Modern East Asian Studies (MEAS), Master

Masterstudiengang Modern East Asian Studies (MEAS)

Nichtamtliche Lesefassung

Diese Seite enthält zum Zweck der erleichterten Übersicht die nichtamtliche Lesefassung dieser Prüfungsordnung(en). Die amtlichen Fassungen aller Prüfungsordnungen / Satzungen der Goethe Universität können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Modern East Asian Studies (MEAS)

Paragraphenteil

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Durchführung des Studiengangs d. d. Interdisziplinäre Zentrum für Ostasienstudien
§ 3 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 4 Akademischer Grad
§ 5 Regelstudienzeit und Befristung der Prüfungen

II. Studienorganisation

§ 6 Studienbeginn und Studienvoraussetzungen
§ 7 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Credit Points
§ 8 Lehr- und Lernformen
§ 9 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen; Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 10 Studienverlaufsplan, Studienberatung

III. Studienstruktur und -organisation

§ 11 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen
§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination

IV. Prüfungsverfahren, Umfang und Art der Prüfung, Zeugnis

§ 14 Zulassung zur Masterprüfung
§ 15 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 16 Versäumnis, Rücktritt
§ 17 Nachteilsausgleich
§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19 Umfang der Masterprüfung
§ 20 Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen
§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 Klausurarbeiten
§ 23 Hausarbeiten
§ 24 Masterarbeit
§ 25 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und der Gesamtnote
§ 27 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen
§ 28 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
§ 29 Zeugnis
§ 30 Masterurkunde

V. Schlussbestimmungen

§ 31 Prüfungsgebühren
§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 33 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
35 Sonderregelung für Absolventen des Bachelorstudiengangs Japanologie an der Philipps-Universität Marburg
§ 36 In-Kraft-Treten

Anhang 1: Modulbeschreibungen

I. Grundlagen

1. Modulkombination „Grundlagen für Sozialwissenschaftler“

a) Sprache und Grundlagen I

Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Japanisch
Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Chinesisch
Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Koreanisch
Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Indonesisch

b) Sprache und Grundlagen II

Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Japanisch
Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Chinesisch
Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Koreanisch
Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Indonesisch

2. Modulkombination „Grundlagen für Kulturwissenschaftler“

a) Sprachen

Japanisch für Fortgeschrittene
Chinesisch für Fortgeschrittene
Koreanisch für Fortgeschrittene
Indonesisch/Malaiisch für Fortgeschrittene

b) Einführung in die Sozialwissenschaften

Einführung in die Rechtswissenschaft
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften
Einführung in die Gesellschaftswissenschaften

3. Skills and Competences

Skills and Competences

II. Core-Veranstaltung

Core: „Economy and Society: Theories, Concepts, Framework”

III. Young Scholars Forum: Paper Reading Course

Young Scholars Forum: Paper Reading Course

IV. Electives

Legal Aspects of East Asia
Economic Aspects of East Asia
Political and social aspects of East Asia
Summer School

V. Master-Arbeit

Master-Arbeit

Anhang 2: Studienverlaufsplan

Abkürzungen

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung
§ 2 Durchführung des Studiengangs d. d. Interdisziplinäre Zentrum für Ostasienstudien
§ 3 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 4 Akademischer Grad
§ 5 Regelstudienzeit und Befristung der Prüfungen

§ 1 Geltungsbereich der Ordnung

(1) Diese Ordnung regelt unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium und die Modulprüfungen des vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften angebotenen Masterstudiengangs M. A. Modern East Asian Studies (nachfolgend „MEAS“).

(2) Soweit Module bzw. Lehrveranstaltungen aus anderen Studiengängen absolviert werden, gelten die Regelungen aus dem entsprechenden Studiengang. Der Umfang der zu vergebenden Credit Points (CP) gemäß § 7 Abs.1 erfolgt jedoch unter Berücksichtigung des speziell für Studierende des Studiengangs MEAS veranschlagten Arbeitsaufwandes nach Maßgabe dieser Ordnung.

§ 2 Durchführung des Studiengangs durch das Interdisziplinäre Zentrum für Ostasienstudien

Der Studiengang MEAS wird im Auftrag des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften durch das Interdisziplinäre Zentrum für Ostasienstudien (nachfolgend „IZO“), eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 54 Abs.3 HHG, nach Maßgabe dieser Ordnung durchgeführt. Der Auftrag umfasst insbesondere die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen gemäß dieser Ordnung.

§ 3 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Der Studiengang MEAS ist ein interdisziplinärer Studiengang mit Beteiligung der nachfolgend als „Sozialwissenschaften“ bezeichneten Fachbereiche Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften sowie des Fachbereichs Sprach- und Kulturwissenschaften. Er richtet sich insbesondere an Bachelor-Absolventen der Fachbereiche Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften sowie der asienbezogenen Sprach- und Kulturwissenschaften. Studierende mit wirtschafts- und gesellschaftswissenschaftlichen Hintergrund erwerben die Kompetenz, ihre im Grundstudium erworbenen Theorie- und Methodenkenntnisse auf Asien als bedeutende Weltregion anzuwenden. Weiter erwerben sie Sprachkenntnisse in mindestens einer asiatischen Sprache bis zu einem Grad, der es ihnen ermöglicht, eigenständig originalsprachliche Literatur zu sichten. Studierende mit kulturwissenschaftlichem Hintergrund erweitern ihre im Bachelor-Studium der asienbezogenen Kulturwissenschaften erworbene sprachliche und landeskundliche Kompetenz um rechts-, wirtschafts- und gesellschaftswissenschaftliches Fachwissen. Hierbei werden die Studierenden nicht nur fachlich ausgebildet, sondern lernen durch die enge Interaktion mit Lehrkräften und Kommilitoninnen und Kommilitonen aus anderen Fachbereichen, die Grenzen des Heimatfachs zu überwinden und sich auf ungewohnte wissenschaftliche Denk- und Arbeitsweisen einzustellen.

(2) Durch die Master-Prüfung erhalten die Studierenden einen zweiten berufsbefähigenden Abschluss im Anschluss an den Bachelor-Grad sowohl im Hinblick auf eine praktische Tätigkeit als auch – hierauf liegt der eigentliche Fokus – im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Befähigung. Durch Bestehen der Master-Prüfung stellt die/der Studierende ihre/seine Befähigung unter Beweis, rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Phänomene des modernen Asiens unter Zuhilfenahme originalsprachlicher Quellen wissenschaftlich zu analysieren. Der Master-Titel befähigt zu einem breiten Spektrum an asienbezogenen Berufen, so beispielsweise zu einer leitenden Stellung in Unternehmen, die sich in Asien engagieren, zur unternehmensberatenden Tätigkeit, zur gehobenen Tätigkeit in Ministerien und vergleichbaren Einrichtungen, die politische und/oder wirtschaftlichen Kontakte mit asiatischen Ländern pflegen, zur Tätigkeit in europäischen oder internationalen Organisationen sowie zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität oder in einer sonstigen Forschungseinrichtung. Studierende, die eine wissenschaftliche Karriere einschlagen möchten, bereitet der Studiengang auf eine anschließende Promotion vor

§ 4 Akademischer Grad

(1) Nach bestandener Masterprüfung verleiht der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Goethe-Universität Frankfurt am Main den akademischen Grad „Master of Arts”, abgekürzt M.A.

(2) Der Masterstudiengang MEAS ist ein konsekutiver, stärker forschungsorientierter Studiengang.

§ 5 Regelstudienzeit und Befristung der Prüfungen

(1) Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang MEAS beträgt einschließlich der Bearbeitungszeit für die Masterarbeit vier Semester. Der Fachbereich stellt durch das Lehrangebot und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie durch Vereinbarungen mit allen beteiligten Fachbereichen sicher, dass das Masterstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Das Studium kann nach der Hessischen Teilzeitstudienverordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. 2007, S. 530) ganz oder teilweise als Teilzeitstudium durchgeführt werden, sofern die Satzung über das Teilzeitstudium an der Goethe-Universität ein Teilzeitstudium im betreffenden Studiengang nicht ausschließt. Für die Durchführung des Teilzeitstudiums sind die Regelungen der Hessischen Teilzeitstudienverordnung und die universitäre Satzung zum Teilzeitstudium maßgeblich. Sofern die Ordnungen für die Studiengänge Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist zu stellen. Bei Teilzeitstudium besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines besonderen Lehr- und Studienangebotes.

Abschnitt II: Studienorganisation

§ 6 Studienbeginn und Studienvoraussetzungen
§ 7 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Credit Points
§ 8 Lehr- und Lernformen
§ 9 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen; Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen
§ 10 Studienverlaufsplan, Studienberatung

§ 6 Studienbeginn und Studienvoraussetzungen

(1) Der Studiengang MEAS kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium im Studiengang MEAS ist

1. Alternativ:

a) Ein Bachelor-Abschluss in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaft, Soziologie, Politikwissenschaften (nachfolgend „Sozialwissenschaften“) oder Sprach- und Kulturwissenschaften mit Ostasienbezug (Japanologie, Sinologie, Koreawissenschaften oder Südostasienwissenschaften) oder vergleichbaren Fächern an der Goethe-Universität Frankfurt mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, oder

b) ein mindestens gleichwertiger Abschluss einer deutschen Universität oder einer deutschen Fachhochschule in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder

c) ein mindestens gleichwertiger ausländischer Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.

2. Kumulativ:

a) Der Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse, die mit einem TOEFL-Niveau von 560 (Papier) oder 220 (computerbasiert) oder 84 (Internet-basiert) vergleichbar sind;

b) Ein aussagekräftiger und lückenloser Lebenslauf, der über das Interesse des Bewerbers oder der Bewerberin für den Studiengang MEAS Auskunft gibt,

c) Der Nachweis einer positiven Empfehlung durch mindestens einen Hochschullehrer, die über die besondere Eignung für den Studiengang MEAS Auskunft gibt;

d) Das Bestehen eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, in der Regel durch Abfassen eines Forschungsvorhabens in englischer Sprache von nicht weniger als 800 und nicht mehr als 1200 Wörtern zu sozialwissenschaftlichen Fragen des modernen Asien. Alternativ kann der Prüfungsausschuss für einzelne Jahrgänge einen fachspezifischen Studierfähigkeitstest in Form einer wissenschaftlichen Stellungnahme in englischer Sprache von nicht weniger als 800 und nicht mehr als 900 Wörtern zu einer vom Prüfungsausschusses zugänglich gemachten Auswahl an Fachliteratur betreffend aktuelle sozialwissenschaftliche Fragen des modernen Asien festlegen.

e) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die besondere Eignung des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin für den Masterstudiengang.

(3) Die Entscheidung des Prüfungsausschuss über die besondere Eignung ergeht auf Antrag des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin und erfolgt nach Maßgabe eines Notenpunktsystems von 1 (schlechteste Bewertung) bis 5 (beste Bewertung). Die Entscheidung über die Zulassung beruht zu 60% auf der Note des vorausgesetzten ersten Hochschulabschlusses und zu 40% auf der Note des fachspezifischen Studierfähigkeitstest gemäß Abs.2 Nr. 2 lit. d). Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Notenpunktzahl von 2,5 oder mehr erreichen, sind zuzulassen.

