ausstattung zur Verfügung steht. Die Betreuerin oder der Betreuer ist in der Regel Erstgutachterin oder Erstgutachter der Bachelorarbeit.

(6) Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann die Bachelorarbeit auch auf Antrag in einer Einrichtung außerhalb der Johann Wolfgang Goethe-Universität angefertigt werden. In diesem Fall muss das Thema in Absprache mit einem Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs 05 Psychologie und Sportwissenschaften, Fachrichtung Sportwissenschaften, gestellt werden.

(7) Das Thema der Bachelorarbeit ist mit der Betreuerin oder dem Betreuer zu vereinbaren und bei der Anmeldung der Bachelorarbeit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Findet die Studierende oder der Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, so sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der oder des Studierenden dafür, dass diese oder dieser rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Bachelorarbeit.

(9) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf vor der aktenkundigen Ausgabe des Themas nicht bearbeitet werden.

(10) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen und anderen objektiven Kriterien, die eine deutliche Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind.

(11) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann sie in einer Fremdsprache angefertigt werden. Die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer Fremdsprache ist spätestens mit der Anmeldung der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zustimmung zur Anfertigung in der gewählten Fremdsprache wird im Rahmen der Themenvergabe erteilt, sofern mit der Anmeldung der Bachelorarbeit die schriftliche Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt und die Möglichkeit zur Bestellung einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters mit hinreichender sprachlicher Qualifikation in der gewählten Fremdsprache besteht. Für den Fall, dass die Bachelorarbeit mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Fremdsprache verfasst wird, ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

(12) Das gestellte Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Das neu gestellte Thema muss sich inhaltlich von dem zurückgegebenen Thema unterscheiden. Wird infolge des Rücktritts gemäß (13) Satz 3 ein neues Thema für die Bachelorarbeit ausgegeben, so ist die Rückgabe dieses Themas ausgeschlossen.

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(14) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt des Eingangs ist aktenkundig zu machen. Im Falle des Postwegs ist der Poststempel entscheidend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(15) Die Bachelorarbeit ist in 3 schriftlichen (gebundenen) Exemplaren und bei den Gutachterinnen/Gutachtern in elektronischer Form (pdf-Datei oder auf Speichermedien) einzureichen. Wird die Bachelorarbeit innerhalb der Abgabefrist nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet.

(16) Die Bachelorarbeit ist nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis zu verfassen. Insbesondere sind alle Stellen, Bilder und Zeichnungen, die wörtlich oder sinngemäß aus
Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Texten entnommen wurden, als solche kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärung der oder des Studierenden zu versehen, dass sie oder er die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit sie ihre oder er seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst hat. Ferner ist zu erklären, dass die Bachelorarbeit nicht, auch nicht auszugsweise, für eine andere Prüfung oder Studienleistung verwendet worden ist.

(17) Der Prüfungsausschuss leitet die Bachelorarbeit der Betreuerin oder dem Betreuer als Erstgutachterin oder Erstgutachter zur Bewertung gemäß § 36 Abs. 3 zu. Gleichzeitig bestellt er eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 zur Zweitbewertung und leitet ihr oder ihm die Arbeit ebenfalls zur Bewertung zu. Mindestens eine oder einer der Prüfenden soll der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs 05 Psychologie und Sportwissenschaften der Fachrichtung Sportwissenschaften angehören. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich bei Übereinstimmung der Bewertung auf eine Mitzeichnung des Gutachtens der Erstgutachterin oder des Erstgutachters beschränken. Die Bewertung soll von den Prüfenden unverzüglich erfolgen; sie soll spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Arbeit vorliegen. Bei unterschiedlicher Bewertung der Bachelorarbeit durch die beiden Prüfenden wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note für die Bachelorarbeit entsprechend § 36 Abs. 6 festgesetzt.

(18) Die Bachelorarbeit wird binnen weiterer zwei Wochen durch eine weitere aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 20 zu bestellende Person bewertet, wenn die Beurteilungen der beiden Prüfenden um mehr als 2,0 voneinander abweichen oder eine oder einer der beiden Prüfenden die Bachelorarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt hat. Die Note wird in diesem Fall aus den Noten der Erstprüferin oder des Erstprüfers, der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers und der dritten Prüferin oder des dritten Prüfers gemäß § 36(6) gebildet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 oder § 25 findet Satz 1 keine Anwendung.

Abschnitt VII.: Bewertung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote; Nichtbestehen der Gesamtprüfung

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)
§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)
§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

§ 36 Bewertung/Benotung der Studien- und Prüfungsleistungen; Bildung der Noten und der Gesamtnote (RO: § 42)

(1) Studienleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(2) Prüfungsleistungen werden in der Regel benotet und ausnahmsweise nach Maßgabe der Modulbeschreibung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Benotung beziehungsweise Bewertung der Prüfungsleistungen wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern vorgenommen. Dabei ist stets die individuelle Leistung der oder des Studierenden zugrunde zu legen.

(3) Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; zulässig sind die Noten 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 und 5,0.

(4) Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Note für das Modul aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulteilprüfungen). Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Bei kumulativen Modulprüfungen errechnet sich die Modulnote als ein nach CP gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilprüfungen. Zur Ermittlung der Note der Modulprüfung werden die Noten der einzelnen Modulteilprüfungen mit den ihnen zugeordneten CP multipliziert und durch die Gesamtzahl der einbezogenen CP dividiert. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(6) Wird die Modulprüfung von zwei oder mehreren Prüfenden unterschiedlich bewertet, errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferbewertungen. Bei der Bildung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(7) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet, in welche alle Ergebnisse der Modulprüfungen des Studiengangs eingehen.

(8) Die Gesamtnote wird gebildet aus 80% des arithmetischen Mittels der Module 1 bis 15 (mit Ausnahme der Module 8, 9, und 10) und 20% der Note des Abschlussmoduls (Modul 16).

(9) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung ergibt sich durch die folgende Abbildung, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen:

1,0 bis einschließlich 1,5 sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5 gut
2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend
über 4,0 nicht ausreichend

(10) Wird eine englischsprachige Übersetzung des Zeugnisses ausgefertigt, werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote entsprechend folgender Notenskala abgebildet:

1,0 bis einschließlich 1,5 very good
1,6 bis einschließlich 2,5 good
2,6 bis einschließlich 3,5 satisfactory
3,6 bis einschließlich 4,0 sufficient
über 4,0 fail

(11) Bei einer Gesamtnote bis einschließlich 1,2 und einer mit der Note „sehr gut“ bewerteten Bachelorarbeit lautet das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“. Die englischsprachige Übersetzung von „mit Auszeichnung bestanden“ lautet: „with distinction“.

(12) Zur Transparenz der Gesamtnote wird in das Diploma Supplement eine ECTS-Einstufungstabelle gemäß § 43 aufgenommen.

§ 37 Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen; Notenbekanntgabe (RO: § 43)

(1) Eine aus einer einzigen Prüfungsleistung bestehende Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit der Note “ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Eine mit Punkten bewertete Prüfungsleistung ist bestanden, wenn mindestens 5 Punkte erreicht sind. Andernfalls ist sie nicht bestanden.