(4) Die Noten des vorausgesetzten ersten Hochschulabschlusses werden wie folgt in Notenpunkte umgerechnet:

1,0 bis 1,2 5 Notenpunkte

1,3 bis 1,8 4 Notenpunkte

1,9 bis 2,2 3 Notenpunkte

2,3 bis 2,5 2 Notenpunkte

ab 2,6 1 Notenpunkt

(5) Der Studierfähigkeitstest wird ebenfalls mit Notenpunkten von 1 (schlechteste Bewertung) bis 5 (beste Bewertung) bewertet. Das Forschungsvorhaben gemäß Abs.2 Nr.2 d) (1. Alternative) soll ein aktuelles, vom Bewerber/von der Bewerberin zu wählendes Thema der vom Studiengang vertretenen Disziplinen Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaft oder Gesellschaftswissenschaften mit Ostasienbezug disziplinär oder fachübergreifend behandeln. Die Bewertung des Forschungsvorhabens stützt sich auf die Fähigkeit, aktuelle sozialwissenschaftliche Themen zu erkennen, sie in größere Diskussionszusammenhänge einzuordnen und ihre Bedeutung darin herauszustreichen, Querbezüge herzustellen, sie im Lichte der erkannten Diskussionszusammenhänge und hergestellten Querbezüge angemessen einzugrenzen, die Fachterminologie korrekt anzuwenden, plausible Thesen zu entwickeln und die eigenen Gedanken in angemessener sprachlicher und argumentativer Form zu strukturieren. Entscheidet sich der Prüfungsausschuss, anstatt des Forschungsvorhabens eine wissenschaftliche Stellungnahme gem. Abs.2 Nr. 2 d) (2. Alternative) vorzusehen, so stützt sich die Bewertung der Stellungnahme auf die Fähigkeit, Texte von wirtschafts-, rechts- oder gesellschaftswissenschaftlicher Relevanz zu verstehen, in größere Diskussionszusammenhänge einzuordnen und Querbezüge herzustellen, die Fachterminologie korrekt anzuwenden, aus den verfügbar gemachten Informationen plausible Schlussfolgerungen zu ziehen und die eigenen Gedanken in angemessener sprachlicher und argumentativer Form zu Papier zu bringen.

(6) Über die Zulassung zum Masterstudiengang entscheidet der Prüfungsausschuss. Soweit der Prüfungsausschuss noch nicht gemäß § 11 gebildet worden ist, setzt das IZO eine Kommission zur Entscheidung über die Zulassung ein, bestehend aus dem/der Lehrgangsbeauftragten und zwei weiteren Mitgliedern des IZO, die der Gruppe der Hochschullehrer angehören; die Vorschriften des § 11 gelten entsprechend.

(7) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Zeugnis nach Absatz 2 Nr.1 bis zum Ende der Bewerbungsfrist noch nicht vorliegt, kann die Zulassung auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf allen bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen beruhen, die für den Erwerb des Abschlusses erforderlich sind, eine Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Bewerberinnen und Bewerber nach diesem Absatz nehmen mit der vorläufigen Durchschnittsnote an dem Auswahlverfahren teil. Über Ausnahmen von der Voraussetzung, wonach alle für den Erwerb des Abschlusses erforderlichen Prüfungsleistungen bereits erbracht sein müssen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nach diesem Absatz ausgewählt, so ist die Zulassung unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass diese/r innerhalb einer in dem Bescheid über die vorläufige Zulassung bestimmten Frist ein den Ansprüchen gemäß Abs.2 Nr.1 genügendes Abschlusszeugnis vorlegt und die darin enthaltene Abschlussnote nicht dazu führt, dass die Notenpunktzahl von 2.5 gemäß Abs.3 unterschritten wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

(8) Mit der Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt die Zuordnung des/der Studierenden zu den alternativ angebotenen Modulkombinationen „Grundlagen für Kulturwissenschaftler“ oder „Grundlagen für Sozialwissenschaftler“. Maßgebend hierfür ist gemäß § 7 Abs. 3 und 4 die Fachrichtung des Bachelorabschlusses. In den Fällen, in denen kein wirtschafts-, rechts-, gesellschafts- oder kulturwissenschaftlicher Abschluss vorliegt, bei denen aber die Vergleichbarkeit mit diesen Fächern nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 festgestellt worden ist, sowie in den Fällen, in denen der/die Studierende sowohl über eine sozialwissenschaftliche Qualifikation wie auch über fortgeschrittene Kenntnisse einer asiatischen Sprache verfügt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darüber, ob der/die Studierende die Modulkombination „Grundlagen für Kulturwissenschaftler“ oder die Modulkombination „Grundlagen für Sozialwissenschaftler“ zu belegen hat, und inwieweit bisherige Studienleistungen angerechnet werden können.

§ 7 Studien- und Prüfungsaufbau, Module und Credit Points

(1) Der Studiengang MEAS ist modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet einen Verbund von zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, die je nach Zeitaufwand mit einer bestimmten Zahl an ECTS-Credits (nachfolgend „CP“) bewertet werden. Die Anzahl der CP bewertet den tatsächlichen studentischen Arbeitsaufwand für ein Modul, der erforderlich ist, um das Lernziel zu erreichen. Sie umfasst insbesondere den Aufwand für die aktive Teilnahme in der Lehrveranstaltung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes, die Vorbereitung von Referaten und das Abfassen von Hausarbeiten. Darüber hinaus kann das Erreichen der erforderlichen Anzahl an CP vom Erbringen weiterer Leistungen wie veranstaltungsbegleitenden Übungen, Tutorien oder erweiterndem Lesekanon abhängig gemacht werden.

(2) Ein CP entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. In jedem Semester haben die Studierenden ca. 30 CP zu erbringen. Für den viersemestrigen Masterstudiengang sind insgesamt 120 CP vorgesehen. 24 der vorgesehenen CP entfallen auf die Master-Arbeit.

(3) Studierende mit einem Bachelor-Abschluss in den Fächern Soziologie, Politikwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften oder vergleichbarer Qualifikation nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 – 3 im Rahmen der Modulkombination „Grundlagen für Sozialwissenschaftler“ belegen die Pflichtmodule Sprache und Grundlagen I und II für Anfänger, in denen sie die Grundlagen mindestens einer asiatischen Sprache erlernen;

(4) Studierende mit kulturwissenschaftlichem Bachelor-Abschluss oder vergleichbarer Qualifikation nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 – 3, die bereits über fortgeschrittene Kenntnisse in einer vom Studiengang MEAS angebotenen Sprache verfügen, belegen im Rahmen der Modulkombination „Grundlagen für Kulturwissenschaftler“:

1. Das Pflichtmodul Sprache für Fortgeschrittene, in denen sie ihre Kenntnisse einer asiatischen Sprache vervollkommnen;

2. zwei von drei in der Modulkombination „Einführung in die Sozialwissenschaften“ angebotenen Wahlpflichtmodulen, in denen sie in die Methodik und Arbeitsweise der Sozialwissenschaften eingeführt werden. Die Wahl der einzelnen Module soll nach Maßgabe der Schwerpunktsetzung im Studium sowie nach Rücksprache mit der Studienfachberatung erfolgen. Sofern eines der Wahlpflichtmodule nur in deutscher Sprache angeboten werden kann, sind die beiden anderen Module für Studierende ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung und Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) Pflichtmodule.

(5) Alle Studierenden belegen das Pflichtmodul „Skills and Competences“, in dem ihnen wahlweise sozialwissenschaftliche Methodenkenntnisse, Kenntnisse im academic writing oder Kenntnisse in der asiatischen Wissenschaftssprache vermittelt werden. Vor der Wahl einer Veranstaltung haben die Studierenden die Studienfachberatung aufzusuchen. Studierende ohne deutsche Hochschulzugangs-berechtigung und Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) können aus diesem Modul nur solche Veranstaltungen wählen, die in englischer Sprache angeboten werden.

(6) Alle Studierenden besuchen gemeinsam das Pflichtmodul „Core: Economy and Society – Theories, Concepts, Framework“, in dem sie mit der Anwendung von Theorien, Methoden und Konzepten auf aktuelle wirtschaftliche, juristische und sozialwissenschaftliche Entwicklungen in Ostasien vertraut gemacht werden.

(7) Alle Studierenden nehmen teil an dem „Young Scholars Forum: paper reading course“, in dem sie in selbstorganisierter Gruppenarbeit nach Lösungen für aktuelle gesellschaftliche, rechtliche oder ökonomische Fragen suchen.

(8) Alle Studierenden belegen den Wahlpflichtbereich „Electives“. Dieser besteht zunächst aus den Modulen „Legal Aspects“, „Economic Aspects“ und „Political and Social Aspects“ innerhalb derer aus dem Angebot des Studiengangs an Wahlveranstaltungen („Electives“) jeweils zwei Veranstaltungen mit Schwerpunkt Recht, zwei mit Schwerpunkt Wirtschaft oder zwei mit Schwerpunkt Politik und Gesellschaft in Asien zu wählen sind. Studierende ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung und Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) können aus diesem Modul nur solche Veranstaltungen wählen, die in englischer Sprache angeboten werden. Anstelle eines der genannten Module können die Studierenden das Wahlpflichtmodul „Summer School“ belegen, die entweder vor Ort oder an einer anderen Hochschule, die hierfür vom Prüfungsausschuss anerkannt ist, stattfindet. Hier erhalten die Studierenden Gelegenheit zur Vertiefung und Spezialisierung in einem sozialwissenschaftlichen Gebiet mit Asienbezug. Die Wahl der einzelnen Module und Lehrveranstaltungen soll nach Rücksprache mit der Studienberatung erfolgen.

(9) Alle Studierenden verfassen im Pflichtmodul „Masterarbeit“ eine Arbeit zu einem sozialwissenschaftlichen Thema mit Asienbezug. Die Masterarbeit wird von einem Kolloquium begleitet.

(10) Die Studierenden haben die Möglichkeit, nach Maßgabe freier Plätze, sich innerhalb ihres Studiengangs in weiteren als den in der Ordnung des Studiengangs vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prüfung wird bei der Bildung der Gesamtnote für die Masterprüfung nicht mit einbezogen.

(11) Module werden in der Regel durch Prüfungen abgeschlossen, deren Ergebnisse in die Gesamtbewertung der Masterprüfung eingehen. Die Modulprüfung kann nach der Modulbeschreibung entweder aus einer Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung), aus einer Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen oder aus einer einzigen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung bestehen.

(12) Die Modulbeschreibungen (Anhang 1) geben Auskunft über den Inhalt und die Lernziele jedes einzelnen Moduls, Dauer, Semesterwochenstundenumfang (SWS), Arbeitsbelastung sowie die Art der Modulprüfung.

§ 8 Lehr- und Lernformen

(1) Die Veranstaltungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:

1. Kurs (K), bezeichnet Anfänger-Sprachkurse, in denen die Studierenden eine moderne Gegenwartssprache Asiens erlernen, sowie Fortgeschrittenen-Sprachkurse, in denen die Studierenden ihre bereits vorhandenen Kenntnisse moderner asiatischer Sprachen vervollkommnen.

2. Übung (Ü), umfasst hauptsächlich Sprachübungen, beispielsweise Übersetzungsübungen. Sie vermittelt den Studierenden Fach- und fachspezifische Sprachkenntnisse.

3. Vorlesung (V), bezeichnet auf mündlichem Vortrag basierende Lehrveranstaltung über ein Wissensgebiet.

4. Seminar (S), bezeichnet Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden in der Regel in Form von Hausarbeiten, Referaten und praktischen Übungen sowie anschließenden Diskussionen unter Anleitung gehalten sind, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

5. Kolloquium (Kol), bezeichnet eine Veranstaltung, in der die Studierenden ihre in individueller Arbeit oder selbstorganisierter Gruppenarbeit erarbeiteten Ergebnisse zu einem wissenschaftlichen Problem einem Publikum durch Referat und/oder schriftliche Hausarbeit vorstellen.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar setzt neben Bestehen der Studienleistung voraus, dass der oder die Studierende bei mindestens 80 Prozent der in einem Semester angebotenen Lehrveranstaltungen anwesend war. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten kann die oder der Lehrende bestimmen, dass die Fehlzeiten durch die Erfüllung zusätzlicher Pflichten ausgeglichen werden können. Darüber hinaus setzt die erfolgreiche Teilnahme in der Regel eine mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Hausarbeit (Referat) und/oder eine ebenfalls mit mindestens „ ausreichend“ (4,0) bewertete Klausur oder mündliche Prüfung voraus.

(3) Die genauen Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar werden von dem/der jeweiligen Veranstaltungsleiter/in festgelegt und zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Sie dürfen während der laufenden Veranstaltung nicht zum Nachteil der Studierenden verändert werden.

(4) Referate und Hausarbeiten können auch als Gruppenarbeiten angefertigt werden, wenn der Veranstalter dies vorsieht und wenn der Beitrag jedes Einzelnen getrennt von den Beiträgen der anderen bewertbar ist.

(5) Ohne Aufsicht angefertigte schriftliche Arbeiten sind von der/dem Studierenden nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis anzufertigen. Die/der Studierende hat bei der Abgabe der Arbeit schriftlich zu versichern, dass sie/er diese selbständig verfasst und alle von ihr/ihm benutzten Quellen und Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht in einem anderen Studiengang als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.

(6) Inhalt und Umfang der Lehrveranstaltungen sind so konzipiert, dass sie von den Studierenden vor- und nachbereitet werden sollen.

(7) Die Veranstaltungen des Masterstudienganges werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in Anhang 1 in englischer oder deutscher Sprache oder in einer Sprache der Zielregion abgehalten.

§ 9 Zugangsvoraussetzungen für einzelne Module und für einzelne Lehrveranstaltungen; Teilnahmebeschränkungen für einzelne Lehrveranstaltungen

(1) Sofern der Zugang zu Modulen den erfolgreichen Abschluss anderer Module voraussetzt, ergibt sich dies aus den Modulbeschreibungen (Anhang 1). Die Überprüfung der Zugangsberechtigung erfolgt durch das Prüfungsamt.

(2) Ist die Teilnehmerzahl für eine Lehrveranstaltung beschränkt und ist zu erwarten, dass die Zahl der teilnahmewilligen Studierenden diese Beschränkung der Teilnehmerzahl übersteigt, ist durch den/die jeweilige(n) verantwortliche(n) Veranstaltungsleiter/in ein Anmeldeverfahren durchzuführen. Das Anmeldeerfordernis und die Anmeldefrist werden durch entsprechende Veröffentlichung in den Kommunikationsmedien (Aushang, Intra-/ Internet etc.) des Fachbereichs bekannt gegeben. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Studierenden die Aufnahmefähigkeit der Lehrveranstaltung, ist es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung zulässig, nur eine begrenzte Anzahl von Studierenden aufzunehmen. Hierfür ist nach den Richtlinien des Dekanats des anbietenden Fachbereichs ein geeignetes Auswahlverfahren durchzuführen. Kann ein/eine Studierende(r) hiernach an einer Veranstaltung nicht teilnehmen und kommt sein/ihr Studienplan dadurch in Verzug, so verlängern sich die Zeiten, in denen das Studium abgeschlossen sein muss, entsprechend. Bei Pflichtveranstaltungen muss angemeldeten, aber nicht in die Lehrveranstaltung aufgenommenen Studierenden auf Antrag hierüber eine Bescheinigung ausgestellt werden.

§ 10 Studienverlaufsplan, Studienberatung

(1) Die Studienverlaufspläne (Anhänge 2 und 3) geben den Studierenden Hinweise für eine zielgerichtete Gestaltung ihres Studiums.

(2) Auf der Basis der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen erstellt die Akademische Leitung des Studiengangs für jedes Semester ein kommentiertes Modul und Veranstaltungsverzeichnis.

(3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, während des gesamten Studienverlaufs die Studienfachberatung des IZO aufzusuchen. Dort erhalten sie Unterstützung insbesondere in Fragen der Studiengestaltung und bei der Wahl der Module und Lehrveranstaltungen. Die fachbezogene Studienberatung wird zu Beginn des ersten Semesters, bei Nichtbestehen von und bei gescheiterten Versuchen, erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben, bei Schwierigkeiten in einzelnen Lehrveranstaltungen, sowie beim Studiengang- und Hochschulwechsel empfohlen. Zudem sollen Studierende, bevor sie ihre Wahl im Hinblick auf die Veranstaltungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 und Abs. 8 treffen, die Studienfachberatung aufsuchen.

(4) Neben der Studienberatung des Studiengangs am IZO steht den Studierenden die Zentrale Studienberatung der Goethe-Universität zur Verfügung. Sie unterrichtet über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen des Studiums und berät bei studienbezogenen persönlichen Schwierigkeiten.

Abschnitt III: Studienstruktur und -organisation

§ 11 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt
§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen
§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination

§ 11 Prüfungsausschuss, Prüfungsamt

(1) Der für die Organisation und Verwaltung der Prüfungen und anderer prüfungsbezogenen Aufgaben zuständige Prüfungsausschuss wird von den am Studiengang MEAS beteiligten Fachbereichen gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss wird aus sieben Mitgliedern gebildet. Ihm gehören neben der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden an.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt, indem die Fachbereichsräte der Fachbereiche Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften und Kulturwissenschaften aus ihrem jeweiligen Fachbereich jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer wählen. Das Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter wird von den am MEAS in der Lehre beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewählt, die beiden studentischen Mitglieder aus der Mitte der im Masterstudiengang MEAS immatrikulierten Studierenden.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine(n) Vorsitzende(n) sowie eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschusses, die der Professorengruppe und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter angehören, beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder aus der Studierendengruppe ein Jahr. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.

(6) Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Organisation der Prüfungen, insbesondere für die Festlegung der Prüfungszeiträume, Prüfungstermine, Melde- und Rücktrittsfristen für die Modulprüfungen und deren Bekanntgabe, sowie für die Entscheidung über Einsprüche gegen Prüfungsergebnisse. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber hinaus über die Zulassung zum Studium nach § 6 Abs.2 – 4 und unterbreitet den beteiligten Fachbereichen Vorschläge zu Reformen des Studiengangs.

(7) Der Prüfungsausschuss berichtet den beteiligten Fachbereichen jährlich über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten, die Nachfrage nach Modulen sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten.

(8) Der/Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungen und Beschlussfassungen den Vorsitz. In der Regel soll in jedem Semester mindestens eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(9) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Professorengruppe anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung für die Gremien der Goethe-Universität.

(10) Der Prüfungsausschuss kann dem/der Vorsitzenden die Durchführung und Entscheidung einzelner Aufgaben übertragen. Bei Einspruch gegen Entscheidungen des/der Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(11) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von mündlichen Prüfungen beizuwohnen.

(12) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das Verpflichtungsgesetz ist zu beachten.

(13) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seines/seiner Vorsitzenden sind dem/der Studierenden schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem/der Studierenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(14) Der Prüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, insbesondere die Bekanntgabe der Zulassung zur Prüfung, Melde- und Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang am Prüfungsamt und durch Veröffentlichung im Internet bekannt machen.

(15) Prüfungsamt ist die Philosophische Promotionskommission der Goethe-Universität Frankfurt.

§ 12 Prüfungsbefugnis und Beisitz bei mündlichen Prüfungen

(1) Zur Abnahme von Prüfungen sind Professor(en)/innen, Juniorprofessor(en)/innen, Honorarprofessor(en)/innen, außerplanmäßige Professor(en)/innen, Privatdozent(en)/innen sowie wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte befugt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Prüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist. Aus dem aktiven Dienst oder aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschiedene Professor(en)/innen können, ihre Einwilligung vorausgesetzt, vom Prüfungsausschuss als Prüfer bestellt werden.

(2) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Beisitzer/in für mündliche Prüfungen. Er/Sie kann die Bestellung an den/die Prüfer/in der mündlichen Prüfung übertragen. Zum/Zur Beisitzer/in darf nur bestellt werden, wer Mitglied oder Angehöriger der Goethe-Universität ist und mindestens den Masterabschluss besitzt oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Für die Prüfer/innen und Beisitzer/innen gilt § 11 Abs. 12 entsprechend.

§ 13 Akademische Leitung und Modulkoordination

(1) Die akademische Leitung für den Masterstudiengang nimmt der Geschäftsführende Direktor des IZO im Auftrag des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften wahr. Die akademische Leitung hat insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination des Lehr- und Prüfangebots im Zusammenhang mit den Modulbeauftragten; – Erstellung und Aktualisierung von Prüferlisten; – Evaluation des Studiengangs

(2) Für jedes Modul ernennt die akademische Leiterin oder der akademische Leiter aus dem Kreis der prüfungsbefugt Lehrenden eine/n Modulbeauftragten/eine Modulbeauftragte. Sie/er ist für alle das Modul betreffenden inhaltlichen Abstimmungen und organisatorischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehören insbesondere Vorschläge für die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen der Modulabschlussprüfungen. Sie/er soll insbesondere zu allen das Modul betreffenden Entscheidungen eingeladen und gehört werden.

(3) Ist kein Modulkoordinator oder keine Modulkoordinatorin ernannt oder ist dieser oder diese längerfristig verhindert, ist für diese Aufgaben die akademische Leitung des Studiengangs zuständig bzw. vertritt diese den Modulkoordinator oder die Modulkoordinatorin.

Abschnitt IV.: Prüfungsverfahren, Umfang und Art der Prüfung, Zeugnis

§ 14 Zulassung zur Masterprüfung
§ 15 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen
§ 16 Versäumnis, Rücktritt
§ 17 Nachteilsausgleich
§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 19 Umfang der Masterprüfung
§ 20 Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen
§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen
§ 22 Klausurarbeiten
§ 23 Hausarbeiten
§ 24 Masterarbeit
§ 25 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und der Gesamtnote
§ 27 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen
§ 28 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung
§ 29 Zeugnis
§ 30 Masterurkunde

§ 14 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung ist vor der ersten Anmeldung zu Modulprüfungen des Studiengangs MEAS innerhalb der Zulassungsfrist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung darüber, ob der/die Studierende bereits eine Abschluss- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang bzw. -fach oder in einem verwandten Studiengang bzw. –fach an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in ei-nem entsprechenden noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet. Als verwandte Studiengänge gelten solche, die in ihrem wesentlichen Teil mit den in dieser Ordnung geforderten Prüfungsleistungen übereinstimmen.

2. ggf. der Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr nach § 31 Abs.1;

(2) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen ist der/die Studierende zu hören. Bei Einspruch des/der Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Zulassung zur Masterprüfung muss versagt werden, wenn

1. die Zulassungsfrist versäumt wurde,

2. die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht erbracht sind;

3. der/die Studierende eine nach Abs.1 Nr.3 genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem solchen Studiengang in einem noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren befindet.

§ 15 Prüfungstermine, Meldefristen und Meldeverfahren für die Modulabschlussprüfungen

(1) Modulabschlussprüfungen erfolgen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des Moduls.

(2) Modulteilprüfungen erfolgen jeweils im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Prüfungszeiträume für die Modulabschlussprüfungen liegen in der Regel am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters. Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss halbjährlich festgelegt.

(3) Die Termine für die Modulabschlussprüfungen werden im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen vom Prüfungsausschuss festgelegt. Dieser gibt in einem Prüfungsplan Zeit und Ort der Modulabschlussprüfungen, die Namen der beteiligten Prüfer und Prüferinnen, die Meldetermine und Meldefristen sowie die Fristen für den Rücktritt von den Modulabschlussprüfungen durch Aushang oder durch Veröffentlichung in einem geeigneten Medium, z.B. dem Internet, spätestens vier Wochen vor den Meldeterminen bekannt. Muss aus zwingenden Gründen vom Prüfungsplan abgewichen werden, so ist die Neufestsetzung des Prüfungstermins nur mit Genehmigung des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern und Prüferinnen möglich. Der Prüfungstermin für eine Modulteilprüfung oder eine einzelne veranstaltungsbezogene Modulprüfung sowie der Meldetermin und die Frist für den Rücktritt von der Meldung zu einer solchen Modulteilprüfung werden den Studierenden von dem Prüfer oder der Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; sie dürfen nachträglich nicht geändert werden.

(4) Wiederholungstermine für Studierende, deren Modulprüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde oder die den Prüfungstermin nach § 16 anerkannt versäumt haben, werden in der Regel jeweils kurz vor oder zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters angesetzt.