(2) Eine aus mehreren Modulteilprüfungen bestehende Modulprüfung (kumulative Modulprüfung) ist nur dann bestanden, wenn sämtliche Modulteilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche in dieser Ordnung vorgeschriebenen Module erfolgreich erbracht wurden, das heißt die geforderten Studiennachweise vorliegen und die vorgeschriebenen Modul-prüfungen einschließlich der Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sind.

(4) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen werden unverzüglich bekannt gegeben. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Notenbekanntgabe anonymisiert hochschulöffentlich durch Aushang und/oder durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem erfolgt, wobei die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu wahren sind. Wurde die Modulprüfung endgültig mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet oder wurde die Bachelorarbeit schlechter als ausreichend (4,0) bewertet, erhält die oder der Studierende durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, Bescheid, der eine Belehrung darüber enthalten soll, ob und in welcher Frist die Modulprüfung beziehungsweise die Bachelorarbeit wiederholt werden kann.

§ 38 Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses (Transcript of Records) (RO: § 44)

Den Studierenden wird auf Antrag eine Bescheinigung über bestandene Prüfungen in Form einer Datenabschrift (Transcript of Records) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, die mindestens die Modultitel, das Datum der einzelnen Prüfungen und die Noten enthält.

Abschnitt VIII.: Wechsel von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen/ Studienschwerpunkten; Wiederholung von Prüfungen; Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)
§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

§ 39 Wiederholung von Prüfungen; Freiversuch; Notenverbesserung (RO: § 46)

(1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Es wird ein anderes Thema ausgegeben. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn die oder der Studierende bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine wiederholte Rückgabe des Themas ist nicht zulässig.

(4) Fehlversuche derselben oder einer vergleichbaren Modulprüfung eines anderen Studiengangs der Johann Wolfgang Goethe-Universität oder einer anderen deutschen Hochschule sind auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Der Prüfungsausschuss kann in besonderen Fällen, insbesondere bei einem Studiengangwechsel, von einer Anrechnung absehen.

(5) Der Prüfungsausschuss kann der oder dem Studierenden vor der Wiederholung einer Modulprüfung Auflagen erteilen.

(6) Die erste Wiederholungsprüfung wird am Ende des entsprechenden Semesters, spätestens jedoch zu Beginn des folgenden Semesters durchgeführt. Studierende gelten für die erste Wiederholungsprüfung als angemeldet. Eine zweite Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss bestimmt die genauen Termine für die Wiederholung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Eine zwischenzeitliche Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht.

(7) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich nach der Ordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

(8) In begründeten Fällen kann auf Antrag die Wiederholungsfrist durch den Prüfungsausschuss verlängert werden.

§ 40 Verlust des Prüfungsanspruchs und endgültiges Nichtbestehen (RO: § 47)

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden und der Prüfungsanspruch geht endgültig verloren, wenn

1. eine Modulprüfung nach Ausschöpfen aller Wiederholungsversuche nicht bestanden ist,

2. Eine Frist für die Wiederholung einer Modulprüfung gemäß § 39 überschritten wurde,

3. ein schwerwiegender Täuschungsfall oder ein schwerwiegender Ordnungsverstoß gemäß § 25 vorliegt.

(2) Über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung und dem damit verbundenen Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

(3) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden und damit den Prüfungsanspruch endgültig verloren, ist sie oder er zu exmatrikulieren. Auf Antrag erhält die oder der Studierende gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, in welcher die bestandenen Modulprüfungen, deren Noten und die erworbenen Kreditpunkte aufgeführt sind und die erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Abschnitt IX.: Prüfungszeugnis; Urkunde und Diploma Supplement

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)
§ 42 Bachelorurkunde (RO: § 49)
§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

§ 41 Prüfungszeugnis (RO: § 48)

Über die bestandene Bachelorprüfung ist möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bewertung der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis in deutscher Sprache, auf Antrag der oder des Studierenden mit einer Übertragung in englischer Sprache, jeweils nach den Vorgaben der Muster der Rahmenordnung auszustellen. Das Zeugnis enthält die Angabe der Module mit den Modulnoten (dabei werden diejenigen Module gekennzeichnet, welche nicht in die Gesamtnote für die Bachelorprüfung eingegangen sind), das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Regelstudienzeit und die Gesamtnote.

Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung bewertet worden ist.

§ 42 Bachelorurkunde (RO: § 49)

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Auf Antrag kann die Urkunde zusätzlich in Englisch ausgestellt werden.

(2) Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs 05 Psychologie und Sportwissenschaften sowie der Studiendekanin oder dem Studiendekan des Instituts für Sportwissenschaften sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Johann Wolfgang Goethe-Universität versehen.

(3) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

§ 43 Diploma Supplement (RO: § 50)

(1) Mit der Urkunde und dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement entsprechend den internationalen Vorgaben ausgestellt; dabei ist der zwischen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(2) Das Diploma Supplement enthält eine ECTS-Einstufungstabelle. Die Gesamtnoten, die im jeweiligen Studiengang in einer Vergleichskohorte vergeben werden, sind zu erfassen und ihre zahlenmäßige und prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 36 Abs. 9 zu ermitteln und in einer Tabelle wie folgt darzustellen:

Gesamtnoten Gesamtzahl innerhalb der Referenzgruppe Prozentzahl der Absolventinnen/ Absolventen innerhalb der Referenzgruppe
bis 1,5 (sehr gut)
von 1,6 bis 2,5 (gut)
von 2,6 bis 3,5 (befriedigend)
von 3,6 bis 4,0 (ausreichend)

Die Referenzgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Studiengangs in einem Zeitraum von drei Studienjahren. Die Berechnung erfolgt nur, wenn die Referenzgruppe aus mindestens 50 Absolventinnen und Absolventen besteht. Haben weniger als 50 Studierende innerhalb der Vergleichskohorte den Studiengang abgeschlossen, so sind nach Beschluss des Prüfungsausschusses weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

Abschnitt X.: Ungültigkeit der Bachelorprüfung; Prüfungsakten; Einsprüche und Widersprüche; Prüfungsgebühren

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)
§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)
§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

§ 44 Ungültigkeit von Prüfungen (RO: § 51)

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung oder die Studienleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Die Prüferinnen oder Prüfer sind vorher zu hören. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch das Diploma Supplement und gegebenenfalls der entsprechende Studiennachweis einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit diesen Dokumenten ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 45 Einsicht in Prüfungsakten; Aufbewahrungsfristen (RO: § 52)

(1) Der oder dem Studierenden wird auf Antrag zeitnah nach der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Prüfungsämtern zu führen. Maßgeblich für die Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen ist § 21 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 46 Einsprüche und Widersprüche (RO: § 53)

(1) Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und gegen Prüferbewertungen kann die oder der Betroffene, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) schriftlich Widerspruch erheben. Hilft der Prüfungsausschuss, gegebenenfalls nach Stellungnahme beteiligter Prüferinnen und Prüfer, dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt XI.: Schlussbestimmungen

§ 47 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (RO: § 56)

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im UniReport Satzungen und Ordnungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft vom 04. Juli 2012 in der Fassung vom 02. Juli 2014 (veröffentlicht UniReport am 30. September 2014), zuletzt geändert am 10. Juni 2015 (veröffentlicht UniReport am 27. Juli 201) außer Kraft.