(5) Zu jeder Modulprüfung hat sich der oder die Studierende innerhalb der Meldefrist schriftlich anzumelden, unabhängig davon, ob die Modulprüfung in Form einer Modulabschlussprüfung, einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung zu absolvieren ist; andernfalls ist die Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen. Die Meldung zu den Modulabschlussprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt oder elektronisch. Die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Prüfung erfolgt bei dem Prüfer oder der Prüferin; er oder sie leitet diese Meldung an das Prüfungsamt weiter. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulabschlussprüfung in begründeten Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des oder der Studierenden. Über eine Nachfrist für die Meldung zu einer Modulteilprüfung oder einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung in begründeten Fällen entscheidet der Prüfer oder die Prüferin.

(6) Der oder die Studierende kann sich zu einer Modulprüfung nur anmelden, sofern er oder sie zur Masterprüfung zugelassen ist und nicht beurlaubt und die betreffende Modulprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Teilnahme an der Modulprüfung ausgeschlossen. Kann der oder die Studierende zum Zeitpunkt der Meldung zur Modulprüfung die nach der Modulbeschreibung für die Teilnahme an der Prüfung geforderten Prüfungsvorleistungen (Leistungs- oder Teilnahmenachweise) aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen noch nicht vorlegen, sind diese vor Ablauf des betreffenden Semesters beim Prüfungsamt nachzureichen; geschieht dies nicht, gilt das Modul als noch nicht abgeschlossen.

(7) Die Meldung zu einer Modulprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht durch schriftliche Erklärung bis zum Rücktrittstermin beim Prüfungsamt zurückgezogen wird. Die fristgemäße Rücktrittserklärung bedarf keiner Begründung. Der Rücktritt von einer Modulprüfung schließt die Teilnahme am Wiederholungstermin aus.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt

(1) Die Modulprüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die oder der Studierende den bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von drei Werktagen schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des/der Studierenden ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest verlangen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder einer Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss bleibt unberührt. Der Krankheit des/der Studierenden steht die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- oder Lebenspartner), die oder der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut wird, gleich.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden.

(4) Bei fristgerechtem Rücktritt oder anerkanntem Versäumnis werden die Prüfungsergebnisse der bereits abgelegten Teilmodule angerechnet.

(5) Bei fristgerechtem Rücktritt gilt die Modulprüfung nicht als “nicht bestanden”. Spätere Meldung zu und Teilnahme an derselben Modulprüfung ist möglich, soweit diese wieder regulär angeboten wird. Bei anerkanntem Versäumnis des regulären Prüfungstermins gilt die Prüfung nicht als “nicht bestanden”. Wird in diesem Falle die Prüfungsleistung zum Wiederholungstermin mit “nicht bestanden” (5,0) bewertet, ist eine einmalige Wiederholung der Prüfung möglich, jedoch erst, wenn diese wieder regulär angeboten wird.

§ 17 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

§ 18 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) sind Prüfungsleistungen und Studienleistungen von Studierenden zu bewerten, die bei der Abnahme der Prüfungsleistung oder Studienleistung eine Täuschungshandlung versucht oder begangen haben. Der Versuch einer Täuschung liegt auch dann vor, wenn die oder der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitführt oder eine falsche Erklärung nach § 8 Abs. 5 S.3, § 24 Abs. 12 abgibt. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall, kann der Prüfungsausschuss die oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungs- und Studienleistungen ausschließen, so dass der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt.

(2) Studierende, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von der/dem jeweiligen Prüfer/in oder von der/dem Aufsichtsführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(3) Hat eine Studierende oder ein Studierender durch schuldhaftes Verhalten die Teilnahme an einer Prüfung zu Unrecht herbeigeführt, kann der zuständige Prüfungsausschuss entscheiden, dass die Prüfungsleistung als nicht bestanden („nicht ausreichend“ (5,0)) gilt.

(4) Die oder der Studierende kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Studierenden oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 19 Umfang der Masterprüfung

(1) Für Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen oder vergleichbaren Bachelor-Abschluss setzt sich die Masterprüfung aus erfolgreich bestandenen Prüfungen für die folgenden Module zusammen:

– Pflichtmodule Sprache und Grundlagen I und II für Anfänger (24 CP);

– Pflichtmodul „Skills and Competencies“ (6 CP);

– Pflichtmodul „Economy and Society: Theory, Concepts, Framework“ (18 CP);

– Pflichtmodul ”Young Scholars Forum: paper reading course” (12 CP);

– Drei Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeit aus dem Bereich Electives (36 CP);

– Pflichtmodul Masterarbeit (24 CP).

(2) Für Studierende mit einem kulturwissenschaftlichen Bachelor-Abschluss in einer der Asienwissenschaften oder einem vergleichbaren Abschluss setzt sich die Masterprüfung aus erfolgreich bestandenen Prüfungen für die folgenden Module zusammen:

– Pflichtmodule Sprache für Fortgeschrittene (12 CP);

– Zwei Wahlpflichtmodule aus dem Pflichtbereich „Einführung in die Sozialwissenschaften“ (12 CP);

– Pflichtmodul „Skills and Competencies“ (6 CP);

– Pflichtmodul „Economy and Society: Theory, Concepts, Framework“ (18 CP);

– Pflichtmodul ”Young Scholars Forum: paper reading course” (12 CP);

– Drei Pflichtmodule mit Wahlmöglichkeit aus dem Bereich Electives (36 CP);

– Pflichtmodul Masterarbeit (24 CP)

(3) Im Rahmen der Module nach Abs. 1 und 2 werden Module bzw. einzelne Lehrveranstaltungen der Fachbereiche 01 – 03 angeboten; hierbei ist § 1 Abs. 1 bis 3 zu beachten.

§ 20 Modulabschlussprüfungen; Prüfungsformen

(1) Die Modulprüfung besteht nach Maßgabe der jeweiligen Modulbeschreibung entweder aus einer einzelnen Prüfungsleistung als Abschluss des Moduls (Modulabschlussprüfung) oder aus einer einzelnen veranstaltungsbezogenen Modulprüfung oder aus der Kumulation mehrerer Modulteilprüfungen. Veranstaltungsbezogene Modulprüfungen und Modulteilprüfungen sind modulbegleitend abzulegen. Jede Modulteilprüfung muss für sich bestanden worden sein, ein Ausgleich durch Bestehen einer anderen Teilprüfung desselben Moduls ist nicht möglich.

(2) Modulprüfungen werden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen oder schriftliche Hausarbeiten erbracht.

(3) Im Falle der Wiederholung von Modulprüfungen kann die Prüfung als mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten durchgeführt werden. Die Wahl der Prüfungsform bestimmt der oder die Prüfende im Benehmen mit dem oder der Modulbeauftragten. Die Prüfungsform wird dem oder der Studierenden vom Prüfungsamt zusammen mit dem Termin für die Wiederholungsprüfung bekannt gegeben.

(4) Prüfungssprache ist je nach Veranstaltungssprache Englisch oder Deutsch. Schriftliche und mündliche Prüfungen sollen im Einvernehmen mit allen an der Prüfung Beteiligten auch dann in englischer Sprache abgenommen werden können, wenn die Unterrichtssprache der betreffenden Veranstaltung Deutsch ist. Bei Sprachprüfungen kann die Prüfungssprache auch diejenige Sprache sein, die im betreffenden Kurs gelehrt wird.

(5) Das Ergebnis der Modulprüfung wird durch den Prüfer oder die Prüferin dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 21 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vom Prüfer oder von der Prüferin in der Gegenwart eines/einer Beisitzenden als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Studierenden abgehalten. Die Dauer der mündlichen Prüfung je Prüfling soll zwischen 15 und 30 Minuten betragen.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind von der/dem Beisitzenden in einem Protokoll festzuhalten. Das Prüfungsprotokoll ist von der/dem Prüfer/in und der/dem Beisitzenden zu unterzeichnen. Vor der Festsetzung der Note ist die oder der Beisitzende unter Ausschluss des Prüflings sowie der Öffentlichkeit zu hören. Das Protokoll ist dem Prüfungsamt unverzüglich zuzuleiten.

(3) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer und Zuhörerinnen zugelassen werden, es sein denn, der oder die zu prüfende Studierende widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses; die gegebene Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen.

§ 22 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten enthalten die Beantwortung einer Aufgabenstellung oder mehrerer Fragen. In einer Klausurarbeit soll die/der Studierende nachweisen, dass sie/er eigenständig in begrenzter Zeit (gegebenenfalls mit zugestandenen Hilfsmitteln) und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Die Klausuren können Multiple Choice-Fragen enthalten. Bei der Aufstellung der Multiple Choice-Fragen und des Antwortkataloges ist festzulegen, ob eine oder mehrere Antworten zutreffend sind. Sollen Multiple Choice-Fragen mehr als 25 Prozent der zu erreichenden Gesamtpunktzahl ausmachen, sind bei der Erstellung des Fragenkatalogs und der Bewertung der Klausuren folgende Regelungen zu beachten:

a) Der Fragen- und Antwortkatalog ist von mindestens zwei Prüfungsberechtigten zu entwerfen, wobei eine(r) mindestens die Qualifikation eine(r) Juniorprofessors/in oder Professor(s)/in haben muss

b) Den Studierenden sind die Voraussetzungen für das Bestehen der Klausur spätestens mit der Aufgabenstellung bekannt zu geben.

c) Bei der Aufgabenstellung ist auszuweisen, bei wie vielen richtigen Antworten die Klausur bestanden ist. Diese Grenze darf nicht nach oben verändert werden.

(3) Die Bearbeitungszeit einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten.

(4) Das Bewertungsverfahren der Klausuren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(5) Klausurarbeiten sind im Falle des Nichtbestehens ihrer letztmaligen Wiederholung von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. Weichen die von beiden Prüfern abgegebenen Noten voneinander ab, so errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel beider Noten. Beträgt die Abweichung mehr als eine ganze Note, so wird nach Maßgabe von § 24 Abs.14 verfahren.

§ 23 Hausarbeiten

(1) Eine Hausarbeit besteht darin, eine Aufgabe selbständig und nachvollziehbar zu lösen. Das Thema der Hausarbeit, den Umfang und die Bearbeitungsfrist legt der/die Prüfer/in fest, gegebenenfalls in Absprache mit dem Prüfling. Der Ausgabezeitpunkt des Themas und die Bearbeitungsdauer sind durch die/den Prüfer/in zu dokumentieren.

(2) Für Hausarbeiten gilt § 24 Abs. 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hausarbeit nach Absprache mit dem/der Prüfer/in in einfacher Ausfertigung einzureichen und der Abgabezeitpunkt durch die Prüferin oder den Prüfer zu dokumentieren ist.

(3) Beurteilung und Benotung der Hausarbeit obliegen der die Lehrveranstaltung durchführenden Person. Die Bewertung sollte spätestens nach Ablauf von vier Wochen ab Einreichen der Hausarbeit erfolgen. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Bewertung und schriftliche Begründung werden zu den Prüfungsakten genommen. § 22 Abs. 5 gilt für Hausarbeiten entsprechend.

§ 24 Masterarbeit

(1) Mit der Masterarbeit beweist der/die Studierende, dass er/sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Gesellschafts-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften mit Asienbezug selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Zulassung zur Masterarbeit kann beantragen, wer insgesamt mindestens 60 CP erworben hat. Über die Zulassung entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die Masterarbeit einschließlich des begleitenden Kolloquiums entspricht einer Leistung von 24 CP. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate.

(4) Die Masterarbeit kann von Professor(en)/innen und Juniorprofessor(en)/innen ausgegeben und betreut werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Der oder die Studierende darf ein Thema vorschlagen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Prüfer und auf Ausgabe des vorgeschlagenen Themas besteht nicht.

(6) Der oder die Studierende kann bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Studiengangs die Vergabe eines Themas für die Masterarbeit beantragen. Diese(r) sorgt innerhalb einer angemessenen Frist dafür, dass der oder die Studierende ein Thema und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den /die Betreuer/in über den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(8) Die Masterarbeit ist in englischer Sprache abzufassen.

(9) Das Thema der Masterarbeit ist so einzugrenzen, dass es innerhalb des vorgesehenen Zeitraums von fünf Monaten bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfrist beginnt mit dem der Ausgabe folgenden Werktag. Das gestellte Thema kann nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines geänderten Themas ist ausgeschlossen.

(10) Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist bei ärztlich attestierter Prüfungsunfähigkeit um den Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit auf Antrag möglich. Der Prüfungsunfähigkeit des/der Studierenden steht die Krankheit eines von ihm/ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus einem anderen Grund ist nur in einer Ausnahmesituation auf Antrag möglich. Die Bearbeitungszeit kann um maximal 8 Wochen verlängert werden. Dauert die Verhinderung länger, kann der/die Studierende von der Prüfungsleistung zurücktreten.

(11) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausführung sowie elektronisch gespeichert auf CD im Prüfungsamt abzugeben oder mittels Postweg beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen; im Falle des Postwegs ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(12) Alle Stellen der Masterarbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder aus anderen fremden Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist mit einer Erklärung des oder der Studierenden zu versehen, dass sie von ihm oder ihr selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel verfasst wurde. Ferner ist zu erklären, dass die Arbeit noch nicht – auch nicht auszugsweise- in einem anderen Studiengang als Prüfungsleistung verwendet wurde.

(13) Die Masterarbeit ist von dem/der Betreuer/in und in der Regel von einem weiteren Prüfer schriftlich zu beurteilen. Der/die zweite Prüfer/in wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(14) Die Note setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note des Erst- und des Zweitgutachters zusammen. Sollten die beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note voneinander abweichen oder beurteilt eine/r oder beide Prüfer/innen die Arbeit mit „nicht ausreichend“, so ist ein/e Drittgutachter/in zu bestellen. Die Note setzt sich dann zu gleichen Teilen aus der Note des Erst-, des Zweit- und des Drittgutachters zusammen.

(15) Die Bewertung der Masterarbeit soll unverzüglich, spätestens drei Monate nach ihrer Einreichung erfolgen.

§ 25 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Bei einem Wechsel von einem modularisierten Studiengang einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden abgeschlossene Module angerechnet, soweit mindestens Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit von Modulen ist gegeben, wenn sie im Wesentlichen dieselben Lern- und Qualifikationsziele vermitteln. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung von Inhalt, Umfang und Anforderungen vorzunehmen. Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen an deutschen Hochschulen werden als Module des Studiengangs angerechnet, wenn eine Gleichwertigkeit zu diesen gegeben ist.

(2) Abs.1 findet Anwendung auf die Anrechnung von Modulen aus modularisierten sowie einzelnen Leistungsnachweisen aus nicht-modularisierten Studiengängen an ausländischen Hochschulen. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftsverträgen zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, können auch dann angerechnet werden, wenn für den Auslandsaufenthalt ein Urlaubssemester gewährt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für die Anrechnung kann eine ergänzende Leistung gefordert werden, insbesondere wenn die bisher erworbenen Kompetenzen in wichtigen Teilbereichen unvollständig sind oder für das Modul im früheren Studiengang eine geringere Anzahl von CP vergeben wurde als im Studiengang an der Goethe-Universität anzurechnen sind.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Bachelorstudiengang können in der Regel nicht für den Masterstudiengang angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Beim Wechsel des Studienfaches oder der Hochschule oder nach Studienaufenthalten im Ausland besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die anzurechnende Leistung zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht älter als fünf Jahre ist. Über die Anerkennung älterer Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht kein Anspruch auf die Anrechnung von Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.

(8) Bei Fach- oder Hochschulwechsel erfolgt auf der Grundlage der Anrechnung die Einstufung in das Fachsemester des Studiengangs an der Goethe-Universität.

(9) Entscheidungen mit Allgemeingültigkeit zu Fragen der Anrechnung trifft der Prüfungsausschuss, die Anrechnung im Einzelfall erfolgt durch dessen vorsitzendes Mitglied, falls erforderlich unter Heranziehung einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers.

§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und der Gesamtnote

(1) Für die Benotung der Prüfungsleistungen zu den Modulen und der Masterarbeit sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut, für eine hervorragende Leistung;

2 = gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Setzt sich eine Prüfung zu einem Modul aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, errechnet sich die Note des Moduls als gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Teilleistungen. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für die Module „Japanisch für Fortgeschrittene“ (sofern dieses vom Studiengang MEAS angeboten wird), „Einführung in die Rechtswissenschaft“, „Einführung in die Wirtschaftswissenschaften“, „Core: ‘Economy and Society: Theories, Concepts, Framework’“, „Young Scholars Forum: paper reading course”, die Module des Bereichs “Electives” sowie das Modul „Master-Arbeit“ ist der aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten ergebende Wert wie folgt zu runden:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 auf 1,0
Bei einem Durchschnitt von x,2 bis einschließlich x,5 auf x,3
Bei einem Durchschnitt von x,6 bis einschließlich x,8 auf x,7
Bei einem Durchschnitt von x,9 bis einschließlich (x+1),1 auf x,0
Bei einem Durchschnitt höher als 4,0 auf 5,0

(3) Für die Masterprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem mittels CP gewichteten Mittel der Modulnoten gemäß § 19 Abs. 1 oder 2.

Die Note lautet:

Gesamtnote Notenbezeichnung Defintion
  deutsche englische  
1,0 mit Auszeichnung excellent eine auszeichnungswürdige Leistung
1,1 – 1,5 sehr gut very good eine hervorragende Leistung
1,6 – 1,8 gut good eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
1,9 – 2,2
2,3 – 2,5
2,6 – 2,8 befriedigend satisfactory eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt
2,9 – 3,2
3,3 – 3,5
3,6 – 3,7 ausreichend sufficient eine Leistung, die trotz ihrer Män-gel noch den Anforderungen enügt
3,8 – 4,0
Über 4,0 nicht ausreichend fail eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt

(4) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die in das Diploma-Supplement aufgenommen wird. Die ECTS-Bewertungsskala berücksichtigt statistische Gesichtspunkte der Bewertung bestandener Masterprüfungen wie folgt:

A = die Note, die die besten 10% derjenigen, die die Masterprüfung bestanden haben, erzielen,

B = die Note, die die nächsten 25%,

C = die Note, die die nächsten 30%,

D = die Note, die die nächsten 25%,

E = die Note, die die nächsten 10% in der Vergleichsgruppe erzielen.

Die Berechnung erfolgt durch das Prüfungsamt aufgrund der statistischen Auswertung der Prüfungsergebnisse. Hierbei soll ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahren zugrunde gelegt werden. Für die Bezugsgruppen sind Mindestgrößen festzulegen, damit tragfähige Aussagen möglich sind. Solange sich entsprechende Datenbanken noch im Aufbau befinden, bestimmt der Prüfungsausschuss ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der relativen Gesamtnote.

(5) Die nach Maßgabe der im Fachbereich Rechtswissenschaft geltenden Regeln vergebenen Punkte für Prüfungsleistungen werden auf folgende Weise in Noten umgerechnet.

Punkte Note
18 1,0
17 1,3
16 1,3
15 1,7
14 1,7
13 2,0
12 2,3
11 2,3
10 2,7
9 3,0
8 3,0
7 3,3
6 3,3
5 3,7
4 4,0
3 5,0
2 5,0
1 5,0
0 5,0

§ 27 Nichtbestehen und Wiederholung einzelner Prüfungen, Fristen

(1) Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder nach § 16 als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gelten, sind nicht bestanden.

(2) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Soweit jedoch Module bzw. Modulteile nach Maßgabe der Ordnung eines anderen Studiengangs absolviert werden, gelten die Wiederholungsregelungen der betreffenden Ordnung.

(3) Bei Wiederholung eines Seminars oder Projektseminars besteht kein Rechtsanspruch auf die Wiederholung eines bestimmten Seminars oder Projektseminar oder bei einer bestimmten Prüferin oder einem bestimmten Prüfer.

(4) Vor der Wiederholung einer Prüfung können dem/der Studierenden vom Prüfungsausschuss Auflagen (z.B. Testat) erteilt werden. Der Prüfungsausschuss kann Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung der oder die Studierende einen obligatorischen Studienberatungstermin aufsuchen muss. Bis zur Vorlage eines Testats über diese Studienberatung kann eine Anmeldung zu weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden.

(5) Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen findet § 24 Abs. 9 für die Wiederholung der Masterarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit nur möglich ist, soweit von der Rückgabe beim ersten Versuch noch kein Gebrauch gemacht wurde.

§ 28 Endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfungsleistung auch in ihrer letztmaligen Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde.

(2) Ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, so stellt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Masterprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem/der Studierenden bekannt zu geben.

(3) Hat ein/eine Studierende(r) die Masterprüfung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, so wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Masterprüfung noch nicht bestanden ist.

§ 29 Zeugnis

(1) Über die bestandene Masterprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis enthält die Module mit den in ihnen erzielten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten CP. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften zu versehen. Auf Antrag ist das Zeugnis in Deutsch und Englisch auszustellen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die letzte Prüfungsleistung die Masterarbeit, so ist es deren Abgabedatum.

(2) Zusatzmodule nach § 7 Abs. 10 können auf Antrag des/der Studierenden getrennt von den Ergebnissen der Leistungen nach Abs. 1 zusätzlich unter der Rubrik Zusatzmodule im Zeugnis aufgeführt werden.

(3) Darüber hinaus stellt der Prüfungsausschuss ein Diploma-Supplement (in Deutsch und Englisch) nach dem Muster des Anhangs 4 aus, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält.

§ 30 Masterurkunde

(1) Mit dem Zeugnis erhält der/die Absolvent/in eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts“ beurkundet. Auf Antrag des/der Studierenden ist die Masterurkunde auch in Englisch auszustellen.

(2) Die Masterurkunde wird von dem/der Studiendekan/in des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften unterzeichnet und mit dem Siegel der Goethe-Universität versehen.

Abschnitt V: Schlussbestimmungen

§ 31 Prüfungsgebühren
§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln
§ 33 Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 34 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen
§ 35 Sonderregelung für Absolventen des Bachelorstudiengangs Japanologie an der Philipps-Universität Marburg
§ 36 In-Kraft-Treten

§ 31 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühren betragen für die Masterprüfung einschließlich der Masterarbeit insgesamt 100,- Euro.

(2) Die Gebühren nach Abs.1 werden in zwei hälftigen Raten fällig, und zwar die erste Rate bei der Beantragung der Zulassung zur Masterprüfung, die zweite Rate bei der Zulassung der Masterarbeit. Die Entrichtung der Prüfungsgebühren ist beim Prüfungsamt nachzuweisen.

(3) Das Präsidium kann die Erhebung von Prüfungsgebühren aussetzen, wenn und soweit zusätzliche Mittel zur Verbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen als Ersatz zur Verfügung stehen.

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungen, Behebung von Prüfungsmängeln

(1) Hat der/die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der/die Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der/die Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er/sie die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Masterprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Dem/Der Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde einzuziehen, wenn die Masterprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 33 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

(1) Mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse wird ein zeitnaher Einsichtstermin genannt.