(2) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/2021 im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft aufnehmen.

(3) Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Sportwissenschaft vor Inkrafttreten dieser Ordnung aufgenommen haben, können die Bachelorprüfung nach der Ordnung vom 04. Juli 2012 in der Fassung vom 02. Juli 2014, zuletzt geändert am 10. Juni 2015 bis spätestens Wintersemester 2024/2025 ablegen.

Frankfurt am Main, den 15.07.2020

Prof. Dr. Sonja Rohrmann
Dekanin des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaften

Semester Modul Veranstaltung SWS CP
1 (WiSe) 1: Training und Leistung VL Trainingswissenschaft 2 3
FPK „Zielschussspiel“ (Fuß-/Basket-/Handball) 2 3
VL Physiologie 2 4
MAP 2
2: Gesundheit und Leistung VL Anatomie des Bewegungsapparates 2 4
FPK „Rückschlagspiel“ (Volleyball / Badminton / Tennis / Tischtennis) 2 3
MAP 2
3: Individuum und Handeln VL Sportpsychologie 2 4
FPK „Situative Sportart“ (Kämpfen/Rollen/Gleiten) 2 3
MAP 2
2 (SoSe) 4: Erziehung und Bildung VL Sportpädagogik 2 4
FPK „Künstlerisch-ästhetische Bewegungsform“ (Turnen/Gymnastik & Tanz) 2 3
MAP 2
5: Bewegung und Entwicklung VL Bewegungswissenschaft und Biomechanik 2 4
FPK „Metrische Sportart“ (Schwimmen/Leichtathletik) 2 3
MAP 2
6: Kultur und Gesellschaft VL Sportsoziologie 2 4
FPK „Trend-/Beach-/Wassersportart“ 2 3
MAP 2
7: Forschungsmethodologische und -methodische Kom-petenzen I VL Wissenschaftsmethodologie, Forschungsethik und Forschungsdesign 2 3
3 (WiSe) 7: Forschungsmethodologische und -methodische Kompetenzen II VL Qualitative Forschungsmethoden 2 3
VL Quantitative Forschungsmethoden 2 3
MAP 2
8: Fachwissenschaftliche Vertiefung S Trainings- und Bewegungswissenschaft/Sportmedizin und Sportphysiologie (2 aus 2) 4 5
S Sportpädagogik/-psychologie/-soziologie (2 aus 3) 4 5
9: Sportpraxis Zwei Übungen (aus Rückschlagspiel und aus Zielschussspiel) 4 4
10: Optionalmodul Veranstaltung aus dem Angebot der GU 8
4 (SoSe) 11: Diagnostik-/ Evaluationskompetenzen I VL Sportmedizinische und leistungsphysiologische Diagnostik 2 3
S Wissenschaftlich Schreiben, präsentieren und kommunizieren in der Sportwissenschaft 2 3
12: Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport VL Grundlagen des Gesundheits-, Freizeit- und Breitensports 2 3
S aus Pool Fachwissenschaften Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport 2 3
FPK aus Pool Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport 2 3
MAP 1
13: Rehabilitations- und Behindertensport VL Grundlagen des Rehabilitations- und Behindertensports 2 3
S aus Pool Fachwissenschaften Rehabilitations- und Behindertensport 2 3
FPK aus Pool Rehabilitations- und Behindertensport 2 3
MAP 1
9: Sportpraxis Zwei Übungen (aus Metrische Sportart oder künstlerisch-ästhetische Sportart und aus Situative Sportart oder Trend-/Beach-/Wassersportart) 4 4
5 (SoSe) 11: Diagnostik-/Evaluationskompetenzen II VL Sozialwissenschaftliche Diagnostik und Evaluationsverfahren 2 3
S Leistungsdiagnostik und Labormessplätze 2 3
MAP 2
14: Leistungssport VL Grundlagen des Leistungssports 2 3
S aus Pool Fachwissenschaften Leistungssport 2 3
FPK aus Pool Leistungssport 2 3
MAP 1
15: Erweiterungsmodul I* Alle Lehrveranstaltungen des IfS (auch Exkursion möglich) 10 11
MAP (VL, Sem) oder MTP (FPK, Exkursion) 1
6 (WiSe) 15: Erweiterungsmodul II Forschungsprojekt in einer sportwissenschaftlichen Teildisziplin oder Orientierungspraktikum* 6 6
Berufs- oder Forschungspraktikum 9
16: Bachelorthesis Bachelorarbeit 12
S Kolloquium 2 3
SUMME 180 CP

* nicht für Studierende aus dem Orientierungsstudium

Modul 1 - Exercise & Performance / Training & Leistung
Pflichtmodul - 12 CP (insg.) = 360 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 270 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul „Training & Leistung“ besteht aus zwei Vorlesungen (VL) und einem Fachpraxiskurs (FPK):

- In der VL „Trainingswissenschaft“ werden grundlegende Kenntnisse und Theorien zur Trainingssteuerung und zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, auch im Sportspiel, vermittelt. Dazu gehören physiologische und methodische Kenntnisse in Bezug auf leistungssteuerndes Training u.a. in Bezug auf Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Beweglichkeit als auch Technik & Taktik, sowie ihrer entsprechenden Diagnostik.

- In der VL „Physiologie“ werden grundlegende Kenntnisse zu den zell- und systemphysiologischen Funktionen vermittelt. Dazu gehören insbesondere die Themenschwerpunkte Zellphysiologie, Stoffwechsel, Nervensystem, Muskulatur, Blut, Herz-Kreislauf und Atmung.

- Es wird ein FPK „Zielschussspiel“ i. d. R. aus dem Bereich Basketball oder Handball oder Fußball gewählt. Es werden grundlegende sportartspezifische Kenntnisse und Spielfähigkeit vermittelt. Zudem wird ein didaktisch-methodischer Zugang zur Vermittlung des jeweiligen Sportspiels aufgezeigt.

Die drei Veranstaltungen werden durch wechselseitige Bezugnahme inhaltlich miteinander verknüpft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind mit Trainings- und Adaptationsmodellen vertraut, kennen leistungsdiagnostische Verfahren und können Übungs- und Trainingsprozesse adressaten- und sportartspezifisch planen und differenzieren. Sie beurteilen und reflektieren die Wirksamkeit von trainings- und wettkampfbegleitenden Maßnahmen und können diese in die sportliche Praxis umsetzen.

- sind mit wichtigen Zellfunktionen und Funktionen verschiedener Organsysteme vertraut, kennen Regulationsmechanismen des menschlichen Organismus (biochemisch, kardiopulmonal, neurophysiologisch, hormonell, etc.) und können die Bedeutung der physiologischen Vorgänge für die körperliche Belastung sicher einordnen.

- verfügen über grundlegendes sportartspezifisches Wissen und Können sowie Spielfähigkeit in den Sportspielen Basketball, Handball oder Fußball und sind in der Lage, diese Sportspiele aus der Sicht unterschiedlicher fachspezifischer Erkenntnisse zu reflektieren und zu verstehen.

- können Charakteristika und Einsatzfelder dieser Sportspiele in spezifische Berufsfelder kompetent übertragen und anwenden.

- können die in der Vorlesung vermittelten Kenntnisse mit den Inhalten des Fachpraxiskurses verknüpfen und zu anwendungsbezogenen Kompetenzen erweitern.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester. Aus saisonalen Gründen kann der FPK Fußball auch im Sommersemester angeboten werden.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK besteht Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im FPK sind Technik-Taktik-Kenntnisse in Form eines Tests nachzuweisen.

Im Rahmen der Vorlesungen sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesungen, Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) zu allen drei Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
VL Trainingswissenschaft Vorlesung 2 3 x
FPK Zielschussspiel (Basketball, Handball, Fußball) Fachpraktischer Kurs 2 3 x
VL Physiologie Vorlesung 2 4
x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 6 12

 

Modul 2 - Health & Performance / Gesundheit & Leistung
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul „Gesundheit & Leistung“ besteht aus einer Vorlesung und einem Fachpraxiskurs:

- In der VL „Anatomie des Bewegungsapparates“ werden grundlegende Kenntnisse zum Aufbau und der Funktion des Bewegungsapparates vermittelt. Dazu gehören insbesondere die Themenschwerpunkte Binde- und Stützgewebe (Sehnen, Bänder, Knorpel und Knochen), Arthrologie (Struktur und Funktion der verschiedenen Gelenktypen) und Myologie (Muskelfasertypen, mikroskopischer und makroskopischer Aufbau, Topographie und Funktionen).

- Im FPK „Rückschlagspiel“ kann i. d. R. aus den Sportarten Volleyball, Badminton, Tennis oder Tischtennis gewählt werden. Es werden grundlegende sportartspezifische Kenntnisse sowie motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt. Gleichzeitig wird ein didaktisch-methodischer Zugang zur Vermittlung der jeweiligen Sportart aufgezeigt. Bezüge zu den sportwissenschaftlichen Disziplinen insbesondere zur Sportmedizin werden hergestellt.

Die beiden Veranstaltungen werden durch wechselseitige Bezugnahme inhaltlich miteinander verknüpft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- sind mit den Strukturen des Bewegungsapparates vertraut, kennen die Funktion dieser Strukturen im Kontext der Bewegung und können die Bedeutung pathologischer Veränderungen einzelner Strukturen für den Bewegungsablauf sicher benennen.

- von Abweichungen des normalen Bewegungsapparates erkennen und beschreiben.

- verfügen über grundlegendes sportpraktisches und sportmethodisches Wissen und Können sowie einer Demonstrationsfähigkeit in den Sportarten Volleyball oder Badminton oder Tennis oder Tischtennis.

- sind in der Lage, diese Sportarten aus der Sicht unterschiedlicher fachspezifischer Erkenntnisse zu reflektieren und zu verstehen.

- können Charakteristika und Einsatzfelder dieser Sportarten in spezifische Berufsfelder kompetent übertragen und anwenden.

- die in der Vorlesung vermittelten Kenntnisse mit den Inhalten des Fachpraxiskurses verknüpfen und zu anwendungsbezogenen Kompetenzen erweitern.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester. Aus saisonalen Gründen kann der FPK Tennis auch im Sommersemester angeboten werden.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK besteht Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesungen, Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) zu beiden Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
VL Anatomie des Bewegungsapparates Vorlesung 2 4 x
FPK Rückschlagspiel (Volleyball, Badminton, Tennis oder Tischtennis) Fachpraktischer Kurs 2 3 x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 4 9

 

Modul 3 - Individuals & Behaviour / Individuum & Handeln
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul „Individuum und Handeln“ besteht aus zwei Lehrveranstaltungen.

- In der Vorlesung „Sportpsychologie“ werden grundlegende Begriffe, Modelle und Theorien der Sportpsychologie behandelt. Im Mittelpunkt steht dabei das Wechselverhältnis von individuellem Erleben und sozialer Umwelt im Sport. Darüber hinaus erhalten die Studierenden erste Einblicke in die sportpsychologische Diagnostik und Intervention.

- In dem Fachpraxiskurs „Situative Sportart“ (Kämpfen, Rollen, Gleiten) werden die sportwissenschaftlichen Inhalte von Sportarten und Bewegungsfeldern aus dem Bereich Kämpfen, Rollen und Gleiten erarbeitet. Es werden sportartspezifische motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Kenntnisse erarbeitet und u.a. auch sportpsychologische Vermittlungsansätze thematisiert. Bezüge zu den sportwissenschaftlichen Disziplinen, insbesondere zur Sportpsychologie, werden hergestellt.

Die beiden Veranstaltungen werden durch wechselseitige Bezugnahme inhaltlich miteinander verknüpft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- kennen und verstehen die grundlegenden Theorien der Sportpsychologie samt ihrer Konstrukte.

- erkennen die Einflussfaktoren individuellen Erlebens im Sport und können theoriegeleitet die sozialen Einflüsse im Sport beschreiben.

- haben Kenntnisse im Bereich der sportpsychologischen Diagnostik.

- verfügen über grundlegendes sportpraktisches und sportmethodisches Wissen und Können sowie einer Demonstrationsfähigkeit in Situativen Sportarten.

- sind in der Lage, Situative Sportarten aus der Sicht unterschiedlicher fachspezifischer Erkenntnisse, im Besonderen der Sportpsychologie, zu reflektieren und zu verstehen.

- können Charakteristika und Einsatzfelder dieser Sportarten in spezifische Berufsfelder kompetent übertragen und anwenden. Die in der Vorlesung vermittelten Kenntnisse werden mit den Inhalten des Fachpraxiskurses verknüpft und zu anwendungsbezogenen Kompetenzen erweitert.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester. Aus saisonalen Gründen kann ein FPK im Bereich Rollen auch im Sommersemester angeboten werden.
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK besteht Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) zu beiden Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
VL Sportpsychologie Vorlesung 2 4 x
FPK Situative Sportart: Kämpfen, Rollen, Gleiten Fachpraktischer Kurs 2 3 x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 4 9

 

Modul 4 - Learning & Education / Erziehung & Bildung
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

- In der Vorlesung „Sportpädagogik“ werden grundlegende Aspekte der sportpädagogischen und sportdidaktischen Begriffs-, Modell- und Theoriebildung erarbeitet, wobei der Fokus auf der Pädagogik des außerschulischen Sports liegt. Thematisiert wird dabei insbesondere das Bildungs- und Erziehungspotenzial des Sports zur Persönlichkeitsentwicklung und Wertevermittlung.

-• Im Fachpraxiskurs „Künstlerisch-ästhetische Bewegungsformen“ (Gymnastik & Tanz/Turnen) steht das Sammeln von Erfahrungen sowie die Ausbildung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im jeweiligen Bewegungsfeld im Vordergrund. Dabei werden die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Bewegungsfelder thematisiert und Konsequenzen für Lehr- und Lernprozesse gezogen.