(2) Nach Abschluss der Masterprüfung wird dem/der Studierenden auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer/innen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(3) Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Masterprüfung bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 34 Einsprüche und Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen

(1) Gegen Entscheidungen des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist Einspruch möglich. Er ist bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. Hilft er dem Einspruch nicht ab, erlässt er einen begründeten Ablehnungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen und schriftlich zu begründen. Hilft der Prüfungsausschuss, ggf. nach Stellungnahme beteiligter Prüfer/innen, dem Widerspruch nicht ab, erteilt der/die Präsident/in der Goethe-Universität einen begründeten Widerspruchsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 35 Sonderregelung für Absolventen des Bachelorstudiengangs Japanologie an der Philipps-Universität Marburg

(1) Die Regelstudienzeit für Absolventen des Bachelorstudiengangs Japanologie an der Philipps-Universität Marburg beträgt einschließlich sämtlicher Prüfungen und der Masterarbeit zwei Semester. Es sind insgesamt 60 CP zu erbringen.

(2) Es sind folgende Module bzw. Veranstaltungen zu absolvieren:

1. Im Wintersemester

– Die Veranstaltung „Modernes Japanisch – Oberstufe I“ des Moduls „Japanisch für Fortgeschrittene“ (6 CP)

– Das Pflichtmodul „Skills and Competences“ (6 CP)

– Die im Wintersemester stattfindende Veranstaltung des Moduls „Core:‚Economy and Society: Theories, Concepts, Framework’” (6 CP)

– Ein Pflichtmodul aus dem Bereich „Electives“ (12 CP)

2. Im Sommersemester

– Die im Sommersemester stattfindende Veranstaltung des Moduls „Core: „Economy and Society: Theories, Concepts, Framework” (6 CP)

– Das Pflichtmodul Masterarbeit (24 CP)

(3) Im Modul „Core: ‚Economy and Society: Theories, Concepts, Framework‘“ sind nur 12 CP insgesamt zu erwerben

§ 36 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im „UniReport“ in Kraft.

I. Grundlagen

1. Modulkombination „Grundlagen für Sozialwissenschaftler“

a) Sprache und Grundlagen I

Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Japanisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im ersten Semester des Bachelor-Studiengangs Japanologie angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module oder Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen. Alternativ zu solchen Zusatzleistungen wird ausländischen Studierenden ohne Deutschkenntnisse ein kursbezogenes Tutorium in englischer Sprache angeboten.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im ersten Semester des Bachelor-Studiengangs Japanologie angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module oder Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen. Alternativ zu solchen Zusatzleistungen wird ausländischen Studierenden ohne Deutschkenntnisse ein kursbezogenes Tutorium in englischer Sprache angeboten.
Angebotszyklus
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
-
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch, ggf. Englisch im Tutorium
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung, Form entsprechend den Vorgaben der Bachelorordnung Japanologie in der jeweils gültigen Fassung (derzeit Klausur 90 min. u. mündl. 10 min.);
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Grundstufe Japanisch I K 6 12

 

Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Chinesisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im ersten Semester des Bachelor-Studiengangs Sinologie angeboten werden.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Einführungskurs die Grundlagen des Chinesischen erlernen und sich einen Grundwortschatz erarbeiten. Der Besuch des Moduls ist Voraussetzung für das weiterführende Modul „Sprache und Grundlagen II: Chinesisch“ im SoSe.
Angebotszyklus
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Kenntnis der Phonetik (Anlaute, Auslaute, mögliche Kombinationen (ca. 420), vier Töne) und des Wortbildungssystems des modernen Chinesischen wie sie im Propädeutikum (Intensivkurs zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn) erworben werden. Außerdem müssen einfache Sätze und kurze Dialoge gebildet werden können.
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Leistungsnachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Kumulative Modulteilprüfungen: Klausur (90 min.) und mündlicher Sprachtest (10 min.) in „Modernes Chinesisch I“; Klausur (90 min.) in „Schriftzeichenkunde u. Leseverständnis I“
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulteilprüfungen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A. Sinologie
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Modernes Chinesisch: Grundkurs I K 6 7
Chinesische Schriftzeichenkunde u. Leseverständnis I K 4 5

 

Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Koreanisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im ersten Semester des Ergänzungsbereichs Sprache und Kultur Koreas im Bachelorstudium Empirische Sprachwissenschaften angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Einführungskurs die Grundlagen des Koreanischen erlernen und sich einen Grundwortschatz erarbeiten. Der Besuch des Moduls ist Voraussetzung für das weiterführende Modul „Sprache und Grundlagen II: Koreanisch“ im SoSe.
Angebotszyklus
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
-
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis sowie Leistungsnachweis nach Maßgabe der Ordnung für den Bachelorstudiengang Empirische Sprachwissenschaft/ Ergänzungsbereich Sprache und Kultur Koreas in der jeweils gültigen Fassung; zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A. Empirische Sprachwissenschaften
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Sprachkurs Modernes Koreanisch I (Ko 1.1)
+ Übung (Ko 1.2)
K 6 12

 

Sprache und Grundlagen für Anfänger I: Indonesisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende ohne nennenswerte sprachliche Vorkenntnisse, also vor allem Studierende mit einem sozialwissenschaftlichen Hintergrund. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im ersten Semester des Schwerpunkts Südostasienwissenschaften im Bachelorprogramm Empirische Sprachwissenschaften angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Einführungskurs die Grundlagen des Japanischen erlernen und sich einen Grundwortschatz erarbeiten. Der Besuch des Moduls ist Voraussetzung für das weiterführende Modul „Sprache und Grundlagen II: Indonesisch“ im SoSe.
Angebotszyklus
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Keine
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis; zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung, (120 min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A. Empirische Sprachwissenschaften
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Bahasa Indonesia I K 6 12

 

b) Sprache und Grundlagen II

Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Japanisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende, die im ersten Semester das Modul „Sprache und Grundlagen I: Japanisch“ durchlaufen haben. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im zweiten Semester des Bachelor-Studiengangs Japanologie angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.. Alternativ zu diesen zusätzlichen Leistungen vermittelt ggf. ein Tutorium in englischer Sprache Kursinhalte an nicht deutschsprachige Studierende.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Einführungskurs die Grundlagen des Japanischen erlernen und sich einen Grundwortschatz erarbeiten.
Angebotszyklus
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bestehen des Moduls „Sprache und Grundlagen I: Japanisch“
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung, Form entsprechend den Vorgaben der Bachelorordnung Japanologie ( Klausur (90 min.) u. mündl. Prüfung: 10 min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Grundstufe Japanisch II K 6 12

 

Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Chinesisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende, die im ersten Semester das Modul „Sprache und Grundlagen I: Chinesisch“ durchlaufen haben. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im zweiten Semester des Bachelor-Studiengangs Sinologie angeboten werden.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Einführungskurs die Grundlagen des Chinesischen erlernen und sich einen Grundwortschatz erarbeiten.
Angebotszyklus
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bestehen des Moduls „Sprache und Grundlagen I: Chinesisch“
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Kumulative Modulteilprüfungen : Klausur (90 min.) in „Modernes Chinesisch – Grundkurs II“; Klausur (90 min.) in „Schriftzeichenkunde u. Leseverständnis II“
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Teilnahmenachweise; Bestehen der Modulteilprüfungen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A. Sinologie
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Modernes Chinesisch: Grundkurs II K 6 7
Chinesische Schriftzeichenkunde u. Leseverständnis II K 4 5

 

Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Koreanisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende, die im ersten Semester das Modul „Sprache und Grundlagen I Koreanisch“ durchlaufen haben. Sie nehmen an den Anfängerkursen teil, die im zweiten Semester des Ergänzungsbereichs Sprache und Kultur Koreas im Bachelorstudium Empirische Sprachwissenschaften angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Einführungskurs die Grundlagen des Koreanischen erlernen und sich einen Grundwortschatz erarbeiten.
Angebotszyklus
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bestehen des Moduls „Sprache und Grundlagen I Koreanisch“,
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis; zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung, Klausur (120 min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A. Empirische Sprachwissenschaften
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Sprachkurs Modernes Koreanisch II (Ko 1.3) + Übung (Ko 1.4) K 6 12

 

Sprache und Grundlagen für Anfänger II: Indonesisch
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul richtet sich an Studierende, die im ersten Semester das Modul „Sprache und Grundlagen I: Indonesisch“ durchlaufen haben. Sie nehmen an den Anfängerkursen in indonesischer Sprache teil, die im zweiten Semester des Schwerpunkts Südostasien im Bachelorstudium Empirische Sprachwissenschaften angeboten werden. Neben der Kursteilnahme erbringen die Studierenden des Studiengangs MEAS zusätzliche Leistungen wie E-Learning-Module, Vorbereitung auf erweiterte Prüfungen und dgl.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Einführungskurs die Grundlagen des Indonesischen erlernen und sich einen Grundwortschatz erarbeiten.
Angebotszyklus
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bestehen des Moduls „Sprache und Grundlagen I: Indonesisch“
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis; zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 3 CP werden vor Beginn der Veranstaltung von der Veranstaltungsleitung festgelegt
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung, Klausur (120 min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A. Empirische Sprachwissenschaften
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Bahasa Indonesia II K 6 12

 

2. Modulkombination „Grundlagen für Kulturwissenschaftler“

a) Sprachen

Japanisch für Fortgeschrittene
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende mit fortgeschrittenen Kenntnissen des Japanischen, also in erster Linie an Studierende mit einem B.A.-Abschluss im Fach Japanologie. Sie vervollkommnen ihre Sprachkenntnisse bis zu einem Niveau, das sie befähigt, längere und komplizierte originalsprachliche Texte flüssig zu lesen. Die Modulveranstaltungen können, wenn für Lehrveranstaltungen in der Unterrichtssprache Englisch kein Bedarf besteht, mit den vorhandenen Kursen aus dem Masterstudiengang Japanologie zusammengelegt werden. Im Falle einer Zusammenlegung werden zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 1 CP vor Beginn der Veranstaltung durch den Modulbeauftragten in Absprache mit der Veranstaltungsleitung festgelegt
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Fortgeschrittenenkurs ein Sprachniveau erreichen, das Stufe 2 des Japanese Language Proficiency Tests (JLPT) entspricht.
Angebotszyklus
Beginn im Wintersemester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
B.A. Japanologie oder äquivalente Sprachkenntnisse in Japanisch, die durch JLPT-Testzertifikat (Stufe 3) nachgewiesen werden kann
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch oder Englisch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Kumulative Modulteilprüfungen zu Japanisch für Fortgeschrittene I und II (Klausur: 90 min.; mündliche Prüfung: 20 min.) ; bei Zusammenlegung mit M.A. Japanologie richtet sich die Prüfung nach den Vorgaben der Fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Japanologie in der jeweils gültigen Fassung
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Modernes Japanisch – Fortgeschrittene I/Oberstufe I K 2 6
Modernes Japanisch – Fortgeschrittene I/Oberstufe II K 2 6

 

Chinesisch für Fortgeschrittene
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende mit B.A.-Abschluss im Fach Sinologie oder entsprechenden Sprachkenntnissen, die beispielsweise durch ein HSK-Zertifikat nachgewiesen werden können. Sie vervollkommnen ihre Sprachkenntnisse bis zu einem Niveau, das sie befähigt, längere und komplizierte originalsprachliche Texte flüssig zu lesen. Die Modulveranstaltungen werden nach Möglichkeit mit den vorhandenen Kursen aus den Studiengängen Sinologie zusammengelegt. Neben dem Sprachunterricht können die Studierenden dazu angehalten werden, begleitende und vertiefende Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Recherche und dgl. Kurse, und/oder zur Erbringung zusätzlicher prüfungsrelevante Leistungen angehalten werden.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Fortgeschrittenenkurs ein Sprachniveau erreichen, das der HSK-Mittelstufe entspricht
Angebotszyklus
Beginn im Wintersemester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
B.A. Sinologie oder äquivalente Sprachkenntnisse in Chinesisch, die durch HSK-Zeugnis nachgewiesen werden können
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweise zu allen Lehrveranstaltungen
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Kumulative Modulteilprüfungen zu Oberstufe I, Oberstufe II und Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens); jeweils Klausur (90 min.)(die Prüfung zur Veranstaltung „Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens“ umfasst nicht den Inhalt der Übung „Kritische Auswertung von chinesischen wissenschaftlichen Quellen“).
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der drei Modulteilprüfungen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
M.A. Sinologie
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Sprachkompetenz Modernes Chinesisch Oberstufe I K 2 3
Sprachkompetenz Modernes Chinesisch Oberstufe II K 2 3
Techniken des wissenschaftlichen Übersetzens Ü 4 6