Die beiden Veranstaltungen sind inhaltlich miteinander verknüpft. Durch wechselseitige Bezugnahme zwischen den beiden Lehrveranstaltungen wird – exemplarisch auch für weitere Bewegungsfelder – am Beispiel ausgewählter künstlerisch-ästhetischer Bewegungsformen das Erziehungs- und Bildungspotenzial von Sport und Bewegung verdeutlicht bzw. aufgezeigt, wie Sport zur Initiierung von Erziehungs- und Bildungsprozessen genutzt werden kann.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- können grundlegende sportpädagogische und sportdidaktische Begriffe, Modelle und Theorien benennen und reflektieren.

- können sportpädagogische und sportdidaktische Forschungsergebnisse auf das außerschulische Berufsfeld übertragen und beurteilen.

- können unterschiedliche Unterrichtskonzepte und Vermittlungsmethoden vergleichend darstellen und deren Eignung für die Sport- und Wertevermittlung in außerschulischen sportbezogenen Settings einschätzen sowie umsetzen, auswerten und weiterentwickeln.

- sind in der Lage, Erziehungs- und Bildungsprozesse in sport- und bewegungsbezogenen Anwendungsfeldern zu begründen, sie in formalen und non-formalen Settings zur Werte- und Persönlichkeitsentwicklung zu initiieren sowie kritisch zu reflektieren.

- erwerben grundlegende motorische Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie spezifische Kenntnisse im ausgewählten Bewegungsfeld.

- sind in der Lage, künstlerisch-ästhetische Bewegungsformen vor dem Hintergrund sportpädagogischer und sportdidaktischer Erkenntnisse zu reflektieren und die gewonnenen Erkenntnisse auch auf andere Bewegungsfelder zu übertragen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK besteht Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) zu beiden Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
VL Sportpädagogik Vorlesung 2 4 x
FPK Künstlerisch-ästhetische Bewegungsformen (Gymnastik & Tanz/Turnen) Fachpraktischer Kurs 2 3 x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 4 9

 

Modul 5 - Movement & Development / Bewegung & Entwicklung
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

- In der VL „Bewegungswissenschaft und Biomechanik“ werden den Studierenden grundlegende Theorien zur Bewegungskontrolle und Bewegungssteuerung, zum motorischen Lernen und zur motorischen Entwicklung vermittelt. Zudem erarbeiten sie sich ein biomechanisches Verständnis sportlicher Bewegungen und erfahren, wie motorische Leistungen gemessen und diagnostiziert werden. Sie können aus bewegungswissenschaftlicher Sicht Übungs- und Lernprozesse reflektieren und kennen die entscheidenden Einflussfaktoren. Bewegungswissenschaftliche Konzepte zum Technikerwerb und zur Bewegungsanalyse werden u.a. am Beispiel der Metrischen Sportarten vorgestellt und deren Anwendung entwickelt.

- Im FPK „Metrische Sportart“ werden grundlegende sportartspezifische und regelkonforme Techniken sowie deren Vermittlung erarbeitet, sodass diese demonstriert, beschrieben und funktional erklärt werden können.

Die beiden Veranstaltungen werden durch wechselseitige Bezugnahme inhaltlich miteinander verknüpft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Studierende verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten in den Metrischen Sportarten aus den Bereichen Selbstkompetenz, Vermittlungskompetenz und Fachsprachenkompetenz. Damit kennen sie die relevanten Elemente der Sportarten für verschiedene Anwendungsfelder und können bewegungswissenschaftliche Konzepte auf diese Sportarten übertragen.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK besteht Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) zu beiden Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
VL Bewegungswissenschaft und Biomechanik Vorlesung 2 4 x
FPK Metrische Sportart (Schwimmen/Leichtathletik) Fachpraktischer Kurs 2 3 x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 4 9

 

Modul 6 - Culture & Society / Kultur & Gesellschaft
Pflichtmodul - 9 CP (insg.) = 270 h - Kontaktstudium 4 SWS / 60 h - Selbststudium 210 h - 4 SWS
Inhalte

Das Modul 3 „Kultur und Gesellschaft“ besteht aus zwei Lehrveranstaltungen:

- In der Vorlesung „Sportsoziologie“ werden die kulturellen, historischen und gesellschaftlichen Bedingungen und Erscheinungsformen des modernen Sports vermittelt. Zudem werden theoretische und begriffliche Grundlagen der Soziologie vorgestellt und für die Analyse aktueller Phänomene und Probleme des Sports und der Bewegungskultur genutzt.

- Im Fachpraxiskurs „Trend-/Beach-/Wassersportart“ werden grundlegende fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten erworben.

Die beiden Veranstaltungen werden durch wechselseitige Bezugnahme inhaltlich miteinander verknüpft.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- entwickeln ein grundlegendes Verständnis von Sport und Bewegung als gesellschaftlich-kulturellen Phänomenen.

- kennen grundlegende soziologische Begriffe und Theorien der Sportsoziologie und sind imstande, sie eigenständig anzuwenden.

- erwerben die Kompetenz, soziologische Publikationen zu Sport und Bewegung kritisch zu reflektieren und in ihrer wissenschaftlichen Qualität einzuschätzen.

- verfügen über grundlegendes Wissen und Können in Theorie und Praxis der exemplarisch ausgewählten Trend-/Beach- und Wassersportarten.

- sind in der Lage, diesen Sportartenbereich aus Sicht unterschiedlicher fachspezifischer Erkenntnisse zu verstehen und zu reflektieren.

- können die erworbenen Kenntnisse kompetent in adäquate Anwendungsbereiche übertragen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK besteht Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) zu beiden Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
VL Sportsoziologie Vorlesung 2 4 x
FPK Trend-/Beach-/Wassersportart Fachpraktischer Kurs 2 3 x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 4 9

 

Modul 7
Research Methods & Skills
Forschungsmethodologische und -methodische Kompetenzen
Pflichtmodul - 11 CP (insg.) = 330 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 240 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul „Forschungsmethodologische und -methodische Kompetenzen“ besteht aus drei Vorlesungen, die innerhalb von zwei Semestern zu belegen sind:

- In der ersten Vorlesung „Wissenschaftsmethodologie, Forschungsethik und Forschungsdesign“ werden grundlegende Kenntnisse zu den drei Teilbereichen vermittelt.

- Darauf aufbauend werden im nachfolgenden Semester in den Vorlesungen „Qualitative Forschungsmethoden“ und „Quantitative Forschungsmethoden“ Kenntnisse erworben, die das Rüstzeug für die Bearbeitung sportwissenschaftlicher Fragestellungen sowohl in den geistes- und sozial-wissenschaftlichen als auch in den natur- und lebenswissenschaftlichen Bereichen der Sportwissenschaft relevant sind. Hierbei werden auch Aspekte des Datenmanagements und von Open Science adressiert.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- verfügen über Kenntnisse bzgl. erkenntnistheoretischer Grundlagen (sport)wissenschaftlicher Forschung, forschungsmethodischer Grundlagen sowie der Planung und Durchführung sportwissenschaftlicher Untersuchungen.

- sind in der Lage, sportwissenschaftliche Fragestellungen zu formulieren und mit adäquaten Untersuchungsansätzen aus den verschiedenen Disziplinen der Sportwissenschaften zu bearbeiten.

- sind in der Lage, sportwissenschaftliche Forschung ethisch zu reflektieren und entsprechend zu agieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

-

Leistungsnachweise:

In den Vorlesungen sind begleitend Aufgaben zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesungen
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) zu allen drei Vorlesungen im Anschluss an das zweisemestrige Modul

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
VL Wissenschaftsmethodologie, Forschungsethik und -design Vorlesung 2 3 x
VL Qualitative Forschungsmethoden Vorlesung 2 3 x
VL Quantitative Forschungsmethoden Vorlesung 2 3
x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 6 11

 

Modul 8 - Advanced Studies / Fachwissenschaftliche Vertiefung
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 180 h - 8 SWS
Inhalte
Dieses Modul besteht aus insgesamt vier Seminaren, wobei aus den zwei Bereichen Trainings- und Bewegungswissenschaften und Sportmedizin/Sportphysiologie sowie aus den drei Bereichen Sportpsychologie, Sportsoziologie und Sportpädagogik je zwei Seminare gewählt werden müssen. In den Seminaren werden fachwissenschaftliche Aspekte dieser sportwissenschaftlichen Disziplinen auf Basis der einführenden Module 1-6 vertieft und ausdifferenziert, aber auch neue Wissensbereiche aus den Fachdisziplinen thematisiert. Es werden aktuelle Forschungsthemen in den Blick genommen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- verfügen über vertiefte Kenntnisse sportwissenschaftlicher Forschung in allen vier Disziplinen.

- können aktuelle Befunde auf Basis forschungsmethodischer Grundlagen reflektieren und einordnen.

- sind in der Lage, sportwissenschaftliche Fragestellungen disziplinär zu adressieren.

- überblicken die Forschungsthemen der jeweiligen Fachwissenschaft.

- können unterschiedliche Theorien zur Beschreibung, Analyse und Reflektion von Sport und körperlicher Bewegung in unterschiedlichen Settings verwenden.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme

Leistungsnachweise:

In den Seminaren sind jeweilig definierte Leistungen zu erbringen (z. B. Präsentation, Referat, Hausarbeit o. ä.). In wenigstens einem Seminar dieses Moduls ist eine schriftliche Ausarbeitung anzufertigen.

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Zwei Seminare: Trainings- und Bewegungswissenschaft sowie Sportmedizin und Sportphysiologie Seminar 4 5 x
Zwei Seminare: Sportpädagogik und/oder Sportpsychologie und/oder Sportsoziologie Seminar 4 5 x
Summe 8 10

 

Modul 9 - Sports / Sportpraxis
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 120 h - 8 SWS
Inhalte
Dieses Modul besteht aus vier Übungen, die aufbauend auf den in den Modulen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 gewählten fachpraktischen Kursen (FPK) zur praktischen Eigenrealisation in dem jeweiligen Bereich belegt werden. Die Übungen dienen dem Erwerb von Spiel- und Leistungserfahrungen im jeweiligen Sport- und Bewegungsfeld, der Umsetzung von systematischen Übungsprozessen und damit auch der Vorbereitung des sportpraktischen Tests innerhalb jeder Übung.
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Studierenden verfügen über Fertigkeiten als praktische Akteure in den jeweiligen Sportarten. Damit haben sie hier sowohl Selbst- als auch Vermittlungskompetenz durch praktisches Handeln erworben. Sie sind in der Lage ihre eigene sportartspezifische Leistungsfähigkeit durch entsprechendes Training zu entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
jedes Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

In allen Übungen ist regelmäßige und aktive Teilnahme notwendig.

Leistungsnachweise:

Jede Übung wird durch einen erfolgreich absolvierten sportpraktischen Test abgeschlossen.

Lehr- / Lernformen
Übung
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Übung 1: Rückschlagspiel Übung 2 2 x
Übung 2: Zielschussspiel Übung 2 2 x
Übung 3: Metrische Sportart oder Künstlerisch-ästhetische Bewegungsform Übung 2 2
x
Übung 4: Situative Sportarten oder Trend-/Beach-/Wassersportart Übung 2 2 x
Summe 8 8

 

Modul 10 - Optional Module / Optionalmodul
Pflichtmodul - 8 CP (insg.) = 240 h
Inhalte
Das Optionalmodul ermöglicht den Studierenden, weitere kompetenzfördernde und profilbildende Aktivitäten in ihr Studium einzubringen. Dies ist sowohl im Rahmen selbstgewählter fachbereichsübergreifender Lehrveranstaltungen, Veranstaltungen der Goethe Zentren (Schlüsselkompetenzzentrum, Career Service etc.) als auch im Rahmen universitätsbezogener Gremienarbeit („politisches Engagement“, in Höhe von 2 CP) oder ähnlichem möglich.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen haben im Rahmen dieses Moduls z. B.

- ihre fachbezogenen Kompetenzen in einer selbstgewählten Wissensdomäne erweitert.

- Soft Skills vertieft.

- sich gremienbezogen oder politisch engagiert.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Der Nachweis der Teilnahme muss für jede Veranstaltung vorgelegt werden.

Leistungsnachweise:

Die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme werden in der jeweiligen Veranstaltung spezifiziert.

Lehr- / Lernformen
Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

keine

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Veranstaltungen aus dem Angebot der GU (außerhalb des IfS) (x) (x) (x) (x) (x) (x)
Summe 8

 

Modul 11 - Diagnostic & Evaluation Skills / Diagnostik und Evaluationskompetenzen
Pflichtmodul - 14 CP (insg.) = 420 h - Kontaktstudium 8 SWS / 120 h - Selbststudium 300 h - 8 SWS
Inhalte

Das Modul „Diagnostik und Evaluationskompetenzen“ besteht aus zwei Vorlesungen und zwei Seminaren, die innerhalb von zwei Semestern zu belegen sind:

- In der ersten Vorlesung „Sportmedizinische und leistungsphysiologische Diagnostik“ werden grundlegende diagnostische Kompetenzen im Bereich der Lebenswissenschaften für Sport und Bewegung vermittelt. Diese sind relevant, um zum einen grundlagenorientierte Fragestellung zu bearbeiten, und zum anderen, um valide Einschätzungen des körperlichen Leistungszustandes einer Person zu treffen.

- Im parallel angebotenen Seminar „Wissenschaftlich schreiben, präsentieren & kommunizieren in der Sportwissenschaft“ werden typische Formen der sportwissenschaftlichen Kommunikation erarbeitet und erprobt.

- Im nachfolgenden Semester werden in der Vorlesung „Sozialwissenschaftliche Diagnostik und Evaluationsverfahren“ Methodenkenntnisse entwickelt, die für die Bearbeitung von geistes- und sozialwissenschaftlichen Forschungsfragen der Sportwissenschaft relevant sind.

- Im parallel angebotenen Seminar „Leistungsdiagnostik & Labormessplätze“ werden insbesondere Verfahren aus der Trainings- und Bewegungswissenschaft theoretisch und praktisch beleuchtet.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- verfügen über eine breite diagnostische Methodenkompetenz im Spektrum sportwissenschaftlicher Forschung.

- können die Ergebnisse a) sozialwissenschaftlich als auch lebenswissenschaftlich einordnen und b) für die Steuerung von Trainingsprozessen umsetzen.