 

Koreanisch für Fortgeschrittene
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende mit Vorkenntnissen in Koreanisch, wie sie beispielsweise im Ergänzungs- und Nebenfach Koreastudien an der Goethe-Universität erlangt werden. Sie vervollkommnen ihre Sprachkenntnisse bis zu einem Niveau, das sie befähigt, längere und komplizierte originalsprachliche Texte flüssig zu lesen. Neben dem Sprachunterricht können die Studierenden dazu angehalten werden, begleitende und vertiefende Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Recherche und dgl. Kurse, und/oder zur Erbringung zusätzlicher prüfungsrelevante Leistungen angehalten werden.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Fortgeschrittenenkurs ein Sprachniveau erreichen, das sie befähigt, längere und komplizierte Texte flüssig zu lesen.
Angebotszyklus
Beginn im Wintersemester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Vorkenntnisse der koreanischen Sprache auf einem Niveau, das der bestandenen Veranstaltung „Modernes Koreanisch II“ entspricht Die Vorkenntnisse können durch entsprechendes TOPIC-Zeugnis nachgewiesen werden
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis zu allen Lehrveranstaltungen des Moduls; Leistungsnachweis zu Kurs Modernes Koreanisch III: Klausur (90min.)
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung, Klausur (120 min.).
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A. Empirische Sprachwissenschaften
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Modernes Koreanisch III+ Übung K 4 6
Modernes Koreanisch IV+ Übung K 4 6

 

Indonesisch/Malaiisch für Fortgeschrittene
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Dieses Modul richtet sich an Studierende mit Vorkenntnissen in Indonesisch, wie sie beispielsweise im B.A. - Studiengang Empirische Sprachwissenschaften (Schwerpunkt Südostasien) an der Goethe-Universität erlangt werden. Sie vervollkommnen ihre Sprachkenntnisse bis zu einem Niveau, das sie befähigt, längere und komplizierte originalsprachliche Texte flüssig zu lesen. Die Modulveranstaltungen werden nach Möglichkeit mit den vorhandenen Kursen aus dem Studiengang Empirische Sprachwissenschaften/Südostasienwissenschaftenzusammengelegt. Neben dem Sprachunterricht können die Studierenden dazu angehalten werden, begleitende und vertiefende Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Recherche und dgl. Kurse, und/oder zur Erbringung zusätzlicher prüfungsrelevante Leistungen angehalten werden.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen in diesem Fortgeschrittenenkurs ein Sprachniveau erreichen, das ihn zur flüssigen Beherrschung der gesprochenen Sprache sowie zum Lesen komplizierter Texte in der Zielsprache befähigt.
Angebotszyklus
Beginn im Wintersemester
Dauer des Moduls
zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
B.A. Schwerpunkt Südostasien oder äquivalente Vorkenntnisse
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache/Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung, die Prüfungsform richtet sich nach den Vorgaben des Fachspezifischen Anhangs für den Masterstudiengang Empirische Sprachwissenschaft/Schwerpunkt Sprache und Kultur Südostasiens
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der drei Modulteilprüfungen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
M.A. Empirische Sprachwissenschaften (Schwerpunkt Sprache und Kultur Südostasiens)
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Bahasa Indonesia / Bahasa Malaysia Aufbaukurs I: Mündlicher Ausdruck und Hörverstehen K 2 3
Bahasa Indonesia / Bahasa Malaysia Aufbaukurs I: Alltagssprache und Dialekte K 2 3
Bahasa Indonesia / Bahasa Malaysia Aufbaukurs II: Schriftlicher Ausdruck und Arbeit mit Texten K 2 3+3

 

b) Einführung in die Sozialwissenschaften

Hinweis: die Veranstaltungen des Moduls “Einführung in die Gesellschaftswissenschaften” werden zurzeit nur in deutscher Sprache angeboten. Studierende ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder DSH-Prüfung können es also nicht anstatt einer der beiden anderen Wahlpflichtmodule der Kombination „Einführung in die Sozialwissenschaften“ wählen. Für sie gestalten sich die beiden Module „Einführung in die Rechtswissenschaft“ und „Einführung in die Wirtschaftswissenschaften“ somit als Pflichtmodule.

Einführung in die Rechtswissenschaft
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Inhalte
In der Einführungsveranstaltung werden die Studierenden mit der juristischen Denk- und Arbeitsweise vertraut gemacht. Darüber hinaus werden ihnen die Besonderheiten unterschiedlicher Rechtstraditionen sowie deren Bedingtheit durch und Auswirkungen auf den jeweiligen soziokulturellen Kontext vermittelt. Verantwortlich für das Angebot der Veranstaltung ist das IZO.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen sich vor allem im Hinblick auf eine spätere rechtswissenschaftliche Masterarbeit die Denk- und Arbeitsweise der Rechtswissenschaft aneignen.
Angebotszyklus
WS oder SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Kulturwissenschaftlicher Bachelor-Abschluss gem. § 6 Abs.2 Nr.1
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung: Klausur (90 min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A.- und Masterstudiengänge Sozialwissenschaften und Kulturwissenschaften; Rechtswissenschaft
Modulverantwortlicher
Ganea
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Introduction to Law and Legal Thinking V 2 6

 

Einführung in die Wirtschaftswissenschaften
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Inhalte
Die Einführungsveranstaltung dieses Moduls soll Studierenden mit kulturwissenschaftlichem Abschluss das methodische Denken und die Arbeitsweise der Wirtschaftswissenschaften vermitteln. Verantwortlich für das Angebot der Veranstaltung ist das IZO.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen sich vor allem im Hinblick auf wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen die Denk- und Arbeitsweise der Wirtschaftswissenschaften aneignen.
Angebotszyklus
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Kulturwissenschaftlicher Bachelor-Abschluss gem. §6 Abs.2 Nr.1
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Veranstaltungsabhängige Modulprüfung, Klausur (90 min.)
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulabschlussprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A.- und Masterstudiengänge Sozialwissenschaften und Kulturwissenschaften
Modulverantwortlicher
Kreis
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften V+Ü 2+1 6

 

Einführung in die Gesellschaftswissenschaften
Wahlpflichtmodul - 6 CP
Inhalte
Mindestens eine Einführungsveranstaltung soll Studierenden mit kulturwissenschaftlichem Abschluss das methodische Denken und die Arbeitsweise der Gesellschaftswissenschaften vermitteln. Der/die Studierende hat die Wahl zwischen einer soziologischen und einer politikwissenschaftlichen Einführungsveranstaltung aus dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften. Vor der Wahl einer Veranstaltung aus dem Angebot an Einführungsveranstaltungen, die vom Fachbereich 03 angeboten werden, hat der/die Studierende die Studienfachberatung aufzusuchen
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden sollen sich vor allem im Hinblick auf eine spätere gesellschaftswissenschaftliche Masterarbeit die Denk- und Arbeitsweise der Gesellschaftswissenschaften aneignen.
Angebotszyklus
WS / SoSe (je nach Angebot geeigneter Kurse)
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Kulturwissenschaftlicher Bachelor-Abschluss gem. §6 Abs.2 Nr.1
Lehr- und Prüfungssprache
Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Entsprechend den jeweiligen Kursvorgaben
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Richtet sich nach den Vorgaben der Prüfungsordnung des anbietenden Fachbereichs
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung und Genehmigung durch den Modulbeauftragte(n)
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
B.A.- Gesellschaftswissenschaften
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Propädeutikum Soziologie V 2 6
Propädeutikum Politikwissenschaft V 2 6

 

3. Skills and Competences

Skills and Competences
Pflichtmodul - 6 CP
Inhalte
Das Pflichtmodul mit Wahlmöglichkeit richtet sich an Studierende, die ihre Kompetenz im wissenschaftlichen Bearbeiten eines sozialwissenschaftlichen Themas mit Asienbezug vertiefen möchten. Es vermittelt je nach Verfügbarkeit geeigneter Veranstaltungen in den beteiligten Fachbereichen sozialwissenschaftliche Methodenkenntnisse, Kenntnisse im academic writing oder Kenntnisse in der asiatischen Wissenschaftssprache. Vor der Wahl einer aus den beteiligten Fachbereichen für den MEAS geöffneten Veranstaltung hat der/die Studierende die Studienfachberatung zu konsultieren. Gegebenenfalls kann der Umfang der nach der Ordnung des anbietenden Studiengangs geregelten CP verringert werden, insbesondere wenn die betreffende Veranstaltung von einem Bachelorstudiengang angeboten wird und den Charakter einer Einführungsveranstaltung/eines Propädeutikums hat.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Das Modul soll Studierende je nach Bedarf und Vorkenntnissen auf die wissenschaftliche Anwendung ihrer jeweiligen Zielsprache oder auf wissenschaftliche Arbeitstechniken im Allgemeinen vorbereiten. Studierende, die eine weitere Spezialisierung in einem bestimmten sozialwissenschaftlichen Bereich wünschen, soll das Modul die Möglichkeit bieten, durch den erfolgreichen Besuch geeigneter Veranstaltungen der Fachbereiche 01 bis 03 vertiefte Methodenkenntnisse zu erlangen.
Angebotszyklus
WS
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Abhängig von der Veranstaltung können Vorkenntnisse verlangt werden
Lehr- und Prüfungssprache
Zielsprache und/oder Englisch/Deutsch (veranstaltungsabhängig)
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Veranstaltungsbezogen, abhängig von der Ordnung des Studiengangs, dem die betreffende Veranstaltung zugehört
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung und Genehmigung durch den/die Modulbeauftragte(n)
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen (wahlweise): Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
FB01: Eine VA aus dem Bereich Internationalisierung und Europäisierung des Rechts S/V 2 6
FB02: Eine VA aus dem Grundlagenbereich aus dem M.s.c International Economics and Economic Policy S/V 2 6
FB02: Eine VA aus dem Grundlagenbereich M.s.c. Management S/V 2 6
FB03: Eine VA aus dem Modul 5 des M.A. Politikwissenschaft S/V 2 6

 

II. Core-Veranstaltung

Core: „Economy and Society: Theories, Concepts, Framework”
Pflichtmodul - 18 CP
Inhalte
Das Modul richtet sich an alle Studierenden des Master-Programms. Für ihr Angebot ist das IZO verantwortlich. Die Besonderheit des Moduls liegt in der Integration von Theorien, Konzepten und/oder Methoden und deren Anwendung auf ein oder mehrere Ländern Ostasiens. Es werden mithin Theorien, Konzepte und/oder Methoden vorgestellt und diskutiert, die sich in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Ostasien besonders bewährt haben. Die Anwendung der Theorien kann unterschiedlich sein und wird sich auf aktuelle Probleme im modernen Ostasien beziehen. In dem umfangreichen Modul werden mindestens die drei beteiligten Kernprofessuren mit einer sozialwissenschaftlichen Ausrichtung mit je einer Vorlesung eingespeist. Studierende werden durch Übungen, Tutorien oder erweiternden Lesekanon zum Selbststudium angehalten.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Studierende erproben ihr gesellschaftswissenschaftliches, juristisches bzw. ökonomisches Fachwissen gezielt an Asien, werden also zu Asienexperten innerhalb ihres jeweiligen Fachbereichs ausgebildet. Kulturwissenschaftler erhalten grundlegende Einblicke in die Anwendung sozialwissenschaftlicher Arbeitsweisen und Theorien.
Angebotszyklus
Jedes Semester
Dauer des Moduls
Drei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
-
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulteilprüfung je Semester / kumulativ: Hausarbeit oder Klausur; ist der anbietende Studiengang ein anderer als der Studiengang MEAS, so richtet sich die Prüfung nach den Bedingungen dieses anbietenden Studiengangs.
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Jede der drei Teilprüfungen muss bestanden worden sein; ist der anbietende Studiengang ein anderer als der Studiengang MEAS, so gelten die Bedingungen dieses anderen Studiengangs.
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Economy and Society: Theories, Concepts, Framework: im WS 09/10 aus FB02: Institutions, Innovation and Innovation Systems (V) V/S 2* 6