- können diagnostische Problemstellungen der Sportwissenschaft und Evaluationsprozesse planen, durchführen, auswerten und deren anwendungsbezogene Relevanz einschätzen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Regelmäßige und aktive Teilnahme in den beiden Seminaren des Moduls.

Leistungsnachweise:

In den Vorlesungen sind vorlesungsbegleitend Aufgaben zu bearbeiten.

In den Seminaren sind jeweilig definierte Leistungen zu erbringen (z. B. Präsentation, Referat, Hausarbeit o. ä.)

Lehr- / Lernformen
Vorlesungen und Seminare
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (90 min) aus allen vier Lehrveranstaltungen im Anschluss an dieses zweisemestrige Modul

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Sportmedizinische und leistungsphysiologische Diagnostik Vorlesung 2 3 x
Wissenschaftlich schreiben, präsentieren & kommunizieren in der Sportwissenschaft Seminar 2 3 x
Sozialwissenschaftliche Diagnostik und Evaluationsverfahren Vorlesung 2 3
x
Leistungsdiagnostik & Labormessplätze Seminar 2 3 x
Modulabschlussprüfung 2 x
Summe 8 14

 

Modul 12 - Health, Leisure & Club Sports / Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul „Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport“ besteht aus drei Lehrveranstaltungen:

- In der Vorlesung „Grundlagen des Gesundheits-, Freizeit- und Breitensports“ werden die Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser drei Sportformen im Hinblick auf ihre Geschichte und aktuellen Erscheinungsformen, Themenfelder und Settings, Aufgaben und Funktionen sowie Theorien und Modelle vorgestellt.

- Im Seminar „Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport“ werden die in der Vorlesung erworbenen Grundkenntnisse aus der Sicht der verschiedenen sportwissenschaftlichen Fachdisziplinen vertieft. Die Studierenden wählen ein Seminar aus einer Fachdisziplin.

- In einem fachpraktischen Kurs aus dem Angebot des Gesundheits-, Fitness- und Breitensports werden sportartenübergreifend bewegungspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- erwerben grundlegende natur-, sozial- und geisteswissenschaftliche Kenntnisse des Gesundheits-, Freizeit- und Breitensports.

- können zentrale wissenschaftliche Theorien und Modelle zu diesen drei Sportformen eigenständig anwenden.

- sind in der Lage, theoretische und praktische Aspekte des Gesundheits-, Freizeit- und Breitensports reflektiert aufeinander zu beziehen.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK und im Seminar bestehen Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar, Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) aus allen drei Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Grundlagen des Gesundheits-, Freizeit- und Breitensports Vorlesung 2 3 x
S aus dem Pool „Gesundheits-, Freizeit- und Breitensport“ Seminar 2 3 x
FPK aus dem Pool „Gesundheits-, Fitness- und Breitensport“ Fachpraktischer Kurs 2 3
x
Modulabschlussprüfung 1 x
Summe 6 10

 

Modul 13
Sports for Rehabilitation and Disability
Rehabilitations- und Behindertensport
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul „Rehabilitations- und Behindertensport“ besteht aus einer Vorlesung, einem Seminar und einem fachpraktischen Wahlpflichtkurs:

- In der Vorlesung „Grundlagen des Rehabilitations- und Behindertensports“ werden grundlegende Kenntnisse zu Erkrankungen und Schadensbildern sowie zur individualisierten Gestaltung eines Bewegungsangebotes für Menschen mit Behinderung oder Menschen mit chronischen Krankheitsbildern oder in der Rehabilitation vermittelt. Dazu gehören insbesondere die Themenschwerpunkte degenerative und traumatische Veränderungen des muskuloskelettalen Systems, Herz-Kreislauferkrankungen, neurologischen Erkrankungen, Tumoren und das metabolische Syndrom.

- In dem Seminar kann aus einem Pool aller sportwissenschaftlichen Disziplinen mit dem Fokus Rehabilitations- und Behindertensport gewählt werden.

- In einem fachpraktischen Kurs aus dem Angebot des Rehabilitations- und Behindertensports werden sportartenübergreifend entsprechende bewegungspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls sind mit chronischen und degenerativen Erkrankungen und deren Diagnostik vertraut, können die beeinträchtigten Funktionen erklären, deren Schweregrad beurteilen und können evidenzbasierte Sportangebote entsprechend der individuellen Bedürfnisse der Zielgruppen entwickeln.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Sommersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK und im Seminar bestehen Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Im Seminar ist neben regelmäßiger Lektüre eine Präsentation und/oder eine schriftliche Ausarbeitung im entsprechenden Umfang vorzulegen.

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar und Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Klausur (60 min) aus allen drei Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Grundlagen des Rehabilitations- und Behindertensports Vorlesung 2 3 x
S aus dem Pool „Rehabilitations- und Behindertensport“ Seminar 2 3 x
FPK aus dem Pool „Rehabilitations- und Behindertensport“ FPK 2 3
x
Modulabschlussprüfung 1 x
Summe 6 10

 

Modul 14 - Competitive Sports / Leistungssport
Pflichtmodul - 10 CP (insg.) = 300 h - Kontaktstudium 6 SWS / 90 h - Selbststudium 210 h - 6 SWS
Inhalte

Das Modul „Leistungssport“ besteht aus einer Vorlesung, einem Seminar und einem fachpraktischen Wahlpflichtkurs:

- In der Vorlesung „Grundlagen des Leistungssports“ werden Kenntnisse zu personalen und sozialen Faktoren im Leistungssport in Deutschland und weltweit vermittelt.

- In dem Seminar kann aus einem Pool aller sportwissenschaftlichen Disziplinen mit dem Fokus des Leistungssports gewählt werden.

- In einem fachpraktischen Kurs aus dem Angebot des Leistungssports werden sportartenübergreifend entsprechende bewegungspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- verfügen über Kenntnisse zum Leistungssport aus verschiedenen Perspektiven. Sie sind mit personalen Faktoren von Leistungssportler*innen und sozialen Rahmenbedingungen vertraut und kennen das System Leistungssport in Deutschland und global.

- haben Fachsprachenkompetenz und können mit im Leistungssport tätigen Akteuren auf fachwissenschaftlicher Basis kommunizieren.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes zweite Semester, i. d. R. im Wintersemester
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Im FPK und im Seminar bestehen Anwesenheitspflicht. Eine aktive und regelmäßige Teilnahme ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Im Rahmen der Vorlesung sind Aufgaben erfolgreich zu bearbeiten.

Im Seminar ist neben regelmäßiger Lektüre eine Präsentation und/oder eine schriftliche Ausarbeitung im entsprechenden Umfang vorzulegen.

Im FPK ist eine Dokumentation und Reflexion der individuellen Leistungsentwicklung erfolgreich zu erbringen.

Lehr- / Lernformen
Vorlesung, Seminar und Fachpraktischer Kurs
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Mündliche Prüfung (max. 15 min) aus allen drei Lehrveranstaltungen des Moduls

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Grundlagen des Leistungssports Vorlesung 2 3 x
Leistungssport Seminar 2 3 x
Leistungssport FPK 2 3
x
Modulabschlussprüfung 1 x
Summe 6 10

 

Modul 15 - Extension Module / Erweiterungsmodul
Pflichtmodul - 27 CP (insg.) = 810 h - Kontaktstudium 16 SWS / 240 h - Selbststudium 570 h - 16 SWS
Inhalte
Das Erweiterungsmodul ermöglicht den Studierenden innerhalb der Sportwissenschaft und des Sports Kompetenzen zu erweitern. Dabei ist (1) ein Berufs- und/oder Forschungspraktikum verpflichtend (9 CP). Zudem können (2) Exkursionen aus dem Lehrangebot der Sportwissenschaft oder andere fachwissenschaftliche oder fachpraktische Lehrveranstaltungen aus der Sportwissenschaft hier eingebracht werden (insgesamt 11 CP). Zudem kann (3) in einem sportwissenschaftlichen Arbeitsbereich in diesem Erweiterungsmodul ein Forschungsprojekt absolviert werden (6 CP) oder – für Nicht-Orientierungsstudierende - das im Rahmen der Vertiefung Sportwissenschaft des Orientierungsstudiums Naturwissenschaften angebotene Orientierungspraktikum belegt werden (ebenfalls 6 CP). Im Rahmen des Forschungsprojekts wird eine sportwissenschaftliche Fragestellung in einem vollständigen Forschungszyklus durchlaufen (Literaturrecherche, Entwicklung der Fragestellung, Methodenentwicklung, ggf. Datenerhebung und -auswertung, Ergebnisdarstellung/-darlegung, Verschriftlichung). Da es um Kompetenzentwicklung im Rahmen der Sportwissenschaft geht, können weitere Veranstaltungen aus dem Lehrangebot der Sportwissenschaft im Umfang von 4 CP belegt werden (z. B. Schwerpunktkurse in den Sportarten, sportwissenschaftliche Theorie-Praxis-Kurse o. ä.).
Lernergebnisse / Kompetenzziele
Die Absolventinnen und Absolventen haben im Rahmen dieses Moduls ihre fachbezogenen Kompetenzen in einer selbstgewählten Wissensdomäne innerhalb der Sportwissenschaft erweitert.
Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
keine
Empfohlene Voraussetzungen
keine
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
jedes Semester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

Eine aktive und regelmäßige Teilnahme an allen Veranstaltungen mit Ausnahme von Vorlesungen ist erforderlich.

Leistungsnachweise:

Die Anforderungen werden in der jeweiligen Veranstaltung spezifiziert.

Lehr- / Lernformen
Seminar, FPK, Vorlesung, Exkursion
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Das Modul wird mit einer lehrveranstaltungsbezogenen MAP (in der Regel eine Klausur) abgeschlossen, wenn eine Vorlesung oder ein Seminar gewählt wird.

kumulative Modulprüfung bestehend aus:

Das Modul wird mit einer lehrveranstaltungsbezogenen MTP abgeschlossen, wenn ein FPK oder eine Exkursion gewählt wird. Die Modulprüfung besteht z.B. aus einer fachpraktischen Prüfung, einer Klausur und/oder einem Lehrversuch.

Bildung der Modulnote bei kumulativen Modulprüfungen:

Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Teile der MTP gebildet.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Berufs- und/oder Forschungspraktikum Praktikum 9
Exkursion und/oder alle anderen Lehrveranstaltungen des IfS Exkursion und/oder Vorlesung/Seminar/FPK 10 11 x
Forschungsprojekt Projekt 6 6
x
Modulabschlussprüfung (VL/Sem) oder Modulteilprüfung (FPK, Exkursion) 1 x
Summe 16 27

 

Modul 16 - Bachelorthesis
Pflichtmodul - 15 CP (insg.) = 450 h- Kontaktstudium 2 SWS / 30 h - Selbststudium 420 h - 2 SWS
Inhalte
Im Modul „Bachelorthesis“ wird eine wissenschaftliche Fragestellung selbstständig erarbeitet und durchgeführt. Die Arbeit wird semesterbegleitend angefertigt. Das Thema der Bachelorarbeit muss dem Gegenstandsbereich einer der sportwissenschaftlichen Disziplinen entstammen. Die Festlegung des Themas erfolgt durch einen oder eine nach § 31 zur Ausgabe und Betreuung der Arbeit befugten Hochschullehrer oder befugte Hochschullehrerin. Der oder die Studierende kann dem Hochschullehrer bzw. der Hochschullehrerin einen Themenvorschlag unterbreiten. Das Thema ist so auszuwählen, dass es in einem Gesamtumfang von 360 Stunden (12 CP) bearbeitet und die Bachelorarbeit innerhalb von 9 Wochen abgeschlossen sein kann. Die Arbeit wird begleitet von einem wissenschaftlichen Kolloquium, in dem die Studierenden in Einzel- oder Gruppenterminen mit ihrer Erstbetreuerin bzw. ihrem Erstbetreuer Fragen besprechen sowie ihre schrittweisen Arbeitsergebnisse präsentieren und zur Diskussion stellen.
Lernergebnisse / Kompetenzziele

Die Absolventinnen und Absolventen dieses Moduls

- zur Entwicklung einer eigenen wissenschaftlichen Fragestellung und eines hierzu adäquaten Forschungsdesigns.

- zur eigenständigen Anwendung wissenschaftlicher Theorien und Methoden im Rahmen einer größeren Forschungsarbeit.

- zum eigenständigen Erschließen von wissenschaftlichen Informationsquellen.

- zur Durchführung und Reflexion eines komplexen Forschungsprozesses in all seinen Stadien, zur Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens.

Teilnahmevoraussetzungen für Modul bzw. für einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls
Die Zulassung zum Modul setzt den erfolgreichen Abschluss der Module 1 bis 6 voraus.
Empfohlene Voraussetzungen
-
Zuordnung des Moduls (Studiengang / Fachbereich)
B.A. Sportwissenschaft FB 05
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Häufigkeit des Angebots
-
Dauer des Moduls
ein Semester
Modulbeauftragte / Modulbeauftragter
siehe studiengangspezifische Homepage
Studiennachweise/ ggf. als Prüfungsvorleistungen

Teilnahmenachweise:

keine

Leistungsnachweise:

keine

Lehr- / Lernformen
Seminar
Unterrichts- / Prüfungssprache
Deutsch
Modulprüfung

Modulabschlussprüfung bestehend aus:

Schriftliche Arbeit (Bachelorthesis) im Umfang von ca. 40 Seiten in deutscher oder englischer Sprache, im letzteren Fall muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beigefügt werden.

Übersicht Lehrveranstaltungen
Veranstaltung LV-Form SWS CP Semester
1 2 3 4 5 6
Bachelorarbeit 12 x
Kolloquium Seminar 2 3 x
Summe 2 15

Abkürzungsverzeichnis

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
FPK Fachpraxiskurs
HHG Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. I, S. 284)
HImmaVO Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24. Februar 2010 (GVBl. I, S. 94, zuletzt geändert am 01. Februar 2017 (GVBl. I, S. 18)
PF Pflichtmodul
RO Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Studiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Sportwissenschaft, Bachelor (ab WS 2020/21)*

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