 

III. Young Scholars Forum: Paper Reading Course

Young Scholars Forum: Paper Reading Course
Pflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Forum, das vom IZO angeboten wird, bildet einen weiteren zentralen Bestandteil des Studiengangs. In erster Linie geht es darum, aktuelle Beiträge aus den am Studiengang beteiligten sozialwissenschaftlichen Disziplinen kritisch zu diskutieren. Die Studierenden sollen auf offene Fragen und kritische Punkte der diskutierten Papiere in Gruppenarbeit nach Lösungen suchen. Die Präsentation ihrer Ergebnisse erfolgt nach Absprache mit der/dem Modulverantwortlichen in Form von Vorträgen, schriftlicher Ausarbeitung oder weiteren Formen. Je nach Studierendenanzahl kann die Gruppenleistung auch dadurch abgefragt werden, dass Gruppen in Wettbewerb zueinander antreten und in Referatsform zwei verschiedene Sichtweisen auf ein Problem überzeugend vertreten. Der/die Veranstaltungsleiter(in) stellt sicher, dass die Leistung jedes einzelnen Gruppenteilnehmers für sich bewertet wird.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Studierende üben sich in wissenschaftlicher Teamarbeit sowie in der Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen. Neben der vertieften Betrachtung wissenschaftlicher Fragestellungen erwerben sie durch die Übernahme von Verantwortung für ein wissenschaftliches Gruppenprojekt wichtige Kernkompetenzen im Hinblick auf eine weiterführende wissenschaftliche Karriere.
Angebotszyklus
SoSe
Dauer des Moduls
Zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
-
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulprüfung kumulativ (in jeder LV ist eine Prüfungsleistung zu erbringen), entweder durch Hausarbeit oder durch Referat
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulteilprüfungen
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Young scholars forum: paper reading course I Kol. - 6
Young scholars forum: paper reading course II Kol. - 6

 

IV. Electives

Der Bereich „Electives“ umfasst zunächst drei Module, von denen jedes aus zwei Veranstaltungen besteht. Studierende können hierbei aus dem Angebot an sozialwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen für den Studiengang MEAS wählen und je nach Schwerpunkt der gewählten Veranstaltungskombination dem Modul „Legal Aspects“, „Economic Aspects“ oder „Political and Social Aspects“ zuordnen. Im Sinne der Interdisziplinarität ist von dem/der Modulbeauftragten nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jede der in dem von ihm/ihr betreuten Modul stattfindenden Veranstaltungen ein asienbezogenes Thema behandelt, das aus mindestens einer weiteren Fachrichtung heraus beleuchtet und somit mindestens einem der beiden anderen Pflichtmodule zugeordnet werden kann. Die Einzelheiten der veranstaltungsbezogenen Modulteilprüfung richten sich nach den Regeln desjenigen Fachbereichs, dem der/die betreffende Veranstaltung angehört. Auch können geeignete Veranstaltungen aus dem Fachbereich Kulturwissenschaften, die wirtschaftlich, rechtlich oder gesellschaftlich relevante Aspekte von Kultur, Geschichte oder Gesellschaft behandeln, in Absprache mit dem Veranstalter für dieses Modul geöffnet werden. Anstelle eines der drei o.g. Module kann das das Modul „Summer School“belegt werden.

Legal Aspects of East Asia
Wahlpflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Modul vereint zwei Veranstaltungen, die sich inhaltlich mit Fragen des Rechts in Ostasien befassen. Für das Angebot der Veranstaltungen ist das IZO verantwortlich. Jede der beiden Veranstaltungen kann, sofern sie in interdisziplinärer Weise ein Thema behandelt, das von gesellschaftswissenschaftlicher und/oder wirtschaftswissenschaftlicher Relevanz ist, zugleich einem der beiden Pflichtmodule „Political and Social Aspects“ oder „Economic Aspects“ zugehören.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Studierende sollen lernen, ihre rechtswissenschaftlichen Methoden- und Theorienkenntnisse asienbezogen anzuwenden. Sie sollen sich darüber hinaus durch Hausarbeiten und Referate im wissenschaftlichen Arbeiten und in der Präsentation von Forschungsergebnissen üben.
Angebotszyklus
abh. von Veranstaltungsangebot
Dauer des Moduls
Ein oder zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bei Veranstaltungen, die vom Fachbereich Kulturwissenschaften angeboten werden, können von der Veranstaltungsleitung besondere Vorkenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse) vorausgesetzt werden.
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch / Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Kumulative Modulteilprüfungen zu beiden Lehrveranstaltungen; Klausur oder Hausarbeit
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Legal Aspects of East Asia I - 2* 6
Legal Aspects of East Asia II - 2* 6

 

Economic Aspects of East Asia
Wahlpflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Modul vereint zwei Veranstaltungen, die sich inhaltlich mit ökonomischen Fragen in Ostasien befassen. Für das Angebot der Veranstaltung ist das IZO verantwortlich. Jede der beiden Veranstaltungen kann, sofern sie in interdisziplinärer Weise ein Thema behandelt, das von gesellschaftswissenschaftlicher und/oder rechtswissenschaftlicher Relevanz ist, zugleich einem der beiden Pflichtmodule „Political and Social Aspects“ oder „Legal Aspects“ zugehören.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Studierende sollen lernen, ihre wirtschaftswissenschaftlichen Methoden- und Theorienkenntnisse asienbezogen anzuwenden. Sie sollen sich darüber hinaus durch Hausarbeiten und Referate im wissenschaftlichen Arbeiten und in der Präsentation von Forschungsergebnissen üben.
Angebotszyklus
abh. von Veranstaltungsangebot
Dauer des Moduls
Ein oder zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bei Veranstaltungen, die vom Fachbereich Kulturwissenschaften angeboten werden, können von der Veranstaltungsleitung besondere Vorkenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse) vorausgesetzt werden.
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch / Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Kumulative Modulteilprüfungen zu beiden Lehrveranstaltungen; Klausur oder Hausarbeit
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Economic Aspects of East Asia I - 2* 6
Economic Aspects of East Asia II - 2* 6

 

Political and social aspects of East Asia
Wahlpflichtmodul - 12 CP
Inhalte
Das Modul vereint zwei Veranstaltungen, die sich inhaltlich mit Fragen der Politik und/oder Gesellschaft in Asien befassen. Für das Angebot der Veranstaltung ist das IZO verantwortlich. Jede der beiden Veranstaltungen kann, sofern sie in interdisziplinärer Weise ein Thema behandelt, das von wirtschaftswissenschaftlicher und/oder rechtswissenschaftlicher Relevanz ist, zugleich einem der beiden Pflichtmodule „Economic Aspects“ und/oder „Legal Aspects“ zugehören.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Studierende sollen lernen, ihre gesellschafts- und politikwissenschaftlichen Methoden- und Theorienkenntnisse asienbezogen anzuwenden. Sie sollen sich darüber hinaus durch Hausarbeiten und Referate im wissenschaftlichen Arbeiten und in der Präsentation von Forschungsergebnissen üben.
Angebotszyklus
abh. von Veranstaltungsangebot
Dauer des Moduls
Ein oder zwei Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bei Veranstaltungen, die vom Fachbereich Kulturwissenschaften angeboten werden, können von der Veranstaltungsleitung besondere Vorkenntnisse (z.B. Sprachkenntnisse) vorausgesetzt werden.
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch / Deutsch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
Teilnahmenachweis
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Kumulative Modulteilprüfungen zu beiden Lehrveranstaltungen; Klausur oder Hausarbeit
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Political and Social Aspects of East Asia I - 2* 6
Political and Social Aspects of East Asia II - 2* 6

 

Summer School
Wahlpflichtmodul - 12 CP
Inhalte
In diesem Modul spezialisieren sich die Studierenden durch Besuch eines im In- oder Ausland stattfindenden Blockunterrichts in einem sozialwissenschaftlichen Thema mit Asienbezug. Für die Organisation der Summer-School bzw. die Zusammenarbeit mit geeigneten Summer Schools im In- und Ausland ist das IZO verantwortlich.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Über den Abschluss der Summer-School-Prüfung hinausgehend erhalten Studierende Gelegenheit, in Interaktion mit In- und ausländischen Studierenden und Dozenten zu treten, sich über weitergehende Qualifizierungsmöglichkeiten zu informieren und Kontakte zu knüpfen, die für eine internationale wissenschaftliche Karriere hilfreich sind
Angebotszyklus
Abh. vom Angebot
Dauer des Moduls
Blockweise
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Bestätigung des Modulbeauftragten
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
-
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Abhängig von der Veranstaltung/dem Veranstalter, wird im Studiengang MEAS mit 12 CP gewichtet
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
Abhängig von der jeweiligen inhaltlichen Ausrichtung
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Summer School - Entspr. 4 SWS 12

 

V. Master-Arbeit

Master-Arbeit
Pflichtmodul - 24 CP
Inhalte
Die Master-Arbeit verfasst der oder die Studierende zu einer theoretisch und empirisch gehaltvollen Frage, die – je nach Schwerpunktsetzung im Studium – auf rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Fragen in einem oder mehreren Ländern Ostasiens angewendet wird. Die Master-Arbeit kann von einem Kolloquium begleitet werden. in dem die Studierenden den anwesenden Kommilitonen und Dozenten ihre Forschungsergebnisse vorstellen.
Qualifikationsziele und Kompetenzen
Die Studierenden müssen mit der Master-Arbeit unter Beweis stellen, dass sie zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten in der Lage sind, indem sie die Theorien und Methoden sozialwissenschaftlichen Forschens auf Recht, Wirtschaft und Gesellschaft in Asien anwenden. Die Arbeit muss je nachdem, ob sie ein rechtliches, gesellschaftswissenschaftliches oder ökonomisches Thema behandelt, im Hinblick auf Gang der Darstellung und Tiefe der Auseinandersetzung mit dem gewählten Thema ein Niveau erreichen, das die Ansprüche, die der betreffende Fachbereich an Master-Arbeiten (im Falle der Juristen: der wissenschaftlichen Hausarbeiten) im Allgemeinen stellt, erfüllt.
Angebotszyklus
SoSe
Dauer des Moduls
Ein Semester
Voraussetzung für die Teilnahme am Modul
Erreichen von mindestens 60 CP im Masterstudiengang
Lehr- und Prüfungssprache
Englisch
Studiennachweise (Teilnahme-/ Leistungsnachweise)
-
Modulabschlussprüfung / kumulative Modulprüfung sowie Prüfungsform
Modulabschlussprüfung
Voraussetzung für die Vergabe der CP
Bestehen der Modulprüfung
Verwendbarkeit des Moduls für andere Studiengänge
-
Modulverantwortlicher
-
Übersicht Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen: Typ SWS Semester/CP
1 2 3 4
Masterarbeit und Kolloquium - - 24

 

Anhang 2: Studienverlaufsplan Modern East Asian Studies (MEAS)

Studienverlaufsplan MEAS Sozialwissenschaftler

Studienverlaufsplan MEAS Kulturwissenschaftler

Abkürzungsverzeichnis

Nicht verfügbar

Unter folgendem Link finden Sie Informationen zur Anmeldung, Downloads, Prüfungstermine, die Kurzfassung der Studienordnung sowie alle nötigen Modulscheine als PDF Download für das Fach:

Modern East Asia Studies (MEAS), Master*

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Bei Fragen, Unklarheiten oder zur Übermittlung von Dokumenten und Formularen können Sie sich gerne über unser Kontaktformular an das Prüfungsamt wenden.